B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3048/2018
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick,
Bosonnet Wick Rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2018 / N (…).
E-3048/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Iran gemäss eigenen Angaben am
15. Februar 2018. Am folgenden Tag reiste er in die Schweiz ein und suchte
am 20. Februar 2018 um Asyl nach. Gleichentags teilte ihm die Vorinstanz
mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem
Testbetrieb zugewiesen worden (vgl. Art. 4 Abs. 1 Testphasenverordnung
vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]).
A.b Am 26. Februar 2018 erteilte der Beschwerdeführer – unter Einräu-
mung des Substitutionsrechts – den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Förrlibuckstrasse 110 in 8005 Zü-
rich, die Vollmacht zur Rechtsvertretung in seinem Asylverfahren.
A.c Am 28. Februar 2018 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zü-
rich die Personalienaufnahme statt. Dabei gab der Beschwerdeführer auf
Frage hin an, er habe keine Rechtsvertretung. Der Beschwerdeführer
wurde über seine Personalien, seine Herkunft sowie seinen Reiseweg be-
fragt. Das dazu erstellte Protokoll wurde von keinem der an der Befragung
teilnehmenden Personen unterzeichnet.
A.d Mit Schreiben vom 6. März 2018 teilte die zugewiesene Rechtsvertre-
terin der Vorinstanz mit, das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer
sei beendet. Die am gleichen Tag durchgeführten Abklärungen zur Dublin-
Zuständigkeit (nachfolgend: Dublin-Gespräch) sowie zur Feststellung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurden in der Folge ohne
Beisein einer Rechtsvertretung durchgeführt.
A.e Am 20. März 2018 fand eine weitere Befragung statt. Das dazu er-
stellte Protokoll trägt den Titel „Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV /
Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 lit. b TestV“. Da lediglich ein Englisch und
kein Farsi sprechender Dolmetscher zur Verfügung stand, wurde die Be-
fragung abgebrochen und auf einen späteren Zeitpunkt vertagt. Der Be-
schwerdeführer nahm an dieser Befragung ohne Rechtsvertreter teil.
A.f Am 26. März 2018 fand eine weitere Befragung statt. Das dazu erstellte
Protokoll trägt den Titel „Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV“. Auf die
Frage des Sachbearbeiters, weshalb er auf eine Rechtsvertretung ver-
zichte, entgegnete der Beschwerdeführer mit der Frage, weshalb ihm nicht
das Recht eingeräumt werde, einen Rechtsvertreter dabei zu haben. Wei-
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ter führte er aus, nachdem er kurz mit seiner Rechtsvertretung habe spre-
chen können, sei ihm später mitgeteilt worden, diese Person wolle nicht
mehr mit ihm reden. Daraufhin meinte der befragende Mitarbeiter des
SEM, mit dem ersten Teil der Befragung könne begonnen werden und er
werde noch klären, ob dem Beschwerdeführer für das weitere Verfahren
wieder eine Rechtsvertretung zugewiesen werde. In der Folge wurde der
Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft, seinem Fluchtweg und
seinen Asylgründen angehört. Die Befragung dauerte inklusive Pausen von
9:15 Uhr bis 17:15 Uhr, mithin acht Stunden.
Anlässlich der Befragung erklärte der Beschwerdeführer, er stamme aus
der Stadt B._______, in der Provinz C._______. Er habe ein (…) in
D._______ abgeschlossen und später, mit Unterbrüchen, von 2012 bis
2014 in E._______ studiert.
Zu seinen Asylgründen führt er im Wesentlichen aus, er habe im Januar
2018 an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb
in F._______ verhaftet worden. Kurz nach seiner Freilassung sei er ein
zweites Mal in Gewahrsam genommen worden. Aufgrund seiner Studien-
aufenthalte im (…) werde er von den Behörden unter anderem verdächtigt,
an der Organisation der Aufstände beteiligt gewesen zu sein. Während sei-
ner Verhaftung seien sein Computer und seine Identitätspapiere beschlag-
nahmt sowie das Elternhaus von den Behörden durchsucht worden. Auf-
grund einer Kautionsleistung sei er aus der Haft entlassen worden. Nach
Rücksprache mit seiner Familie habe er beschlossen, das bevorstehende
Gerichtsverfahren nicht abzuwarten, sondern ins Ausland zu fliehen.
A.g Auf Anfrage der Vorinstanz erklärte die Rechtsberatungsstelle für Asyl-
suchende in einer E-Mail vom 5. April 2018, der Beschwerdeführer habe
am 6. März 2018 ohne sachlichen Grund und klar zum Ausdruck gebracht,
dass er der zugewiesenen Rechtsvertretung misstraue, diese nicht respek-
tiere, er nicht von ihr vertreten werden wolle und ihr das Mandat entziehe.
Daraufhin habe die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM rechtskon-
form die Mandatsniederlegung mitgeteilt. Der Beschwerdeführer habe
nach dem 6. März 2018 gegenüber der Rechtsberatungsstelle wiederholt
erklärt, dass er eine weitere Vertretung durch die ihm zugewiesene Rechts-
vertretung ablehne und er nur von einer anderen als der ihm zugewiesenen
Rechtsvertretung unterstützt werden wolle. Bei dieser Ausgangslage sei es
der Rechtsberatungsstelle nicht zuletzt aus rechtlicher Sicht nicht möglich,
den Beschwerdeführer weiter zu vertreten.
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A.h Mit Schreiben der Vorinstanz vom 13. April 2018 forderte diese die
Rechtsberatungsstelle dazu auf, dem Beschwerdeführer für die weiteren
Verfahrensschritte eine Rechtsvertretung zuzuweisen.
A.i Die Rechtsberatungsstelle führte mit Schreiben vom 15. April 2018 ge-
genüber der Vorinstanz erneut aus, der Beschwerdeführer habe am
6. März 2018 unmissverständlich und teils beleidigend zum Ausdruck ge-
bracht, dass er der zugewiesenen Rechtsvertreterin das Mandat entziehe.
Da für die Ablehnung keine sachlichen Gründe vorgelegen hätten, er-
scheine eine Neuzuweisung nicht als geboten, zumal kein Wahlrecht bei
der Zuweisung der Rechtsvertretung bestehe. Eine zugewiesene Rechts-
vertretung müsse sich auch nicht jegliche Respektlosigkeit seitens der Kli-
entschaft gefallen lassen. Nichtsdestotrotz sei es am SEM darüber zu ent-
scheiden, ob der Leistungserbringer eine neue Rechtsvertretung zuzuwei-
sen habe, weshalb die Rechtsberatungsstelle eine Neuzuweisung vorneh-
men werde.
A.j Am 20. April 2018 erteilte der Beschwerdeführer erneut – unter Einräu-
mung des Substitutionsrechts – den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende die Vollmacht zur Rechtsvertre-
tung in seinem Asylverfahren.
A.k Am 2. Mai 2018 fand eine weitere Befragung statt. Das dazu erstellte
Protokoll trägt den Titel „Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 lit. b TestV“. An der
Anhörung, welche sich insbesondere auf die Asylgründe fokussierte, nahm
auch der neuzugewiesene Rechtsvertreter teil, welcher zahlreiche Zusatz-
fragen stellte.
Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus,
er habe es als seine Pflicht empfunden, an den Demonstrationen teilzu-
nehmen. Er habe sich gezwungen gesehen, auch für die Rechte weniger
gebildeter Menschen zu kämpfen, wie zum Beispiel die Meinungsäusse-
rungsfreiheit. Bei seiner ersten Verhaftung habe er für seine Freilassung
ein Dokument unterzeichnen müssen, in welchem er erklärt habe, dass er
nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen werde. Ein in F._______ woh-
nender Freund der Familie habe zusätzlich eine Garantie für ihn abgeben
müssen und das Dokument mitunterzeichnet. Anlässlich der zweiten Ver-
haftung sei er über Kontakte zu ausländischen und jüdischen Personen
befragt worden und die Behörden hätten ihn aufgrund seines (…) der (…)
verdächtigt.
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Seite 5
A.l Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2018
den ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers ersuchte mit Schreiben vom 11. Mai 2018 an
das SEM um Entlassung aus dem Mandatsverhältnis, um Beiordnung ei-
nes externen Rechtsvertreters, um Sistierung des Verfahrens sowie Erstre-
ckung der Frist zur Stellungnahme bis zur Beantwortung des Gesuchs. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Entwurfsbespre-
chung geltend mache, die Mandatsbeendigung sei durch die ursprüngliche
Rechtsvertretung zu Unrecht erfolgt, und es seien ihm daraus massive
Nachteile in seinem Asylverfahren erwachsen, führe dazu, dass sich die
Rechtsvertretung seither in einem irreparablen und offensichtlichen Inte-
ressenkonflikt befinde. Die Rechtsvertretung sei aufgrund dieser zerfahre-
nen Situation nicht mehr dazu in der Lage, die Interessen des Gesuchstel-
lers im weiteren Verfahren standesgemäss zu vertreten. Dies sei dem Man-
danten eröffnet worden und dieser zeige sich mit der Beiordnung einer ex-
ternen Rechtsvertretung einverstanden.
A.m Mit E-Mail vom 14. Mai 2018 bestätigte die Vorinstanz den Eingang
des Gesuchs um Entlassung aus dem Mandatsverhältnis und teilte dem
Rechtsvertreter mit, sie erwarte die Stellungnahme zum Asylentscheid glei-
chentags bis um 17:00 Uhr.
A.n Am 14. Mai 2018 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter Stellung zum Entscheidentwurf. Neben der inhaltlichen Stellung-
nahme zum Vorentwurf wird dabei weiter ausgeführt, in Anbetracht des
Umstandes, dass das SEM auf der angesetzten Frist zur Stellungnahme
beharre, sehe sich der Rechtsvertreter trotz Interessenkonflikt gezwungen,
namens des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 lehnte die Vorinstanz vorab die Ent-
lassung der Rechtsvertretung aus dem Mandatsverhältnis ab und schrieb
die Anträge betreffend Beiordnung eines externen Rechtsvertreters sowie
Sistierung des Verfahrens als gegenstandslos geworden ab. In der Sache
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
B.b Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte gleichentags ihr
Mandat nieder.
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Seite 6
C.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Durchführung und
erneuter Befragung unter Beigabe einer rechtskonformen und gehörigen
Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren und seine Flüchtlingseigen-
schaft zu anerkennen. Subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Es
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person
des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Von
der Erhebung von Kostenvorschüssen sei abzusehen.
Als Beweismittel reicht der Beschwerdeführer unter anderem ein an ihn
gerichtetes Schreiben vom 15. März 2018 seiner früheren Rechtsvertrete-
rin zu den Akten, in welchem diese die Mandatsniederlegung begründet.
D.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 wurden beim Bundesverwaltungsgericht die
Fürsorgebestätigung sowie eine Kostennote des Rechtsvertreters nachge-
reicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Weiter wurde die Vorinstanz zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung eingeladen.
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2018 sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich
zur Mandatsniederlegung, zu den prozessualen Anträgen im Rahmen der
Stellungnahme zum Entscheidentwurf sowie zur Verfahrensführung wäh-
rend des beschleunigten Verfahrens.
G.
Innert angesetzter Frist liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwal-
tungsgericht mit Eingabe vom 9. Juli 2018 seine Replik zukommen.
E-3048/2018
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Testphasenverordnung zur An-
wendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt die Vorinstanz zum Schluss,
der Sachverhalt sei als erstellt zu erachten, die Vorbringen des Beschwer-
deführers würden indes den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
4.2 Zur Begründung führte die Vorinstanz einleitend aus, sie habe sich
während des gesamten Verfahrens dafür eingesetzt, dass der Beschwer-
deführer ordentlich durch eine gesetzliche Rechtsvertretung begleitet
werde. Aufgrund schriftlicher und mündlicher Interventionen des SEM bei
der Rechtsberatungsstelle habe die Rechtsvertretung am 20. April 2018 ihr
Mandat wieder aufgenommen, nachdem dieses am 6. März 2018 nieder-
legt worden sei.
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Seite 8
Während des Asylverfahrens sei der Beschwerdeführer mehrfach durch
das SEM befragt worden. Zu dessen Gunsten sei die Erstbefragung vom
20. März 2018 abgebrochen, ein anderer Dolmetscher aufgeboten und ein
Handwechsel vollzogen worden. Mit den beiden Erstbefragungen und der
darauffolgenden Anhörung, an der auch die Rechtsvertretung teilnahm, sei
der asylrelevante Sachverhalt in rund 14 Stunden Befragung erstellt wor-
den. Das SEM kläre den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Es erachte
diesen als erstellt und die Verfahrenssistierung sowie das Einsetzen eines
externen Rechtsvertreters würden an der Sachlage nichts ändern. Auch
eine Triage ins erweiterte Verfahren halte es für nicht angezeigt.
4.3 In Bezug auf die Fluchtgründe führt das SEM aus, der Beschwerdefüh-
rer habe seine Motivation zur Teilnahme an den Demonstrationen nicht
überzeugend darlegen können. Weiter könne er über die Proteste nicht de-
tailliert und realitätsnah berichten. In der Erstbefragung gebe er eine an-
dere Haftdauer als später in der Anhörung an. Die Garantie als Erfordernis
zur Haftentlassung erwähne er erst in der Anhörung. Weiter sei nicht plau-
sibel, dass er aufgrund seines (…) in den Fokus der Sicherheitskräfte ge-
rückt sein soll, sei doch der (…) damals von den Behörden gutgeheissen
worden.
5.
5.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelein-
gabe vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dazu führt er aus, ge-
mäss Art. 25 Abs. 1 TestV habe er einen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsvertretung, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichte. Mangels
konkreter Regelung seien bei der Beurteilung des Vertretungsverhältnisses
auch die entsprechenden zivil-, anwalts- sowie strafprozessrechtlichen
Bestimmungen zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 39 f. Beschwerdeschrift).
Obwohl die Testphasenverordnung einen vorbehaltlosen Anspruch auf
durchgehende Rechtsvertretung ab Mandatierung gewähre, habe die zu-
gewiesene Rechtsvertreterin das Mandat von sich aus niedergelegt. Sie
habe dies gegenüber dem SEM zwar etwas vage als Beendigung des Man-
datsverhältnisses bezeichnet (Schreiben vom 6. März 2018; vgl. SEM-Ak-
ten A14/1-1), gegenüber dem Beschwerdeführer habe sie die Mandatsbe-
endigung jedoch mit dessen angeblichen Verhalten sowie ihrer Sorgfalts-
pflicht begründet (Schreiben vom 15. März 2018; vgl. Beilage 4 zur Be-
schwerdeschrift). Nicht der Beschwerdeführer habe die Rechtsvertretung
auswechseln wollen, sondern die Rechtsvertreterin habe das Mandat von
sich aus niedergelegt. Dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der
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Weiterführung des Mandats habe, werde diesem von der Rechtsvertreterin
unterstellt. In späteren Schreiben werde von Seiten des Leistungserbrin-
gers behauptet, der Beschwerdeführer habe der Rechtsvertreterin das
Mandat entzogen, was er jedoch klar verneine. Weiter treffe es nicht zu,
dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der Rechtsvertreterin unange-
bracht geäussert habe. Auch sei die Auffassung irrig, dass er jemals auf
die Rechtsvertretung schlechthin verzichtet habe. Die erteilte Vollmacht an
den Leistungserbringer sei nie widerrufen worden, was vom SEM bestätigt
werde. Es liege im Ergebnis kein ausdrücklicher Verzicht auf Rechtsvertre-
tung im Sinne der Testphasenverordnung vor.
Sodann sei im Falle einer Niederlegung des Mandats durch einen Rechts-
vertreter der Leistungserbringer dazu angehalten, unverzüglich für Ersatz
zu sorgen. Es sei nicht am Leistungserbringer zu entscheiden, ob die Zu-
teilung einer neuen Rechtsvertretung „klar unangebracht“ sei. Der Leis-
tungserbringer masse sich mit diesem Vorgehen ein Ermessen an, welches
er gar nicht habe. Einer Rechtsvertreterin sei es unbenommen, im Falle
eines Interessenkonflikts, unter anderem bei schwer gestörtem Vertrau-
ensverhältnis, das Mandat niederzulegen. Dies ändere aber nichts daran,
dass weiterhin ein öffentlich-rechtliches Vertretungsverhältnis und ein An-
spruch des Betroffenen auf kostenlose Rechtsvertretung bestehe. Das öf-
fentlich-rechtlich begründete Vertretungsverhältnis mit dem Rechtsvertre-
ter sei theoretisch erst beendet, wenn der spezifische Rechtsvertreter vom
SEM aus seinem Mandat entlassen und sogleich ein neuer eingesetzt
werde. Bei der unentgeltlichen Vertretung von Klienten habe die amtlich
bestellte Rechtsvertretung normalerweise ein Gesuch um Entlassung aus
dem Mandat zu stellen. Im vorliegenden Fall bestehe aufgrund der Verein-
barung zwischen dem SEM und dem Leistungserbringer ein Pool von
Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen. Bereits aus Opportunitätsgrün-
den, aber auch aufgrund der Sorgfaltspflicht des Leistungserbringers, hätte
vorliegend eine umgehende Neuzuweisung erfolgen müssen. Der Umweg
über eine Mandatsauflösung und -wiedereinsetzung durch das SEM er-
scheine in Bezug auf das Testphasenverfahren als reine bürokratische
Schlaufe.
Der Beschwerdeführer sei vom 6. März 2018 bis am 20. April 2018 nicht
gehörig rechtlich vertreten gewesen. Er habe kein faires Verfahren erhal-
ten, zumal er insbesondere die Befragungen vom 20. März 2018 sowie
26. März 2018 ohne Begleitung durch eine Rechtsvertretung habe wahr-
nehmen müssen.
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5.2 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, auch die Stellung-
nahme zum Entscheidentwurf habe nicht gehörig vorgenommen werden
können. Der neu zugewiesene Rechtsvertreter habe erklärt, er könne auf-
grund des gestörten Vertretungsverhältnisses lediglich aus Sicht des Be-
schwerdeführers Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 habe
der Rechtsvertreter beim SEM seine Mandatsentlassung, die Beiordnung
eines externen Rechtsvertreters, die Sistierung des Verfahrens sowie Fris-
terstreckung zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf beantragt. Die An-
träge seien von der Vorinstanz ignoriert worden, was einer formelle Rechts-
verweigerung gleichkomme. Damit die Stellungnahme rechtsstaatlich und
fair hätte ausfallen können, hätte der Rechtsvertreter entlassen und zur
Wahrung des durchgehenden Rechtschutzes ein externer Rechtsvertreter
bestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei jedoch erneut ein zwei-
tes Mal nicht gehörig vertreten gewesen, da sein Rechtsvertreter unmiss-
verständlich geäussert habe, er unterliege in der Sache einem Interessen-
konflikt. Ein Rechtsvertreter, der selber von sich sage, er könne die Inte-
ressen des Beschwerdeführers nicht oder nicht gehörig wahrnehmen, ver-
letze seine Sorgfaltspflichten. Bereits aufgrund der Äusserung des Rechts-
vertreters sei die Stellungnahme als nichtig zu qualifizieren und zu wieder-
holen. Daran ändere sich auch nichts, dass die Anträge schliesslich in der
Verfügung behandelt worden seien. Die Vorinstanz habe durch ihre Passi-
vität den von Bundesrat und Parlament stets hervorgehobenen Anspruch
auf ein rechtsstaatliches und faires Verfahren zunichte gemacht.
5.3 Ferner wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, die Vorinstanz halte
in der angefochtenen Verfügung fest, der Sachverhalt sei als erstellt zu er-
achten und die Sistierung des Asylverfahrens und das Einsetzen eines ex-
ternen Rechtsvertreters würden an der Sachlage nichts ändern. Diese Ar-
gumentation sei abwegig, denn es sei klar nicht Kernaufgabe des Rechts-
vertreters, das SEM bei der Erstellung des Sachverhalts zu unterstützen.
Der Asylsuchende soll in der Testphase, welche aufgrund ihrer Beschleu-
nigung seine Rechte beschneidet, als Ausgleich durchgehend rechtlich be-
raten und vertreten werden. Wie dargelegt sei der Beschwerdeführer ge-
rade bei der Erstellung des Sachverhalts in zwei Befragungen überhaupt
nicht rechtlich vertreten gewesen, und die Stellungnahme zum Entscheid-
entwurf sei durch einen Rechtsvertreter in erklärtem Interessenkonflikt ver-
fasst worden. Bereits aufgrund dieser Verletzung der bundesrechtlichen
Vorgaben sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit einzuräumen, sich im erweiterten Verfahren erneut zur Sache
zu äussern.
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5.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe
vor, er sei an den Befragungen vom 20. März 2018 und 26. März 2018
dauernd von der Übersetzerin unterbrochen worden, was ihn sehr durch-
einander gebracht habe. Zudem habe sie selber Probleme bei der Über-
setzung eingeräumt. Bezüglich seiner Asylvorbringen hält der Beschwer-
deführer an deren Glaubhaftigkeit fest. Unter Hinweis auf einen Bericht zur
politischen und menschenrechtlichen Lage im Iran stellt er den Eventualan-
trag auf vorläufige Aufnahme.
6.
6.1 In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2018 führte die Vorinstanz aus,
aus den Akten gehe nicht schlüssig hervor, ob der Beschwerdeführer in der
Vorbereitungsphase auf eine Rechtsvertretung ausdrücklich verzichtet
oder ob die Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis eigenständig und ein-
seitig beendet habe. Weiter beziehe sich die Mitwirkungspflicht einer asyl-
suchenden Person auch auf die Zusammenarbeit mit der unentgeltlichen
Rechtsvertretung. Im Übrigen habe sich das SEM bisher mehrmals erfolg-
los darum bemüht, über die Hintergründe von Mandatsniederlegungen je-
weils durch den Leistungserbringer informiert zu werden.
6.2 Betreffend die nicht behandelten Anträge legt die Vorinstanz weiter dar,
Abklärungen ihrerseits hätten ergeben, dass die gesetzlichen Grundlagen
für die Einsetzung eines externen Rechtsvertreters schlicht fehlen würden.
Diese Möglichkeit sei in der Konzeption der Testverordnung nicht vorgese-
hen. Weiter sei es fraglich, ob überhaupt ein Interessenkonflikt vorgelegen
habe. Nach Ansicht der Vorinstanz hätte der Leistungserbringer immer
noch die Möglichkeit gehabt, einen Rechtsvertreter zu organisieren. Der
Leistungserbringer habe sich jedoch wegen angeblicher Interessenkon-
flikte ausserstande gesehen, einen gehörigen Rechtsvertreter zu bestellen
und das SEM habe mangels gesetzlicher Grundlage selber keinen Rechts-
vertreter einsetzen können.
6.3 Schliesslich, so die Vorinstanz, sei aus ihrer Sicht der Sachverhalt ab-
schliessend und rechtskonform erstellt worden. Der Beschwerdeführer sei
während insgesamt 14 Stunden mehrfach befragt worden. Es hätten sich
deshalb keine weiteren Abklärungsmassnahmen und Befragungen aufge-
drängt und der Beschwerdeführer habe auch keine neuen Beweismittel in
Aussicht gestellt. Die Rechtsvertretung habe zum Entscheid Stellung neh-
men können. Diese sei weder verpflichtet zum Entscheid Stellung zu neh-
men, noch den Entscheid mit dem Gesuchsteller zu besprechen. Somit
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Seite 12
habe aus Sicht des SEM nichts dagegen gesprochen, den Fall im be-
schleunigten Verfahren zu entscheiden.
7.
In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, es erscheine sachgerecht
die Mandatsniederlegungen zu begründen. Sodann bestehe kein Hinweis
darauf, dass auf die Rechtsvertretung verzichtet worden sei, weshalb die
Vorinstanz auf jegliche Verfahrenshandlungen hätte verzichten müssen,
bis die rechtsstaatlich erforderliche Rechtsvertretung gewährleistet gewe-
sen wäre. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Sachverhalt
nicht rechtskonform – da mehrmals ohne Rechtsvertretung – erstellt wor-
den. Schliesslich liege es nicht im Ermessen der Rechtsvertretung, ob eine
Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereicht werden könne oder
nicht. Eine Unterlassung würde den Sorgfalts- und Treuepflichten der
Rechtsvertretung widersprechen. Der Fall hätte nicht im beschleunigten
Verfahren entschieden werden dürfen.
8.
Vorliegend stellt sich die Frage, ob durch das Vorgehen des Leistungser-
bringers beziehungsweise der Vorinstanz der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör, insbesondere das – im Rahmen der Testverordnung in privilegierter
Form gewährte – Recht auf Vertretung als dessen Teilgehalt, verletzt
wurde.
8.1 Wird ein Asylgesuch im Testverfahren durchgeführt, haben die Gesuch-
steller Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (Art. 23
Abs. 1 TestV). Die Zuweisung eines Rechtsvertreters erfolgt für die Erstbe-
fragung im Vorbereitungsverfahren und für das weitere Asylverfahren und
dauert bis zur Rechtskraft des Entscheids oder des Wechsels in das erwei-
terte Verfahren (Art. 25 Abs.1 und Abs. 3 TestV). Sie erfolgt unabhängig
von einem Antrag seitens des Gesuchstellers und ohne Prüfung, ob die
Zuweisung zur Wahrung der Rechte des Gesuchstellers überhaupt not-
wendig ist. Die voraussetzungslose unentgeltliche Rechtsvertretung stellt
eine flankierende Massnahme zu den raschen Verfahren dar, welche sich
insbesondere durch kurze Verfahrens- und Beschwerdefristen charakteri-
sieren (vgl. Botschaft vom 3. September 2014 zur Änderung des Asylge-
setzes [BBl 2014 7991, 8023 und 8054]). Der Gesuchsteller hat jedoch die
Möglichkeit, auf die Zuweisung eines Rechtsvertreters durch ausdrückliche
Willensäusserung zu verzichten (Art. 25 Abs. 1 TestV).
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Die Zuweisung der Rechtsvertretung erfolgt nicht durch das SEM, sondern
durch einen sogenannten Leistungserbringer, welcher vom SEM beauftragt
und entschädigt wird (Art. 23 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 TestV).
8.2 Am 6. März 2018 informierte die dem Beschwerdeführer zugewiesene
Rechtsvertreterin das SEM über die Mandatsniederlegung (vgl. SEM-Ak-
ten A 14/1-1). Mit Schreiben vom 15. März 2018 erklärte die Rechtsvertre-
terin gegenüber dem Beschwerdeführer, dass sie aufgrund seines Verhal-
tens am 6. März 2018 vor dem Dublin-Gespräch, insbesondere aufgrund
seiner unangebrachten verbalen Äusserungen ihr gegenüber, habe davon
ausgehen müssen, seinerseits bestehe kein Interesse mehr an der Weiter-
führung des Mandats. Aufgrund seines Verhaltens sei es ihr auch nicht
mehr möglich, das Mandat sorgfältig weiterzuführen, weshalb sie das Man-
datsverhältnis beendet habe (vgl. Beilage 4 zur Beschwerdeschrift). In der
Folge vertrat der Leistungserbringer gegenüber dem SEM die Auffassung,
aufgrund der Äusserungen und des Verhaltens des Beschwerdeführers sei
eine Neuzuweisung einer Rechtsvertretung nicht möglich beziehungs-
weise nicht angebracht (vgl. SEM-Akten A22/1-2 und A24/1-2). Der Be-
schwerdeführer wendet dagegen ein, dass er sich nicht unangebracht ge-
äussert und weder die Rechtsvertreterin abgelehnt noch auf die Rechts-
vertretung an sich verzichtet habe. Das Mandat sei von Seiten der Rechts-
vertreterin und ohne nachvollziehbare Gründe niedergelegt worden (vgl.
Beschwerdeschrift N. 4, 19, 55 f., 62 sowie SEM-Akten A20/3-27 S. 3 F7).
8.3 Der in der Testphasenverordnung vorgesehene Verzicht auf Rechtsver-
tretung hat – wie vorstehend ausgeführt – ausdrücklich zu erfolgen. Dies
schliesst die Möglichkeit des Verzichts durch konkludentes oder schlüssi-
ges Handeln, zum Beispiel durch „unangebrachtes“ Verhalten gegenüber
der zugewiesenen Rechtsvertretung, grundsätzlich aus. Dass der An-
spruch auf Rechtsvertretung durch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten
des Gesuchstellers verwirkt werden könnte, ist nur mit Zurückhaltung an-
zunehmen, nicht zuletzt, da im Testverfahren die Notwendigkeit der
Rechtsvertretung fingiert wird. Für das Strafprozessrecht schliesst das
Schrifttum die Möglichkeit des Missbrauchs im Zusammenhang mit der not-
wendigen Verteidigung grundsätzlich aus (vgl. VIKTOR LIEBER, in: Kommen-
tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 130 StPO
N. 5 S. 629; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 130 StPO N. 4a S. 939). Ferner ist
festzuhalten, dass ein Wechsel der amtlichen Vertretung nur aus objektiven
Gründen möglich ist und nicht einseitig widerrufen werden kann (vgl. MAR-
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TIN KAYSER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, 1. Aufl. 2008, Art. 65 VwVG N 35 S. 846). Ob auf die Rechtsvertre-
tung gemäss Testphasenverordnung, welche nicht durch den Spruchkör-
per bestellt, sondern durch einen Leistungserbringer zugewiesen wird, die-
selben strengen Regeln wie bei der herkömmlichen amtlichen beziehungs-
weise (im Sinne des Strafprozessrechts) notwendigen Rechtsvertretung
Anwendung finden sollen, kann vorliegend – unter Verweis auf das Nach-
folgende – offen bleiben.
8.4 Den Akten kann nämlich in keiner Weise entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer auf seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertre-
tung ausdrücklich verzichtet hat. Anlässlich der Befragung vom 26. März
2018 brachte er klar zum Ausdruck, dass er seinen Anspruch auf Rechts-
vertretung wahrnehmen möchte (vgl. SEM-Akten A20/2-27 F3). Auch der
Leistungserbringer erklärt in seinem Schreiben vom 15. April 2018 gegen-
über dem SEM, der Beschwerdeführer sei mit ihm in Kontakt getreten und
habe eine neue Rechtsvertretung verlangt, dies jedoch ohne sachliche
Gründe dafür nennen zu können (vgl. SEM-Akten A24/1-2 S. 1).
Demgemäss ist es nicht nur so, dass ein ausdrücklicher Verzicht nicht er-
stellt ist, sondern sich im Gegenteil aus den Akten ergibt, dass der Be-
schwerdeführer ausdrücklich eine Rechtsvertretung wünschte. Auch die
Vorinstanz ging im Ergebnis nicht von einem Verzicht auf Rechtsvertretung
aus, sondern forderte den Leistungserbringer mit Schreiben vom 13. April
2018 dazu auf, dem Beschwerdeführer eine solche zuzuweisen (A23/1-3
S. 1). Dies, nachdem dem Beschwerdeführer seit dem 6. März 2018 keine
Rechtsvertretung in seinem Asylverfahren zur Seite stand.
Ferner kann den Akten nicht entnommen werden, welches Verhalten der
Beschwerdeführer gegenüber der Rechtsvertreterin und dem Leistungser-
bringer konkret an den Tag gelegt haben soll. Ausser den sehr allgemeinen
Angaben bestehen keine Hinweise für ein – vom Beschwerdeführer bestrit-
tenes – ungebührliches Verhalten. Es kann deshalb offen bleiben, ob das
dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten eine Mandatsniederle-
gung rechtfertigen würde beziehungsweise eine Verwirkung des An-
spruchs auf Rechtsvertretung oder gar eine Verzichtsannahme zur Folge
haben könnte.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Gericht zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausdrück-
lich auf die ihm zustehende Rechtsvertretung verzichtet hat und in der
E-3048/2018
Seite 15
Folge nicht gehörig vertreten war. Dadurch wurden seine Ansprüche auf
rechtliche Vertretung während des beschleunigten Verfahrens sowie auf
rechtliches Gehör verletzt.
8.5
8.5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist.
8.5.2 In der angefochtenen Verfügung ging die Vorinstanz davon aus, der
Sachverhalt sei von Amtes wegen und im vorliegenden Fall während 14
Stunden Befragung erstellt worden. Die Einsetzung eines neuen Rechts-
vertreters würde an der Sachlage nichts ändern (vgl. SEM-Akten A32/4-11
S. 4). Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe entge-
gen, es sei nicht Kernaufgabe der Rechtsvertretung, das SEM bei der Er-
stellung des Sachverhaltes zu unterstützen (vgl. Beschwerdeschrift S. 17
N. 77).
Wie bereits ausgeführt, soll den Asylgesuchstellern als Ausgleich zur Ver-
fahrensbeschleunigung in der Testphase neben der Rechtsberatung eine
durchgehende Rechtsvertretung zur Verfügung stehen, welche ihnen kraft
Verordnung und ohne Antrag zugewiesen wird. Im Zusammenhang mit der
verwandten notwendigen Verteidigung gemäss der Strafprozessordnung
wird im Schrifttum ausgeführt, diese sei nicht nur eine Rechtswohltat zu-
gunsten des Betroffenen, sondern diene auch der Rechtstaatlichkeit an
sich, nämlich dem Interesse der Rechtsgemeinschaft an der Verkündung
von gerechten Urteilen aufgrund justizförmiger Verfahren. Eine unterlas-
sene oder verspätete Verbeiständung hat die Ungültigkeit der in diesem
Zeitraum durchgeführten Prozesshandlungen zur Folge und muss wieder-
holt werden (vgl. VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf-
prozessordnung, Art. 130 StPO N. 2 S. 628 sowie Art. 131 StPO N. 8
S. 639, m.w.H.). Nicht zuletzt aufgrund der möglicherweise auf dem Spiel
stehenden Rechtsgüter rechtfertigt es sich, die vorstehend beschriebenen
Grundsätze und Rechtsfolgen auf die zugewiesene Rechtsvertretung ge-
mäss Testphasenverordnung zu übertragen.
Weiter ist festzuhalten, dass der rechtlich nicht gehörig vertretene Be-
schwerdeführer anlässlich der „Erstbefragung“ vom 26. März 2018 rund
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drei Stunden zu seinen Fluchtgründen befragt wurde (vgl. SEM-Akten 20/1-
27; gemäss Vorladungsschreiben wurde der Beschwerdeführer zur „Anhö-
rung“ im Sinne von Art. 17 Abs. 2 lit.b TestV aufgeboten, vgl. SEM-Akten
A19/1-2). Diese „Erstbefragung“ bildet mit der Anhörung vom 2. Mai 2018,
welche der Beschwerdeführer im Beisein eines neuzugewiesenen Rechts-
vertreters wahrnahm, die Grundlagen für den Entscheid der Vorinstanz
vom 15. Mai 2018. Auf die Befragung vom 26. März 2018 wird in der ange-
fochtenen Verfügung insgesamt zehnmal Bezug genommen und damit ge-
nauso oft wie auf die eigentliche Anhörung vom 2. Mai 2018 (vgl. SEM-
Akten A32/2-11).
8.5.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Rechtsvertretung und somit das Recht auf rechtli-
ches Gehör verletzt hat. Das vorinstanzliche Verfahren ist daher unter Ein-
haltung der Bestimmungen über den Anspruch auf Rechtsvertretung im
Testphasenverfahren zu wiederholen.
8.6 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei zur weiteren
Durchführung im erweiterten Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen,
ist dieses Begehren abzuweisen. In der Beschwerdeschrift wird nicht sub-
stantiiert dargelegt, inwiefern sich im jetzigen Zeitpunkt ein Wechsel in das
erweiterte Verfahren aufdrängt. Ein diesbezüglicher Entscheid wird allen-
falls nach durchgeführter Anhörung durch das SEM zu fällen sein.
8.7 Aufgrund dieser Ausgangslage ist nicht weiter darauf einzugehen, ob
der Beschwerdeführer anlässlich der Stellungnahme zum Entscheident-
wurf durch seinen neuen Rechtsvertreter hinreichend vertreten war, da die-
ser Verfahrensschritt zu wiederholen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der vor-
gebrachten Asylgründe.
9.
Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten im Hauptbegehren gutzuheis-
sen. Die Verfügung vom 15. Mai 2018 ist aufzuheben und die Sache zur
Wiederaufnahme des Verfahrens sowie zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag
auf unentgeltliche Prozessführung ist folglich gegenstandslos geworden.
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Seite 17
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regelements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der amtliche
Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 25. Mai 2018 sowie 9. Juli 2018
je eine Kostennote ein. Insgesamt weist er einen zeitlichen Aufwand von
16 Stunden und 45 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– sowie
Auslagen von Fr. 53.50, total Fr. 3‘738.50 (exklusive Mehrwertsteuer) aus.
Der geltend gemachte zeitliche Aufwand sowie der aufgeführte Stunden-
ansatz erscheinen als angemessen. Somit ist dem amtlichen Rechtsbei-
stand durch die Vorinstanz ein Betrag von Fr. 4‘026.35 (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 15. Mai 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Wie-
deraufnahme des Verfahrens sowie neuem Entscheidung an das SEM zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 4‘026.35 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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