B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3051/2012
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 30. März 2011 auf das erste Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2010 nicht eintrat und die Weg-
weisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer nach seiner am 8. Juni 2011 an die italieni-
schen Behörden erfolgten Überstellung eigenen Angaben zufolge am (…)
erneut in die Schweiz gelangte, wo er am 16. Juni 2011 ein zweites Mal
um Asyl nachsuchte,
dass der Rechtsvertreter dem BFM am 15. Juni 2011 seine Vollmacht ein-
reichte und mitteilte, an sämtlichen Befragungen persönlich teilnehmen
zu wollen respektive jemanden teilnehmen zu lassen,
dass er gleichzeitig um vollumfängliche Akteneinsicht ersuchte, sobald es
der Stand des Verfahrens zulasse,
dass er am 21. Juni 2011 eine Kopie der "Verbale Di Notifica" der Migrati-
onsbehörde in Rom vom 8. Juni 2011 einreichte und seine Mitarbeiterin
zur Teilnahme an der Befragung vom 23. Juni 2011 bevollmächtigte,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefra-
gung vom 23. Juni 2011 im (…) gestützt auf dessen Aussagen und seine
Überstellung das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ita-
liens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegwei-
sung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer anführte, die italienischen Behörden hätten
sich nach seiner Rückkehr geweigert, sein Asylgesuch entgegenzuneh-
men und ihn unter Androhung seiner Ausschaffung nach Syrien im Unter-
lassungsfall aufgefordert, Italien innerhalb von 5 Tagen zu verlassen,
dass das BFM Italien am 18. Juli 2011 gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), um Übernahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
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dass die italienischen Behörden diesem Ersuchen am 19. August 2011
zustimmten,
dass das Bundesamt dem Rechtsvertreter am 1. September 2011 Akten-
einsicht gewährte,
dass es mit Verfügung vom 12. September 2011 – irrtümlicherweise am
13. September 2011 direkt dem Beschwerdeführer eröffnet – in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete,
dass es ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ mit dem Vollzug
der Wegweisungsverfügung beauftragte, die Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und festhielt, eine
Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 19. Februar 2012 zu erfolgen
habe,
dass das Bundesamt dem C._______ am 29. September 2011 mitteilte,
diese Verfügung sei am 21. September 2011 in Rechtskraft erwachsen,
dass der Beschwerdeführer am (…) nach Italien ausgeschafft wurde,
dass der Rechtsvertreter dem BFM mit Schreiben vom 5. März 2012 mit-
teilte, sein Mandant sei wieder in der Schweiz, weil dieser sich in Italien
erfolglos bemüht habe, ein Asylgesuch einzureichen,
dass über das Asylgesuch vom 16. Juni 2011 nach wie vor nicht ent-
schieden worden und infolgedessen die Ausschaffung vom (…) rechts-
widrig sei,
dass er um Mitteilung ersuche für den Fall, dass sich sein Mandant im
(…) einfinden müsse, und festzustellen sei, dass zufolge Ablaufs der
Rücküberstellungsfrist die Schweiz für die Durchführung des Verfahrens
zuständig sei,
dass dem C._______ die Hängigkeit des Asylgesuchs zu bestätigen sei,
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dass er zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Dokumente (Unterlagen
betreffend Wegweisungsentscheide der italienischen Behörden und Zug-
tickets betreffend Reisen des Beschwerdeführers in Italien) einreichte,
dass er mit Eingabe vom 7. März 2012 seine Ersuchen erneuerte, weil
sich C._______ auf den Standpunkt stelle, der Beschwerdeführer müsse
ein neues Asylgesuch einreichen,
dass das BFM dem C._______ am 14. März 2012 mitteilte, das Asylge-
such vom 16. Juni 2011 sei entgegen anderslautender Mitteilungen erst-
instanzlich hängig und der Zuweisungsentscheid vom 27. Juni 2011 an
den Kanton B._______ weiterhin gültig,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des Bundesamtes vom
11. April 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Dublin
II-VO unbeantwortet liessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2012 – dem Rechtsvertreter
am 30. Mai 2012 eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete,
dass es den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
B._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ver-
fügte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am (…) zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmit-
teleingabe vom 6. Juni 2012 in materieller Hinsicht unter Aufhebung der
angefochtenen Verfügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung, eventualiter das Eintreten auf das Asylgesuch, sub-
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei per
sofort auszusetzen, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten des
ersten Asylverfahrens und in die Aktenstücke B13/6, A30/1 (recte B30/1)
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und A32/1 (recte B32/1) sowie das rechtliche Gehör respektive eine an-
gemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach er-
folgter Einsichtnahme zu gewähren, eventualiter sei im Falle einer Rück-
überstellung nach Italien von den italienischen Behörden vorgängig eine
schriftliche Zusicherung betreffend Berücksichtigung und Einhaltung des
Völkerrechts einzuholen,
dass dem unterzeichnenden Anwalt vor der Gutheissung der Beschwerde
beziehungsweise vor einem anderen Endentscheid eine angemessene
Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote einzuräumen sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen die bereits im erstinstanzlichen
Verfahren ins Recht gelegten Dokumente (Beilagen zu den Eingaben
vom 21. Juni 2011 und vom 5. März 2012) zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Do-
kumente in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit am 7. Juni 2012 per Telefax übermittelter
Verfügung den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2012 beim Bun-
desverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – abschliessend über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG), und die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde
erfüllt sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und diese behördliche
Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8
AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei sie insbe-
sondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um
Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass die Asylsuchenden auch einen Anspruch auf Mitwirkung haben, was
sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt,
dass eine Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter an-
derem die Pflicht der Behörde bildet, die ihr angebotenen Beweismittel
abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich er-
scheinen (Art. 33 VwVG; vgl. dazu BGE 124 I 241 E. 2, BGE 117 Ia 262
E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7621/2006 vom 27. Juli
2007 E. 10.1 S. 8 und E. 11.1.3 S. 10),
dass vorliegend in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe festzustellen ist, dass der Beschwerde-
führer zur Stützung seiner diesbezüglichen Vorbringen mit Eingaben vom
21. Juni 2011 und 5. März 2012 mehrere Dokumente zu den Akten rei-
chen liess,
dass sich weder aus der angefochtenen Verfügung des BFM vom 14. Mai
2012 noch aus den weiteren Akten Hinweise darauf ergeben, die vom
Beschwerdeführer eingereichten, zur Abklärung des Sachverhalts nicht
von vornherein untauglichen Dokumente seien vom Bundesamt bei sei-
ner Entscheidfindung mitberücksichtigt worden,
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dass es somit durch die unterlassene Abnahme der zur Stützung der Vor-
bringen eingereichten Beweismittel den Sachverhalt unvollständig festge-
stellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften aufgrund der um-
fassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 Abs. 1
AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann,
dass indessen vorliegend die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches
Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung nicht
in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 14. Mai 2012 aufzuheben und die Sache zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs (Abnahme der eingereichten Beweismittel und voll-
ständige Feststellung des Sachverhalts) und zur anschliessenden Neu-
beurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage auf die weiteren formellen Rügen und die im
Hinblick auf ein erstinstanzliches Eintreten auf das Asylgesuch respektive
auf eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch das BFM gestellten
Rechtsbegehren und deren Begründung nicht einzugehen ist, da es Sa-
che des Bundesamtes sein wird, sich damit zu befassen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass der in der Kostennote vom 12. Juni 2012 ausgewiesene Arbeits-
aufwand von total 4 Stunden und 40 Minuten zu einem Stundenansatz
von Fr. 230.- dem vorliegenden, nicht übermassig komplexen oder um-
fangreichen Verfahren nicht als vollumfänglich angemessen respektive
notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint,
dass unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen der
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zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt
4 Stunden festzusetzen ist,
dass dem Beschwerdeführer somit eine insgesamt auf Fr. 1010.60
(inkl. Auslagen im Betrag von Fr. 17.- und Mehrwertsteuer von 8 Prozent)
festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung
zuzusprechen ist (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 14. Mai 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Abnahme
der eingereichten Beweismittel und vollständige Feststellung des Sach-
verhalts) und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1010.60 zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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