B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3046/2018
Ur t e i l vom 6 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – gelangte ei-
genen Angaben zufolge am 22. Februar 2018 in die Schweiz, wo er am
selben Tag um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 7. März 2018 machte er
geltend, er sei im Militär Vorgesetzter der B._______ gewesen. Nachdem
er sich geweigert habe, eine Bestätigung zu unterzeichnen, wonach er
Schlepper getötet haben soll, sei er im Februar 2010 in Haft genommen
worden. Nach seiner Haftentlassung im September 2010 sei er am 7. Ok-
tober 2010 ausgereist und über verschiedene Länder am 18. Juni 2013
nach Italien gelangt, wo ihm im Jahr 2014 Asyl gewährt worden sei. Er sei
mit der im Jahre 1980 geborenen eritreischen Staatsangehörigen
C._______ seit Januar 2000 verheiratet und habe mit ihr drei Kinder. Im
November 2017 habe er erfahren, dass sich diese in der Schweiz aufhiel-
ten. Deshalb sei er in die Schweiz gereist. In Italien habe er keine Wohnung
gehabt und es sei kalt gewesen.
B.
Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer am
30. Juli 2013 in Italien und am 17. August 2016 in Malta um Asyl nachge-
sucht hatte, ersuchte das SEM am 16. März 2018 Italien gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
C.
Die italienische Dublin-Unit informierte am 23. März 2018 das SEM dar-
über, dass der Beschwerdeführer in Italien über den Flüchtlingsstatus ver-
füge und aufgrund des abgeschlossenen Asylverfahrens das Dublin-Office
nicht mehr für den Fall zuständig sei. Die italienische Behörde hielt ferner
fest, dass eine allfällige Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien
im Rahmen von polizeilichen Abkommen zu erfolgen habe, und teilte dem
SEM die E-Mail-Adresse mit, an welche ein entsprechendes Gesuch zu
richten sei.
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D.
Am 26. März 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die
Dublin-III-VO aufgrund seines Flüchtlingsstatus in Italien nicht anwendbar
sei. Das mit Italien eingeleitete Dublin-Verfahren werde deshalb beendet
und sein Asylgesuch in der Schweiz behandelt. Gleichzeitig gewährte das
SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seiner Absicht, ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31] auf das Asylgesuch
nicht einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen.
E.
Mit Schreiben vom 28. März 2018 ersuchte das SEM die italienischen Be-
hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
F.
In seiner Stellungnahme vom 11. April 2018 brachte der Beschwerdeführer
vor, er sei in die Schweiz eingereist, um mit seiner Ehefrau und seinen drei
Kindern zusammen zu leben. Der Befrager des SEM habe ihn darüber in-
formiert, dass er erst mit seiner Familie in Kontakt treten könne, wenn er
seine Identität belegen könne. Dies sei ihm jedoch nicht möglich. Er bitte
um Angaben zu seiner Familie, die er bisher nicht habe kontaktieren kön-
nen. Es sei gestützt auf Art. 8 EMRK die Einheit der Familie zu beachten
und auf sein Asylgesuch einzutreten.
G.
Am 27. April 2018 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen des
SEM um Rückübernahme zu.
H.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 – eröffnet am 22. Mai 2018 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte
ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang
nach Italien zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer an.
I.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
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die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an das SEM,
auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen, eventualiter die Rückweisung an das SEM zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Die Voll-
zugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die
Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter wird die
unentgeltliche Rechtspflege, die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbei-
standschaft zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
J.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. Mai 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
K.
Am 31. Mai 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit
Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.
1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch
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nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzutreten und
es erübrigt sich, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
2.3 Die Vorinstanz hat bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Weg-
weisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorge-
nommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat.
4.2 Das SEM hat seinen Nichteintretensentscheid zutreffend damit begrün-
det, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden
ist und er nach Italien und damit in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, zumal er dort als Flüchtling aner-
kannt wurde und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme zuge-
stimmt haben. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, dass es
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sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat handelt. Das SEM ist somit in
Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Einheit der Familie im
Sinne von Art. 44 AsylG. Er habe seine Ehefrau im Anschluss an seine
Gefängnisstrafe in Eritrea aus den Augen verloren und keine Möglichkeit
gehabt, mit ihr in Kontakt zu treten. Seine Ehefrau verfüge in der Schweiz
über eine Bewilligung F. Seine Kinder hätten ein Anrecht, als Familie zu-
sammen mit ihrem Vater leben zu können, was nur in der Schweiz möglich
sei.
5.2 Unter dem Begriff der „Einheit der Familie“ ist zu verstehen, dass Fa-
milienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich
zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein ein-
heitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. In diesem Sinn beinhaltet Art. 44
AsylG, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der
Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1998 Nr. 31 E. 8). Auf diesen Grundsatz kann sich
allerdings nicht berufen, wer – wie der Beschwerdeführer – in die Schweiz
einreiste, nachdem seinem Familienmitglied die vorläufige Aufnahme er-
teilt wurde, ansonsten die gesetzlichen Bestimmungen über den Familien-
nachzug mittels Asylgesuchstellung in der Schweiz umgangen werden
könnten (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6472/2017 vom 21. November 2017
E.5.2.1). Die angefochtene Verfügung verstösst demnach nicht gegen den
Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG. Der Beschwer-
deführer verfügt somit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe-
willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE
2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.2.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich
nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie-
hung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Famili-
enlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame
Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Be-
ziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl.
GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl.,
München/Basel/Wien 2016, S. 288; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Eu-
ropäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365).
Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um
eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139
I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres
bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer
Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein
Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281 m.w.H.). Nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
können sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz des
Privat- und Familienlebens berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht ge-
regelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesen-
heitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hinge-
nommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen
werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.).
Die mutmassliche Ehefrau des Beschwerdeführers – C._______ – sowie
ihre zwei Kinder befinden sich seit Mai 2015 in der Schweiz und erhielten
am 4. November 2016 die vorläufige Aufnahme. Gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung verfügen sie somit nicht über ein gefestigtes Aufent-
haltsrecht in der Schweiz. Angesicht der kurzen Dauer ihres Aufenthalts in
der Schweiz kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei die-
ser Konstellation um eine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn han-
delt. Weiter ist zu beachten, dass die geltend gemachte Heirat des Be-
schwerdeführers mit C._______ zwar seit 2000 Bestand haben soll. Der
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Beschwerdeführer machte indessen geltend, seit dem Jahre 2010 keinen
Kontakt zu seiner Ehefrau und den Kindern mehr gehabt zu haben. Damit
lebte er – unbesehen der Frage, wieso eine solche Kontaktaufnahme mit
ihr trotz Ehewillen nicht möglich gewesen sein soll – acht Jahre von ihr und
den Kindern getrennt. Angesichts dieses Umstandes kann von einem ge-
lebten Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau
und den Kindern bis zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz, nicht die
Rede sein. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass während seiner äus-
serst kurzen Anwesenheit in der Schweiz ein nach Art. 8 EMRK geschütz-
tes Familienleben aufgebaut werden konnte (vgl. Akte A 17). Daran vermö-
gen auch die gemeinsamen Kinder und das ungeborene Kind (vgl. Schrei-
ben von Frau C._______ vom 22. Mai 2018 an das SEM) nichts zu ändern,
zumal nicht ersichtlich ist, wie es sich beim Ungeborenen um das leibliche
Kind des Beschwerdeführers handeln soll, nachdem er angab, seit 2010
keinen Kontakt mit der Ehefrau gehabt zu haben. Es steht ihm zudem of-
fen, gestützt auf die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen ein
Familiennachzugsverfahren in Italien in die Wege zu leiten. Dabei kann ihm
zugemutet werden, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Italien abzu-
warten. Der mit einer Trennung einhergehende Eingriff erscheint als ver-
hältnismässig, zumal die räumliche Trennung nicht sonderlich gross und
überdies nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Verfahren um
Familienzusammenführung positiv verlaufen würde. Überdies besteht für
ihn die Möglichkeit, nach Ausstellung eines italienischen Reisedokumentes
für Flüchtlinge seine Ehefrau und die Kinder im Rahmen der ausländer-
rechtlichen Gesetzgebung ohne Ausstellung eines Visums in der Schweiz
für 90 Tage jeweils 180 Tage (touristischer Aufenthalt) zu besuchen. Auch
sollte im Falle einer Zustimmung Italiens eine allfällige Überführung der
Kinder nach Italien zu ihrem Vater kein besonderes Problem darstellen,
zumal eine solche aufgrund des erst dreijährigen Aufenthaltes in der
Schweiz keine Entwurzelung zur Folge hätte. Insgesamt kann somit vorlie-
gend auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickt werden.
6.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt
ist, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrück-
schiebung. Italien ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem
gibt es keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus diesen Konventionen
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entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Na-
mentlich ist festzuhalten, dass Italien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtli-
nie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011
über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen
einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf sub-
sidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebun-
den ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit sub-
sidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang
zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2
[medizinische Versorgung]).
6.2.3 Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Italien ist ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von allgemeiner
Gewalt herrscht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesun-
den Mann. Des Weiteren kann er gegenüber den italienischen Behörden
seinen Anspruch auf Unterstützung, Unterkunft und medizinische Versor-
gung geltend machen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er
bei einer Rückkehr nach Italien in eine existentielle Notlage geraten würde.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
6.4 Nachdem die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Weg-
weisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese
einzutreten ist.
9.
9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.2 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbei-
standschaft sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit
die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: