B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3052/2012
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich Côte d'Ivoire),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben am 27. Juni 2011 verliess, indem er von San Pedro aus mit dem
Schiff nach Italien und mit einem Lieferwagen in die Schweiz gelangte,
wo er am 20. Juli 2011 um Asyl nachsuchte,
dass er am 29. Juli 2011 bei der Befragung zur Person im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe zu seinen Asylgründen ausführte, sei-
ne Mutter sei während des "Krieges", am (…), erschossen und sein Vater
sei gleichentags im eigenen Haus verbrannt worden,
dass er den Angreifern Rache geschworen, sich ein Gewehr besorgt und
ebenfalls Häuser niedergebrannt habe, weswegen er von den Leuten des
aktuellen Staatspräsidenten sowie verschiedenen Zivilisten gesucht wer-
de und habe fliehen müssen,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab, weshalb das
BFM auf der Basis eines Telefongesprächs vom 27. Januar 2012 eine
Lingua-Analyse erstellen liess, bei der sowohl seine Kenntnisse über das
Land und die Kultur der Côte d'Ivoire geprüft wurden als auch eine lingu-
istische Analyse vorgenommen wurde,
dass diese Analyse ergab, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in
der Côte d'Ivoire sozialisiert worden sei,
dass es ihm nicht möglich gewesen sei, Städte des Landes oder den
Fluss zu benennen, der durch seine angebliche Herkunftsstadt
B._______ fliesse,
dass er die Monate der (…) ernte nicht korrekt habe benennen können,
obwohl er angegeben habe, als (…) pflanzer gearbeitet zu haben,
dass ihm eine der bekanntesten Speisen des Landes gänzlich unbekannt
sei, er weder Schulen noch andere Gebäude in B._______ habe nennen
können, und er ferner nicht imstande gewesen sei, Angaben zum Markt-
tag sowie dem Energie- oder Wasserversorger des Landes zu machen,
dass der Beschwerdeführer einzig im Bereich der führenden Politiker
(Reihenfolge der Staatspräsidenten seit der Unabhängigkeit) ein gewis-
ses Wissen habe, welches jedoch leicht, auch ausserhalb des Landes,
erlernt werden könne,
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dass den Spracheigenheiten und -kompetenzen des Beschwerdeführers
ebenfalls keine Hinweise auf eine Sozialisation in der Côte d'Ivoire zu
entnehmen seien,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 19. März 2012 zum Ergebnis
der Analyse sowie zur voraussichtlichen Anwendung des Nichteintretens-
tatbestandes gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör gewährte,
dass dieser mit Schreiben vom 29. März 2012 im Wesentlichen ausführte,
die Stellungnahme des Experten sei für ihn nicht nachvollziehbar,
dass seine Eltern mit ihm Französisch gesprochen hätten, weil sie nicht
der gleichen afrikanischen Muttersprache gewesen seien, und der Exper-
te wohl daraus geschlossen habe, er (Beschwerdeführer) sei nicht aus
der von ihm angegebenen Gegend,
dass er sehr wohl Kenntnisse über B._______ habe und gesagt habe, es
gebe in seinem Wohnquartier, der (…), ein Spitalzentrum,
dass er die Schulen nicht kenne, weil er nie zur Schule gegangen sei und
keine Geschwister habe,
dass der örtliche Fluss C._______ heisse und er (Beschwerdeführer)
durch den Experten, der für ihn eine unbekannte Person gewesen sei, in
einen Zustand von Angst und Verwirrung versetzt worden sei, weshalb er
nicht normal habe denken können und ihm einfache Dinge nicht in den
Sinn gekommen seien,
dass er deshalb auch nicht detailliert Auskunft über das Nationalgericht
und die Markttage habe geben können,
dass sich der Beschwerdeführer die Aufzeichnung des Telefongesprächs
vom 27. Januar 2012 am 25. April 2012 im Beisein seiner Rechtsvertrete-
rin anhörte,
dass er daraufhin mit Schreiben vom 15. Mai 2012 erneut Stellung nahm
und durch seine Rechtsvertreterin ausführen liess, er habe während der
Befragung Angst bekommen, dass die ihn befragende Person Kontakt
habe mit den Leuten, vor denen er geflohen sei,
dass dem Schreiben eine E-Mail vom 14. Mai 2012 des Journalisten
D._______ beigefügt war, in welchem dieser insbesondere ausführte, die
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feindlichen Auseinandersetzungen der letzten 20 Jahre hätten in der Côte
d'Ivoire alles durcheinandergebracht, so dass nur noch wenig klares Wis-
sen über das Land bestehe, und es arrogant sei, vom Beschwerdeführer
solches Wissen zu verlangen,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2012 – eröffnet am 30. Mai
2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der beauftragte Lin-
gua-Experte sei aufgrund des Telefongesprächs zum Schluss gekommen,
dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in der Côte d'Ivoire sozialisiert
worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er die Staatsangehö-
rigkeit seines angeblichen Herkunftsstaates nicht besitze,
dass er in seiner Stellungnahme zur Lingua-Analyse insbesondere Aus-
führungen zu jenen Fragen gemacht habe, die er im Interview nicht oder
nicht richtig beantwortet habe, was unbehelflich sei,
dass er aufgrund von Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet sei, an der Sachver-
haltsfeststellung mitzuwirken, weshalb von ihm erwartet werden dürfe,
sich im Gespräch über die Abklärung seiner Identität aktiv einzubringen,
auch wenn ihm die gesprächsführende Person nicht bekannt sei,
dass die Qualität der Lingua-Analysen regelmässig überprüft werde und
die Einwände des beigezogenen Journalisten daher unbehelflich seien,
dass somit feststehe, dass der Beschwerdeführer die Behörden über sei-
ne Identität getäuscht habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug
der Wegweisung nicht verhindern könne, wenn der Beschwerdeführer –
wie vorliegend – eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im Heimat- oder Her-
kunftsstaat Gefahr droht, verunmögliche,
dass es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen sei-
tens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen
zu forschen,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet wer-
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den könne und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür er-
gäben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe,
dass weder die in den mutmasslichen Heimatstaaten des Beschwerde-
führers herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass nicht davon auszugehen sei, der Wegweisungsvollzug sei von vorn-
herein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar, sondern es dem
Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatlandes die benötigten Reisepapiere zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2012 an das Bun-
desverwaltungsgericht gelangte und beantragt, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung der Asylgründe
an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschieben-
de Wirkung zu erteilen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass er zur Begründung insbesondere ausführt, er sei Analphabet und
habe weder aus Nachschlagewerken noch von Landsleuten einschlägi-
gen Informationen über B._______ erhalten können, weshalb seine
nachgeschobenen Antworten nur aus seiner Erinnerung stammen wür-
den,
dass er die Erntezeit für (…) (Januar bis März) richtig angegeben habe
und bekannte Speisen von Ort zu Ort variieren würden,
dass er ein einfacher und kein weltgewandter Mensch sei und nicht im-
stande wäre, eine falsche Identität und Geschichte über längere Zeit oh-
ne Widersprüche aufrechtzuerhalten, zumal er sich in einem solchen Fal-
le sicherlich nicht selber als Täter (Brandstifter), sondern als Opfer dar-
stellen würde,
dass er bedürftig und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichts-
los sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukommt und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen
worden ist, weshalb auf das Begehren um Gewährung derselben nicht
einzugehen ist (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
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che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen
und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse einer erkennungsdienstli-
chen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
dass der Begriff der Identität neben Namen und Vornamen die Staatsan-
gehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Ge-
schlecht umfasst (Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV1, SR 142.311]),
dass das Bundesverwaltungsgericht Lingua-Analysen zwar nicht als ei-
gentliche Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG), sondern als
schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG) anerkennt,
ihnen indessen erhöhten Beweiswert zumisst, wenn bestimmte Anforde-
rungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Ex-
perten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit
der Analyse erfüllt sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89;
EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass demnach Lingua-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nach-
weis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass der vorliegend zu beurteilenden Lingua-Analyse aufgrund der nach-
vollziehbaren und überzeugenden Begründung nach den erwähnten Kri-
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terien erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, zumal an der fachlichen Qua-
lifikation des Experten keine Zweifel bestehen,
dass somit feststeht, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in der
Côte d'Ivoire sozialisiert worden ist und damit falsche Angaben zu seiner
Staatsangehörigkeit gemacht hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Ansicht
der Vorinstanz, wonach die Einwände des Beschwerdeführers nicht ge-
eignet seien, die Schlussfolgerungen des Lingua-Experten umzustossen,
teilt,
dass im Weiteren zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen le-
diglich bekräftigt, aus der Côte d'Ivoire zu stammen und sich, zumal er
Analphabet sei, keine Informationen über das Land aus Nachschlagewer-
ken beschafft zu haben,
dass auch von einem Analphabeten eine gewisse – vorliegend nicht ge-
gebene – Kenntnis seines angeblichen Sozialisierungsumfeldes erwartet
werden kann, zumal der Beschwerdeführer angegeben hat, seit seiner
Geburt in B._______ gelebt zu haben,
dass in Anbetracht der umfassenden, verschiedene Lebensbereiche ab-
deckenden Lingua-Analyse im Übrigen unerheblich ist, woher der Be-
schwerdeführer sein einzig vorhandenes Wissen über die bisherigen
Staatspräsidenten der Côte d'Ivoire hat,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers das Ergebnis der Lingua-
Analyse nicht in Frage stellen, weshalb es sich erübrigt, näher auf die
weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie am
Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
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setzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu
Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Beschwerdeführer über seine Identität getäuscht sowie die Mit-
wirkungspflicht verletzt und damit eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, verunmöglicht hat,
dass er deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive
der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat,
indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Weg-
weisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrecht-
lichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr.
1 E. 3.2.2. S. 4f.),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorlie-
gen, und der verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
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Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von CHF 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtslasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: