B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-305/2012
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…), Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte Mitte Mai von Tunesien nach Italien und
am 29. September in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl er-
suchte. Am 6. Oktober 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Chiasso zur Person befragt.
B.
Mit Vorladung vom 2. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, zum Anhörungstermin vom
16. Dezember 2011 zu erscheinen. Die Vorladung wurde auf der Post
vom Beschwerdeführer nicht abgeholt und am 14. Dezember an das BFM
retourniert. Am Anhörungstermin ist der Beschwerdeführer nicht erschie-
nen.
C.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 gab das BFM dem Beschwerde-
führer Gelegenheit, zu seinem Nichterscheinen bis zum 30. Dezember
2011 Stellung zu nehmen, unter der Androhung, dass bei unbenutztem
Fristablauf auf das Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus
der Schweiz verfügt werde. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist
nicht vernehmen.
D.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 – eröffnet am 12. Januar 2012 – trat
das BFM androhungsgemäss auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
E.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die
Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks materieller Prüfung an
das BFM zurückzuweisen. Es sei ihm ein erneuter Termin für die Bundes-
anhörung "zuzustellen". In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2011 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfah-
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renskosten gut unter dem Vorbehalt, dass der Beschwerdeführer umge-
hend eine Fürsorgebestätigung einreicht, und forderte ihn auf, bis zum
6. Februar 2012 Belege für seine Vorbringen nachzureichen. Der Be-
schwerdeführer reichte weder eine Fürsorgebestätigung noch irgendwel-
che Belege ein.
G.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 bestätigte der Leiter des Durch-
gangszentrum B._______ auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts,
dass keine eingeschriebenen Sendungen in Vertretung entgegengenom-
men werden, sondern Asylsuchende Einschreibesendungen persönlich
auf der Post abholen müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden, die sich gegen Nichteintretensentscheide des
Bundesamtes richten (Art. 32 – 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz
des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt,
ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Da
die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
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materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zu.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG wird auf Asylgesuche nicht einge-
treten, wenn Asylsuchende aus anderen als den in Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in
grober Weise verletzen haben. Das Asylgesetz setzt keinen Vorsatz vor-
aus; eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch schuldhaftes Verhalten
genügt. Das Verhalten kann in einem aktiven Handeln liegen oder auch
darin, dass die betreffende Person ein Handeln unterlässt, das ihr auf-
grund Alter, Ausbildung sowie beruflicher und sozialer Stellung vernünfti-
gerweise zugemutet werden kann. Die Schwere einer Verletzung der
Mitwirkungspflicht folgt nicht aus der Art und Weise, wie der Beschwerde-
führer seine Pflicht verletzt hat, sondern muss nach objektiven Massstä-
ben festgestellt werden. Als grob zu bezeichnen ist eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht, wenn durch sie die Abklärung des Falles erheblich er-
schwert wird (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 8 E. 5 und 7 S. 68 ff.).
Die Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden verlangt eine aktive Mitarbeit
an der Feststellung des Sachverhaltes, wozu insbesondere ihr Erschei-
nen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen ge-
hören (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Das Nichterscheinen zu einer An-
hörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss vorgeladen worden
ist, verhindert eine konkret vorgesehene Verfahrenshandlung und stellt
eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. c AsylG dar (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a S. 69 f.; EMARK 2003
Nr. 22 E. 4a S. 142 f.).
3.2. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er habe
das vorinstanzliche Schreiben vom 2. Dezember 2012 (Vorladung zur
Anhörung) und jenes vom 20. Dezember 2011 (Verfügung mit Aufforde-
rung zur Stellungnahme) nicht erhalten. Er behauptet, beim ersten
Schreiben sei ihm die Abholungseinladung zu spät ausgehändigt worden
und der Brief sei nicht mehr auf der Post gewesen, als er ihn habe abho-
len wollen. Bezüglich des zweiten Schreibens bringt er vor, der Betreuer
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des Durchgangszentrums B._______ habe ihm zwar gesagt, dass im
Zentrum ein Aushang mit einer Liste der Personen bestehe, die sich we-
gen der Post melden sollen. Es sei im vorweihnachtlichen Tumult aber
wohl untergegangen, ihm die Abholbestätigung abzugeben.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst aufgrund der Akten
fest, dass die Vorinstanz sowohl die Vorladung als auch die Verfügung
per Einschreiben ordnungsgemäss an das Durchgangszentrum
B._______ zugestellt hat (BFM-Akten A15/3 und A16/3), in dem der Be-
schwerdeführer wohnte und immer noch wohnt. Der Beschwerdeführer
wurde zudem bei Einreichen des Asylgesuchs und anlässlich der Befra-
gung zur Person auf seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren
hingewiesen. Er wurde insbesondere dazu aufgefordert, sich den Behör-
den zur Verfügung zu halten und den Vorladungen und Aufforderungen
zur Mitwirkung am Verfahren nachzukommen (vgl. BFM-Akten A2/1 und
A6/10, S. 2).
3.3.1. Der Beschwerdeführer erschien nicht an die von der Vorinstanz
ordnungsgemäss anberaumte Anhörung, was grundsätzlich eine grobe
Verletzung seiner Mitwirkungspflicht darstellt (EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a
S. 69 f.; EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a S. 142 f.). Die Behauptung des Be-
schwerdeführers, er habe die Abholungseinladung für das erste Schrei-
ben der Vorinstanz – die Vorladung zur Anhörung – zu spät ausgehändigt
bekommen, ist nicht belegt. Das Schreiben wurde retourniert (BFM-Akten
A16/3). Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer von der Anhörung trotz-
dem Kenntnis hatte und die Post aus eigenem Verschulden nicht recht-
zeitig abgeholt hat. Ob das Nichtabholen und Nichterscheinen am Anhö-
rungstermin vorliegend als grobe Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu
werten ist, kann indes aus nachstehenden Gründen offen bleiben.
3.3.2. Der Beschwerdeführer hat zu seinem unentschuldigten Nichter-
scheinen an der Anhörung nicht Stellung genommen. Das Vorbringen, die
Abholungseinladung für das zweite Schreiben – die Aufforderung, zum
Nichterscheinen Stellung zu nehmen – sei ihm "wohl" nicht abgegeben
worden, ist eine blosse Behauptung, die der Beschwerdeführer trotz Auf-
forderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht näher konkretisiert
hat. Weder werden seine Behauptungen durch Belege untermauert noch
werden sie von Seiten des Durchgangszentrums, in dem er wohnt, bestä-
tigt. Im Gegenteil hält der Leiter des Durchgangszentrums mit Schreiben
vom 16. Februar 2012 ausdrücklich fest, dass die Mitarbeiter keine ein-
geschriebene Korrespondenz für die im Durchgangszentrum wohnenden
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Asylsuchenden entgegennehmen, sondern diese die Post persönlich ab-
holen müssen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Ab-
holungseinladung nicht erhalten, ist damit offensichtlich tatsachenwidrig:
Der eingeschriebene Brief wurde von der Post nicht retourniert, weshalb
der Beschwerdeführer den Brief abgeholt haben muss.
Da der Beschwerdeführer zu seinem Nichterscheinen zur Anhörung trotz
Aufforderung der Vorinstanz nicht Stellung genommen hat, hat er seine
Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt. Es wäre seine Pflicht gewesen, die
vor Bundesverwaltungsgericht gemachten Behauptungen, wonach er das
erste Schreiben nicht habe abholen können, im vorinstanzlichen Verfah-
ren vorzubringen, damit die Vorinstanz deren Glaubhaftigkeit prüfen und
gegebenenfalls eine neue Anhörung hätte ansetzen können. Indem der
Beschwerdeführer sich dazu schuldhaft nicht geäussert hat, hat er die
Ansetzung einer neuen Anhörung verhindert. Durch die schuldhafte Verei-
telung hat der Beschwerdeführer die Abklärung seines Falles erheblich
erschwert, womit es sich um eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht
handelt.
3.3.3. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerde-
führer seinen Mitwirkungspflichten auch vor Bundesverwaltungsgericht
nicht nachgekommen ist. Obwohl er die Zwischenverfügung vom
27. Dezember 2011 tatsächlich erhalten hat, ansonsten sie retourniert
worden wäre, liess er sich im Beschwerdeverfahren nicht weiter verneh-
men.
3.4. Die Vorinstanz hat das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur
Anhörung damit zu Recht als schuldhafte und grobe Verletzung der Mit-
wirkungspflicht bewertet und ist in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Anord-
nung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdefüh-
rer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9).
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5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich nach den allgemeinen verfassungs- und völker-
rechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG; Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine An-
haltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle ei-
ner Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Wegweisungsvollzug ist zulässig.
5.3. Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet (Art. 83 Abs. 4 AuG). In Tunesien herrscht zurzeit we-
der ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Beim Be-
schwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der
acht Jahre die Schule besucht und sowohl eine Ausbildung als (…) wie
auch als (…) hat. Zudem wohnen seine Eltern und Geschwister in Tune-
sien. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar.
5.4. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Wegweisungsvollzug auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar
2012 wurde auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1
VwVG) verzichtet, unter dem Vorbehalt, dass der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung nachreicht. Da er keine Bestätigung für seine Für-
sorgeabhängigkeit nachgereicht hat, ist davon auszugehen, dass er nicht
bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist und die Kosten des bun-
desverwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Tobias Meyer
Versand: