B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3055/2012
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reichte am
16. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Kreuz-
lingen ein Asylgesuch ein. Am 24. April 2012 wurde er summarisch be-
fragt und ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs und zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht
ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Österreich weg
und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete es den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen
Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukom-
me und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
5. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 18. Mai 2012 fest, dass
der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac nachge-
wiesen habe, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2009 in Österreich
ein Asylgesuch eingereicht hatte und die österreichischen Behörden das
Ersuchen des BFM um Übernahme des Gesuchstellers gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
(Dublin-II-VO), gutgeheissen hätten. Somit liege die Zuständigkeit ge-
mäss Dublin-Assoziierungsabkommen bei Österreich.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht mehr nach Öster-
reich zurückgehen könne, weil er dann für sechs Monate ins Gefängnis
komme und ihm danach vielleicht die Abschiebung nach Afghanistan dro-
he. In Afghanistan werde er sterben, da ein B._______, der mit den Tali-
ban zusammengearbeitet habe, seine Familie umbringen wolle.
3.4 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz die Dublin-II-VO anzuwenden.
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Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen,
der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen,
auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien
nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem na-
tionalen und internationalen Recht nachzukommen.
3.5 Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist jedoch nicht direkt anwendbar, sondern
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts anrufbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen
der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Non-
Refoulementgebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Österreich ist Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK und es be-
stehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Österreich nicht an die
daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Der Beschwerdeführer sub-
stantiiert in keiner Weise, dass sein Asylgesuch nicht sorgfältig geprüft
werde bzw. wurde, und solches ist nicht anzunehmen. Er erwähnt zwar
einen Entscheid von Österreich, hat ihn aber nicht zu den Akten gereicht.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm drohe eine Wegweisung
nach Afghanistan in Verletzung des Non-Refoulementgebots, ist in keiner
Weise bewiesen oder glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz ist demnach zu
Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
nicht eingetreten.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
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5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstel-
lungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10.2). Eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig,
findet vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides statt.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung in diesem Sinne zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen..
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: