B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3042/2017
Ur t e i l vom 2 8 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste trotz schengenweitem gültigen Einreisever-
botes am 24. Oktober 2016 illegal in die Schweiz ein und suchte am 25. Ok-
tober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. An-
lässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. November 2016 und der
Anhörung vom 12. Januar 2017 gab er im Wesentlichen an, nach seiner
Rückschaffung in die Türkei sei er im (…) der Partiya Karkerên Kurdistanê
(PKK) beigetreten und habe mehrere Male an Kundgebungen teilgenom-
men. Im (…) 2015 habe ihn die türkische Polizei in B._______ zwei Mal
angerufen und befragt. Zudem sei er weitere zwei Mal auf dem Polizeipos-
ten verhört und sein Facebook-Konto sei gesperrt worden. In den Jahren
2015 und 2016 sei er ausserdem zwei Mal aufgefordert worden, sich bei
der Polizei zu melden, wo ihn die Staatsanwaltschaft befragt habe. Anfangs
des Jahres 2016 sei er nach C._______ gegangen und habe dort mit kur-
dischen Freiheitskämpfer Kontakt aufgenommen. In der Folge habe er zu-
sammen mit D._______ und E._______ Personen, die für die PKK und die
Yekîneyên Parastina Gel (YPG) haben kämpfen wollen, an deren Einheiten
vermittelt und überbracht. An einem Tag habe er einen neunzehnstündigen
Fussmarsch von F._______ nach G._______ machen müssen. Er sei von
der syrischen Armee überrascht worden und nur knapp dem Tod entkom-
men. Dadurch habe er gemerkt, dass er aufgrund seiner schlechten kör-
perlichen Verfassung seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen
könne und habe sich deshalb in die Türkei zurückbringen lassen. Dort habe
er erfahren, dass ihn E._______ bei den türkischen Behörden verraten
habe und D._______ in Haft sei. Zudem sei seinem Bruder ein Schreiben
zugestellt worden, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass gegen ihn eine
strafrechtliche Voruntersuchung wegen PKK-Mitgliedschaft und wegen Gü-
len-Anhängerschaft eröffnet worden sei und er aufgefordert werde, sich bei
der Staatsanwaltschaft zu melden. Da er bei einer Festnahme mit einer
längeren Freiheitsstrafe oder dem Tod zu rechnen habe, sei er aus der
Türkei geflüchtet.
B.
Infolge der Missachtung des Einreiseverbotes wurde gegen den Beschwer-
deführer mit Haftbefehl vom 30. November 2016 im Rahmen des Dublin-
verfahrens Haft angeordnet. Nachdem Kroatien einer Übernahme nicht zu-
gestimmt hatte, wurde das Dublin-Verfahren am 28. Dezember 2016 been-
det. Mit Haftbefehl vom 29. Dezember 2016 wurde er in Vorbereitungshaft
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versetzt, aus welcher er am 19. Januar 2017 mit der Auflage, sich im Ge-
biet/Grundstück des Zentrums für Asylsuchende H._______ aufzuhalten,
entlassen wurde.
C.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 ersuchte die Vorinstanz die Schweize-
rische Botschaft in Ankara um Abklärungen über das Bestehen eines Haft-
befehls, eines Passverbotes, eines politischen oder gemeinrechtlichen Da-
tenblattes sowie einer strafrechtlichen (Vor-)untersuchung.
Mit Schreiben vom 15. März 2017 übermittelte die Schweizerische Bot-
schaft in Ankara der Vorinstanz die entsprechenden Antworten.
D.
Mit Verfügung vom 22. März 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts mit und gab ihm Ge-
legenheit, sich dazu zu äussern.
E.
Mit Eingaben vom 3. April 2017 und 19. April 2017 reichte der Beschwer-
deführer eine Stellungnahme zur Botschaftsauskunft ein.
F.
Mit Verfügung vom 27. April 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
G.
Mit Schreiben vom 27. April 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Ko-
pien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
H.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM
vom 27. April 2017 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuer-
kennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Verfügung des SEM vom 27. April 2017 in den Dispositivziffern 4 und 5
aufzuheben und der Beschwerdeführer sei wegen der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs als Ausländer vorläufig in der Schweiz aufzuneh-
men. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. April 2017 zur
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Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sein Verfahren sei mit
jener seiner Lebenspartnerin zu koordinieren. In prozessualer Hinsicht be-
antragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde war eine Fürsorgebestätigung beigelegt.
