B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3053/2018
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Judith Nydegger, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von
B._______, geboren am (…),
Verfügung des SEM vom 20. April 2018 / N (…).
E-3053/2018
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 18. Juli 2014 ein Asylgesuch in der
Schweiz ein. Mit Entscheid des SEM vom 20. Juni 2016 wurde dieses gut-
geheissen, seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt und ihm Asyl gewährt.
II.
B.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe an das SEM vom 24. April 2017
ein Gesuch um Familienzusammenführung ein und beantragte dabei, es
sei B._______ gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in das Asyl des
Beschwerdeführers einzuschliessen, es sei ihr gemäss Art. 51 Abs. 4
AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es seien ihre Einreise-
kosten vom Bund zu übernehmen.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei anerkannter und
asylberechtigter Flüchtling in der Schweiz. Er habe seine Frau am (…)
März 2012 in Eritrea nach Brauch geheiratet. Dies ergebe sich bereits aus
den Protokollen der BzP und der Anhörung. Die Heiratsurkunde besitze er
gegenwärtig nicht und es sei ihm auch nicht möglich, diese zu beschaffen.
Er habe seine Frau bei der Flucht zurücklassen müssen, weshalb sie durch
die Flucht getrennt worden seien. Bis dahin hätten sie eine gelebte Bezie-
hung geführt. Die Ehefrau befinde sich gegenwärtig in einem Flüchtlings-
camp im Sudan.
Dem Gesuch wurde eine Kopie des Ausweises seiner Frau aus dem
Flüchtlingscamp im Sudan (gültig bis März 2018) als Beweismittel beige-
legt.
C.
Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni
2017 eine Reihe von Fragen zu seiner Ehefrau und zur Beziehung mit ihr.
Weiter wurde der Beschwerdeführer gebeten, diverse Dokumente wie Fo-
tos und Identitätsausweise als Beweismittel einzureichen.
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Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen des SEM mit Eingabe vom
6. Juli 2017 und reichte vier Passfotos seiner Ehefrau sowie einen Aus-
druck eines arabischsprachigen WhatsApp-Chatverlaufs ein. Dagegen
wurden weder gemeinsame Fotos von ihm und seiner Frau noch Identitäts-
dokumente von ihr zu den Akten gereicht.
D.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. August 2017
mit, dass mangels erforderlicher Beweismittel die Einreise der Ehefrau zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bewilligt werden könne. Es ersuchte ihn er-
neut, Dokumente der Ehefrau in Eritrea, Sudan oder beim UNHCR zu be-
schaffen und nachzureichen.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 21. August 2017 eine Ko-
pie eines Ausweises des UNHCR sowie erneut, nun als Fotografie, des
Ausweises des Flüchtlingscamps im Sudan (gültig bis März 2018) seine
Ehefrau betreffend zu den Akten.
Mit Eingabe vom 6. März 2018 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit,
seine Frau lebe unter prekären Umständen im Sudan; ihr Gesundheitszu-
stand habe sich im Januar 2018 verschlechtert, weshalb er daraufhin in
den Sudan gereist sei, um ihr beizustehen.
Mit Eingabe vom 16. April 2018 wurde der aktuelle Ausweis des Flücht-
lingscamps im Sudan (gültig bis März 2019) als Fotografie eingereicht.
E.
Das SEM verweigerte mit Verfügung vom 20. April 2018 – eröffnet am
24. April 2018 – die Einreise von B._______ in die Schweiz und lehnte das
Gesuch um Familienzusammenführung ab.
F.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe vom 24. Mai
2018 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine
Ehefrau, B._______, sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in sein Asyl ein-
zuschliessen, es sei ihr gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und es seien die Einreisekosten vom Bund zu über-
nehmen.
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In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG.
Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein Foto der Geburtsurkunde
von B._______ als Beweismittel eingereicht; der Beschwerdeführer teilte
hierzu mit, er bemühe sich darum, die Geburtsurkunde im Original aus dem
Ausland zu beschaffen und nachzureichen.
G.
G.a Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2018 wur-
de der Eingang der Beschwerde vom 24. Mai 2018 bestätigt.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde dagegen abgewiesen. Die
Vorinstanz wurde eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
Das Gericht liess ferner aufgrund der Anmerkung des SEM („knapp leser-
liche Angaben zur Person“) in seiner Verfügung zu den als Fotokopie bei
den vorinstanzlichen Akten liegenden UNHCR-Ausweisen (Ausweis
Nr. […] vom 15.3.2017, Ausweis Nr. […] vom 21.3.2018) von B._______
die entsprechenden Flüchtlingsausweise in die deutsche Sprache überset-
zen und brachte der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Kopien der
beiden Übersetzungen zur Kenntnis.
H.
Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 6. Juni (recte: Juli) 2018
zu den Beschwerdevorbringen Stellung. Dabei hielt es an seinem bisheri-
gen Standpunkt fest und verwies im Wesentlichen auf seine Erwägungen
im angefochtenen Entscheid.
I.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2018
Gelegenheit zur Replik geboten.
J.
Im Rahmen seiner Replik vom 24. Juli 2018 legte der Beschwerdeführer
neue Beweismittel – insbesondere zur Identität seiner im Sudan lebenden
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Seite 5
Partnerin (Geburtsurkunde im Original samt Zustellcouvert) sowie zur Un-
termauerung der geltend gemachten Beziehung mit ihr (Bescheinigung ei-
nes gemeinsam unternommenen HIV-Tests aus dem Jahr 2012 in Fotoko-
pie) – ins Recht. Weiter wurde eine Honorarnote der Rechtsvertreterin zu
den Akten gereicht.
K.
Unter den neuen Umständen unterbreitete das Gericht der Vorinstanz am
8. August 2018 die Akten zu einem weiteren Schriftenwechsel (Art. 57 Abs.
2 VwVG) und lud sie ein, zu den Beweisunterlagen Stellung zu nehmen
und die Vorbringen auf ihre Vereinbarkeit mit den Voraussetzungen der
Gewährung des Familienasyls hin zu prüfen (Art. 51 Abs. 1 iV.m. Abs. 4
AsylG).
L.
Das SEM nahm in seiner zweiten Vernehmlassung vom 23. August 2018
zu den Beweisunterlagen Stellung und hielt fest, dass diese keine Ände-
rung seines bisherigen Standpunkts rechtfertigen könnten. Es verwies im
Übrigen auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid.
M.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 27. August
2018 Gelegenheit geboten, zur zweiten Vernehmlassung des SEM Stel-
lung zu nehmen.
N.
Mit Eingabe vom 10. September 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer
zur zweiten Vernehmlassung des SEM und hielt dabei an seinem bisheri-
gen Standpunkt fest. Weiter wurde eine aktualisierte Honorarnote zu den
Akten gereicht.
O.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
der UNHCR-Ausweis seiner Ehefrau aus dem Flüchtlingslager Shegerab
im Sudan im März 2018 (recte: 2019) ablaufen werde. Aus Angst vor den
weit verbreiteten sexuellen Übergriffen und Entführungen habe seine Ehe-
frau das Lager in Richtung Khartum verlassen, um dort Schutz zu suchen.
Eine Rückkehr ins Lager, um dort den Ausweis verlängern zu lassen, sei
seiner Ehefrau nicht zuzumuten, da der Weg dorthin zu gefährlich sei. In
Khartum verlasse sie ihre Unterkunft aus Angst vor Übergriffen kaum.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
Die in der Beschwerde beantragte Übernahme allfälliger Reisekosten
durch den Bund wird vom vorliegend massgeblichen Streitgegenstand, der
sich durch das Dispositiv der angefochtenen Verfügung definiert, nicht um-
fasst; auf dieses Begehren ist nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
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3.2 Personen, die nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen
sind, haben aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer
Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und die Familie
durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE
2012/32 E. 5.1).
