B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3051/2014
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
1. A._______, geboren (…), die Tochter
2. B._______, geboren (…),
beide Eritrea,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte mit an die Schweizer Vertretung in
Khartum (Sudan) gerichtetem, in englischer Sprache abgefasstem,
Schreiben vom 15. Septeber 2011 sinngemäss um Bewilligung der Einreise
in die Schweiz und Gewährung von Asyl für sich und ihre drei Töchter
(Jahrgänge […], […], […]).
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie und
ihre Töchter seien im Oktober 1998, ihr Ehemann drei Monate später, von
Äthiopien nach Eritrea deportiert worden. Ihr Ehemann sei im Januar 2004
verstorben. Im Jahr 2007 habe ihre zweitälteste Tochter Eritrea in Richtung
Sudan verlassen, da sie während der Leistung ihres Militärdienstes
sexuelle Übergriffe erlebt habe. Die Beschwerdeführerin 1 sei in der Folge
während drei Wochen in Haft gewesen, da sie die Strafe für die Ausreise
der Tochter nicht habe bezahlen können. Dort sei sie geschlagen und
emotional misshandelt worden. Nach der Haftentlassung habe sie ihren
Wohnort gewechselt, sei indes auch am neuen Ort bedroht und erneut für
zwei Wochen in Haft genommen worden. In der Folge sei sie im Dezember
2008 in den Sudan geflohen. Dort befürchte sie, dass Geheimagenten der
eritreiischen Regierung sie entführen und nach Eritrea zurückbringen
würden. Sie könnten im Sudan zudem nicht "frei arbeiten", da sie über
keine Arbeitsbewilligung verfügen würden. Des Weiteren würden sie sich
dort nicht sicher fühlen, da Leute in der Nachbarschaft Steine nach ihnen
werfen und sie beschimpfen würden, und sie schliesslich auch ständig von
Leuten, welche vorgäben Polizisten zu sein beziehungsweise von
tatsächlichen Polizisten angehalten und um Geld erpresst würden.
C.
Der Beschwerdeführerin 1 wurde vom damaligen BFM mittels
Zwischenverfügung vom 17. September 2013 mitgeteilt, die Schweizer
Botschaft in Khartum habe mit Schreiben vom 23. März 2010 darüber
informiert, dass ab Sommer 2009 das Arbeitsvolumen namentlich im
konsularischen Bereich stark zugenommen habe. Die grosse eritreische
Diaspora im Sudan und die Menge an täglich neu eingereichten
Asylgesuchen lasse dieses Volumen zusätzlich ansteigen. Deshalb sei die
Schweizer Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie
fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen
Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden
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durchzuführen. Dem BFM erscheine die Begründung der Schweizer
Botschaft zum Verzicht auf eine Befragung überzeugend; das von der
Beschwerdeführerin 1 eingereichte schriftliche Asylgesuch lasse indes
noch einige Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung
schriftlich zu beantworten seien. Sie wurde deshalb darum ersucht, einen
detaillierten Fragenkatalog zu beantworten und erhielt gleichzeitig die
Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Ablehnung ihres Asylgesuches und
der Verweigerung ihrer Einreise in die Schweiz zu äussern.
D.
Die Beschwerdeführerin 1 ergänzte ihr Asylgesuch mit undatiertem
Schreiben – Eingang bei der Schweizer Vertretung 16. Januar 2014 – in
strukturierter Weise.
Daraus wurde einerseits ersichtlich, dass sich mit der Beschwerdeführerin
1 im Sudan lediglich die jüngste, derzeit noch minderjährige, Tochter
B._______ (Beschwerdeführerin 2) aufhält. Die beiden älteren zu diesem
Zeitpunkt bereits volljährigen Töchter würden sich in Äthiopien befinden.
Mit internen Beschlüssen vom 12. Februar 2014 wurden die Asylgesuche
der beiden älteren Töchter deshalb als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
Andererseits fanden sich Ergänzungen der Beschwerdeführerinnen zu ih-
rem Aufenthalt im Sudan in diesem Schreiben. So führte die Beschwerde-
führerin 1 aus, sie hätten sich beim UNHCR ("United Nations High Com-
missioner for Refugees") als Flüchtlinge registrieren lassen und ihnen
seien in Khartum Flüchtlingsausweise ausgestellt worden. Einem Flücht-
lingslager seien sie nicht zugeteilt worden, weshalb sie derzeit in Khartum
leben und ihren Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Tee durch die Be-
schwerdeführerin 1 beziehungsweise der finanziellen Unterstützung ihres
Cousins aus Saudi Arabien bestreiten würden. In der Schweiz würde ein
entfernter Verwandter (C._______) leben. Als Beweismittel reichten sie Ko-
pien ihrer Flüchtlingsausweise (inklusive englischer Übersetzungen) ein,
welche vom "Commissioner for Refugees Office (CRO)" in Khartum am 16.
Mai 2010 ausgestellt und letztmals am 30. September 2013 für drei Monate
verlängert worden sind.
E.
Das damalige BFM verweigerte mit Verfügung vom 12. Februar 2014 den
Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr
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Asylgesuch ab. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführerinnen am
4. Mai 2014 durch die Schweizer Vertretung in Khartum eröffnet.
F.
Mit in englischer Sprache abgefasster Beschwerde vom 11. Mai 2014
wurde dagegen Beschwerde erhoben. Die Rechtsmittelschrift ging am
19. Mai 2014 bei der Schweizer Vertretung in Khartum ein, welche sie an
das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Darin beantragten die
Beschwerdeführerinnen sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung
aufzuheben, ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr
Asylgesuch gutzuheissen sei.
G.
Am 18. Juni 2014 liess sich die Vorinstanz dahingehend vernehmen, dass
die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten,
enthalte. Diese Vernehmlassung wird den Beschwerdeführerinnen mit vor-
liegendem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, zumal der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und
ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht.
Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
5.
5.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind
– was vorliegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung des Gesetzes (alt AsylG) gelten (Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
5.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 alt AsylG konnte ein Asylgesuch im Ausland bei
einer Schweizer Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das BFM zu überweisen hatte (Art. 20 Abs. 1 alt AsylG). Die Schweizer
Vertretung hatte mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-
gung durchzuführen (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrens-
fragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, wurde die
asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine persönliche Befragung
oder schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich indes erübrigen, wenn
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der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt
war, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asyl-
suchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war
und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5).
5.3 Das damalige BFM begründete in seiner Zwischenverfügung vom
17. September 2013 den Verzicht auf eine Befragung und forderte die Be-
schwerdeführerin 1 im Hinblick auf die vollständige Erfassung des Sach-
verhaltes zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges – welcher
Hinweise auf die Entscheidgrundlage der Vorinstanz lieferte – auf. Gleich-
zeitig erteilte es ihr im Hinblick auf die allfällige negative Beurteilung des
Asylgesuchs und der Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellung-
nahme. Die Vorinstanz hat damit den verfahrensrechtlichen Anforderungen
Genüge getan.
6.
Das BFM kann ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylge-
such ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 52 Abs. 2 alt AsylG). Es kann den Asylsuchen-
den gemäss Art. 20 Abs. 2 alt AsylG die Einreise zur Abklärung des Sach-
verhalts bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohn-
sitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszurei-
sen. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
bewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die
Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3
S. 126).
7.
7.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die von
den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Bedrohungen seitens der
eritreischen Behörden – die Flucht der mittleren Tochter in den Sudan und
die für die Beschwerdeführerin 1 daraus resultierenden Inhaftierungen –
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führte das damalige BFM aus, diese würden auf ernstzunehmende
Schwierigkeiten schliessen lassen.
Einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz stehe indes der Asyl-
ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG entgegen, da es den Be-
schwerdeführerinnen nicht gelungen sei, in ihrer Stellungnahme konkrete
Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan
nicht zumutbar oder möglich wäre, zu liefern. Diesbezüglich sei festzustel-
len, dass Flüchtlinge im Sudan, welche – wie die Beschwerdeführerinnen
– vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt
worden seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung
erhalten würden. Sie würden im Sudan nicht über ein freies Aufenthalts-
recht verfügen. Es sei den Beschwerdeführerinnen deshalb zuzumuten,
sich beim UNHCR zu melden, sollte die Situation tatsächlich kritisch sein.
Zudem wurde ihre Befürchtung, vom Sudan nach Eritrea zurückgeschafft
zu werden, als unbegründet erachtet, da gemäss gesicherten Erkenntnis-
sen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im
Sudan vom UNHCR als Flüchtling anerkannt seien, allgemein gering sei
und ein erhöhtes Risiko auch nicht durch das vorgetragene Profil der Be-
schwerdeführerinnen objektiv begründet werden könne. Ferner sei Khar-
tum – der derzeitige Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen im Sudan
– für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus ihren Angaben gehe
indes hervor, dass sie sich bereits seit sechs Jahren dort aufhalten würden,
die Beschwerdeführerin 1 Tee herstellen und auf der Strasse verkaufen
würde, um so den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter zu bestreiten.
Auch würden sie finanzielle Unterstützung von einem in Saudi Arabien be-
findlichen Cousin erhalten. Die Hürden für eine dortige zumutbare Existenz
im Fall der Beschwerdeführerinnen seien deshalb nicht unüberwindbar;
überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die ihn Not ge-
ratenen Landsleuten beistehe und weitgehend Unterstützung biete.
Bezüglich der geltend gemachten Inhaftierungen durch Polizisten wurde
festgestellt, dass solche Festnahmen mangels hinreichender Intensität
nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden
könnten.
Schliesslich würde gemäss den Akten lediglich ein entfernter Verwandter
namens C._______ in der Schweiz leben. Obwohl die Beschwerdeführe-
rinnen damit über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügen würden,
sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtum-
stände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG dazu führen müsste, dass es
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gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren soll. Al-
leine die Anwesenheit eines entfernten Verwandten bedeute noch keine
enge Bindung an die Schweiz in dem Sinne, dass Art. 52 Abs. 2 alt AsylG
nicht zur Anwendung kommen würde. Aufgrund dessen sei im Fall der Be-
schwerdeführerinnen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ge-
geben, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen ver-
möchten.
Die Beschwerdeführerinnen würden nach dargelegter Begründung den zu-
sätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 alt AsylG
nicht benötigen, es sei ihnen daher zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
Nach dem Gesagten sei sowohl das Asylgesuch als auch der Einreisean-
trag abzulehnen.
7.2 Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Rechtsmitteleingabe
keine neuen, das heisst nach dem Entscheid des damaligen BFM entstan-
denen asylrelevanten Ereignisse geltend. Vielmehr werden die bereits ge-
schilderten Ausreisegründe (vgl. Prozessgeschichte Bstn. B und D oben)
vorgebracht. Auf Beschwerdeebene wird neu bestritten, dass die Be-
schwerdeführerinnen anderweitige finanzielle Unterstützung erhalten wür-
den ("I myself do not get any assistance from any source"). Des Weiteren
wird auch darauf hingewiesen, dass zum Verwandten C._______ zusätz-
lich der Neffe der Beschwerdeführerin 1 (D._______) seit über (…) Jahren
in der Schweiz lebe. Der Übersetzer, welcher den strukturierten Fragebo-
gen für sie ausgefüllt habe, habe diesen wohl fälschlicherweise ausgelas-
sen. Schliesslich wird auf eine Reihe von Berichten von Nichtregierungsor-
ganisationen wie zum Beispiel "Amnesty International" oder "Human
Rights Watch" beziehungsweise unter anderem vom UNHCR oder der
"United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs" verwie-
sen, welche belegen sollen, dass aufgrund der steigenden Anzahl von erit-
reischen Flüchtlingen im Sudan, dieser kein sicherer Ort mehr sei.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nach Würdigung der gesam-
ten Aktenlage nicht dazu veranlasst, die Frage einer akuten Gefährdung
der Beschwerdeführerinnen anders zu beurteilen als die Vorinstanz.
Es ist festzustellen, dass gemäss ständiger Rechtsprechung bei Asylgesu-
chen aus einem Drittstaat in jedem Einzelfall stets eine Abwägung zwi-
schen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in diesem oder einem allfälli-
gen anderen Land (z.B. der Schweiz) vorzunehmen ist, wobei die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz ein gewichtiges Kriterium bildet.
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Weder die Vorinstanz noch das Gericht verkennen die äusserst schwierige
Lebenssituation, in welcher sich die Beschwerdeführerinnen im Sudan be-
finden. Indes halten diese den Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbar-
keit des Verbleibs im Sudan und des vorliegend als gering eingeschätzten
Risikos einer Deportation oder Verschleppung nach Eritrea lediglich entge-
gen, dass das Leben und die Situation im Sudan sich immer weiter "ver-
schlechtern" würden. Die Beschwerdeführerin 1 sorge sich insbesondere
um das Wohl ihrer Tochter, weil sie entweder entführt werden könnte oder
sich niemand mehr um sie kümmern könnte, sollte sie selbst inhaftiert wer-
den. Diese Vorbringen werden indes offensichtlich weder genügend sub-
stantiiert vorgetragen noch werden sie in genügender Weise belegt, da
ausschliesslich auf Berichte zur allgemein schlechten Lage für Eritreer im
Sudan verwiesen wird. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwer-
deführerinnen den vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit der In-
anspruchnahme von Hilfeleistungen des UNHCR beziehungsweise zur
Möglichkeit der Registrierung in einem Flüchtlingslager nichts entgegnen.
Auch wird aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht klar, in-
wiefern sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerinnen ver-
schlechtert haben soll beziehungsweise weshalb sie nicht weiterhin auch
finanzielle Unterstützung vom Cousin aus Saudi Arabien erhalten würden.
Somit genügen diese Vorbringen offensichtlich nicht, um die vorinstanzli-
che Feststellung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Sudan zu widerlegen,
insbesondere da den Beschwerdeführerinnen – wie oben festgestellt – die
Möglichkeit offensteht, sich beim UNHCR zu melden, um sich dort Unter-
stützung zu holen beziehungsweise sich in ein Flüchtlingslager zuteilen zu
lassen und sich dann dorthin zu begeben. Die Beschwerdeführerinnen ver-
mochten somit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Zumut-
barkeit ihres Verbleibs im Sudan offensichtlich keine substantiierten Be-
gründungen entgegenzuhalten, das heisst es ist ihnen nicht gelungen dar-
zulegen, weshalb ihnen der Verbleib im Sudan nicht zuzumuten ist.
Überdies verfügen die Beschwerdeführerinnen – wie vom damaligen BFM
zu Recht erkannt – offensichtlich über keine besonders nahe Beziehung zur
Schweiz. Auf Beschwerdeebene wurde zwar neu vorgebracht, ausser dem im
Asylantrag erwähnten entfernten Verwandten C._______ lebe auch der Neffe
der Beschwerdeführerin 1 seit über (…) Jahren in der Schweiz. Auch diese
erst auf Beschwerdeebene unsubstantiiert vorgebrachte Verwandtschaft – so
finden sich keine näheren Angaben zur in der Vergangenheit oder derzeit kon-
kret gelebten Beziehung zu diesem Neffen –, dessen verspätete Erwähnung
auch nicht überzeugend begründet wird, vermag indessen an den entspre-
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chenden vorinstanzlichen Feststellungen etwas zu ändern. Sowohl die Fest-
stellung der Anwesenheit des im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten ent-
fernten Verwandten C._______ als auch derjenigen des Neffen der Beschwer-
deführerin 1 in der Schweiz führen nicht dazu, dass damit ein gewichtiger An-
knüpfungspunkt zur Schweiz geschaffen werden würde. Somit führt auch eine
Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG –
auch unter Wahrunterstellung der Anwesenheit des Neffen der Beschwer-
deführerin 1 in der Schweiz – offensichtlich nicht zur Feststellung, es
müsse gerade die Schweiz sein, die den erforderlichen Schutz gewährt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen über
keine genügende Beziehungsnähe zur Schweiz, jedoch über die faktische
und zumutbare Möglichkeit eines anderweitigen Schutzersuchens verfü-
gen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es ihnen zuzumuten,
im Sudan, einem Eritrea geographisch und kulturell näher liegenden afri-
kanischen Land, um Schutz nachzusuchen beziehungsweise dort zu ver-
bleiben (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 alt AsylG).
8.
8.1 Unter diesen Umständen hat das damalige BFM den Beschwerdefüh-
rerinnen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihr
Asylgesuch abgelehnt.
8.2 Den Beschwerdeführerinnen ist es somit nicht gelungen darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs.
1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen ist indessen von einer Kostenauflage abzusehen
(vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die
Schweizer Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan