B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-305/2017
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2016 / N (…).
E-305/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge hielt sich der Beschwerdeführer von 1999 bis
2013 in Deutschland auf, wo er im Jahr 2002 um Asyl nachgesucht hatte.
Im Jahr 2013 wurde das Asylgesuch abgelehnt; im August 2013 wurde er
nach Marokko ausgeschafft. Im Februar 2014 verliess er seinen Heimat-
staat erneut und gelangte unter anderem über Bulgarien am 28. März 2016
in die Schweiz, wo er am 30. März 2016 um Asyl nachsuchte. Am 5. Ap-
ril 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Befra-
gung zur Person statt. Im Rahmen dieser Befragung gewährte ihm das
SEM das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens zur
Wegweisung dorthin sowie zu seinem Gesundheitszustand.
B.
Gestützt auf den EURODAC-Treffer und die Aussagen des Beschwerde-
führers ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 18. April 2016
um Rückübernahme; diese stimmten mit Schreiben vom 27. April 2016
ausdrücklich zu.
C.
Mit Verfügung vom 28. April 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht
ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug.
D.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil des BVGer E-3034/2016 vom
27. Juni 2016 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Ver-
fügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
E.
Am 30. Juni 2016 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um die
Zustellung des in Bulgarien ergangenen Asylentscheides. Die bulgarischen
Behörden teilten am 22. Dezember 2016 mit, die Beschwerde des Be-
schwerdeführers gegen seinen Asylentscheid vom 9. Oktober 2014 sei von
den bulgarischen Gerichtsbehörden am 22. Dezember 2014 letztinstanz-
lich abgewiesen worden.
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Seite 3
F.
Ausserdem ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 30. Juni 2016
um Zustellung der medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers der
Jahre 1999 bis 2013.
G.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer
auf, den Asylentscheid aus Bulgarien vorzulegen und medizinische Unter-
lagen betreffend seinen Gesundheitszustand einzureichen. Am 11. Au-
gust 2016 gingen folgende Dokumente beim SEM sein:
ein Hilfswerksbericht der Foundation for Access to Rights vom 13. De-
zember 2014,
ein Bericht des Assistance Centre for Torture Survivors (ACET ) in Bul-
garien vom 21. Mai 2015,
eine Kopie des bulgarischen Asylentscheids vom 9. Oktober 2014
(Deckblatt mit Datum 27. Mai 2015),
eine undatierte E-Mail von B._______ des C._______ Bundeszentrum
D._______,
ein Laborbefund von Dr. E._______ vom 10. Mai 2016,
ein Formular der Überweisung an die Praxis F._______ vom 12. Ap-
ril 2016,
ein Formular der Überweisung an Dr. G._______ vom 26. April 2016,
ein ambulanter Bericht des H._______ Kantonsspitals vom 30. April
2016,
ein Formular der Überweisung an Dr. I._______ vom 3. Mai 2016,
ein Formular der Überweisung an Dr. I._______ vom 6. Mai 2016,
ein Formular der Überweisung an die psychiatrischen Dienste
J._______vom 1. Juli 2017 samt Bericht der Erstkonsultation vom 22.
Juni 2016,
eine Bestätigung des Eintritts in die integrierte Psychiatrie Win-
terthur – Züricher Unterland (ipw) vom 28. Juli 2016 sowie
ein Vorgesprächsbericht der ipw vom 29. Juli 2016.
H.
Mit Schreiben vom 29. September 2016 und 3. Oktober 2016 forderte das
SEM den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen.
Am 1. November 2016 gab der Beschwerdeführer ein Schreiben der Psy-
chologin K._______ vom 24. Oktober 2016 sowie einen Austrittsbericht der
ipw vom 20. Oktober 2016 zu den Akten. Mit Schreiben vom 7. November
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2016 ging zudem ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Universitäts-
klinik L._______ vom 7. November 2016 ein und am 25. November 2016
folgten ein ärztliches Zeugnis vom 17. November 2016 sowie ein ärztlicher
Bericht vom 22. November 2016 der Psychiatrischen Universitätsklinik
L._______.
I.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 (eröffnet am 9. Januar 2017) trat
das SEM auf das Asylgesuch erneut nicht ein, verfügte die Wegweisung
nach Bulgarien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug.
J.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung. Das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung
des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) auszuüben und sich für das
Asylverfahren für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht sei der
Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörde sei anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde
von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen. Ihm sei die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren.
