Abtei lung V
E-3055/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3055/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ethnische Serben, ihren letzten
Wohnsitz in (...) (Gemeinde [...], Kosovo) hatten,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter Kosovo eigenen An-
gaben zufolge am 30. Januar 2008 verliess, am 31. Januar 2008 in die
Schweiz gelangte und am 14. Februar 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer Kosovo eigenen Angaben zufolge am
13. April 2008 verliess, am 14. April 2008 in die Schweiz gelangte und
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin am 4. März 2008 im Transitzentrum Alt-
stätten und der Beschwerdeführer am 7. Mai 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen angehört wurden,
dass die Beschwerdeführenden in direkten Anhörungen vom 26. März
2009 ergänzend zu ihren Asylgesuchen angehört wurden,
dass sie zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend
machten, auf der gemeinsamen Rückfahrt von einem Arztbesuch im
Dezember 2007 seien sie in ihrem Auto von Albanern mit Steinen
beworfen worden, wobei das Fahrzeug mehrfach getroffen worden und
die Windschutzscheibe zerborsten sei,
dass die zu diesem Zeitpunkt schwangere Beschwerdeführerin
stressbedingt Blutungen erlitten habe,
dass der Beschwerdeführer im März 2008 in seinem Auto von einem
anderen Fahrzeug mit vier Insassen verfolgt worden sei und sie ihn
erfolglos hätten zwingen wollen, anzuhalten,
dass die Insassen ihm mit Gesten angezeigt hätten, ihn umbringen zu
wollen,
dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, mit seinem Auto zu
flüchten,
dass einige Wochen später auf ihn in seinem Auto geschossen worden
sei, wobei man das Heck des Autos getroffen habe,
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dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu ver-
weisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2009 feststellte, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die
Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, die internationalen Sicher-
heitskräfte und der KPS (Kosovo Police Service), in dem auch An-
gehörige der serbischen Minderheit dienten, garantierten die Si-
cherheit und den Schutz der in Kosovo ansässigen Minderheiten,
dass auch die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils
funktionierten,
dass die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten, bei Übergriffen
und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen auf-
genommen würden und von einem adäquaten Schutz durch den
Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die von den Beschwerde-
führenden geltend gemachten Übergriffe vorliegend asylrechtlich nicht
relevant seien,
dass zudem für Serben aus den südlichen Bezirken im Norden Koso-
vos eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden
und ihr Asylgesuch abzulehnen sei,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Einschätzung
gelangte, eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in
ihrem Herkunftsort könne aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit nicht
ausgeschlossen werden und die Inanspruchnahme einer innerstaat-
lichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos sei vorliegend nicht
zumutbar,
dass für Serben jedoch grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in
Serbien bestehe,
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dass Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 als integ-
raler Bestandteil Serbiens gelte, weshalb Kosovo-Serben auch nach
der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische
Staatsangehörige betrachtet und auf den diplomatischen Vertretungen
Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten würden und
sie nach Serbien einreisen könnten,
dass das BFM in individueller Hinsicht feststellte, die Beschwerde-
führenden hätten eine gute Ausbildung durchlaufen, so sei der Be-
schwerdeführer Maschinenbautechniker mit Abschluss, und die Be-
schwerdeführerin habe einen Mittelschulabschluss im Bereich Wirt-
schaft,
dass sie zudem Berufserfahrung in der Landwirtschaft gesammelt
hätten,
dass ferner in Serbien Freunde leben würde, wo die Beschwerde-
führenden auch geheiratet hätten,
dass sie sich bei einer Rückkehr nach Serbien von in der Schweiz
lebenden Verwandten finanziell unterstützen lassen könnten,
dass sie demnach die Voraussetzungen mitbrächten, um sich in
Serbien eine neue Existenz aufbauen zu können,
dass demnach die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Ser-
bien zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass bezüglich der weiteren Ausführungen des BFM auf die an-
gefochtene Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Mai 2009 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und in
materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
9. April 2009, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Verzicht auf eine Wegweisung beantragten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ersuchten,
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dass die Beschwerdeführenden ihrer Rechtsmitteleingabe eine um-
fangreiche, mehrheitlich aus dem Internet stammende Dokumentation
betreffend die Situation ethnischer Serben in Kosovo und serbischer
Flüchtlinge in Serbien beilegten,
dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2009
der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde,
dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2009
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut-
geheissen und die Vorinstanz eingeladen wurde, innert Frist eine Ver-
nehmlassung einzureichen,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 zur Beschwerde
Stellung nahm,
dass den Beschwerdeführenden am 11. Juni 2009 die Vernehm-
lassung des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind und auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage zwar als
Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten sind,
dass sie gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004)
aber auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, da sie serbi-
scher Abstammung sind und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der
Republik Serbien geboren wurden,
dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit
die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staats-
angehörige betrachtet,
dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem
der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Ver-
folgung finden können,
dass die Beschwerdeführenden sich demnach nach Serbien begeben
und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kön-
nen,
dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, den Beschwerde-
führenden drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, wes-
halb sie des Schutzes durch die Schweiz nicht bedürfen,
dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vor-
gebrachten Argumente hinsichtlich ihrer Gefährdung in Kosovo und die
mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel einzugehen,
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dass den befürchteten Nachteilen durch Albaner vorliegend flüchtlings-
rechtlich keine entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen werden
können,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermögen, weshalb
das Bundesamt ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Be-
achtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Be-
stimmungen zulässig ist, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Be-
schwerdeführenden dort einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung
ausgesetzt sein sollten, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in
Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ei-
ner dortigen Niederlassung schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Ser-
ben mit letztem Wohnsitz in Kosovo grundsätzlich zumutbar ist,
dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein junges Ehepaar
mit zwei kleinen Kindern handelt,
dass die Beschwerdeführenden eine gute Berufsausbildung genossen,
die sie dazu befähigen, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter individuellen Ge-
sichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen ist,
dass sie bereits vor ihrer Ausreise auf dem Staatsgebiet Serbiens of-
fenbar problemlos soziale Anknüpfungspunkte finden konnten,
dass insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, die
einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen und die
Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, Serbien nehme keine Flücht-
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linge mehr auf, in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudringen
vermag,
dass vielmehr die entsprechenden Feststellungen und Folgerungen in
der angefochtenen Verfügung des BFM zu bestätigen sind,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdebegehren insgesamt als nicht aussichtslos er-
schienen, von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführenden
auszugehen ist und keine Veranlassung besteht, auf die Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2009 bezüglich der Gut-
heissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege zurückzu-
kommen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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