Abtei lung V
E-305/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Nigeria, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-305/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Oktober
2008 seinen Heimatstaat verlassen hat und am 30. Oktober 2008 in
der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (...) vom 4. November 2008 sowie der direkten Anhörung vom
19. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe in (...) gelebt und als (...) gearbeitet,
dass am (...) 2007 in (...) Wahlen für (...) abgehalten worden seien,
dass der Beschwerdeführer dabei beobachtet habe, wie Angehörige
der Partei (...) die Wahlen manipuliert hätten,
dass er dies der (...) gemeldet habe,
dass (...) die Wahlen gewonnen habe, worauf (...) die Wahlfälschung
beim Gericht eingeklagt habe,
dass das Gericht am (...) 2008 den Wahlsieg (...) festgestellt habe,
dass Parteimitglieder der (...) den Beschwerdeführer am
10. September 2008 und danach auch seine Ehefrau entführt hätten,
dass der Beschwerdeführer misshandelt und in einem Untergrundge-
fängnis festgehalten worden sei,
dass er deshalb krank geworden und in Ohnmacht gefallen sei, worauf
ihn die Entführer für tot gehalten und in ein Loch geworfen hätten,
dass ihn ein Unbekannter aufgefunden und in der Folge geholfen
habe,
dass zudem sein Vater und seine Schwester ermordet worden seien,
dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen ausgereist sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf
die Akten verwiesen wird,
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dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten
reichte respektive lediglich einen Führerschein abgab,
dass er einer schriftlichen Aufforderung vom 30. Oktober 2008 zur Pa-
pierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist,
dass er anlässlich der Kurzbefragung sowie der Direktanhörung auf
entsprechende Frage nach seinen Identitätspapieren angab, er habe
keine anderen Papiere,
dass er weiter geltend machte, er wisse nicht mehr, wann er Nigeria
verlassen habe,
dass er mit dem Schiff und später mit dem Auto gefahren sei, jedoch
weder wisse, wie lange die Reise gedauert habe, noch über welche
Länder er gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2009 - eröffnet am 12. Ja-
nuar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerde-
führer habe den Asylbehörden zum Nachweis der Identität einen Füh-
rerschein eingereicht, wobei es sich nicht um ein Reise- oder Identi-
tätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle,
dass er somit innert der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Rei-
se- oder Identitätspapiere abgegeben habe, wofür keine entschuldba-
ren Gründe vorlägen,
dass dem nigerianischen Staat nicht vorgeworfen werden könne, seine
Schutzpflicht verletzt zu haben, zumal der Beschwerdeführer die Poli-
zei nicht um Schutz nachgesucht habe,
dass dies nicht nachvollziehbar sei, zumal der Entscheid des Gerichts
gegen (...) aufzeige, dass die Justizbehörden unabhängig arbeiten
würden,
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dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nach-
teilen durch (...) um Benachteiligungen Dritter handle, denen er sich
durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatstaates hätte
entziehen können,
dass bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers ohnehin Zweifel bestünden, zumal er sich anlässlich der Befra-
gungen in wesentliche Widersprüche verwickelt habe, und die Vorbrin-
gen unlogisch und tatsachenwidrig seien,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärte,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 8. Januar 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens zur
materiellen Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Bezah-
lung eines Kostenvorschusses, um Erlass der Verfahrenskosten sowie
um Ausrichtung einer Parteientschädigung ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er könne, da er
nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen habe, keine
solchen Papiere einreichen,
dass er sich in keinem anderen Bundesstaat Nigerias aufhalten könne,
da er auch dort von (...) ausfindig gemacht würde,
dass er innert eines Monats Dokumente (Polizei- und Gerichtsakten)
beibringen könne, die beweisen würden, dass er verfolgt werde,
dass er dies bereits im Dezember 2008 in Auftrag gegeben habe,
dass er überdies vom Dolmetscher falsch verstanden worden sei und
dieser nicht alles richtig übersetzt habe,
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dass er mehrmals erwähnt habe, Folter erlitten zu haben und das BFM
entsprechende Abklärungen bei seinem Hausarzt hätte einfordern
müssen, weshalb weitere Abklärungen notwendig seien,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Januar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Dispositivs),
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf
Tage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die wei-
terhin geltende Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK]:
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Be-
sonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summari-
schen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Identitätspapiere
eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend
dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuld-
baren Gründe vorliegen,
dass nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe in sei-
ner Heimat bloss über einen Geburtsschein und einen Führerschein
verfügt,
dass ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Rei-
se von Nigeria in die Schweiz, welche keinerlei Angaben über die
Dauer, den Abfahrts- oder Ankunftsort sowie den jeweiligen Zeitpunkt
(vgl. Akte A9, S. 9 f.) enthalten, als realitätsfremd zu bezeichnen sind,
dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers, ohne jegliche Rei-
sepapiere nach Europa gereist zu sein, nicht zu überzeugen vermö-
gen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten
den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermit-
telt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern,
und keinesfalls glaubhaft darzulegen vermochte, er sei aus entschuld-
baren Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder
Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert
worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
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dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie
sie sich nach der summarischen Befragung vom 4. November 2008 so-
wie der Direktanhörung vom 19. Dezember 2008 darstellt, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann,
dass der Beschwerdeführer angesichts der einerseits asylrechtlich ir-
relevanten, andererseits der widersprüchlichen, unlogischen und tatsa-
chenwidrigen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung kei-
ne Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer bezüglich der Entführung durch Mitglieder (...) bei der Polizei um
Schutz hätte nachsuchen können, zumal die gegen diese Partei
gerichtete Klage wegen Wahlbetrugs vom Gericht bestätigt worden
war, (...) als Wahlverlierer feststand und somit die Unabhängigkeit der
Justizbehörden offensichtlich gegeben war,
dass dem Beschwerdeführer zudem eine innerstaatliche Wohnsitzal-
ternative zur Verfügung gestanden hätte, zumal es sich bei der ge-
schilderten Entführung um lokale Benachteiligungen gehandelt hat,
dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen auch
die Glaubhaftigkeit der erwähnten Entführung und Misshandlung ernst-
haft in Zweifel gezogen werden muss,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Umstände der Entführung
seiner Ehefrau einerseits widersprüchliche Angaben gemacht hat,
dass zudem nicht logisch erscheint, die Entführer hätten ihn erst ein-
einhalb Jahre nach den umstrittenen Wahlen bedroht,
dass demzufolge auf die Einholung eines Arztzeugnisses beim Haus-
arzt des Beschwerdeführers verzichtet werden kann, zumal vom Be-
schwerdeführer hätte erwartet werden können, selber für die Beibrin-
gung eines Arztzeugnisses besorgt zu sein,
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dass der Beschwerdeführer ferner tatsachenwidrige Angaben zum
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids zugunsten (...) gemacht hat,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis
nichts zu ändern vermögen,
dass entgegen der dort in pauschaler Form geäusserten Meinung die
festgestellten Ungereimtheiten nicht mit Übersetzungsschwierigkeiten
erklärt werden können,
dass der Beschwerdeführer seine Aussagen im Anschluss an die Be-
fragungen übersetzt erhielt und mit seiner Unterschrift als korrekt be-
stätigt hat, und auch sonst nichts darauf hindeutet, wonach es anläss-
lich der Befragungen zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen sein
könnte,
dass ferner auf die in Aussicht gestellten Beweismittel (Polizei- und
Gerichtsunterlagen) - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung
(vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c) - verzichtet werden kann, zumal das
Gerichtsverfahren wegen Wahlbetrugs nicht in Frage gestellt worden
ist und diese Dokumente auch an der festgestellten fehlenden
Glaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen nichts zu ändern vermögen,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer anlässlich der Direktbefragung
angab, er habe keine Rolle im Gerichtsverfahren gespielt und sei auch
nicht als Zeuge einvernommen worden (vgl. A9, S. 5 und 9),
dass folglich den erwähnten Gerichtsakten kaum asylrelevante, den
Beschwerdeführer persönlich betreffende Informationen zu entnehmen
sein dürften,
dass der Vorinstanz somit eine ausreichende Grundlage für die Ent-
scheidfindung zur Verfügung stand und nicht die geringsten substanzi-
ierten Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Verfolgung- bezie-
hungsweise Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich
sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an
als aussichtslos erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
-
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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