Der Beschwerde waren ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Universi-
tätsklinik L._______ vom 13. Januar 2017 und ein undatiertes Schreiben
eines spanischen Journalisten mit sieben Fotos beigelegt.
K.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 17. Januar 2017 setze der Instruk-
tionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen per sofort aus.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und gewährte dem Beschwer-
deführer die unentgeltliche Prozessführung.
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Seite 5
M.
Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2017 äusserte sich die Vorinstanz zur
Beschwerdeschrift.
N.
Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer mit Replik
vom 15. März 2017 zur Vernehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der eingereichten Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kogni-
tion nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausrei-
sen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-
III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-
VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) fin-
det grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
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statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dub-
lin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführer am
5. August 2014 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat. Die Vorinstanz er-
suchte die bulgarischen Behörden in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese hiessen
das Ersuchen am 27. April 2016 gut und informierten die Vorinstanz am
22. Dezember 2016 darüber, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober
2014 einen negativen Asylentscheid erhalten habe und die dagegen erho-
bene Beschwerde mit Urteil vom 22. Dezember 2014 von den bulgarischen
Gerichtsbehörden abgewiesen worden sei. Wie bereits im Urteil E-
3034/2016 E. 6. festgestellt wurde, ist Bulgarien somit grundsätzlich für die
Durchführung des Wegweisungsverfahrens zuständig.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, Bulgarien sei gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bis zu einem allfälligen Wegweisungs-
vollzug zuständig. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei von den
bulgarischen Behörden ausführlich geprüft und begründet worden. Der
Asylentscheid sei wiederum von einem Gericht überprüft und bestätigt wor-
den, womit Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachge-
kommen sei und keine Hinweise für eine Verletzung des Non-Refoulement-
Gebotes vorliegen würden. Bezüglich seiner gesundheitlichen Vorbringen
sei darauf hinzuweisen, dass der Zugang zur notwendigen medizinischen
Behandlung in Bulgarien gesichert sei und sich die Art und der Umfang der
Unterstützung aus der bulgarischen Gesetzgebung ergebe. Der Beschwer-
deführer habe bereits während seines ersten Aufenthaltes in Bulgarien me-
dizinische Hilfe erhalten und sei in einem ACET behandelt worden. Auch in
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Seite 7
der Schweiz werde er medizinisch versorgt, wodurch eine gute Ausgangs-
lage für Anschlussbehandlungen in Bulgarien geschaffen worden sei. Sein
Gesundheitszustand werde vor der Überstellung eingehend beurteilt und
die bulgarischen Behörden würden über seine gesundheitliche Verfassung
und die notwendige medizinische Behandlung informiert. Die Anwendung
der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sei folglich nicht an-
gezeigt.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe nicht
geklärt, ob die Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren in Bulgarien
eine Überstellung erlaubten. Diverse Berichte liessen systemische
Schwachstellen vermuten und andere Dublin-Staaten hätten deren Vorlie-
gen bejaht. Er habe in Bulgarien in stark verdreckten und mit Schimmel
befallenen Räumen leben müssen. Nach eineinhalb Monaten sei er grund-
los auf die Strasse gesetzt worden und habe draussen übernachten müs-
sen. Bulgarien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht
nach, weshalb im Falle seiner Rückschiebung eine Verletzung von Art. 3
EMRK drohe. Er leide aufgrund der erlebten Folter an starken posttrauma-
tischen Belastungsstörungen, rezidivierenden Depressionen und an Alko-
holabhängigkeit. Zudem habe er einen Suizidversuch unternommen. Seit
anfangs November 2016 befinde er sich in stationärer Behandlung. Ein
Verbleib im aktuellen Umfeld sei für seine Behandlung unabdingbar; bei
einer Rückschaffung nach Bulgarien bestehe die Gefahr, dass die posttrau-
matische Belastungsstörung in eine andauernde Persönlichkeitsänderung
nach Extrembelastung (ICD-10, F62.0) übergehe. In Bulgarien gebe es
keine angemessene psychiatrische Betreuung. Während des Asylverfah-
rens habe eine private Organisation seine Behandlung organisieren müs-
sen, welche ungenügend gewesen sei.
4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerdefüh-
rer befinde sich in keinem fortgeschrittenen Krankheitsstadium, weshalb
eine Rückweisung nach Bulgarien keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stelle. Der Umstand, dass er in Bulgarien von einer privaten Organisation
betreut worden sei, belege nicht, dass staatliche Institutionen dazu nicht
fähig seien. Zudem habe er keine menschenunwürdige Behandlung gel-
tend gemacht. Die eingereichten Fotos, die keinen Beweiswert hätten,
seien kein Beleg für systemische Mängel.
4.4 In der Replik argumentiert der Beschwerdeführer, gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei der Rückschaffung von be-
E-305/2017
Seite 8
sonders verletzlichen Personen eine einzelfallbezogene Prüfung ange-
zeigt. Laut neusten Berichten hätten sich die Aufnahmebedingungen in
Bulgarien erneut verschlechtert. Auch wenn systemische Mängel verneint
würden, könne gemäss dem Tarakhel-Urteil des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK be-
stehen. Bulgarien müsse eine Garantie für eine angepasste Unterbringung
des Beschwerdeführers abgeben, weil gemäss dem Bericht der Asylum In-
formation Database (AIDA) vom Februar 2017 für Personen mit Trau-
mastörungen und Folteropfer in Bulgarien keine medizinische Betreuung
oder besondere Unterbringungen zur Verfügung stünden. Die Lage für sol-
che Personen sei somit prekärer als für Mütter mit Kindern.
5.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105). Es ist weiterhin anzunehmen, dass sich Bulgarien
an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält sowie die Rechte aner-
kennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu
gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des inter-
nationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Wie bereits im Urteil E-3034/2016 vom 27. Juni 2016 festgehalten, wird
anerkannt, dass das Asylwesen in Bulgarien gewisse Mängel aufweist. Al-
lerdings ist trotz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten allfälligen
Verschlechterungen nach wie vor davon auszugehen, dass dem Asylsys-
tem keine systemischen Mängel zu entnehmen sind (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7459/2016 vom 12. Dezember 2016;
D- 1329/2016 vom 30. März 2016). Die vom Beschwerdeführer zitierten
Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des European Council
on Refugees and Exiles (ECRE) sowie seine Verweise auf die Urteile bel-
gischer und deutscher Gerichte vermögen die Vermutung, dass Bulgarien
seinen Pflichten nachkommt, ebenfalls nicht zu widerlegen. Gleiches gilt
für die vom Beschwerdeführer eingereichten Bilder. Aufgrund des blossen
Vorliegens hygienischer Mängel kann nicht darauf geschlossen werden,
dass ihm bei einer Überstellung nach Bulgarien eine unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung drohe.
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5.2 Nach Art. 17 Satz 1 Dublin-III-VO (alt: Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) kann
die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der
Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (soge-
nanntes Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar an-
wendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des na-
tionalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE
2010/45 E. 5).
5.2.1 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen
eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz
ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 7 des Internationalen
Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2)
oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 19894 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) droht. Gemäss Rechtsprechung des EGMR
muss aufgrund der Gefahr einer Kettenabschiebung dann von der Abschie-
bung einer Person in einen Drittstaat abgesehen werden, wenn gewichtige
Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer
Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (EGMR, T.I. gegen Vereinigtes König-
reich, Entscheid vom 7. März 2000, Beschwerde-Nr. 43844/98, S. 15; be-
stätigt durch EGMR, Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom
21. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 30696/09, § 342).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Dublin-Staat, in welchen
eine Überstellung erfolgen soll, bei der Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen
respektiert. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Die be-
schwerdeführende Person muss jedoch konkret darlegen, dass eine aktu-
elle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren
Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr
glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998
Nr. 24 E. 4).
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5.2.2 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung wie auch in ihrer Vernehmlas-
sung davon aus, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ver-
letzung des Non-Refoulement-Gebotes. Das Asylgesuch des Beschwerde-
führers sei von den bulgarischen Behörden individuell und detailliert ge-
prüft worden. Die Urteilsbegründung lege dar, weshalb er nicht als Flücht-
ling anerkannt worden sei. Zudem sei der Entscheid zweitinstanzlich be-
stätigt worden.
Die Würdigung der Vorinstanz kann nicht geteilt werden. Bereits bei der
polizeilichen Einvernahme am 30. März 2016 gab der Beschwerdeführer
an, er sei von der marokkanischen Regierung gefoltert worden (vgl. Akten
der Vorinstanz A2/43). Anlässlich der BzP führte er aus, er sei bei seiner
Rückschaffung nach Marokko von der Militärpolizei am Flughafen abgefan-
gen, weggebracht und gefoltert worden. Infolge der Folter leide er an
Schmerzen am Unterschenkel und am Anus, habe eine Fussinfektion und
habe Zähne verloren. Zudem sei er depressiv (vgl. Akten der Vorinstanz
A9/12, F2.06, 8.02). Des Weiteren lässt sich dem eingereichten Bericht des
ACET entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2015 in Bulga-
rien für mehrere Wochen in eine spezielle Therapie für Folteropfer begeben
und dort erklärt habe, er sei nach seiner Rückkehr nach Marokko Ende
August 2013 dreieinhalb Monate lang gefoltert worden. Als Folge diagnos-
tizierten die Ärzte des Therapiezentrums eine posttraumatische Belas-
tungsstörung mit Symptomen von Depression und Angst (vgl. Akten der
Vorinstanz A 41/52). Sodann ist aus den zahlreichen zu den Akten gereich-
ten Arztberichten und Überweisungsformularen aus dem Jahr 2016 ersicht-
lich, dass der Beschwerdeführer wiederholt vorbrachte, in Marokko Folter
erlitten zu haben und die Ärzte ihm aufgrund dieser Foltererlebnisse eine
posttraumatische Belastungsstörung bescheinigten. Auch aus dem neus-
ten ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik L._______
vom 13. Januar 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
einer stationär-psychotherapeutischen Behandlung angab, ihm drohe bei
einer Rückübernahme von Bulgarien eine Ausschaffung nach Marokko und
somit eine erneute Traumatisierung. Der Beschwerdeführer hat somit wäh-
rend des gesamten Verfahrens wiederholt geltend gemacht, er sei in Ma-
rokko gefoltert worden. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
und der eingereichten Beweismittel wäre die Vorinstanz folglich zur Abklä-
rung verpflichtet gewesen, ob seine diesbezüglichen Vorbringen im Urteil
der bulgarischen Behörden Eingang gefunden haben und gewürdigt wor-
den sind. In der Verfügung vom 28. Dezember 2016 kam die Vorinstanz
zur Einschätzung, die bulgarischen Behörden hätten das Gesuch des Be-
schwerdeführers im Einzelnen geprüft und in ihrem Asylentschied „konkret
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Seite 11
und ausführlich dargelegt“, weshalb sie sein Asylgesuch abgelehnt haben.
Wie die Vorinstanz zu diesem Ergebnis gelangen konnte, ist für das Bun-
desverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat zwar den
bulgarischen Asylentscheid vom 9. Oktober 2014 (Deckblatt mit Datum
27. Mai 2015) erhalten, eine genügende Übersetzung findet sich hingegen
nicht in den Akten. Ebenfalls liegt das Beschwerdeurteil vom 22. Dezem-
ber 2014 weder im Original noch in Übersetzung bei den Akten. Somit lässt
sich nicht erschliessen, ob und inwiefern die bulgarischen Behörden sich
mit den Foltervorbringen des Beschwerdeführers, die ein gewichtiges Indiz
für eine konkrete und ernsthafte Gefahr von erneuter Folter sind, auseinan-
dergesetzt haben und zu welchem Schluss sie diesbezüglich gelangt sind.
Die anders lautende Behauptung der Vorinstanz muss vor dieser Aktenlage
als reine Mutmassung qualifiziert werden. Das Bundesverwaltungsgericht
hält die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Heimatland gefol-
tert worden ist, bei der aktuellen Aktenlage für glaubhaft und erblickt darin
ein gewichtiges Indiz dafür, dass ihm mit einiger Wahrscheinlichkeit bei ei-
ner Rückkehr nach Marokko die konkrete und ernsthafte Gefahr einer er-
neuten Folter droht. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die
Schweiz bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien
Gefahr läuft, gegen den Grundsatz des Non-Refoulement zu verstossen,
weshalb ein Selbsteintritt angezeigt ist. Eine Wegweisung nach Bulgarien
ist somit unzulässig.
5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfü-
gung des SEM vom 28. Dezember 2016 aufzuheben. Die Vorinstanz wird
angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig
zu erklären und das nationale Verfahren – mit allen erforderlichen Abklä-
rungen – durchzuführen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Der Beschwerdeführer hat angesichts seines Obsiegens in Anwendung
von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für
die ihm notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Par-
teikosten. Er ist jedoch auf Beschwerdestufe bislang nicht rechtsvertreten
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Seite 12
und es sind auch keine anderen verhältnismässig hohen Kosten ersicht-
lich, die ihm durch die Beschwerdeführung entstanden sein könnten. Somit
besteht kein Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung.
(Dispositiv nächste Seite)
E-305/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2016 wird aufgehoben.
Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerde-
führers für zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem