B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3050/2018
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 18. Februar 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie am 27. Februar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ summarisch zu ihrer Person, dem Reiseweg und den Asylgrün-
den befragt wurden,
dass man ihnen im Rahmen der Befragung das rechtliche Gehör zur allfäl-
ligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gewährte, da die
Beschwerdeführenden – wie sich aus einem Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab – am 28. No-
vember 2016 (A._______; nachfolgend: Beschwerdeführer) und am
24. April 2017 (B._______; nachfolgend: Beschwerdeführerin) in Italien
daktyloskopisch erfasst wurden,
dass sie im Rahmen der Befragung keine Einwände gegen die Zuständig-
keit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und
die damit verbundene Überstellung nach Italien geltend machten,
dass die Vorinstanz gestützt auf das Abklärungsergebnis die italienischen
Behörden am 15. März 2018 um Aufnahme der Beschwerdeführenden er-
suchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innerhalb der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 1
und 7 Dublin-III-VO),
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2018 – eröffnet am 17. Mai 2018
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Mai 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an das SEM zur Durchführung ihres Asylverfah-
rens in der Schweiz beantragten,
dass die Beschwerdeführenden mit der Beschwerde zwei schwarz-weiss
Fotos (als Kopien) zu den Akten reichten, welche die Beine der Beschwer-
deführerin zeigen sollen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die zuständige kantonale Behörde am
25. Mai 2018 darum ersuchte, von Vollzugshandlungen einstweilen abzu-
sehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Mai 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
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vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
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Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht in Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird,
gemäss welchem das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin am 24. April 2017 und der Beschwerdeführer
am 28. November 2016 in Italien daktyloskopisch erfasst wurden und die
Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am
30. März 2018 – mangels fristgerechter Stellungnahme der italienischen
Behörden auf das Übernahmeersuchen des SEM vom 15. März 2018 – auf
Italien überging (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens
gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für eine allfällige Durchführung des
Asylverfahrens ausging, und damit die Grundlage für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
gegeben ist,
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher
Weise gegen eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien
sprechen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass die Urteile des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde
Nr. 29217/12) vom 4. November 2014 und A.S. gegen die Schweiz (Be-
schwerde Nr. 39350/13) vom 30. Juni 2015 zu keiner wesentlich anderen
Einschätzung führen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr im vorinstanzlichen Ver-
fahren gewährten rechtlichen Gehörs zur allfälligen Überstellung nach Ita-
lien geltend machte, sie hätte in Italien im Jahre 2017 ein Asylgesuch ge-
stellt, worüber aber noch nicht entschieden worden sei,
dass ihr Vater gemäss Auskunft ihrer mittlerweile verstorbenen Mutter in
der Schweiz leben würde, sie jedoch keine näheren Informationen zu sei-
ner Person und seinem aktuellen Aufenthaltsort habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs vorbrachte, er habe in Libyen und in Italien als landwirtschaftlicher
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Hilfsarbeiter und Maurer gearbeitet, wobei er eine italienische Aufenthalts-
bewilligung besessen habe, deren Gültigkeit im Januar 2018 ausgelaufen
sei,
dass er in Italien einen beziehungsweise zwei negative Asylentscheide er-
halten habe, gegen die er nicht rekurriert habe, und dass auch er nichts
gegen eine Überstellung nach Italien einzuwenden habe, er jedoch nicht
wisse, wo er sich in Italien aufhalten solle, da er die Asylunterkunft in
D._______ nach seinem negativen Entscheid habe verlassen müssen,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene vorbringt, sie sei wäh-
rend ihrer Flucht in Libyen zweimal von der Mafia gefangen gehalten, miss-
braucht und körperlich misshandelt worden, woher auch die durch die als
Beweismittel eingereichten Fotos belegten Narben auf ihren Beinen stam-
men würden,
dass sie in Italien sodann obdachlos gewesen sei und als Prostituierte
habe arbeiten müssen,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, dass er in Ita-
lien nach dem zweiten negativen Asylentscheid auf der Strasse habe leben
müssen und er dort nur überleben könnte, wenn er kriminell oder sich pros-
tituieren würde,
dass die Beschwerdeführenden aufgrund dieser Umstände nicht nach Ita-
lien zurückkehren möchten,
dass sie mit ihren Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht
im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humani-
tären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Be-
schwerdeführenden im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber den Beschwerdeführenden obliegt, darzule-
gen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen
sei, Italien würde im konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen
nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen, ihr den notwendigen Schutz
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verweigern oder sie menschenunwürdigen Lebensumstände aussetzen
(vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Be-
schwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine konkreten
Anhaltspunkte für eine entsprechende Annahme entnehmen lassen,
dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden
der Beschwerdeführenden die Aufnahme oder den Zugang zum Asylver-
fahren verweigern respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refou-
lement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen im vorinstanzlichen
Verfahren und auf Beschwerdeebene keine konkreten Anhaltspunkte dar-
zulegen vermochten, die darauf hindeuten würden, Italien würde ihnen
dauerhaft die Rechte, die ihnen aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtli-
nien zustehen, vorenthalten,
dass sich die Beschwerdeführenden im Übrigen bei einer allfälligen
vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behör-
den wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern können (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevor-
zugt behandelt werden,
dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen, bei denen die Beschwerdeführenden bei Bedarf
ebenfalls um Unterstützung nachsuchen können,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden
würden in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unge-
nügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht gehalten war, weitere Abklä-
rungen zu treffen oder gar individuelle Garantien von den italienischen Be-
hörden einzuholen, da die im bereits zitierten Urteil des EGMR „Tarakhel“
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betreffend die Einholung individueller Garantien festgehaltenen
Grundsätze in ihrer zwingenden Anwendung auf Fälle zu beschränken
sind, in denen Familien mit Kindern im Rahmen des Dublin-Verfahrens
nach Italien überstellt werden sollen,
dass eine zwingende Verpflichtung, diese Grundsätze auch auf andere Ka-
tegorien von besonders verletzlichen (insbesondere schwerkranken) Asyl-
suchenden auszudehnen, hingegen nicht besteht (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-2177/2015 vom 11. Dezember 2017 [zur Publikation
als Referenzurteil vorgesehen]),
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen keine gesundheitlichen Beein-
trächtigungen geltend machen, die einer Überstellung nach Italien entge-
genstehen würden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführenden respektive für eine Anwendung der Er-
messensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10, bestätigt in BVGE 2015/18),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: