Abtei lung V
E-3045/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Sierra Leone,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3045/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Sierra Leone stammende Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben im Jahre (...) ein Asylgesuch in Deutschland gestellt
und dieses Land im (...) freiwillig verlassen hat und in seinen Heimat-
staat zurückgekehrt ist,
dass er am 5. Oktober 2009 im B._______ um Asyl nachsuchte und
bei der gleichenorts durchgeführten summarischen Befragung vom
27. Oktober 2009 angab, Sierra Leone im (...) erneut verlassen zu
haben und über Frankreich und Italien in die Schweiz gelangt zu sein,
dass bezüglich der geltend gemachten Asylgründe auf die Akten ver-
wiesen wird,
dass dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2009 das rechtliche Ge-
hör zu einer allfälligen Wegweisung im Rahmen des Dublin-Verfahrens
nach Italien, Frankreich oder Deutschland gewährt wurde und er in
Bezug auf das letztgenannte Land angab, er wolle nicht dorthin
zurückkehren, weil man ihm zwar Asyl gewährt, jedoch keine Wohnung
gegeben habe,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 2. November
2009 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2010 – ein Beleg für die Er-
öffnung des Entscheides ist den Akten nicht zu entnehmen, was bezüg-
lich Wahrung der Rechtsmittelfrist zugunsten des Beschwerdeführers
auszulegen ist – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und den Beschwerdeführer nach Deutschland wegwies,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, gestützt auf die Aus-
sagen des Beschwerdeführers habe das BFM am 7. Dezember 2009
Seite 2
E-3045/2010
an Deutschland ein Ersuchen um Übernahme gestellt, wobei am
8. Januar 2010 die Verfristung eingetreten sei,
dass zudem am 19. Januar 2010 beim Bundesamt eine positive
Antwort aus Deutschland eingegangen sei,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 8. Juli 2010 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Deutschland ausgeführt habe, er
verfüge in Deutschland zwar über eine Aufenthaltsbewilligung, aber
über keine Wohnung, was indessen kein Hindernis für eine Weg-
weisung nach Deutschland darstelle, da dieses Land ein Rechtsstaat
mit sozialen Hilfsstrukturen sei, an welche er sich nötigenfalls wenden
könne,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung nach
Deutschland zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 29. April 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die
Seite 3
E-3045/2010
Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde ersucht,
dass auf die entsprechende Begründung, soweit entscheidwesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. April 2010
den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Mai 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die fristgerecht (siehe dazu vorstehend S. 2 die An-
merkung des Gerichts zur Eröffnung des vorinstanzlichen Ent-
scheides) und formgerecht eingereichte Beschwerde, soweit die
Rechtsbegehren Gegenstand dieses Verfahrens sein können, einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
Seite 4
E-3045/2010
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die dies-
bezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen über das Bestehen von Vollzugshindernissen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den
Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides
stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
Seite 5
E-3045/2010
dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich der summarischen Be-
fragung vom 27. Oktober 2009 und auch auf Beschwerdeebene
geltend macht, er habe Deutschland im (...) freiwillig verlassen und sei
nach Sierra Leone zurückgekehrt,
dass er in der Beschwerde ergänzt, er habe sich seit seinem Deutsch-
land-Aufenthalt mehr als drei Monate ausserhalb des Dubliner Raums
aufgehalten,
dass der Beschwerdeführer aber keinerlei Belege für seine Rückkehr
nach Sierra Leone beibrachte und seine Aussagen zur Aus- und
Wiedereinreise in den Dublin-Raum völlig unglaubhaft ausfielen,
dass er beispielsweise bezüglich seiner Rückkehr angab, er sei von
D._______ auf dem Luftweg nach E._______ (...) gereist, wisse jedoch
nicht mehr wann und mit welcher Fluggesellschaft,
dass er lediglich mit einem Passierschein eines Freundes gereist sei
und deswegen keinerlei Probleme gehabt habe,
dass er in Bezug auf seine erneute Ausreise aus Sierra Leone aus-
führte, er sei mit einem Kleinbus über Guinea und Senegal nach Mali
gereist, um dann auf entsprechende Nachfrage sogleich zu
korrigieren, direkt von Guinea nach Mali gelangt zu sein,
dass er angab, auf dem Luftweg von F._______ (...) nach D._______
gereist und von den französischen Behörden nie kontrolliert worden zu
sein,
dass er nach etwa (...) Aufenthalt in D._______ weiter nach G._______
gereist sei und sich, bevor er in die Schweiz gelangt sei, etwa (...) in
Italien aufgehalten habe,
dass jedoch ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der EURODAC-
Datenbank keinen Treffer ergab,
dass die behauptete Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat
und der mehr als dreimonatige Aufenthalt ausserhalb des Dubliner
Raums somit nicht geglaubt werden können und damit Deutschland für
die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist
(vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich
im Dublin-Assoziierungsabkommen und in der Verordnung (EG)
Seite 6
E-3045/2010
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staats-
angehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
[Dublin-II-Verordnung]),
dass das BFM die zuständige deutsche Behörde am 7. Dezember
2009 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung ersuchte und diese der Übernahme
– nach Eintritt der Verfristung am 8. Januar 2010 – mit Schreiben vom
19. Januar 2010 noch ausdrücklich zustimmte,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres nach Deutschland
und damit in einen Drittstaat ausreisen kann, welcher für die Prüfung
seines Asylgesuchs staatsvertraglich zuständig ist,
dass Deutschland unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus den
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass für das Bundesverwaltungsgericht damit keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der
Schweiz hätten veranlassen sollen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verord-
nung),
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs-
sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
Seite 7
E-3045/2010
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern allenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der so-
genannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Gründe vor-
bringt, welche gegen eine Wegweisung nach Deutschland sprechen,
dass er lediglich geltend macht, sein in Deutschland angestrengtes
Asylverfahren sei abgeschlossen,
dass dieser Einwand jedoch unbehelflich ist, da nach der Dublin-II-
Verordnung auch ein Mitgliedstaat, welcher das Asylverfahren des
Asylsuchenden durchgeführt und rechtskräftig beendet hat, für diese
Person zuständig und zu ihrer Wiederaufnahme verpflichtet bleibt, es
sei denn, es würden Erlöschensgründe vorliegen (vgl. Art. 16 Abs. 3
und 4 Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer jedoch, wie auf S. 6 ausgeführt, keine
Erlöschensgründe glaubhaft machen konnte,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden kann, abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,
dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – abgesehen von der nicht ausgewiesenen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, da die Be-
Seite 8
E-3045/2010
schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu be-
zeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-3045/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
Seite 10