B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3044/2018
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Volksrepublik
China),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 26. April 2018 / N (…).
E-3044/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat am 1. Dezember 2014 illegal
verlassen. Am 26. April 2015 sei sie in die Schweiz eingereist und suchte
gleichentags um Asyl nach. Weil die Beschwerdeführerin sich als minder-
jährig bezeichnete (geboren am […]), wurde im Auftrag des SEM am 5. Mai
2015 eine radiologische Untersuchung der Handknochen durchgeführt und
das Skelettalter auf 18 Jahre festgesetzt, wobei mit einer Abweichung von
14 Monaten zu rechnen sei. Hierzu wurde der Beschwerdeführerin am
13. Mai 2015 das rechtliche Gehör gewährt.
B.
Am 13. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin summarisch befragt; eine
eingehende Anhörung fand am 18. August 2015 statt. Dabei trug sie im
Wesentlichen vor, dass sie eine chinesische Staatsbürgerin tibetischer Eth-
nie aus dem Dorf B._______ (Gemeinde C._______ / Kreis D._______ /
Provinzbezirk E._______) sei. Sie habe dieses Dorf nie verlassen und dort
ein zurückgezogenes Leben geführt; so habe sie beispielsweise nie Le-
bensmittel eingekauft. Ausserdem sei sie nie zur Schule gegangen, habe
nie die chinesische Sprache gelernt und habe keinen Beruf erlernt. Sie
könne nur so gut lesen und schreiben, wie es ihr Vater ihr beigebracht habe
(A19 F87). Sie habe jedoch ihrer Mutter, welche bis zu ihrem Tod stets zu
Hause gewesen sei, im Haushalt geholfen. Ihr Vater sei als Gemischtwa-
renhändler herumgekommen. Sie habe nie ein Identitätspapier besessen,
einzig ein Familienbüchlein sei vorhanden gewesen.
Ihr Asylgesuch begründete sie dahingehend, dass ihr Bruder sich politisch
betätigt habe und deswegen im 7. Monat des Jahres 2008 (A9 S. 8) – als
sie ungefähr (…) Jahre alt gewesen sei – festgenommen worden sei; da-
nach hätten sie nichts mehr von ihm gehört. Nach dieser Festnahme sei
die Mutter aus Kummer und Sorgen um ihren Sohn gestorben. Die Be-
schwerdeführerin und ihr Vater seien in der Folge regelmässig – konkret
drei bis vier Mal monatlich (A19 F143 und 147) – von Polizisten zu Hause
besucht worden. Dabei seien sie auch geschlagen worden. Ausserdem
habe man versucht, ihr „schmutzige Dinge“ anzutun (A19 F106 ff.). Nach
sechs Jahren sei der Bruder todkrank – als Folge von Misshandlungen –
nach Hause gebracht worden, sie hätten ihn ungefähr einen Monat lang
gepflegt. Er sei dann 30-jährig im (…) Jahres 2013 gestorben (A9 S. 8).
Sie könne sich jedoch nicht erinnern, was mit dem Leichnam geschehen
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sei. Nach dem Tod ihres Bruders und ihrer Ausreise (im Dezember 2014)
sei die Polizei nur noch einmal in ihr Haus gekommen.
C.
Am 19. April 2017 wurde von der Fachstelle LINGUA zwecks Herkunftsab-
klärung ein telefonisches Interview mit der Beschwerdeführerin durchge-
führt. Zwei sachverständige Personen haben das aufgezeichnete Ge-
spräch in der Folge ausgewertet und dazu zwei Gutachten – beide mit Da-
tum vom 27. Februar 2018 – erstellt (A26 f.).
D.
Am 9. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Ge-
hör gewährt. Die Beschwerdeführerin erhielt am 5. April 2018 Einsicht in
das aufgezeichnete Gespräch und reichte am 18. April 2018 eine Stellung-
nahme ein.
E.
Mit Verfügung vom 26. April 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Voll-
zug ihrer Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass ihre vorgebrachte Herkunft und Sozialisierung in Tibet
(Volksrepublik China) nicht glaubhaft sei. Ihre Schilderungen ihren
Asylgrund betreffend – die Festnahme ihres Bruders und darauffolgende
Belästigungen durch die Polizei – seien vage und oberflächlich ausgefal-
len, weshalb auch diese Vorbringen nicht im Sinne von Art. 7 AsylG
(SR 142.31) glaubhaft seien. Ferner habe die Beschwerdeführerin keine
konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat ge-
liefert, so dass das SEM zum Schluss komme, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort bestehen würden (Art. 3 AsylG). Demzufolge sei auch eine
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich, wobei der Vollzug der Weg-
weisung nach China ausgeschlossen werde.
F.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfü-
gung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewäh-
rung; eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe; subeventualiter sei eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Ausserdem sei nach Aufhebung des Entscheides die
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Sache zwecks Neubeurteilung der Herkunft an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren sowie eine angemessene Parteientschädi-
gung auszurichten. Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht,
dass die Beschwerdeführerin in Tibet aufgewachsen und sozialisiert wor-
den sei. Ausserdem hätte die Anhörung aufgrund von Hinweisen auf eine
geschlechtsspezifische Verfolgung in einem gleichgeschlechtlichen Team
stattfinden sollen, weshalb ein verfahrensrechtlicher Mangel vorliege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Rechtsmittelschrift wurde zunächst gerügt, dass die Beschwer-
deführerin – nachdem sie auf „schmutzige Dinge“ respektive auf eine frau-
enspezifische Verfolgung hingewiesen habe – nicht in einem reinen Frau-
enteam befragt worden sei. Die Anhörung vom 18. August 2015 hätte, wie
die Hilfswerkvertretung angeregt habe, abgebrochen und in einem gleich-
geschlechtlichen Team fortgeführt werden müssen.
4.1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 AsylV1 wird die
asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt,
wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen.
Dies ist dann der Fall, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet
oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Bei dieser Norm handelt
es sich um eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass die asylsu-
chende Person ihre Vorbringen angemessen vortragen kann; das heisst,
dass konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von
Schamgefühlen geschildert werden können. Gleichzeitig dient sie dazu, die
Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Diese Schutzvor-
schrift beinhaltet nicht nur ein Recht der asylsuchenden Person, eine sol-
che Befragung zu verlangen, sondern auch eine Pflicht der Behörden, in
der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise
vorliegen. Ein Verzicht der betroffenen Person auf eine Befragung durch
eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen werden,
wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/42 E. 5
m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a ff.).
4.1.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass
chinesische Beamte in ihr Haus gekommen seien, dieses durchwühlt und
ihr „schmutzige Dinge“ angetan hätten (A19 F106). Daraufhin bot die be-
fragende Person das erste Mal an, die Anhörung in einem geschlechtsspe-
zifischen Team fortzuführen, was schliesslich – nach dem zweiten Angebot
(A19 F111) – von der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde. Nachdem die
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befragende Person das Thema nochmals aufgegriffen hatte, teilte die Be-
schwerdeführerin mit, in diesem Fall werde sie nicht über diese Sache
sprechen (A19 F112). Nachdem abermals – auch seitens der Hilfswerkver-
tretung – darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine detaillierte Darle-
gung der gesamten Vorbringen für die Sachverhaltsermittlung wichtig sei,
erwiderte die Beschwerdeführerin, sie möchte heute mit der Anhörung fer-
tig werden (A19 F113). Auch als der Sachbearbeiter unter Hinweis auf die
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person das Thema ein letztes Mal
auf ein geschlechtsneutrales Befragerteam gelenkt hatte, wies die Be-
schwerdeführerin ab (A19 F116 f.). Damit hat die Beschwerdeführerin aus-
drücklich erklärt, dass sie auf ein reines Frauenteam verzichtet. Sie fügte
sogar an, sie werde auch dann nicht über die Sache sprechen. So wurde
– nachdem der Befrager die Sachlage mit seinem Vorgesetzten bespro-
chen hatte (A19 F116) – die Anhörung in einem gemischten Team fortge-
setzt. Die Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht wird demgemäss ab-
gelehnt. Daran ändert auch die Anregung des Abbruchs der Anhörung der
Hilfswerkvertretung (A19 F122) nichts.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Ausmass der „schmutzigen Dinge“,
welche ihr angetan worden seien und sie emotional berührt hätten (A19
F111), bis heute nicht geklärt werden konnte (A19 F110: Handbewegung
unter dem Tisch). Es scheint, dass es sich dabei um eine Drohung sexuel-
ler Art (A19 F107) respektive um einen Versuch (A19 F116) in diese Rich-
tung handelte. Auch in der Beschwerdeschrift wurden die „schmutzigen
Dinge“ nicht näher erläutert.
4.2 Als weitere formelle Rüge wurde implizit darauf hingewiesen, dass es
der Beschwerdeführerin aufgrund des fehlenden eindeutigen Argumentati-
onsstrangs zwischen dem Schreiben des SEM vom 9. März 2018 und der
Verfügung vom 26. April 2018 nicht möglich gewesen sei, schlüssig auf die
Vorbringen der Vorinstanz einzugehen. Damit machte sie eine Verletzung
der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) geltend, welche aus dem
rechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt.
Diese Vorhaltungen sind jedoch unbegründet. Als Anfechtungsgegenstand
dient die Verfügung (und nicht die Gewährung des rechtlichen Gehörs vom
9. März 2018), welche vorliegend genügend begründet ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Verfügung vom 26. April 2018 weist in ihrer Begründung insbeson-
dere auf die Gutachten der LINGUA-Fachstelle hin. Die Beschwerdeführe-
rin habe zwar (wenige) landeskundlich-kulturelle Kenntnisse nachweisen
können, was jedoch auch ausserhalb von Tibet erlernt werden könne, doch
habe sie Nachbardörfer, Nachbargemeinden und Nachbarkreise nicht kor-
rekt lokalisiert oder aber falsch benannt. Auch sei ihr nicht bekannt, was im
Dorf angepflanzt worden sei oder welche Nutztiere gehalten würden. Auch
bei einer zurückgezogenen Lebensweise sei zu erwarten, darauf eine Ant-
wort geben zu können. Ausserdem sei das Wissen der Beschwerdeführerin
über das Schulwesen vage oder lückenhaft. Die Erklärung, sie sei nie zur
Schule gegangen und meistens zu Hause gewesen, sei dabei nicht behel-
flich. Schliesslich sei sie auch nicht in der Lage gewesen, grundlegende
Hausarbeiten korrekt und ausführlich zu beschreiben. Ihre Schilderungen
der Zubereitung einer Nudelsuppe oder eines Gerichts namens „Thukpa“
seien ungenügend. Da sie angeblich mehrere Jahre zu Hause gekocht
habe, sei ein grösseres Wissen um weitere Gemüsesorten, Zutaten sowie
andere Gerichte zu erwarten gewesen.
Hinsichtlich der linguistischen Analyse weise die Sprache der Beschwer-
deführerin fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem im Exil (bzw. in
Lhasa) gesprochenen Dialekt – und nicht mit demjenigen des Kreises
D._______ – auf. Ihre Einwendung, seit ihrer Ausreise stehe sie viel in Kon-
takt mit Exiltibetern, sei von den Experten berücksichtigt worden. Doch
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könne damit die Diskrepanz zwischen dem D._______- und dem Lhasa-
Dialekt, der auch im Exil gesprochen werde, nicht erklärt werden. Auch sei
unerwartet, dass sie keine Kenntnisse des Chinesischen habe.
In einer Gesamtwürdigung seien die Experten zum Schluss gekommen,
dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht im Kreis D._______ und sehr
wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volks-
republik China sozialisiert worden sei. Die Stellungnahme vom 18. April
2018 vermöge dem nichts entgegenzusetzen. Schliesslich sei auch auf die
substanzlosen Aussagen zu ihrem Leben in Tibet sowie zur angeblich ille-
galen Ausreise hinzuweisen. Demzufolge sei nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin chinesische Staatsagegehörige sei, die in Ti-
bet sozialisiert worden sei.
Die Aussagen die Verfolgung betreffend seien vage und oberflächlich. Es
sei der Eindruck eines Sachverhaltskonstrukts entstanden (Art. 7 AsylG),
so dass die Asylrelevanz der angeblichen Verfolgung nicht geprüft werden
müsse. Einer geschlechtsspezifischen Verfolgung sei demgemäss die
Grundlage entzogen worden.
6.2 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegengehalten, dass
die Zweifel über ihre landeskundlich-kulturellen Kenntnisse nicht begründet
seien oder Missverständnissen entspringen würden. So habe sie sehr wohl
als landwirtschaftliche Produkte Reis und Karotoffeln nennen können. Als
berühmten Berg habe sie die lokal bekannten Berge genannt, was ein Zei-
chen von regionalen Kenntnissen sei. Ausserdem habe sie keine Bezugs-
personen gehabt, welche sie über das Schulsystem hätten informieren
können. Hinsichtlich ihrer Sprache sei darauf hinzuweisen, dass allgemein-
gültige Aussagen über tibetische Sprachen substanzlos seien. Ferner
könne es vorkommen, dass Tibeter in abgelegenen Gebieten kaum mit der
chinesischen Sprache in Kontakt kommen würden. Nach dem Gesagten
sei erwiesen, dass sie sich im angegebenen Dorf sozialisiert habe und
demzufolge illegal aus der Volksrepublik China ausgereist sei. Weil ihre
Herkunft glaubhaft sei, sei es angebracht, auch ihre Asylgründe zu prüfen.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte in BVGE 2014/12 die Praxis
gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer
Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, vermu-
tungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegewei-
sungsbeachtlichen Gründen gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf-
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enthaltsort bestehen. Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrund-
satz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, fin-
det seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person
(Art. 8 AsylG). Dazu gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und
Beibringung eines Identitätsnachweises. Verunmöglicht ein tibetischer
Asylsuchender beziehungsweise eine tibetische Asylsuchende durch die
Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Sta-
tus er beziehungsweise sie (etwa) in Nepal respektive in Indien innehat,
kann namentlich keine Drittsaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Ver-
schleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland ver-
unmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
6.4 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft und auch ihren Reiseweg zu ver-
schleiern versucht, weshalb die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
nicht zu überzeugen vermag.
6.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Identität der Beschwerdeführerin
nicht feststeht. Sie wurde im Rahmen der Anhörung explizit auf ihre Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen, indes hat sie weder Reise-
oder Identitätspapiere noch irgendwelche Beweismittel, welche zur Klä-
rung ihrer Herkunft geeignet wären, eingereicht.
6.4.2 Die hier zu beurteilenden LINGUA-Analysen sind fundiert und mit
einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu
keinen Beanstandungen Anlass geben (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und
2015/10 E. 5.1, je m.w.H.). Die sachverständigen Personen bezogen den
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten biografischen Hintergrund
(zurückgezogenes Leben in einem Dorf, keine Schulbildung, Verrichtung
von Hausarbeit sowie die Aufenthalte in Nepal und in der Schweiz) in
die Beurteilung ein und würdigten auch die Elemente, die für eine
Sozialisation in der angeblichen Region sprechen. Die entsprechenden
Schlussfolgerungen wurden überzeugend dargelegt. Zudem bestehen an
der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Personen keine Zweifel.
Den LINGUA-Gutachten mit Datum vom 27. Februar 2018 wird daher ein
erhöhter Beweiswert beigemessen und es wird von deren inhaltlicher
Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen.
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Die Tatsache, dass das Telefongespräch am 19. April 2017 stattgefunden
hat, die Gutachten jedoch erst am 27. Februar 2018 verfasst wurden, än-
dert an diesen Erwägungen nichts, schliesslich wurde das Gespräch auf-
gezeichnet und die Gutachten auf dieser Grundlage verfasst.
6.4.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in der angefochtenen Ver-
fügung sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu bean-
standen. Das SEM zieht nicht in Zweifel, dass die Beschwerdeführerin ti-
betischer Abstammung und Ethnie ist, folgerte aber zu Recht, dass eine
Sozialisierung in Tibet nicht glaubhaft sei. Vielmehr sei davon auszugehen
dass sie in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepub-
lik China aufgewachsen sei. Die vorinstanzliche Verfügung ist sehr einläss-
lich begründet und stützt sich – wie erwähnt – auf die fundierten LINGUA-
Gutachten, weshalb auf diese verwiesen werden kann.
Die Beschwerdeführerin vermochte weder in der Stellungnahme vom
18. April 2018 noch in der Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2018 stichhal-
tige Entgegnungen vorzubringen, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit
des LINGUA-Berichts und der Schlussfolgerungen des Sachverständigen
wecken würden. Sie vermag ihr mangelhaftes Wissen in Bezug auf die ge-
ografischen und alltäglichen Verhältnisse in ihrer Heimatregion D._______,
ihre fehlenden Sprachkenntnisse (insbesondere der Umstand, dass sie
über keine Chinesisch-Kenntnisse verfügt) und die Diskrepanzen zwischen
dem Dialekt in ihrer Heimatregion und ihrem persönlichen Tibetisch nicht
überzeugend zu erklären. Ihr Wissen über lokale Berge oder Nutzpflanzen
ihres Dorfes sind im Sinne einer Gesamtwürdigung ungenügend. Ihr Hin-
weis, sie lebe schon mehrere Jahre ausserhalb von Tibet und ihr Dialekt
sei daher beeinflusst worden, vermag an diesen Erwägungen nichts zu än-
dern. Diese Umstände wurden schon von den Experten in ihren Gutachten
berücksichtigt.
6.4.4 Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft ver-
schleiert, wird dadurch bestärkt, dass auch ihre Ausführungen zur Verfol-
gung – Hausdurchsuchungen und Belästigungen durch die chinesische
Polizei seit der Verhaftung ihres Bruders – nicht zu überzeugen vermögen.
Ihre diesbezüglichen Angaben sind, wie das SEM zu Recht festgestellt hat,
vage und oberflächlich.
6.4.5 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volks-
republik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
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6.5 In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtspre-
chung hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits ausgeführt ([…]), ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht
der asylsuchenden Person.
Präzisierend bleibt anzuführen, dass zur Vermeidung einer drohenden Re-
foulement-Verletzung der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China
(vgl. Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) vom SEM aus-
geschlossen wurde (vgl. BVGE 2009/29).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist.
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Seite 12
10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich
die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aus-
sichtslos erwiesen haben.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe