B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3049/2018
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. April 2018 / N (…).
E-3049/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Oktober 2017 in der Schweiz um
Asyl nach und wurde in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im
Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 6. November 2017 bevoll-
mächtigte er die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende zu seiner Vertre-
tung im Asylverfahren. Ein Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle begleitete
ihn am 7. November 2017 zur Personalienaufnahme. Im Beisein des
Rechtsvertreters erfolgte am 2. März 2018 eine Erstbefragung zu den Asyl-
gründen.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2018 teilte das SEM dem Beschwer-
deführer mit, über das Asylgesuch könne aufgrund der Aktenlage im ge-
genwärtigen Zeitpunkt noch nicht entschieden werden, weshalb es nicht
weiter im Verfahrenszentrum Zürich, sondern im erweiterten Verfahren be-
handelt werde. Es wies ihn dem Kanton B._______ zu. Am 12. April 2018
fand – im Beisein einer Hilfswerksvertretung – eine zweite ausführliche An-
hörung zu den Asylgründen statt.
A.b Anlässlich der verschiedenen Befragungen brachte der Beschwerde-
führer vor, er sei Singhalese und stamme aus C._______. Dort habe er
zuletzt mit seiner Mutter und einer Schwester gelebt. Sein Vater befinde
sich in der Schweiz und eine weitere Schwester lebe in D._______.
Zu den Gründen seiner Ausreise machte er zusammengefasst geltend, er
habe nach einer Informationsveranstaltung der Polizei (…) in C._______
im (…) 2015 dem Beauftragten für Drogenbekämpfung seine Beobachtun-
gen zum Drogenhandel mitgeteilt. Seither sei er von verschiedenen Perso-
nen aus dem Umfeld des Drogenhandels in C._______ bedroht und kör-
perlich angegangen worden. Die sri-lankische Polizei biete ihm keinen
Schutz.
A.c Zur Identifizierung brachte der Beschwerdeführer eine Geburtsur-
kunde bei. Zudem reichte er eine (…), zwei Fotos seines (…) sowie einen
Polizeirapport der Stadtpolizei E._______ vom 28. Februar 2018 zu den
Akten. Der Polizeirapport bestätigt seine Anzeige vom 9. November 2017,
wonach ihm am 8. November 2017 zwischen 15.00 und 15.15 Uhr das (…)
gestohlen worden sei. Anlässlich der Befragung vom 2. März 2018 brachte
der Beschwerdeführer vor, dass sich in diesem (…) die Bestätigung einer
Anzeige gegenüber der sri-lankischen Polizei befunden habe.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 20. April 2018 – eröffnet am 24. April 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM
um Akteneinsicht. Dieses kam dem Begehren am 23. Mai 2018 grundsätz-
lich nach, editierte gewisse Akten jedoch nicht, weil ein überwiegendes öf-
fentliches Interesse an der Geheimhaltung bestehe (A5, A8), weil es sich
um interne Akten handle (namentlich A13, A15, A27, A 37) beziehungs-
weise weil die Akten dem Beschwerdeführer bereits bekannt seien (na-
mentlich A20, A31, A35).
D.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung
des SEM vom 20. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Materiell beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Im Sinne
eines ersten Eventualbegehrens beantragt er die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl; ein zweites Eventualbegehren lautet auf Feststellung
der Unzulässigkeit beziehungsweise zumindest Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
Verfahrensrechtlich ersucht er darum, nach Eingang der Beschwerde habe
das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichts-
personen mit der Behandlung der Sache betraut seien; ausserdem sei be-
kanntzugeben, ob die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien.
Weiter ersucht er um vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM
und namentlich in das Aktenstück A10/2; nach Gewährung der Aktenein-
sicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung anzusetzen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 bestätigte die Instruktionsrich-
terin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E-3049/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter dem
Vorbehalt der Erwägung 4 einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine ei-
genständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Ver-
bindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit
dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) darauf. Vor diesem Hintergrund
enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständi-
gen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt im Hinblick auf die allfällige Geltendma-
chung von Ausstandsgründen im vorliegenden Verfahren die vorgängige
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Seite 5
Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Bestäti-
gung seiner zufälligen Zusammensetzung.
4.1 Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe
der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer
2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bun-
desverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG,
BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer
1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von
Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des
Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV
und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatska-
lender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Der Antrag
ist abzuweisen.
4.2 In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des
Spruchkörpers sei zu bestätigen, ist auf das Teilurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 (zur Publikation als
Grundsatzurteil vorgesehen) zu verweisen. Demnach besteht weder ein
Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein sol-
cher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung. Auf den Antrag
ist nicht einzutreten.
5.
Der Beschwerdeführer ersucht um Edition des Aktenstücks A10/2 (Arztbe-
richt vom 17. Dezember 2014). In den Akten existiert jedoch weder ein Ak-
tenstück A10/2 noch ein Arztbericht vom 17. Dezember 2014. Das Akten-
einsichtsgesuch ist folglich abzuweisen, ebenso wie das Gesuch um An-
setzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung.
Auch die weiteren Akteneinsichtsgesuche sind abzuweisen. Die Akten A5
und A8 betreffen die Resultate von AFIS-Fingerabdruckabgleichen; sie
sind als interne Akten zu qualifizieren und unterstehen dem Akteneinsichts-
recht nicht (vgl. Urteil des BVGer D-7276/2006 vom 12. März 2008 E. 3.5).
Dasselbe gilt für A13 (Zusammenfassung der AFIS-Abgleiche; interner Be-
richt zur Identitätsabklärung), A15 und A27 (interne Verschmelzung der
ZEMIS-Personendaten, die für den Beschwerdeführer zwei Mal angelegt
worden waren).
In die Akten A20 (Beendigung des Dublin-Verfahrens), A31 (Vorladung zu
einer ergänzenden Anhörung) und A35 (Anzeige der Mandatsbeendigung
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Seite 6
durch die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende an das SEM) ist dem
Beschwerdeführer hingegen Einsicht zu gewähren, auch wenn sie ihm be-
reits bekannt sein müssen. Im Akteneinsichtsgesuch vom 14. Mai 2018 hat
der Beschwerdeführer ausdrücklich um vollständige Einsicht in die gesam-
ten Asylakten ersucht, weshalb die Edition unwesentlicher (oder auch be-
kannter) Akten nicht verweigert werden darf. Dem Beschwerdeführer wird
somit eine Kopie der Aktenstücke A20, A31 und A35 in der Beilage zum
vorliegenden Urteil zugestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
dadurch nicht anzunehmen, weil es sich ausnahmslos um unwesentliche
Aktenstücke handelt, die in keiner Weise Einfluss haben können auf den
materiellen Entscheid in dieser Sache (vgl. nachfolgend, E. 6.1.2 zur Irre-
levanz der Mandatsbeendigung für das vorliegende Verfahren).
6.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese
formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör.
6.1.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz habe Art. 29
VwVG verletzt, indem der zuständige Sachbearbeiter im Rahmen der An-
hörung nicht auf sein Angebot eingegangen sei, die Telefonnummer des
Drogenbeauftragten der Polizei von C._______ entgegenzunehmen. Auch
sei die Vorinstanz auf verschiedene seiner Beweisofferten nicht eingegan-
gen; namentlich habe sie es verwehrt, einen journalistischen Videobeitrag
zum Drogenhandel in C._______, Röntgenbilder zu seiner (…) und eine
Arbeitsbestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers entgegenzuneh-
men und inhaltlich zu prüfen.
Wie der Sachbearbeiter bereits in der Anhörung zutreffend festgestellt hat,
haben die vom Beschwerdeführer offerierten Beweismittel keinerlei Bezug
zu seinen Verfolgungsvorbringen. Der Gehörsanspruch vermittelt kein
Recht auf Abnahme von Beweismitteln, die – wie vorliegend der Fall –
nichts zur rechtlichen Klärung des Asylgesuchs beitragen können. Zu
Recht hat die Vorinstanz auf die Abnahme der Beweismittel in antizipierter
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Beweiswürdigung verzichtet, zumal der Beschwerdeführer auch im vorlie-
genden Verfahren nicht schlüssig darlegt, welchen konkreten Bezug diese
zu der von ihm geltend gemachten Verfolgung aufweisen. Namentlich hätte
eine telefonische Nachfrage auf der vom Beschwerdeführer angegebenen
Nummer nichts genützt, zumal der angebliche Drogenbeauftragte
F._______ nach den Darstellungen des Beschwerdeführers dort nicht mehr
beschäftigt ist (vgl. S. 16 der Beschwerde: „ehemaliger Drogenbeauftrag-
ter“) und davon abgesehen auch nicht repräsentativ die fehlende Schutz-
willigkeit der sri-lankischen Polizei bezeugen könnte. Auch das angebotene
Video hat keinen Bezug zum Beschwerdeführer, so dass es nicht als we-
sentliches Beweismittel qualifiziert werden kann und entsprechend auch
nicht in der Verfügung genannt zu werden brauchte.