3.3 Gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung ist für die Bewilligung
der Einreise nach Art. 51 Abs. 4 AsylG somit Bedingung, dass bereits vor
der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat. Es ist erforderlich,
dass die betreffenden Personen zum Zeitpunkt der Flucht in einem gemein-
samen Haushalt gelebt haben und eine Wiederherstellung dieser Gemein-
schaft gleichzeitig unentbehrlich ist sowie in der Schweiz tatsächlich auch
angestrengt wird. Die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Fa-
milienasyl dient der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die
durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen
oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE
2012/32 E. 5.4.2).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines negativen Asylentscheids an,
dass aufgrund der Akten die Identität der angeblichen Ehefrau des Be-
schwerdeführers nicht als festgestellt erachtet werden könne. Die Kopie
des UNHCR-Ausweises alleine lasse keine Identifikation der Person zu; es
handle sich nicht um ein rechtsgenügliches heimatliches Dokument. Den
Aufforderungen des SEM in zwei Schreiben, entsprechende Identitätsdo-
kumente und Beweismittel, die die Heirat und das Eheleben belegen wür-
den, einzureichen, sei der Beschwerdeführer bis heute nicht nachgekom-
men. Seine Erklärungen zum Fehlen dieser Beweismittel vermöchten das
SEM nicht zu überzeugen.
4.2 Demnach würden keinerlei Unterlagen vorliegen, die belegen oder
glaubhaft machen könnten, dass es sich bei der betreffenden Frau um
seine Ehefrau handle. Damit stehe auch nicht fest, ob er von dieser Frau
durch die Flucht aus seiner Heimat getrennt worden sei oder erst nach der
Flucht mit ihrer eine Beziehung eingegangen sei. Vor diesem Hintergrund
seien die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks
Familienzusammenführung nicht gegeben.
5.
5.1 In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, der Be-
schwerdeführer pflege seit seiner Flucht weiterhin regen Kontakt mit seiner
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Seite 8
Frau und sei stets über ihren Aufenthalt und ihren Gesundheitszustand in-
formiert gewesen. Die Bitte des SEM weitere Dokumente einzureichen, die
die Identität der Ehefrau und die Ehe belegen würden, habe der Beschwer-
deführer jedoch nicht erfüllen können, weil seine Ehefrau die Dokumente
auf der Flucht habe zurücklassen müssen. Es sei ausserdem nicht ausge-
schlossen, dass die Ehefrau nie in den Besitz von eritreischen Identitäts-
dokumenten gekommen sei, da sie an einem abgelegenen Ort gelebt und
dort bislang keine Identitätsdokumente benötigt habe. Die Fotos zum ge-
meinsamen Eheleben habe die Ehefrau ebenfalls unterwegs zurückgelas-
sen.
5.2 Der Beschwerdeführer reichte zudem eine Foto der Geburtsurkunde
seiner Frau zu den Akten, welche er in der Zwischenzeit via WhatsApp aus
Eritrea habe beschaffen können; diese habe sich noch im Haus seiner El-
tern befunden. Das Original dieses Beweismittels versuche er derzeit zu
erhalten und werde es sobald als möglich nachreichen.
5.3 Weiter sei er neu im Besitz von Fotos, welche seine Ehefrau im April
2018 und das Ehepaar gemeinsam im Februar 2018 im Sudan zeigen wür-
den. Diese Fotos sowie ein Foto der Übersicht der Flüge seiner Reise in
den Sudan sowie eine Kopie der Stempel in seinem Flüchtlingspass für
den Besuch bei seiner Ehefrau im Sudan wurden als Beweismittel zu den
Akten gereicht.
5.4 Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass aufgrund der kohä-
renten Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Frau im Asyl-
verfahren sowie seiner Bemühungen um die Beschaffung der notwendigen
Dokumente die Identität der Ehefrau glaubhaft dargelegt sei.
6.
6.1 In der Vernehmlassung vom 6. Juni (recte: Juli) 2018 bezeichnete das
SEM die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel als
nicht geeignet, um eine dauernde eheähnliche Lebensgemeinschaft des
Beschwerdeführers und seiner Frau vor der Flucht des Beschwerdeführers
glaubhaft zu machen. Bezüglich der nachgereichten Fotos von der Ge-
burtsurkunde der Frau sei darauf hinzuweisen, dass solche Dokumente
käuflich leicht erhältlich seien und diesen deshalb ein geringer Beweiswert
zukomme. Abgesehen davon sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwer-
deführer die Geburtsurkunde nicht bereits im Rahmen des erstinstanzli-
chen Verfahrens eingereicht habe. Zudem sei in der Beschwerde geltend
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Seite 9
gemacht worden, die Geburtsurkunde habe sich noch im Haus der Schwie-
gereltern (recte: Eltern) des Beschwerdeführers befunden. Dies stehe je-
doch im Widerspruch zu der entsprechenden Stellungnahme im erstin-
stanzlichen Verfahren, wonach die angebliche Ehefrau bei ihrer Flucht alle
Dokumente mitgenommen habe, diese jedoch unterwegs im Grenzgebiet
zwischen Eritrea und dem Sudan habe zurücklassen müssen. Folglich sei
die nachträglich eingereichte Geburtskurkunde als Beweismittel untaug-
lich.
6.2 Mit der Replik wurde das Original der Geburtsurkunde der Frau einge-
reicht; diese habe mithilfe von reisenden Privatpersonen von Eritrea via
den Sudan nach Deutschland und schliesslich in die Schweiz gebracht
werden können. Das Original der Geburtsurkunde sei als Beweismittel
tauglich, um die Identität der Ehefrau des Beschwerdeführers belegen zu
können. Der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren die
Geburtsurkunde nicht als Identitätsausweis betrachtet und deshalb nicht
realisiert, dass diese hilfreich wäre für das Verfahren; dies sei wohl auf
sprachliche Missverständnisse und Verständnisschwierigkeiten des Be-
schwerdeführers zurückzuführen; erst später sei ihm die Bedeutung der
Geburtsurkunde bewusst geworden. Es bestehe dabei kein Widerspruch
zu seiner Aussage, dass seine Ehefrau ihre Dokumente auf der Ausreise
verloren habe, weil die Geburtsurkunde nicht mitgemeint gewesen sei.
Weiter reichte der Beschwerdeführer Fotos der Identitätskarte des Vaters
seiner Frau, welche ein weiterer Beleg für die Identität der Ehefrau seien,
sowie eine Wohnsitzbestätigung des Bruders des Beschwerdeführers und
ein Schulzeugnis des Beschwerdeführers als Beweismittel zu den Akten.
Ferner habe der Beschwerdeführer über seinen Bruder im Sudan ein Foto
eines Dokuments zu einem HIV-Test organisieren können, welche seine
Frau und er am (…) Februar 2012 kurz vor der Heirat vom (…) März 2012
erhalten hätten. Das Paar sei verpflichtet gewesen, diesen Test vor der
Hochzeit zu machen, und habe das Original dem Imam abgeben müssen.
Dieses Dokument sei ebenfalls ein Beleg für die Identität der Frau des Be-
schwerdeführers und für ihre Ehe.
6.3 In der Vernehmlassung vom 23. August 2018 führte das SEM zur ein-
gereichten Bestätigung des eritreischen Gesundheitsministeriums aus,
dass diese lediglich bestätige, dass der Beschwerdeführer und seine an-
gebliche Frau am (…) Februar 2012 einen HIV-Test durchgeführt hätten.
Weiter falle auf, dass zwar mehrere Beweismittel aus Eritrea nachgereicht
worden seien, aber keines davon die Ehe oder das Eheleben in irgendeiner
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Form belegen würde. Insbesondere sei erstaunlich, dass der Bruder des
Beschwerdeführers ein Foto der Bestätigung des HIV-Tests verwahrt habe,
aber weder der Beschwerdeführer noch seine angebliche Ehefrau oder de-
ren Verwandte über eine Kopie oder ein Foto des Ehescheines oder ande-
rer Beweismittel für die angebliche Ehe verfügen würden. Ferner sei immer
noch nicht nachvollziehbar, weshalb die angebliche Ehefrau bei ihrer
Flucht die Heiratsurkunde, Fotos und weitere Dokumente mitgenommen
habe, ohne sich vor der Ausreise Kopien davon zu machen, und warum sie
ihre eigene Geburtsurkunde nicht mit auf den Weg genommen habe.
Schliesslich wies das SEM mit Bezug auf die im Original nachgereichte
Geburtsurkunde auf deren leichte Erwerbbarkeit und folglich auf deren ge-
ringen Beweiswert.
6.4 Mit Eingabe vom 10. September 2018 hob der Beschwerdeführer her-
vor, die eingereichten Beweismittel würden in erste Linie dazu dienen, die
vom SEM bemängelte Identifizierbarkeit der Ehefrau zu ermöglichen.
Seine Eheschliessung habe er dagegen bereits durch seine Ausführungen
in den Anhörungen glaubhaft gemacht; der eingereichte HIV-Test bekräf-
tige dies.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Ergebnis der Vor-
instanz an, dass die Voraussetzungen einer Familienzusammenführung
gemäss Art. 51 AsylG vorliegend nicht gegeben sind.
Zunächst ist hinsichtlich der Erwägung des SEM in der angefochtenen Ver-
fügung zur nicht erstellten Identität der Frau des Beschwerdeführers fest-
zuhalten, dass dies beim heutigen Stand der Aktenlage nicht zu überzeu-
gen vermag. Aufgrund der Anmerkung des SEM, die Angaben in den ein-
gereichten Ausweisen seien nur „knapp leserlich“, hat das Gericht eine
Übersetzung der fraglichen Unterlagen eingeholt, aus der die Personalien
deutlich hervorgehen (vgl. oben Bst. G.b). Ferner wurden die Geburtsur-
kunde der Frau und eine Kopie des Identitätsausweises ihres Vaters nach-
gereicht. Die Identität der nachzuziehenden Frau konnte im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens mithin belegt werden.
8.
Nachfolgend sind die Vorbringen auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforde-
rungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG hin zu überprüfen.
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Seite 11
8.1 Bei der Sichtung der Befragungsprotokolle des Beschwerdeführers fällt
auf, dass er in seinem eigenen Asylverfahren zwar schon die Frau und die
Heirat mit ihr erwähnt hat, indes sind in seinen Aussagen Unvereinbarkei-
ten mit der später im Rahmen seines Familienzusammenführungsverfah-
rens geschilderten Lebenssituation in Eritrea festzustellen. Insbesondere
wird im vorliegenden Verfahren betreffend Familiennachzug ausgeführt,
das Ehepaar habe gemeinsam „ausserhalb des Dorfes auf einem Bauern-
hof“ gelebt (Act F3/6 S. 2; Beschwerde S. 6); dies steht in klarem Wider-
spruch zu den früheren Aussagen des Beschwerdeführers, er habe seit
2008 „in der Wildnis“ beziehungsweise „in den Feldern versteckt“ bezie-
hungsweise „wie ein wildes Tier auf den Feldern“ gelebt (vgl. Act A3/12 S.
8; A16/15 F 70, 745, 118). Dass mit diesen Umschreibungen der Bauernhof
ausserhalb des Ortes gemeint gewesen sei (so Act. F3/6 S. 2), überzeugt
nicht.
Auffällig erscheint auch, dass nach der Flucht des Beschwerdeführers
seine Mutter festgenommen und für fünf Monate inhaftiert worden sein soll,
jedoch nicht seine Ehefrau (vgl. Act. A16/15 F18).
8.2 Zur Heirat und zum gemeinsamen Eheleben wurden keinerlei Beweis-
mittel eingereicht, obwohl das SEM den Beschwerdeführer hierzu aus-
drücklich aufgefordert hat. Ein einziges gemeinsames Foto, das er ein-
reichte, datiert aus dem Jahr 2018 und wurde im Sudan aufgenommen, als
der Beschwerdeführer seine Frau dort anfangs 2018 besucht hat. Ferner
wurde der Ausdruck eines WhatsApp-Chatverlaufs aus dem Jahr 2017 ein-
gereicht.
Diese Beweismittel datieren aus dem Jahr 2017 und später; sie vermögen
ein Zusammenleben vor der Flucht des Beschwerdeführers im Jahr 2014
indes nicht zu belegen. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer demge-
genüber keinerlei Belege zur Beziehung mit seiner Frau im Zeitraum ab
der angeblichen Heirat im März 2012 bis zur angeblichen Trennung durch
seine Flucht im Jahr 2014 vorweisen kann.
8.3 Das SEM führt in seiner Verfügung zutreffend aus, dass die Erklärung
des Beschwerdeführers – die Frau habe ihre Heiratsurkunde, Fotos und
weitere Dokumente auf ihrer Flucht an einem unbestimmten Ort zurücklas-
sen müssen, weil sie zu erschöpft gewesen sei – nicht überzeugt, zumal
Dokumente und Fotos kein grosses Gewicht haben; es wäre zu erwarten
gewesen, dass vorgängig zumindest Kopien oder Fotos von diesen Doku-
menten gemacht worden wären, und dass auch der Beschwerdeführer in
E-3053/2018
Seite 12
deren Besitz wäre. Zudem hielt das SEM ebenso richtig fest, dass es in
diesem Zusammenhang unlogisch erscheint, weshalb die Frau anderer-
seits angeblich ausgerechnet ihre Geburtsurkunde als nicht wichtig be-
trachtet und zu Hause zurückgelassen haben soll. Was die späte Einrei-
chung dieses Dokuments betrifft, erklärt der Beschwerdeführer, auch er
selber habe die Geburtsurkunde als Identitätsbeleg nicht für wichtig gehal-
ten; erst später hätten ihm dann sein Onkel in C._______ und dessen An-
walt erklärt, dass dieses Dokument wichtig sei (Replik vom 24. Juli 2018,
S. 2). Diese Erklärung muss als unplausibel bezeichnet werden, zumal
dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Familiennachzug stets
eine versierte Rechtsvertretung beiseite gestanden ist, die ihm die Bedeu-
tung einzureichender Beweismittel fraglos ebenfalls erklärt hat.
8.4 Des Weiteren erscheint im Zusammenhang mit den eingereichten Be-
weismitteln realitätsfern, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines
eigenen Asylverfahrens mithilfe eines Cousins diverse Dokumente wie
Schulzeugnisse einreichen konnte oder plötzlich eine Geburtsurkunde sei-
ner Frau und einen HIV-Test mit Hilfe seines Bruders nachreichen konnte,
jedoch keinerlei Fotos über das vorliegend wesentliche Eheleben oder die
Heirat. Dass der Bruder des Beschwerdeführers angeblich im Jahr 2012
zwar einen HIV-Test fotografiert und später ins Ausland mitgenommen ha-
ben soll, aber von der Hochzeit des Beschwerdeführers keine Fotos ge-
macht habe, ist nicht nachvollziehbar. Angesichts der heutigen Möglichkei-
ten des Informationsaustauschs sowie der Informationsspeicherung in di-
versen sozialen Netzwerken erstaunt es umso mehr, dass der Beschwer-
deführer nicht in der Lage ist, Fotos mit seiner Frau aus früheren Jahren
erhältlich zu machen.
8.5 Gestützt auf die Aktenlage kann nach Auffassung des Gerichts daher
zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ für die geltend gemachte
Zeitspanne – ab dem März 2012 bis zum entscheidenden Zeitpunkt der
Flucht des Beschwerdeführers im März 2014 – keine Ehe oder gefestigte,
dauernde eheähnliche Beziehung, die einer formellen Ehe gemäss Art. 1a
Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
gleichgestellt werden könnte, und kein gemeinsames Zusammenleben
festgestellt werden. Damit fehlt es am Erfordernis eines gemeinsamen Fa-
milienlebens vor der Flucht, das durch die Flucht getrennt worden wäre.
8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Be-
willigung einer Einreise im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG vorliegend nicht
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Seite 13
erfüllt sind. An dieser Einschätzung vermag auch die jüngste Eingabe des
Beschwerdeführers vom 17. Januar 2019, in welcher er auf die schwierige
Situation seiner Frau im Sudan hinweist, nichts zu ändern.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Schliesslich bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich im Rah-
men eines Familiennachzugsgesuchs gestützt auf die ausländerrechtli-
chen Bestimmungen bei den zuständigen kantonalen Behörden um die
Einreise seiner Ehefrau zu bemühen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung mit Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2018 gutgeheissen wurde,
sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung wurde dagegen in derselben Verfügung
abgewiesen, weshalb der Rechtsvertreterin kein Honorar auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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