B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3043/2013
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Lebenspartnerin
B._______, geboren (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 1. September 2008 in der
Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer gab an, er heisse
C._______ (geboren […]); er werde in Georgien wegen Mitbesitzes einer
(…) verfolgt. Die Beschwerdeführerin nannte sich D._______ (geboren
[…]) und machte keine eigenen Asylgründe geltend. Mit Verfügung vom
26. Februar 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylge-
suche nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
B.
Am 7. Januar 2013 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz er-
neut um Asyl nach. Sie wurden am 11. Januar 2011 befragt. Dabei gaben
sie an, nach dem negativen Entscheid des Bundesamtes im Jahr 2009
zunächst in die E._______ gereist zu sein und danach während über drei
Jahren in F._______ gelebt zu haben. Zur Begründung des Asylgesuches
machte der Beschwerdeführer geltend, er habe (…) erfahren, dass er in
Georgien wegen eines falschen Passes, welchen er sich im (…) habe
ausstellen lassen, zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei.
Ausserdem sei die im ersten Asylverfahren vorgebrachte Verfolgung im-
mer noch aktuell. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asyl-
gründe geltend.
C.
Das BFM gelangte am 16. April 2013 an die Schweizerische Botschaft in
Tiflis und ersuchte bezüglich der Identität der Beschwerdeführenden um
Abklärungen. Mit Schreiben vom 24. April 2013 gewährte es ihnen das
rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis, wonach der Beschwerdeführer
in Wahrheit A._______ heisse (geboren […]) und der richtige Name der
Beschwerdeführerin B._______ laute (geboren […]), womit eine Täu-
schung über ihre Identität vorliege.
D.
In der Stellungnahme vom 30. April 2013 räumte die Beschwerdeführerin
ein, ihr richtiger Name sei B._______. Der Beschwerdeführer brachte vor,
sein richtiger Name sei G._______; er reichte Kopien eines Urteils vom
(…) betreffend diese Person inklusive auszugsweiser Übersetzung ein.
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E.
Mit am 23. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 21. Mai 2013 trat das BFM
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht
ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung
führte es aus, das eingereichte Urteil belege die Identität des Beschwer-
deführers nicht. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um
A._______, geboren (…), und B._______, geboren (…). Sie hätten die
Behörden über ihre Identität getäuscht. Die Vorbringen seien somit offen-
sichtlich unzutreffend.
F.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 27. Mai 2013 (Post-
stempel vom 28. Mai 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragen in materieller Hinsicht die Auf-
hebung der angefochtene Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl. Zudem sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist
vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten.
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bezüglich der Wegweisung und des
Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vorin-
stanz dies materiell geprüft hat.
2.2 Vorliegend bilden die Gewährung von Asyl und die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des angefochtenen vorinstanzli-
chen Nichteintretensentscheides, weshalb auf die diesbezüglichen Be-
schwerdeanträge nicht einzutreten ist.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) unter Verzicht auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person die Behörden über ihre Identität
täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. Der Begriff
der Identität umfasst Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie,
Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden (Art. 1
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]).
3.2 Aufgrund der Beweislastregelung genügt es gemäss ständiger Praxis
nicht, die gegenüber schweizerischen Behörden geäusserten Angaben
über die Identität als unwahrscheinlich oder unplausibel zu qualifizieren.
Vielmehr muss die Falschheit der Angaben nachweislich feststehen und
die Behörde den Nachweis der Identitätstäuschung erbringen. Vom Vor-
liegen einer solchen kann nur ausgegangen werden, wenn aufgrund der
vorhandenen Beweismittel keine vernünftigen Zweifel an der Täuschung
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bestehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a).
3.3 Vorliegend haben die Abklärungen des BFM bei beiden Beschwerde-
führenden eine andere als die jeweils angegebene Identität ergeben, dies
bezüglich Name, Vorname und Geburtstag respektive Geburtsjahr. Die
durchgeführte Identitätsprüfung genügt den Beweisanforderungen im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG und wird von den Beschwerdefüh-
renden betreffend die Ehefrau sogar explizit bestätigt.
In ihrer Stellungnahme vom 30. April 2013 räumten die Beschwerdefüh-
renden die Täuschung ein und machten betreffend den Beschwerdeführer
eine weitere Identität geltend, welche sie jedoch in keinerlei Hinsicht be-
legten. In der Beschwerde führen sie aus, sie hätten aus Angst vor einer
Ausschaffung falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht. Der Beschwer-
deführer sei in Georgien verurteilt worden und dürfe nicht dorthin zurück-
kehren. Seine berufliche Existenz sei zerstört worden, und sein Leben sei
durch die Mafia bedroht. Die von ihm nunmehr vorgebrachte Identität
könne leicht durch die Schweizerische Botschaft in Georgien überprüft
werden. Das von ihm eingereichte Urteil sei echt, er habe dieses nicht in
der Absicht eingereicht, die Behörden zu täuschen.
Diese Vorbringen vermögen die zutreffenden Ausführungen im angefoch-
tenen Entscheid nicht umzustossen. Die vom Beschwerdeführer neu an-
gegebene Identität stimmt zwar mit dem Namen auf dem in Kopie einge-
reichten Urteil überein, aber es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der
genannten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer handeln würde.
Das Abklärungsergebnis der Botschaft in Tiflis ist daher nicht in Zweifel zu
ziehen. Es liegt eine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG vor; das Bundesamt ist demnach zu Recht auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
4.
Tritt das BFM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
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Seite 6
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den
Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, die Beschwerdeführenden wären im Falle einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungs-
vollzug ist demnach zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwer-
deführer macht geltend, er sei aufgrund einer Verurteilung in seinem Hei-
matland gefährdet. Nachdem er die Behörden über seine Identität ge-
täuscht und auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Unterlagen zum
Nachweis seiner nunmehr behaupteten Identität eingereicht hat, ist nicht
davon auszugehen, dass das von ihm eingereichte Urteil tatsächlich sei-
ne Person betrifft. Im Übrigen sind keine individuellen Gründe ersichtlich,
welche auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr schliessen las-
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Seite 7
sen würden. Hinsichtlich seiner persönlichen Situation kann auf die zutref-
fenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
Die prozessualen Anträge sind wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen be-
ziehungsweise werden mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ge-
genstandslos.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub