B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3055/2014
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 30. März 2011 an die schweizerische
Botschaft in Khartum, Sudan (im Folgenden: Botschaft) ersuchte der Be-
schwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Ge-
währung von Asyl (Posteingang Botschaft am 10. April 2011).
B.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 setzte das BFM den Beschwerdeführer
darüber in Kenntnis, dass die Botschaft aufgrund des begrenzten Per-
sonalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechni-
schen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen
von Asylsuchenden durchzuführen. Aus diesem Grund ersuchte es den
Beschwerdeführer – unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) – zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sach-
verhalts, um Angaben zu seiner Person und um Beantwortung konkreter
Fragen betreffend das Vorhandensein von Familienangehörigen in Dritt-
staaten, seine Asylgründe und seinen Aufenthalt im Sudan. Ferner forder-
te es ihn auf, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzu-
reichen. Zudem wurde ihm für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht
stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemer-
kungen gegeben.
C.
Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 5. September 2013
(Posteingang Botschaft am 8. September 2013) entsprechend verneh-
men.
D.
In den schriftlichen Eingaben vom 30. März 2011 und 5. September 2013
machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 1991 der Oromo Relief Association
(ORA) beigetreten und habe in der Folge die Oromo Liberation Front
(OLF) unterstützt. Die Folgen des Kriegsausbruches zwischen der OLF
und der Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF)
vom Juni 1992 hätten bewirkt, dass er im Jahre 1993 sein Heimatland
habe verlassen müssen. Im Zuge der kriegerischen Ausein- andersetzun-
gen seien alle Mitglieder, Unterstützer und Sympathisanten der OLF von
den äthiopischen Sicherheitskräften verhaftet worden. Auch er sei im Di-
dessa-Camp für neun Monate inhaftiert gewesen und während der Haft
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einzig aufgrund seiner früheren Unterstützung der OLF geschlagen, be-
fragt und gefoltert worden. Die Entlassung aus der Haft sei mit der War-
nung verbunden worden, sich weder in politischer noch sozialer Hinsicht
zu engagieren. Er sei in der Folge ständig von staatlichen Sicherheitsleu-
ten überwacht worden und diese seien ihm überall hin gefolgt. Auch seine
Familie sei aufgrund ihrer Ethnie und der politischen Ausrichtung vom
äthiopischen Regime verfolgt worden. Vor diesem Hintergrund und aus
Furcht vor weiterer Verfolgung, Folter oder gar Tötung habe er sein Hei-
matland verlassen und im Sudan um politisches Asyl ersucht, um dort als
Flüchtling zu leben. Er habe sich vorerst in verschiedenen Flüchtlings-
camps des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen
(UNHCR) aufgehalten und lebe gegenwärtig mit seiner Familie in Khar-
tum, wo er den Lebensunterhalt durch harte körperliche Arbeit bestreiten
müsse.
Im Sudan habe er jedoch ebenfalls grosse Sicherheitsprobleme. Er werde
ständig überwacht und es bestehe die Gefahr, dass er von äthiopischen
Sicherheitsleuten, die verdeckt mit sudanesischen Sicherheitskräften zu-
sammenarbeiten würden, entführt, verhaftet, in seinen Heimatstaat zu-
rückgebracht und allenfalls getötet werde. Eine Verhaftung und Rückfüh-
rung nach Äthiopien drohe jederzeit und als Flüchtling sei er diesbezüg-
lich bevorzugtes Opfer. Die bilateralen Beziehungen zwischen den beiden
Staaten beinhalte ein Auslieferungsabkommen, das sein Leben unsicher
mache. Die instabile Sicherheitslage betreffe auch seine Familie, mit der
er in Khartum zusammenlebe, und habe sich in unerträglicher Weise zu-
gespitzt. Zudem seien er und damit seine Familie in all den letzten Jahren
in Khartum wirtschaftlicher Armut ausgesetzt und könnten sich wirtschaft-
lich nicht weiterentwickeln.
Zur Stützung seiner Identitätangabe reichte der Beschwerdeführer unter
anderem die Kopie des UNHCR-Flüchtlingsausweises und einer Identi-
tätskarte zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 24. September 2013 – eröffnet am 9. April 2014 – be-
willigte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht
und lehnte sein Asylgesuch ab.
Das Bundesamt begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, es
könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegan-
gen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die die Einrei-
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se des Beschwerdeführers in die Schweiz notwendig erscheinen lasse.
Bezüglich des geltend gemachten Sachverhaltes, der sich vor der Ausrei-
se aus dem Heimatland des Beschwerdeführers ereignet habe, führte die
Vorinstanz aus, das schweizerische Asylrecht diene nicht dem Ausgleich
erlittenen Unrechts. Die durch den damaligen Krieg mit verursachte Ver-
haftung durch die äthiopischen Behörden vermöge zum heutigen Zeit-
punkt eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in
die Schweiz nicht zu begründen. Sie liege über zwanzig Jahre zurück.
Mithin bestehe zwischen den vorgebrachten Ereignissen und dem Zeit-
punkt der vom Beschwerdeführer gewünschten Einreise in die Schweiz
kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang,
weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Im Weiteren erwog das BFM, es sei der Vollständigkeit halber zu prüfen,
ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschluss-
grund nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne einer
Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kön-
ne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Laut Berich-
ten des UNHCR befänden sich zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und
Asylbewerber im Sudan. Obgleich die Lage vor Ort für diese Menschen
nicht einfach sei, würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme
bestehen, dass für den Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan
nicht zumutbar oder möglich sei. Aus seinen Angaben gehe hervor, dass
er seit dem Jahre 1993 dauerhaft im Sudan wohnhaft sei. Angesichts sei-
nes langjährigen Aufenthaltes und seiner Arbeitstätigkeit im Sudan könne
davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Exi-
stenz in Khartum für ihn nicht unüberwindbar seien. Zudem stellten eine
schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen kei-
nen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Überdies lebe im Sudan eine
grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereit-
stehe und weitgehend Unterstützung biete.
Die Befürchtung, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden, erachtete
das BFM als unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das
Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan
vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR regist-
riere vor Ort sämtliche Äthiopier, die sich in einem Flüchtlingslager mel-
den würden, unabhängig davon, weshalb sie Äthiopien verlassen hätten.
In jüngster Vergangenheit seien denn auch keine Rückführungen von
Flüchtlingen nach Äthiopien bekannt geworden. Auch gebe es keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Rückfüh-
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rung nach Äthiopien drohen könnte. So verfüge er gemäss den Akten
nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer
Verschleppung nach Äthiopien objektiv begründen könnte. Er habe auch
nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar be-
droht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Äthi-
opien zurückgeschafft zu werden. Da er zudem den Flüchtlingsstatus
durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben könne, habe er
jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan
zu melden.
Zudem seien bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG in einer Ge-
samtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten zu prüfen. Seinen Angaben zufolge würden keine nahen
Verwandten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der
Schweiz leben. Es bestehe demnach keine besondere Beziehungsnähe
zur Schweiz. Nach dargelegter Begründung benötige er den zusätzlichen
subsidiären Schutz der Schweiz nicht und es sei ihm zumutbar, im Sudan
zu verbleiben.
F.
Das BFM leitete eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete englisch-
sprachige Eingabe vom 23. April 2014 (Posteingang Botschaft: 27. April
2014) an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Posteingang Bundes-
verwaltungsgericht: 5. Juni 2014), mit welcher er gegen den vorinstanzli-
chen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
und die Asylgewährung beantragte.
In der Beschwerdeeingabe werden vorab im Wesentlichen dieselben Vor-
bringen angeführt, die in den schriftlichen Eingaben im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens dargelegt wurden. Im Weiteren macht der
Beschwerdeführer geltend, sein Leben sei in Khartum und generell im
Sudan aktuell nach wie vor in ernsthafter Gefahr. Als zusätzliches neues
Bedrohungsmoment führt er an, als Mitglied einer kirchlichen Gemein-
schaft, die von den sudanesischen Behörden geächtet werde, sei er in
seiner Religionsfreiheit behindert worden. Er sei ins Kreuzfeuer ideologi-
scher und politischer Auseinandersetzung geraten. Unbekannte Leute
seien in das Kirchenhaus, in dem er gedient habe, eingefallen und hätten
ihn gefangen, befragt und terrorisiert. Im Dezember 2013 seien er und
andere führende Mitglieder der Kirche von der äthiopischen Botschaft in
Khartum ohne Angabe von Gründen schriftlich aufgefordert worden, sich
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dort zu melden. Sie hätten dies als Kirchenmitglieder und auch in eige-
nem Namen der Polizei angezeigt, die sich jedoch geweigert habe, die
Klagen entgegenzunehmen, dies aufgrund des Abkommens zwischen der
äthiopischen und sudanesischen Regierung. Schliesslich habe er die An-
gelegenheit bei den zuständigen Behörden als auch beim UNHCR ge-
meldet, wobei die Klagen jedoch wirkungslos geblieben seien und ihm
keine Lösung angeboten worden sei. Er sei nun ständigen Drohanrufen
und Aufforderungen durch unbekannte äthiopische Sicherheitsleute, die
äthiopische Botschaft zu kontaktieren, ausgesetzt. Er sei deshalb ge-
zwungen, seinen Aufenthaltsort in Khartum ständig zu wechseln. Er lebe
in Khartum als ungeschützter Flüchtling in ständiger Angst und Unsicher-
heit, in sein Heimatland deportiert und verhaftet zu werden. Aufgrund sei-
ner Ethnie und seiner politischen Ausrichtung sei er der ernsthaften Ge-
fahr von Verletzungen von Menschenrechten ausgesetzt. Aus diesen
Gründen benötige er den Schutz der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und – bis auf den sprachlichen Aspekt (vgl.
E. 1.3) – formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss ver-
zichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG sowie Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.
Wird demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder
Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige
Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die
Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
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Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht mög-
lich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ih-
re Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die
Schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungs-
protokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche
Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des
Asylgesuchs enthält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmun-
gen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befra-
gung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der
jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen
ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebe-
ner Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungs-
pflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen auf-
zufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes
Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu ge-
nügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4).
Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche
Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall
gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das
Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
4.3 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine
persönliche Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM
begründete diesen Verzicht im Schreiben vom 9. Juli 2013 mit dem be-
grenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Vorausset-
zungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundes-
amt ersuchte den Beschwerdeführer deshalb um Einreichung einer er-
gänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge mit Einga-
be vom 5. September 2013 ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung
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und machte persönliche, auf ihn konkret bezogene Angaben. Vorliegend
erhielt er somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzule-
gen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachver-
halts mitzuwirken.
Die Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beur-
teilung des Asylgesuchs darzulegen und überwies die Unterlagen dem
BFM ohne Kommentar.
5.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; 2011/10 E. 3).
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c; 2004 Nr. 20
E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl.
BVGE 2011/10 E. 3.3).
Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist
zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
son habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden
oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr
zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme
zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die
Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1)
wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im
Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asyl-
suchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder
erlangen kann, was in der Regel zur Verweigerung der Einreisebewilli-
gung und zur Ablehnung des Asylgesuchs führt. In jedem Fall sind die Kri-
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terien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zu-
mutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Bezie-
hungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die be-
sondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein
zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10
E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die
Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die vor-
aussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der
Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein
die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-
ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f). Hält sich
die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die
Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinrei-
chende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab-
schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch
wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3). Umgekehrt führt der Umstand, dass ei-
ne Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässi-
gen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer
Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Krite-
rien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
6.
6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstim-
mung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers bezüglich der geschilderten Ereignisse in
seinem Heimatland grundsätzlich nicht unglaubhaft erscheinen. Ob er bei
einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend jedoch of-
fengelassen werden, da er den (zusätzlichen) Schutz der Schweiz ge-
mäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm – wie im Nachfol-
genden aufzuzeigen sein wird – trotz der zugestandenermassen nicht
einfachen Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge im Sudan zumutbar
ist, im Zufluchtsland zu verbleiben.
6.2 Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy", wonach
Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten sind, sich in einem Flüchtlingsla-
ger aufzuhalten. Die sudanesischen Behörden beschränken die Bewe-
gungsfreiheit der Flüchtlinge durch diese "encampment policy" und durch
die gesetzlich vorgesehene Bestrafung von Flüchtlingen, welche die
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Flüchtlingslager verlassen. Trotz dieser Einschränkung leben – gemäss
Schätzungen des UNHCR vom November 2010 – rund 40'000 Flüchtlinge
in Khartum. Die sudanesischen Behörden haben bisher keine einheitliche
Praxis entwickelt, wie sie mit diesen städtischen Flüchtlingen umgehen.
Das UNHCR rechnete für das Jahr 2013 im Sudan mit 5'000 Flüchtlingen
und 3'300 Asylsuchenden aus Äthiopien (zum Vergleich: UNHCR rechne-
te mit 115'000 Flüchtlingen und 2'600 Asylsuchenden aus Eritrea;
vgl. zum Ganzen ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7.2, m.w.H.).
6.3 Bezüglich der Gefahr und der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Befürchtung einer allfälligen Deportation nach Äthiopien ist fest-
zustellen, dass zwar in der Tat verschiedentlich Berichte von Deportatio-
nen äthiopischer Flüchtlinge bekannt geworden sind und es angesichts
der guten Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien nicht gene-
rell ausgeschlossen werden kann, dass Deportationen von Äthiopiern in
ihr Heimatland stattfinden (vgl. auch hierzu Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7.3, m.w.H.). Indessen
bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass solche Deportationen
systematisch oder grossflächig durchgeführt würden. Im Sudan als
Flüchtlinge registrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge werden
in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Verhaftungen von in
Khartum lebenden Flüchtlinge kommen zwar vor. Diese Festnahmen er-
folgen jedoch, nachdem sich diese Flüchtlinge gemäss sudanesischem
Gesetz in den Flüchtlingslagern aufzuhalten haben und sich ihr dortiges
Aufenthaltsrecht nicht aufs ganze Land, namentlich nicht auf den Gross-
raum Khartum, erstreckt. Das im Mai 2012 von Sudan und Äthiopien un-
terzeichnete Abkommen "Ethiopia-Sudan Extradition Agreement" regelt
sodann den Austausch von Gefangenen, damit den Gesuchten verun-
möglicht wird, sich im jeweils anderen Staat zu verstecken. Den heute
verfügbaren Quellen sind keine Informationen zu entnehmen, wonach
basierend auf diesem Abkommen äthiopische Flüchtlinge aus dem Sudan
deportiert würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3273/2013, a.a.O.).
Es liegen nach dem Gesagten keine Informationen vor, aufgrund welcher
anzunehmen wäre, dass die sudanesischen Behörden in der jüngeren
Vergangenheit flächendeckende oder systematische Deportationen von
äthiopischen Flüchtlingen aus den Flüchtlingslagern nach Äthiopien vor-
genommen hätten oder solche konkret für die Zukunft in Betracht ziehen
würden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Khartum
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ernsthaft eine Deportation zu befürchten hätte, indem er etwa infolge qua-
lifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen
würde, lassen sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Auch spricht
sein langjähriger Aufenthalt im Sudan gegen die akute Gefahr einer De-
portation. Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge
seit April 1993 im Sudan und ist vom UNHCR als Flüchtling erfasst wor-
den (vgl. eingereichte Kopie seines UNHCR-Flüchtlingsausweises). Das
BFM führte in seiner Verfügung zu Recht aus, dass er nicht glaubhaft ha-
be darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein,
unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Äthiopien zurück-
geschafft zu werden. Auf Beschwerdeebene wird neu geltend gemacht,
seitens unbekannter äthiopischer Sicherheitsleute aus der äthiopischen
Botschaft in Khartum seien er und andere führende Mitglieder einer kirch-
lichen Gemeinschaft im Dezember 2013 ohne Angabe von Gründen
schriftlich aufgefordert worden, sich dort zu melden. Sie hätten dies als
Kirchenmitglieder und auch in eigenem Namen der Polizei angezeigt, die
sich jedoch geweigert habe, die Klagen entgegenzunehmen, dies auf-
grund des Abkommens zwischen der äthiopischen und sudanesischen
Regierung. Schliesslich habe er die Angelegenheit bei den zuständigen
Behörden als auch beim UNHCR gemeldet, wobei die Klagen jedoch wir-
kungslos geblieben seien und ihm keine Lösung angeboten worden sei.
Diese neuen Vorbringen wirken plakativ und sind unsubstanziiert. Der
Beschwerdeführer hat hierzu weder Unterlagen bezüglich der Klageerhe-
bung bei den zuständigen Behörden noch eine entsprechende Bestäti-
gung des UNHCR beigebracht, was ihm im Rahmen der zumutbaren
Mitwirkungspflicht ohne Weiteres hätte möglich sein müssen. Auch wäre
eine angemessene Unterstützung zumindest seitens des UNHCR zu er-
warten. Demnach erscheinen die geltend gemachten Nachstellungen,
wonach er nun ständigen Drohanrufen und Aufforderungen durch unbe-
kannte äthiopische Sicherheitsleute, die äthiopische Botschaft zu kontak-
tieren, ausgesetzt und gezwungen sei, seinen Aufenthaltsort in Khartum
ständig zu wechseln, als nachgeschobene Steigerung des Sachverhaltes
und in diesem Sinne als Anpassung an die Erwägungen in der vorinstanz-
lichen Verfügung. Zudem ist anzumerken, dass es zumindest zweifelhaft
anmutet, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Nachstellungen
äthiopischer Sicherheitsleute derart leicht hätte entgehen können. Ein
nachvollziehbares ernsthaftes Interesse der äthiopischen Behörden ge-
genüber dem Beschwerdeführer ist denn auch in Berücksichtigung seines
politisch unterschwelligen Profils nicht glaubhaft.
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Eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Sudan ist dem-
nach in Berücksichtigung der massgebenden Umstände nicht anzuneh-
men. Eine flüchtlingsrechtlich begründete Grundlage für eine Bewilligung
der Einreise in die Schweiz oder die Gewährung von Asyl ist vorliegend
nicht gegeben.
6.4 Obgleich der Beschwerdeführer Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche
geltend macht, ist es ihm offenbar bisher gelungen, ein Auskommen zu
finden. Damit ist davon auszugehen, dass er über die nötigen finanziellen
Mittel zur Deckung des Existenzbedarfs für sich und seine Familie (Ehe-
frau und zwei Kinder) verfügt. Insgesamt ist nicht davon auszugehen,
dass sich der Beschwerdeführer in einer existenziellen Notlage befindet
beziehungsweise der weitere Aufenthalt im Sudan mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu einer solchen führen wird. Sollten diese Mittel den-
noch nicht genügen, könnten er und seine Familie einer allfälligen Ver-
sorgungsnotlage dadurch entgehen, dass er sich erneut an das UNHCR
wendet und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen würde. Auch
wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist,
kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grund-
versorgung dort gewährleistet ist. Bezüglich einer allfälligen Befürchtung,
ein Aufenthalt in den Flüchtlingscamps sei nicht sicher bzw. Opfer einer
Verschleppung zu werden, ist schliesslich festzuhalten, dass zwar ver-
schiedene Fälle von Flüchtlingen, die von Entführungen aus sudanesi-
schen Flüchtlingslagern betroffen sind, dokumentiert sind; dabei ist je-
doch jeweils die Rede von Eritreern, nicht von Äthiopiern (vgl. Schweize-
rische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Entführungen, Erpressungen, Or-
ganhandel, 5. Juli 2012; UNHCR, Refugees and the Rashaida: Human
smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, März 2013;
Reuters Alertnet, Traffickers attacking Eritrean refugees in Sudan – rights
groups, 31. Januar 2013).
6.5 Sodann ist angesichts des über 21-jährigen Aufenthaltes des Be-
schwerdeführers im Sudan auf eine relativ grosse Beziehungsnähe zu
diesem Drittstaat zu schliessen und anzunehmen, dass er dort weitestge-
hend integriert ist. Demgegenüber weist er den Akten zufolge zur
Schweiz keine enge Bindung auf.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
hinreichenden Gründe darzutun vermag, aus welchen die Zumutbarkeit
seines weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen wäre. Demnach be-
nötigt er den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2
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AsylG nicht und der weitere Verbleib im Sudan ist ihm zumutbar. Das
BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt beziehungsweise sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf
deren Erhebung zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6
Bst. b VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
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