6.1.2 Weiter ist der Beschwerdeführer der Meinung, ihm sei ein Nachteil
daraus erwachsen, bei der Zweitanhörung nicht vertreten gewesen zu sein.
Er habe damit gerechnet, auch bei der zweiten ausführlichen Anhörung ei-
nen Rechtsvertreter an seiner Seite zu haben.
Dass der Beschwerdeführer bei der Zweitanhörung mit der Anwesenheit
eines Rechtsvertreters rechnete, entspricht einer reinen Parteibehauptung
und bleibt unbelegt, zumal er solches an der Zweitanhörung nicht einmal
ansatzweise zu erkennen gab. Ohnehin ist ihm aber kein Rechtsnachteil
daraus entstanden, bei der Zweitanhörung nicht vertreten gewesen zu
sein: Anstatt des Rechtsvertreters im beschleunigten Testverfahren (Art. 25
Abs. 1 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR
142.318.1]), war bei seiner Zweitanhörung im ordentlichen Verfahren – wie
gesetzlich vorgesehen (Art. 30 Abs. 1 AsylG) – eine Hilfswerksvertretung
anwesend, welche die Anhörung beobachtet hat und Fragen zu Erhellung
des Sachverhaltes stellte (Art. 30 Abs. 4 AsylG). Die Hilfswerksvertretung
hätte überdies die Möglichkeit gehabt, weitere Abklärungen anzuregen und
Einwendungen zum Protokoll anzubringen, wobei sie davon abgesehen
hat (vgl. Unterschriftenblatt HWV, Anhang Akten SEM A34/18). Eine Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre aber selbst dann nicht
ersichtlich, wenn das Mandat zur Unzeit niedergelegt worden wäre, zumal
dadurch das Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und sei-
ner Rechtsvertretung angesprochen ist; dieses Mandatsverhältnis fällt
nicht in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz.
6.1.3 Der Beschwerdeführer zitiert unter dem Titel des Anspruchs auf
rechtliches Gehör Passagen des Handbuchs Asyl und Rückkehr des SEM
(zu Sprache und Stil beim Verfassen von Asylentscheiden) und kritisiert
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namentlich die Formulierung einer Frage in der Zweitanhörung (vgl. Akten
der Vorinstanz, A34, F 45: „Waren das [Örtlichkeiten des Drogenhandels in
C._______] nicht auch Dinge, welche die Polizei selbst herausfinden
konnte? Die ist sogar besser in solchen Sachen als Sie.“ Die Fragestellung
sei abwertend und stelle den Beschwerdeführer als unfähig dar, indem die
Qualität seiner Recherchetätigkeit ironisch überhöht werde.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Fragestellung des
Sachbearbeiters nicht als herabwürdigend qualifiziert werden. Vielmehr
kommt darin im Sinne notorischen Allgemeinwissens zum Ausdruck, dass
Einzelpersonen nicht über die strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse
verfügen, welche der Polizei zustehen. Ganz abgesehen davon bestehen
aber keine Hinweise darauf, dass sich durch die Frage das Gesprächs-
klima verschlechtert hätte; die Befragungsprotokolle lassen einen solchen
Schluss nicht zu und auch die anwesende Hilfswerksvertretung hat in ih-
rem Kurzbericht nichts Derartiges festgehalten.
6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel.
6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in der antizipierten Nichtabnahme be-
stimmter Beweismittel eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes er-
blickt, ist auf die obige E. 5.1.1 zu verweisen. Mit derselben Begründung
ist auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu verneinen.
6.2.2 Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel des Untersuchungsgrund-
satzes verschiedentlich die Würdigung seiner Aussagen durch die Vor-
instanz (Ziff. 5.4.2 bis 5.4.3 der Beschwerde). Angesprochen sind damit
jedoch Fragen der Beweiswürdigung, welche mit der Pflicht des SEM, mit
Blick auf die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sämtliche ge-
eigneten Beweismittel zu erheben, nicht direkt zusammenhängen. Ent-
sprechend sind die Vorbringen nachfolgend materiell unter dem Titel der
Beweiswürdigung zu prüfen, welche im Asylverfahren nach dem Massstab
der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) erfolgt.
6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die Län-
dersituation in Sri Lanka falsch eingeschätzt, vermengt er die sich aus dem
Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
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Seite 9
che. Letztere Frage betrifft die materielle Entscheidung über die vorge-
brachten Asylgründe und ist entsprechend dort zu thematisieren (vgl. un-
ten, E. 7).
6.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht des-
halb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Grün-
den aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtenen Verfügung liege
ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde. Unrichtig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt
zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Im Folgenden ist dabei lediglich die mit der Beschwerde aufgeworfene
Frage zu beantworten, ob es zutrifft, dass die Vorinstanz der angefochte-
nen Verfügung in Verkennung der geltenden Beweisregeln mit Bezug auf
den Beschwerdeführer einen falschen und aktenwidrigen Sachverhalt zu-
grunde gelegt hat. Wie seine Asylvorbringen vor dem Hintergrund der Si-
tuation in Sri Lanka rechtlich zu würdigen sind, ist in den nachfolgenden
Erwägungen zu thematisieren.
7.2 Im Asylverfahren gilt nach Art. 7 AsylG der Glaubhaftigkeitsmassstab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständi-
ger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E.6.5.1).
7.3 Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, die vom Beschwerdeführer als Ausreisegrund geltend gemachten
Probleme mit einer Drogenbande erschienen als unglaubhaft. Das Bun-
desverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung ohne Vorbehalte
an. Für die Unglaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens sprechen – ne-
ben den weiteren von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitsele-
menten – vor allem folgende beiden Überlegungen:
7.3.1 Der Beschwerdeführer vermag für die geltend gemachten Drohungen
und körperlichen Übergriffe keinen einzigen dokumentarischen Beweis
vorzulegen (A34, F7), obwohl er diesbezüglich mindestens zwei Mal mit
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Seite 10
der Polizei in Kontakt gestanden haben will (Akten SEM A25, F40; A34,
F16, F89). Hätten die Übergriffe tatsächlich wie geschildert stattgefunden,
wäre davon auszugehen, dass dies auch dokumentarisch belegt wären
(beispielsweise mittels Versicherungsbelegen [(…) unter Beteiligung eines
Mannes aus dem Drogenmilieu] oder Polizeirapporten) und es dem Be-
schwerdeführer möglich wäre, entsprechende Dokumente beizubringen.
Dem Beschwerdeführer kann nicht geglaubt werden, dass er einen Polizei-
rapport bei seiner Einreise bei sich hatte, zumal er diesen mit Sicherheit
schon bei der Erstanhörung abgegeben hätte, die am 7. November 2017
stattgefunden hat. Sein (…), in dem sich ein solcher Polizeirapport befun-
den haben soll, ist erst am 8. November 2017 abhandengekommen; ob-
wohl der Beschwerdeführer anderes behauptet, bestehen somit keine Hin-
weise darauf, dass der Diebstahl schon vor der Erstanhörung stattgefun-
den hat.
7.3.2 Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die zahlrei-
chen Übergriffe von Personen aus der Drogenbande nicht einmal im An-
satz nachvollziehbar zu schildern vermag. Auf entsprechende konkrete
Fragen in der Anhörung wich er konsequent aus (Akten SEM A25, F2, F41-
44: A34, F19, F72, F100-104). Wäre er tatsächlich wiederholt bedroht und
körperlich drangsaliert worden, wäre davon auszugehen, dass er diese
Vorfälle substanziierter erzählen könnte, zumal es gerade diese Vorfälle
waren, die zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben sollen und die er
gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka anführt (Akten SEM A34, F112).
7.3.3 Eine einlässlichere Begründung erübrigt sich, zumal der Beschwer-
deführer sich in seiner Beschwerde mit den detaillierten und überzeugen-
den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht einmal im Ansatz
auseinandersetzt. Auf jene Erwägungen kann zur Vermeidung von Wieder-
holungen verwiesen werden. An diesem Schluss vermögen auch die ein-
gereichten Beweismittel 2 bis 9 gemäss Beilagenverzeichnis nichts zu än-
dern.
7.4 Zusammengefasst spricht die Würdigung der Aussagen des Beschwer-
deführers während der Anhörungen – wie die Vorinstanz im Übrigen zutref-
fend festgestellt hat – gegen die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbrin-
gen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise von einer
Drogenbande in C._______ bedroht und körperlich angegangen worden
ist.
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Seite 11
7.5 Der Antrag, die Schweizer Botschaft in Colombo zu beauftragen, die
Situation in C._______ in Bezug auf den Drogenhandel und die Verwick-
lung der lokalen Politik in diesen Drogenhandel abzuklären und sich ge-
stützt darauf zu seiner persönlichen Gefährdungslage zu äussern, ist auf-
grund des oben Gesagten und in antizipierter Beweiswürdigung schon des-
halb abzuweisen, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beschwerdeführer im Zusammenhang des Drogenhandels in C._______
irgendwelche Nachteile erlitten hat.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Wie eben dargelegt worden ist, bestehen keinerlei Hinweise dafür,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat irgendwelchen Behelli-
gungen durch Personen ausgesetzt war, die im lokalen Drogenhandel aktiv
sind. Daher erübrigt sich eine vertiefte Abklärung der Schutzfähigkeit und
Schutzwilligkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden; eine Auseinander-
setzung mit den eingereichten Presseerzeugnissen und Berichten ver-
schiedener Organisationen ist nicht erforderlich. Das SEM hat das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt und ihm die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zuerkannt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die
Sachverhaltsergänzungen auf Beschwerdeebene einzugehen.
Im Sinne einer Eventualbegründung ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit der von ihm
behaupteten Drohungen und Tätlichkeiten ohne weiteres innerhalb Sri
Lanka umziehen könnte, zumal nicht davon auszugehen wäre, dass er
auch ausserhalb von C._______ in irgendeiner Art und Weise Nachteile zu
gewärtigen hätte.
8.3 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
zu beurteilen sind und er weder ein politisches Profil aufweist noch exilpo-
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Seite 12
litisch tätig war, erfüllt er keine der im Urteil E-1866/2015 des Bundesver-
waltungsgerichts vom 15. Juli 2016 erwähnten stark risikobegründenden
Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und temporären Reisepapie-
ren kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm
persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil
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Seite 13
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich – entgegen den Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe – aus den Akten keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten
hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und
Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,
oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
10.3.1 Die Vorinstanz bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Colombo gestützt auf BVGE 2011/24 und die individuellen Umstände
des Beschwerdeführers. Dieser verfüge über eine gute Ausbildung und
habe als (…) im (…) gearbeitet. Er mache keine finanziellen Probleme gel-
tend und verfüge zudem über einen in der Schweiz lebenden Vater, der ihn
unterstützen könne. Aus den in der Schweiz erstellten Arztberichten gehe
hervor, dass seine (…) in Sri Lanka behandelt werde. Aus dem Bericht des
(…) (vgl. Akten der Vorinstanz, A9) gehe bezüglich der (…) hervor, dass er
aktuell nicht behandlungsbedürftig sei. Der Beschwerdeführer habe dar-
über hinaus in den Anhörungen erklärt, sich gesund zu fühlen und nicht
mehr in Behandlung zu sein. Zudem bestehe gerade in der Region Co-
lombo ein gut ausgebautes Gesundheitssystem, welches er im Bedarfsfall
in Anspruch nehmen könne.
10.3.2 Gegen diese zutreffende Würdigung wendet der Beschwerdeführer
im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts Stichhaltiges ein. Vielmehr
wiederholt er unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sein – bereits
oben als unglaubhaft qualifiziertes – Vorbringen, durch die lokale Drogen-
bande gefährdet zu sein. Darauf ist nicht mehr einzugehen. Nach dem Ge-
sagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
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10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies-
bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren
Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzuge-
hen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Arthur Brunner
Versand: