B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3043/2014
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2011 an die Schweizerische Botschaft in
Khartum (eingegangen am 27. Februar 2011) suchte der Beschwerdefüh-
rer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er im Wesentli-
chen aus, er sei in Eritrea geboren, tigrinischer Ethnie und zurzeit wohn-
haft in B._______. Er sei von eritreischen Sicherheitskräften gefoltert und
auch nach der Haftentlassung wiederholt von ihnen bedrängt worden,
weshalb er im Juni 2009 in den Sudan geflohen sei. Von den dortigen Si-
cherheitskräften sei er in das Shegerab Lager des UNHCR überstellt
worden, wo er als Flüchtling anerkannt worden sei. Das Lager habe er
aber zwei Monate später infolge der unzureichenden Grundversorgung
und des instabilen Umfeldes wieder verlassen und sei nach B._______
gegangen. Dort habe er sich jedoch kaum frei bewegen und auch nicht
arbeiten oder zu Schule gehen können und sei wiederholt – auch von Si-
cherheitsleuten – erpresst worden. Es sei ihm auch mit Deportation nach
Eritrea gedroht worden. Aus diesen Gründen habe er die Schweiz um
Asyl ersucht.
B.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 teilte die Vorinstanz unter Hinweis auf die
gesetzlichen Grundlagen und das Schreiben der Schweizerischen Bot-
schaft in Khartum vom 23. März 2010 mit, dass das Verfahren wegen des
begrenzten Personalbestandes und fehlender Voraussetzungen im si-
cherheitstechnischen und räumlichen Bereich der schweizerischen Ver-
tretung in Khartum schriftlich durchgeführt werde. Gleichzeitig bat sie um
Beantwortung der gestellten, asylrelevanten Fragen unter Androhung der
Säumnisfolgen.
C.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2013 beantwortete der Beschwerdeführer die
Fragen der Vorinstanz.
D.
Mit Verfügung vom 6. September 2013 (eröffnet am 10. April 2014) bewil-
ligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
nicht und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab.
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E.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2014 (eingegangen am 4. Mai 2014 bei der
Schweizerischen Botschaft in Khartum) reichte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinnge-
mäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufas-
sen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingabe des Be-
schwerdeführers ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist
zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in
Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe
Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne
weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht
der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertre-
tung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten
gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der
bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG)
gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012;
AS 2012 5359).
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Praxisgemäss
kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen
Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden.
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
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5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
fest, dass der Beschwerdeführer ernstzunehmende Schwierigkeiten mit
den eritreischen Behörden habe, ihm mit dem Sudan aber eine Fluchtal-
ternative zur Verfügung stehe und es ihm zuzumuten sei, wieder in das
ihm dort zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Die in der
Schweiz lebenden Verwandten bildeten keinen ausreichend gewichtigen
Anknüpfungspunkt zur Schweiz, weshalb nicht von einer besonderen Be-
ziehungsnähe zur Schweiz ausgegangen werden könne.
5.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die
vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen. Soweit er die Verfolgung von
Flüchtlingen durch die Polizei in B._______ anführt, ist ihm mit der Vorin-
stanz entgegenzuhalten, dass er als vom UNHCR registrierter Flüchtling
im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das gesamte Land ver-
fügt, weshalb er sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückbe-
geben muss. Sollte er im Lager in eine kritische Situation geraten, könne
er beim dortigen UNHCR um Schutz ersuchen. Dieser Aufforderung kann
sich das Gericht auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe angeführten Konfrontationen mit den muslimischen
Bewohnern im fraglichen Lager anschliessen. Hinsichtlich der geltend
gemachten widrigen Lebensumstände hat die Vorinstanz anerkannt, dass
die Situation im Lager infolge der zahlreichen Flüchtlinge nicht einfach ist,
was aber nicht gegen die Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs im Su-
dan spricht. Der Beschwerdeführer konnte in der Rechtsmitteleingabe
zudem keine konkreten, seine Person direkt betreffende Umstände oder
Ereignisse nennen, welche seinen Verbleib im Flüchtlingslager als unzu-
mutbar erscheinen lassen. Ebenso wenig vermochte er darzutun, inwie-
fern seine Furcht vor einer Deportation respektive Entführung aus dem
sudanesischen Lager nach Eritrea konkret begründet wäre. Es sind hier-
für auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
5.3 Es ist deshalb mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwer-
deführer den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigt
und es ihm zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben. Die Vorinstanz hat
demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
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