I.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 des Sicherheits- und Justizdepartements
des Kantons St. Gallen wurde die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf
das Gebiet/Grundstück des Zentrums für Asylsuchende H._______ bis
zum 28. September 2017 verlängert.
J.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Arzt-
bericht vom 6. Juni 2017 zu den Akten.
K.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 ersuchte das Sicherheits- und Justizde-
partement des Kantons I._______ das Bundesverwaltungsgericht um prio-
ritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.2 Das Verfahren wird mit dem Verfahren E-3040/2017 der Lebenspart-
nernin koordiniert und ergeht mit demselben Spruchkörper.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe es
in ihrer Verfügung unterlassen, die aktuelle politische Entwicklung in der
Osttürkei detailliert darzulegen und so ihre Begründungspflicht verletzt. Zu-
dem wäre sie verpflichtet gewesen, mittels weiteren Botschaftsabklärun-
gen zu prüfen, ob gegen D._______ und E._______ Strafverfahren einge-
leitet worden seien.
3.2 Die Vorinstanz ist im Rahmen der Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie des Wegweisungsvollzugs, wenn auch eher knapp, auf die
aktuelle Lage in der Türkei eingegangen. Dass eine sachgerechte Anfech-
tung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Damit liegt keine Verletzung
der Begründungspflicht vor. Auch der Vorwurf der Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes ist nicht begründet. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die
Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigen-
falls der gesetzlichen Beweismittel. Sie hat hierbei nur die rechtserhebli-
chen Tatsachen festzustellen (Art. 49 Bst. b VwVG). Daraus ergibt sich je-
doch keine Pflicht der Vorinstanz Sachverhaltselemente zu erheben, die
für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind. Die vorinstanzliche
Botschaftsabklärung führte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit allfälligen politischen Aktivitäten nicht verzeichnet sei.
Infolgedessen ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zu weiteren
Nachforschungen zu Personen, zu welchen er bis heute keine Verbindung
darlegen konnte, verpflichtet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer macht
zudem keine Gründe geltend, weshalb zusätzliche Abklärungen seine
Glaubwürdigkeit hätten bekräftigen sollen. Sodann wäre er im Rahmen sei-
ner Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, selbst entsprechende Beweis-
mittel einzureichen. Die Vorinstanz durfte folglich gestützt auf die Ergeb-
nisse der Botschaftsabklärung und in Ermangelung anderer konkreter An-
haltspunkte ohne weiteres von zusätzlichen Beweiserhebungen absehen.
3.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe-
zügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Kernvorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung nicht genügen. Die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass er in
der Türkei nicht behördlich gesucht werde, keinem Passverbot unterliege
und keine Ermittlung gegen ihn eröffnet worden sei. Es sei nicht anzuneh-
men, dass aufgrund seiner Tätigkeit als Zulieferer gegen ihn eine Strafun-
tersuchung eröffnet worden sei und ihm in der Türkei eine mehrjährige Frei-
heitsstrafe drohe. Seit dem Putschversuch im Jahr 2016 würden die türki-
schen Behörden verschärft gegen PKK-Mitglieder und Gülen-Anhänger
vorgehen, weshalb bei einer Verdächtigung längst strafprozessuale
Schritte gegen ihn ergriffen worden wären, die Eingang in die Botschafts-
abklärung gefunden hätten. Es könne dem Beschwerdeführer nicht ge-
glaubt werden, dass er im Rahmen seiner Zuliefertätigkeit derart risikorei-
che Märsche im grenznahen Gebiet gemacht habe. Die Schilderung seiner
Ausreise aus der Türkei sei unglaubhaft. Die Umgehung der Sicherheits-
kontrollen, getarnt als Reinigungskraft, wenige Wochen nachdem es am
Flughafen Istanbul-Atatürk einen Bombenaschlag gegeben habe, sei nicht
realistisch. Sodann handle es sich bei der Schliessung seines Facebook-
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Kontos sowie den behördlichen Befragungen um geringfügige Eingriffe, die
asylrechtlich nicht relevant seien, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle.
4.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei naheliegend, dass es
keine offiziellen Hinweise auf die laufenden Untersuchungen gebe, da noch
keine Anklage erhoben worden sei. Es sei unklar, wie die Ergebnisse der
Botschaftsabklärung zustande gekommen seien, weshalb sie nicht als zu-
verlässig bezeichnet werden könnten, zumal weitere zwingende Abklärun-
gen zu nahestehenden Personen unterlassen worden seien. Er sei den
türkischen Behörden bekannt. Kürzlich sei sein Bruder von den Behörden
mitgenommen und über seinen Aufenthaltsort befragt worden. Auch sein
türkischer Anwalt sei wahrscheinlich in der Zwischenzeit verhaftet worden,
weshalb die Beibringung von Beweismitteln nicht mehr möglich sei. Bei ei-
ner Rückkehr in die Türkei müsse er als ethnischer Kurde mit Nähe zur
HDP und als Mitglied der PKK bei der aktuellen politischen Lage damit
rechnen, verfolgt zu werden.
4.5 Dem Beschwerdeführer ist insoweit Recht zu geben, als es erstaunt,
dass die Abklärung der Schweizerischen Botschaft in Ankara Ermittlungen
zu einem am 20. April 2010 stattgefundenen Vorfall ergeben hat, obwohl er
zu diesem Zeitpunkt in J._______ in Haft war. Aus der Abklärung ergibt
sich jedoch auch, dass diese Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer
eingestellt worden sind. Es besteht kein Anlass, an der Seriosität der Ab-
klärungen durch die von der Schweizer Vertretung beauftragten Vertrau-
enspersonen zu zweifeln. Entscheidend ist, dass die Abklärung ergeben
hat, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit politischen Aktivi-
täten nicht gesucht wird, keine Ermittlung oder ein Strafverfahren gegen
ihn angehoben wurde und er keinem Passverbot unterliegt. Sein Einwand,
da formell noch keine Anklage erhoben worden sei, seien noch keine offi-
ziellen Hinweise über die strafrechtlichen Voruntersuchungen verfügbar, ist
nicht geeignet diese Einschätzung zu widerlegen. So bestätigt der Um-
stand, dass die Schweizerische Botschaft Kenntnis von den Ermittlungen
im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 20. April 2010 erhalten hat, ob-
wohl es in diesem Verfahren nie zu einer Anklage kam, dass auch blosse
Ermittlungen verzeichnet werden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen,
dass ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts zudem üblicher-
weise schon im Zeitpunkt der Beendigung der staatsanwaltschaftlichen
Voruntersuchung das Anlegen eines politischen Datenblattes zur Folge hat
(vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.2). Wären vor seiner Ausreise tatsächlich bereits
Untersuchungen eingeleitet worden, so ist anzunehmen, dass diese infolge
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des Putschversuches in der Türkei vorangetrieben worden wären und die
Anlegung eines Datenblatten zur Folge gehabt hätten. Dass bis heute kein
Datenblatt für den Beschwerdeführer angelegt wurde, bekräftigt die vor-
instanzliche Einschätzung, der Beschwerdeführer werde im Zusammen-
hang mit politischen Aktivitäten nicht gesucht. Der Beschwerdeführer
macht zudem geltend, gegen D._______ und E._______ seien Strafver-
fahren eingeleitet worden, D._______ sei sogar in Haft. Weshalb gegen
seine beiden Kollegen ein Strafverfahren eröffnet worden sein soll und es
gegen ihn lediglich Voruntersuchungen gegeben habe soll, obwohl er an-
geblich von E._______ bei der Polizei verraten worden sei, ist nicht plausi-
bel. Sodann hat der Beschwerdeführer bis heute keine Beweismittel wie
ein Befragungsprotokoll, eine Festnahmebescheinigung oder einen polizei-
lichen Untersuchungsbericht zu den Akten gegeben, welche seine Vorbrin-
gen bestätigen würden. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelun-
gen, glaubhaft zu machen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden von
seiner Zulieferertätigkeit und PKK-Mitgliedschaft erfahren haben, weshalb
offen gelassen werden kann, ob er tatsächlich als Zulieferer von kampfin-
teressierten Personen gedient hat.
4.6 Dasselbe gilt für die geltend gemachte illegale Ausreise aus der Türkei.
Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung an, er sei mit dem Flugzeug
ausgereist, wohingegen er im Widerspruch dazu in der BzP erklärte, er
habe die Türkei mit einem Minibus verlassen (vgl. Akten der Vorinstanz,
A8/18; F5.02 und A44/27 F143). Selbst wenn trotz dieses schwerwiegen-
den Widerspruchs angenommen werden würde, er sei tatsächlich mit dem
Flugzeug ausgereist, so wäre bei der befürchteten Verfolgung nicht nach-
vollziehbar, weshalb er sich wenige Wochen nach dem Anschlag auf den
Flughafen Istanbul-Atatürk, an einen Ort mit hoher Polizeipräsenz und ver-
schärften Sicherheitsvorkehrungen, begeben haben sollte. Sodann er-
scheint es realitätsfremd, dass er die Sicherheitschecks als Reinigungs-
personal verkleidet habe umgehen können, um anschliessend mit seinem
eigenen Pass, aufgeführt auf einer Passagierliste, auszureisen.
4.7 Ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse in Form der
polizeilichen und staatsanwaltlichen Befragungen sowie der Schliessung
des Facebook-Kontos im Jahr 2015 als glaubhaft zu erachten sind, braucht
nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn man davon ausgehen
wollte, die diesbezüglichen Schilderungen würden zutreffen und der Be-
schwerdeführer wäre aus politischen Motiven Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt gewesen, so sind diese aufgrund der fehlenden Intensität sowie
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der fehlenden zeitlichen Kausalität zu seiner Ausreise nicht als asylrelevant
zu qualifizieren.
4.8 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Zuspitzung
der politischen Lage in der Türkei sei er aufgrund seiner kurdischen Ethnie
bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung ausgesetzt.
Ein objektiver Nachfluchtgrund ist gegeben, wenn äussere Umstände, auf
welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung
führen. Die verschärfte politische Lage in der Türkei ist vorliegend nicht
geeignet, zugunsten des kurdischen Beschwerdeführers das Vorliegen ob-
jektiver Nachfluchtgründe zu bejahen, da einzig die Stellung des Asylgesu-
ches in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass er bei der Rückkehr in
sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschen-
rechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Schliesslich hat der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft machen können, in der Vergangenheit in
relevantem Umfang politisch aktiv gewesen zu sein und deshalb im Visier
der türkischen Sicherheitskräfte zu stehen. Auch die Behauptung, sein Bru-
der sei nach seiner Ausreise über seinen Aufenthaltsort befragt worden,
blieb bis heute unbelegt.
4.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.
6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
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Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der aktuellen Ereig-
nissen in der Türkei, insbesondere aufgrund des Wiederaufflammen des
Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der PKK, seines fehlenden
sozialen Netzes sowie seiner psychischen Probleme sei eine Wegweisung
in die Türkei unzumutbar.
6.2.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi-
schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen
der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit
Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes – zu denen
der letzte Wohnort B._______ des Beschwerdeführers gehört (im Einzel-
nen: Batman, Diyarbakir, Marsin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provin-
zen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) – und der
Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist
gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der
kurdischen Ethnie – auszugehen (jüngst bestätigt in den Urteilen BVGer
E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017
E. 6.4.2). Schliesslich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde, zumal er vor Ort über Ar-
beitserfahrung, insbesondere als Baggerfahrer, verfügt und auch während
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seines Aufenthalts in J._______ Berufserfahrung erwerben konnte. So-
dann kann er weiterhin auf die finanzielle Unterstützung seines in
J._______ lebenden Sohnes zählen. Zudem verfügt er mit seinem Bruder,
seiner Schwester sowie seinen Kindern über ein tragfähiges Beziehungs-
netz in B._______ (vgl. Akten der Vorinstanz A44/27; F48, F71, F139). Hin-
sichtlich seines Gesundheitszustandes geht aus dem auf Beschwerde-
ebene eingereichten ärztlichen Bericht hervor, dass er an einer rezidivie-
renden depressiven Störung leidet und Hinweise für narzisstische und/oder
passiv-aggressive Persönlichkeitsakzentuierung mit Tendenz zu manipula-
tivem Verhalten bestehen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Be-
handlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch
ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtun-
gen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in tür-
kischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheits-
diensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psy-
chische Leiden gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer, sollte er eine weitergehende psychiatrische Hilfe in An-
spruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung er-
halten wird. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Faktoren ist von der
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines
Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit
abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
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8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3042/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
Versand: