B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3045/2018
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. April 2018 / N (…).
E-3045/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 31. August 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 16. September 2015 wurde er zur Person befragt (BzP).
Am 17. Mai 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM
(Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an der
BzP geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, Zoba C._______. Die
(…) Schulklasse habe er im Jahr 2010 abgebrochen, um seine Familie im
landwirtschaftlichen Betrieb zu unterstützen. Zudem habe er von (…) 2011
bis ins Jahr 2012 in Asmara gearbeitet. Im (…) 2012 hätten seine Eltern
eine militärische Vorladung für ihn entgegengenommen. Dieser sei er nicht
nachgekommen. Im (…) 2013 habe er eine Identitätskarte beantragt und
erhalten, diese aber später in Äthiopien verloren. Sodann habe er Eritrea
(…) 2014 verlassen, da er von den Militärbehörden gesucht worden sei und
deshalb nicht habe arbeiten und seinen Eltern helfen können. An der An-
hörung gab der Beschwerdeführer an, er habe unmittelbar respektive drei
Monate nach dem Schulabbruch (im Jahr 2011) fast täglich Aufgebote für
den Militärdienst erhalten. Da er diesen nicht nachgekommen sei, habe er
begonnen, sich zu verstecken. Er sei zuhause gesucht worden. Im (…)
2013 habe er versucht, illegal auszureisen. Dabei sei er festgenommen
und knapp (…) in zwei Gefängnissen festgehalten worden. Danach sei er
begnadigt, aber direkt für die militärische Grundausbildung nach
D._______ geschickt worden. Zuerst sei er drei Wochen in E._______ un-
tergebracht worden, wonach er an den Ort der militärischen Ausbildung
transferiert worden sei. Von dort sei er nach (…) geflohen und nach Hause
gelangt (im […] 2014). Kurze Zeit später habe er wieder (ein) Aufgebot(e)
für den Militärdienst erhalten. Aus Angst, verhaftet zu werden, habe er sich
teilweise im Heimatdorf und teilweise beim Onkel in Asmara, wo er auch
gearbeitet habe, aufgehalten. Im (…) 2014 sei nach Asmara gereist und
habe von dort aus mit (…) Bekannten das Land verlassen. Über Äthiopien
und den Sudan sei er ans Mittelmeer gelangt und schliesslich in die
Schweiz gereist. Seine Familie habe keine Probleme wegen seiner Aus-
reise erhalten.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Taufschein im Original, jedoch keine
Identitätspapiere zu den Akten.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 23. April 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er be-
antragte, die Ziffern 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuhe-
ben; die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und
ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzu-
weisen, ihn wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 16. Mai 2018 so-
wie eine Kostennote der Rechtsvertretung vom 24. Mai 2018 beigelegt.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2018 wurde die unentgeltliche Pro-
zessführung sowie Rechtsverbeiständung gewährt und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 erklärte der Beschwerdeführer, es
sei eine Veränderung seiner Familienverhältnisse eingetreten. Seine El-
tern seien am (…) 2018 bei einem (…) in Eritrea ums Leben gekommen.
Daher habe sich sein Beziehungsnetz im Heimatland drastisch verklei-
nert. Seine zum Teil noch minderjährigen Geschwister könnten ihn bei
einer Rückkehr nicht unterstützen.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2018 wurde die Vorinstanz um
Einreichung einer Vernehmlassung ersucht.
H.
Mit Vernehmlassung vom 9. November 2018 hielt die Vorinstanz ohne wei-
tere Ausführungen an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest.
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Seite 4
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
12. November 2018 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert übernommen worden. Das
Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3045/2018
Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft
(Art. 7 AsylG). Sodann sei die dargelegte illegale Ausreise nicht asylrele-
vant (Art. 3 AsylG).
4.1.1 Vorab sei darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Identität ei-
nes Gesuchstellers unabdingbar für die Abklärung von Asylvorbringen sei.
Vorliegend habe der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht,
welche seine Angaben bestätigen könnten, so dass seine Identität, die ef-
fektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht feststünden.
4.1.2 Sodann habe der Beschwerdeführer an der BzP erklärt, er habe eine
schriftliche Vorladung für den Militärdienst erhalten und sei aufgefordert
worden, sich am (…) 2012 in F._______ zu melden. Er habe sich nicht
gemeldet und keinen Dienst geleistet (SEM-Akte A5 S. 4). An der Anhörung
habe er aber angegeben, er habe nach dem Schulabbruch im Jahr 2010
fast täglich Aufgebote für den Militärdienst erhalten. Ebenfalls habe er dar-
gelegt, drei Monate nach Schulabbruch im Jahr 2011 Vorladungen erhalten
zu haben. Wiederum später an der Anhörung habe er erklärt, er sei im (…)
2010 zuhause gesucht worden und habe fliehen können (SEM-Akte A23
F52, 55–57, 163). Auch in Bezug auf die Zeit zwischen der Flucht aus
D._______ und der Ausreise aus Eritrea habe er widersprüchliche Anga-
ben gemacht. Zunächst habe er gesagt, er habe keinen Kontakt zu den
Behörden gehabt, seinen Eltern sei jedoch mit Inhaftierung gedroht wor-
den. Kurze Zeit später habe er angegeben, seine Eltern hätten Aufgebote
für den Militärdienst für ihn entgegengenommen (SEM-Akte A23 F157–
159). Sodann seien seine Schilderungen über die Bedrohungslage wäh-
rend dieser Zeit äusserst unsubstantiiert, pauschal, kurz und emotionslos
ausgefallen. Er sei den Fragen ausgewichen und habe trotz Aufforderung
erzählt, ohne eigene Erlebnisse preiszugeben (SEM-Akte A23 F159–169).
Insgesamt erweckten die teils rudimentären und widersprüchlichen Anga-
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ben nicht den Eindruck, er habe von einschneidenden und fluchtauslösen-
den Ereignissen berichtet. Weiter erstaune, auch wenn die BzP in stark
verkürzter Manier erfolgt sei, dass er an der BzP die Leistung des Militär-
dienstes verneint habe, ohne auf die Zeit in D._______ hinzuweisen. Es
wäre zu erwarten gewesen, dass er den Beginn der militärischen Ausbil-
dung erwähnt hätte. Weiter habe er erzählt, er habe im Jahr 2013 eine
Identitätskarte beantragt und bekommen. An der Anhörung habe er ange-
geben, er habe bei der Gemeinde hierfür ein Gesuch deponieren müssen,
während er später darauf hingewiesen habe, während dieser Zeit (2013)
habe er sich vor den Behörden versteckt (SEM-Akte A23 F10–15, 57–60,
69–74). Darauf angesprochen habe er erklärt, die Identitätskarte habe mit
dem Militärdienst nichts zu tun und der Besitz einer Identitätskarte sei
Pflicht. Er habe diesbezüglich keine Schwierigkeiten gehabt. Es sei aber
nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die für den Militärdienst – eben-
falls eine Bürgerpflicht – gesucht werde, sich an die Behörden wende, um
sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Ein derart unlogisches, un-
substantiiertes und teils widersprüchliches Vorbringen von entscheidrele-
vanten Tatsachen verstärke die Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer Per-
son und am geltend gemachten Sachverhalt. Zwar sei nicht auszuschlies-
sen, dass der Beschwerdeführer in Haft gewesen sei. Es bestünden aber
erhebliche Zweifel darüber, dass er nach D._______ transferiert worden
sei und den Dienst verweigert habe respektive vor Beginn der Ausbildung
geflohen sei. Die Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass sich der Be-
schwerdeführer auf eine konstruierte und wenig plausible Asylbegründung
abstütze und er das Geschilderte nicht im vorgebrachten Kontext erlebt
haben könne. Es erübrige sich daher, auf weitere Ungereimtheiten einzu-
gehen. Schliesslich seien keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, die ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, weshalb die geltend gemachte illegale Ausreise aus Erit-
rea nicht asylrelevant sei.
4.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, die Vorinstanz habe
die positiven Glaubhaftigkeitselemente seiner Vorbringen nicht berücksich-
tigt. Er habe seinen Haftaufenthalt detailliert und nachvollziehbar beschrei-
ben können (SEM-Akte A23 F80, 90 ff.). An der BzP sei er sodann nicht zu
seinen Gesuchsgründen befragt worden. Dementsprechend müssten
seine Aussagen an der BzP relativiert werden. Er habe die Frage, ob er
Militärdienst geleistet habe, verneint, ohne Gelegenheit gehabt zu haben,
dies zu präzisieren. Er habe nur (…) in D._______ verbracht. Entspre-
chend habe er sich an der Anhörung nicht widersprochen. Nebst der Fest-
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nahme und Inhaftierung habe er keinen Behördenkontakt gehabt. Die Be-
hörden hätten ihn zwar gesucht, er habe sich aber verstecken können. Eine
Identitätskarte habe er sich ausstellen lassen, obwohl er von den Militärbe-
hörden gesucht worden sei, da dies ein anderer Rechtsweg sei. Sein Vater
habe für ihn mit dem Taufschein und Kopien der Identitätskarten der Eltern
die Identitätskarte beantragen können. Er selbst habe sie dann im (…)
2013 in Asmara abholen können. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Wi-
dersprüche dürften nicht derart gewichtet werden. Seine schlüssigen und
realitätsnahen Schilderungen würden die vermeintliche Substanzarmut
überlagern. Er sei wegen der versuchten illegalen Ausreise ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt gewesen und habe begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung wegen der Dienstverweigerung.
Sodann würden bei ihm «weitere Faktoren» im Sinne des Grundsatzurteils
des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 vorlie-
gen. Er habe versucht, das Land illegal zu verlassen und sei deswegen
inhaftiert worden. Damit habe er die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich
gezogen. Daher weise er zusammen mit der illegalen Ausreise ein ge-
schärftes Profil auf, welches ihn als missliebige Person erscheinen lasse.
Wegen subjektiver Nachfluchtgründe sei er als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen.
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit respektive Asylrelevanz im Sinne von Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht.
Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu än-
dern.
5.2 Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer an
der BzP von einem Aufgebot für den Militärdienst für (…) 2012 gesprochen
hat, an der Anhörung aber angegeben hat, er habe kurz nach dem Verlas-
sen der Schule (Ende 2010) respektive drei Monate nach dem Schulabb-
ruch fast täglich Aufgebote für den Militärdienst erhalten (SEM-Akten A5
S. 4; A23 F52, 55). Diesen Widerspruch vermochte er nicht zu erklären
(SEM-Akte A23 F211). Sodann ist fraglich, wie der Beschwerdeführer, ob-
wohl er sich seit dem Schulabbruch versteckt habe, von (…) 2011 bis ins
Jahr 2012 für ein (…) in Asmara gearbeitet haben will (SEM-Akte A23 F44
f., 70 ff.). Weiter überzeugt nicht, dass der Beschwerdeführer an der BzP
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verneint hat, in den Militärdienst eingetreten zu sein, ohne die an der An-
hörung geltend gemachte Haft sowie den darauffolgenden Beginn der mi-
litärischen Ausbildung in D._______ wenigstens kurz zu erwähnen. Daran
vermag der Umstand, dass es sich bei der BzP um eine Kurzbefragung
handelt, nichts zu ändern. Ferner ist nicht verständlich, weshalb der Be-
schwerdeführer im Jahr 2013 bei der Gemeindeverwaltung eine Identitäts-
karte hätte beantragen sollen (SEM-Akte A23 F10 ff., 214 f.). Auch wenn
es sich bei den Militärbehörden und der Gemeindeverwaltung um zwei un-
terschiedliche Behörden handelt, ist davon auszugehen, dass diese zu-
sammenarbeiten respektive ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerde-
führer, hätte er tatsächlich einen Einzug in den Militärdienst befürchtet, ein
solches Risiko hätte auf sich nehmen sollen. Die Erklärung hierzu in der
Beschwerdeschrift, sein Vater habe die Identitätskarte für ihn beantragt,
überzeugt nicht, zumal der Beschwerdeführer an der Anhörung angegeben
hat, er selbst habe das Gesuch im Heimatdorf gestellt und die weiteren
Schritte zum Erhalt der Identitätskarte unternommen, ohne den Vater zu
erwähnen (SEM-Akte A23 F11). Weiter sind die Angaben des Beschwer-
deführers zum vermeintlichen ersten Versuch der illegalen Ausreise (…)
2013, zu seiner angeblichen Inhaftierung und zum Beginn der militärischen
Grundausbildung zu oberflächlich, unsubstantiiert und ohne persönliche
Färbung ausgefallen (SEM-Akte A23 F52, 80, 90 ff., 112 ff., F130 ff.), um
als glaubhaft eingestuft werden zu können. Insbesondere bezüglich der
Haftzeit und Flucht wären ausführliche, detailreiche und persönliche Schil-
derungen zu erwarten gewesen, zumal es sich dabei um äusserst prä-
gende Erfahrungen handeln würde. Fraglich ist sodann, weshalb die Mili-
tärbehörden dem Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Flucht wie-
derum ein respektive mehrere Aufgebot(e) für den Militärdienst hätten zu-
kommen lassen sollen (SEM-Akte A23 F53, 165 f.). Weiter vermochte der
Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, was ihn schliesslich
zum Entschluss, Eritrea zu verlassen, bewogen hat (SEM-Akte A23 F173).
Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Vorbringen aufgrund von Widersprüchen und unsubstantiierten
Schilderungen insgesamt als unglaubhaft. Es erübrigt sich, auf weitere Un-
gereimtheiten in seinen Ausführungen einzugehen. Ferner vermochte der
Beschwerdeführer keinen glaubhaften Kontakt zu den Militärbehörden gel-
tend zu machen, weshalb er nicht in die Kategorie von Deserteuren und
Dienstverweigerern fällt, welche nach der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten (vgl. u.a.
Urteil des BVGer E-1177/2019 vom 15. April 2019 E. 7.2).
E-3045/2018
Seite 9
5.3 Des Weiteren kann gemäss aktueller Praxis des Gerichts allein auf-
grund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich
beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6–5.1). Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lässt und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1).
Nachdem oben dargelegt worden ist, dass dem Beschwerdeführer nicht
geglaubt werden kann, bei einem ersten Ausreiseversuch inhaftiert und in
der Folge in Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden gekommen zu
sein, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben der geltend gemach-
ten illegalen Ausreise (…) 2014 – zusätzliche Anknüpfungspunkte existie-
ren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft des-
halb – entgegen seiner Ansicht – auch unter diesem Aspekt nicht.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen
nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu
begründen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei
angesichts der ihm drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst als unzulässig zu qualifizieren (Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK). Ferner
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sei die Praxis der Zahlung einer Diasporasteuer sowie der Unterzeichnung
eines Reuebriefs höchst problematisch.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben darge-
legt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher
nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.1 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers kann ein allfälliger Ein-
zug in den Nationaldienst bei seiner Rückkehr nach Eritrea nicht ausge-
schlossen werden (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Refe-
renzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
7.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht mit Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 geklärt worden.
7.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und im Falle einer freiwilligen Rückkehr bejaht (vgl. BVGE 2018 VI/4
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Seite 11
E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen wer-
den. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle des Beschwerdefüh-
rers eine allfällige Einziehung in den Nationaldienst diese Bestimmungen
verletzen sollte.
7.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Umstände, weshalb dies
im Falle des Beschwerdeführers anders sein sollte, sind nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht auch die Praxis der
Bezahlung der Diasporasteuer sowie der Unterzeichnung eines Reuebriefs
zur Regelung des Status mit den eritreischen Behörden nicht gegen einen
Wegweisungsvollzug (vgl. dazu das Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.2
m.H. auf D-7898/2015 E. 4.11).
7.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
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individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 16 f.).
7.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun-
den Mann, der über Schulbildung bis zur (…) Klasse sowie über Berufser-
fahrung in mehreren Bereichen verfügt. Mithin ist ihm zuzumuten, sich in
der Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Ferner verfügt seine
Familie über eigenes Land zur Bewirtschaftung und über Tiere (SEM-Akte
A23 F29 ff.). Mit seinen (…) Geschwistern ([…], SEM-Akte A5 S. 5) sowie
einem Onkel, der ihn bereits vor der Ausreise bei sich hat wohnen lassen,
kann der Beschwerdeführer – unabhängig davon, ob seine Eltern verstor-
ben sind oder nicht (vgl. Schreiben vom 29. Oktober 2018, ohne Nach-
weise der geltend gemachten Todesfälle) – auf ein familiäres Beziehungs-
netz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszu-
gehen, dass ihn seine Familie – soweit nötig – bei seiner Rückkehr unter-
stützen wird. Entsprechend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes wurden mit Instruktions-
verfügung vom 28. Mai 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen,
weshalb keine Kosten zu erheben sind.
9.2 Die eingereichte Kostennote vom 24. Mai 2018, die einen zeitlichen
Aufwand von 9.5 Stunden aufweist, erscheint nicht angemessen und ist –
unter Berücksichtigung der Eingabe vom 29. Oktober 2018 – um drei Stun-
den zu reduzieren. Die Spesenpauschale wird praxisgemäss nicht vergü-
tet. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes (vgl. ob-
genannte Instruktionsverfügung) und der Bemessungsfaktoren (Art. 12
i.V.m. Art. 9–11 VGKE), ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der
Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1‘050.– (inkl.
Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1'050.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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