B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-304/2017
Ur t e i l vom 6 .Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Stefan Frost,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsbürgerin – verliess ihr
Heimatland eigenen Angaben zufolge im Alter von fünfzehn Jahren. Nach
längeren Aufenthalten in Äthiopien, dem Sudan und Libyen gelangte sie
über Italien am 24. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie am Folgetag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Am
6. Juli 2015 befragte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin summarisch
zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). Anlässlich dieser Be-
fragung machte sie geltend, sie stamme aus B._______ aus der Zoba
C._______. In Eritrea habe sie die Schule mit Unterbrüchen bis zur siebten
Klasse besucht. Sie habe in ihrem Heimatland eine Freundin und einen
Hund gehabt. Als ihr Hund getötet worden sei, sei sie so wütend gewesen,
dass sie zusammen mit ihrer Freundin aus Eritrea ausgereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz in den für sie
zuständigen Dublin-Mitgliedstaat weg und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die gegen die Verfügung vom
5. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde
vom 20. Oktober 2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6735/2015 vom 4. November 2015 gutgeheissen und die Sache zur
Durchführung einer erneuten Befragung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
C.
Am 23. November 2015 eröffnete die Vorinstanz für die Beschwerdeführe-
rin das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren.
D.
Mit Verfügung vom 12. April 2016 wurde für die Beschwerdeführerin eine
Beistandschaft errichtet und ihr D._______ als Berufsbeistandsperson zu-
geordnet.
E.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 teilte E._______ der Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not mit, dass sie von der Beschwerdeführerin
mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt wurde.
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Seite 3
F.
Am 24. November 2016 erfolgte die ausführliche Anhörung. Anlässlich der
Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in Eritrea zu-
sammen mit ihren Eltern und sechs Geschwistern gelebt. Ihr Vater sei Sol-
dat gewesen. Sie habe Angst davor gehabt, nach Sawa gehen zu müssen,
weshalb sie oft mit einer Freundin über die Flucht aus Eritrea gesprochen
habe. Da viele Leute von ihren Plänen Kenntnis gehabt hätten, habe sie
Angst vor einer Verhaftung gehabt. Zudem habe sie in Eritrea einen Hund
besessen. Er sei von einer Frau geschlagen worden und deswegen später
gestorben. Dies habe sie sehr belastet, weshalb sie kurz darauf die Schule
abgebrochen und das Land mit ihrer Freundin verlassen habe. Nachträg-
lich habe sie erfahren, dass bei ihr Zuhause noch am Abend ihrer Flucht
Soldaten vorbeigekommen seien und sie hätten mitnehmen wollen.
Die Beschwerdeführerin reichte einen Taufschein im Original zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin auf das Gesuch ihrer Rechtsvertreterin vom 16. Mai 2016 hin
eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten,
soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen, zu.
H.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 (eröffnet am 15. Dezember 2016)
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea schob sie den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der
Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde.
I.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 (Datum Poststempel) reichte die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Dezember 2016 sei auf-
zuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht
beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihr sei der
Unterzeichnende als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
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Seite 4
Mit der Beschwerde reichte sie eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängig-
keit ein.
J.
Am 18. Januar 2017 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü-
gungen im Sinne von Art. 5 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR
172.021) zuständig und entscheidet über die vorliegende Beschwerde end-
gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31])). Das Rechts-
begehren, die Verfügung vom 14. Dezember 2016 sei aufzuheben, bein-
haltet auch die Aufhebung der zu ihren Gunsten ausfallenden Ziffern 4 und
5 der angefochtenen Verfügung. Da es der Beschwerdeführerin diesbezüg-
lich an einem schutzwürdigen Interesse mangelt, ist auf die Beschwerde
insoweit nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und form-
gerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im
Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.2 Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wird (vgl. unten, E. 7), die Beschwerde also als
nicht aussichtslos zu qualifizieren ist, steht einer Behandlung der Be-
schwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstel-
lationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die
Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechts-
auffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbe-
gründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016
E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e
AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbe-
gründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massge-
bend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde-
begehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlos-
sen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie
hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015
vom 3. Februar 2015 E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
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sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstel-
len (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3.
Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellenge-
stützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfol-
gung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass je-
mand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
(a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen
Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
4.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
E-304/2017
Seite 7
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und
Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1).
4.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die blosse Befürch-
tung, in unbestimmter Zukunft festgenommen oder inhaftiert zu werden, sei
nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt mit
den eritreischen Behörden im Kontakt gestanden oder sei sonst wie von
ihnen belangt worden. Überdies habe sie durch ihre illegale Ausreise nicht
gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Gemäss
aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsäch-
lich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise
gehabt hätten. Zudem spiele es eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea
freiwillig oder unter Zwang erfolge. Bei einer freiwilligen Rückkehr nach
Eritrea würden die Rückkehrer, wenn sie gewisse Forderungen erfüllen,
straffrei bleiben. Von Strafe befreit seien insbesondere Personen, die das
dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten. Da die Beschwerdeführerin
im Alter von 15 Jahren und somit als Minderjährige Eritrea illegal verlassen
habe und auch sonst keine Hinweise dafür vorlägen, dass sie bei einer
Rückkehr nach Eritrea mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätte, erfülle
sie somit die Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.6 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie sei mittlerweile im mi-
litärdienstpflichtigen Alter. Durch ihren Aufenthalt im Ausland habe sie die
Rekrutierung verunmöglicht, weshalb sie bei einer Rückkehr als Dienstver-
weigerin gelte. Auch bei Bezahlung der Diasporasteuern und der Erklärung
des Bedauerns bestehe das Risiko, deswegen verfolgt zu werden. Sie
habe jederzeit mit schwersten Menschenrechtsverletzungen zu rechnen.
Zudem sei die von der Vorinstanz vollzogene Praxisänderung, wonach die
illegale Ausreise aus Eritrea asylrechtlich unbeachtlich sei, rechtlich nicht
haltbar.
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Seite 8
4.7 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüg-
lich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea
ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsverfahren mitt-
lerweile geklärt worden. Nicht nur, aber auch für Minderjährige kommt das
Gericht zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine
begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen
werden kann (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 4.2]). Bei der Beschwerdeführerin liegen
zudem keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche zu einer Schär-
fung ihres Profils führen. Bis zu ihrer Ausreise hatte sie keinen Behörden-
kontakt, welcher mit einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst hätte
zusammenhängen können. Ihre diesbezüglich unsubstantiierte Aussage,
Soldaten hätten sie am Abend ihrer Ausreise Zuhause gesucht, kann auf-
grund ihrer damaligen Minderjährigkeit jedenfalls nicht im Zusammenhang
mit einer Dienstpflicht gelesen werden (vgl. Akten der Vorinstanz A28/21,
F115-117). Sie kann somit nicht als Deserteurin gelten. Die blosse Befürch-
tung, infolge ihrer geäusserten Ausreisepläne die Aufmerksamkeit der Mi-
litärbehörden auf sich gezogen zu haben, lässt sie in den Augen der eritre-
ischen Behörden nicht als missliebige Person erscheinen. Andere Anknüp-
fungspunkte, die zu einer Schärfung ihres Profils führen könnten, sind nicht
ersichtlich.
4.8 Nachdem die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise keine
zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils auf-
weist, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung
auszugehen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Vorliegen einer
begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden vor-
instanzlichen Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsurteil
des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. oben, E. 4.2). Die Vor-
instanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 9
5.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 14. Dezember 2016 die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet, wel-
che von dem vorliegenden Entscheid unberührt bleibt. Demnach erübrigen
sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Beim vorliegenden Verfahren wären die Kosten der Beschwerdeführe-
rin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt, konnten ihre Rechtsbegehren im Beschwerdezeit-
punkt jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) in Anbetracht der aus den Akten ersichtlichen prozessualen
Bedürftigkeit gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht
auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sei zu verzichten, ist mit vorliegendem Entscheid
gegenstandslos geworden ist.
7.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes gutzuheissen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei
amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.–
bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für
nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10
Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.
Der Rechtsvertreter weist in der eingereichten Kostennote vom 16. Ja-
nuar 2017 einen Aufwand für die Beschwerde von Fr. 810.– (4.5 Stunden
à Fr. 180.–) und einen zusätzlichen Aufwand von Fr. 50.– (Spesenpau-
schale) aus. Insgesamt belaufen sich die Aufwendungen auf Fr. 924.80.–.
Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– bemisst sich das Ho-
norar auf Fr. 675.–. Der Zusatzaufwand von Fr. 50.– (nicht mehrwertsteu-
erpflichtig) erscheint angemessen. Dem Rechtsvertreter ist somit von der
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Seite 10
Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 779.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 779.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
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