B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3056/2014
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, angeblich in B._______ (Eritrea) geboren und
tigrinischer Ethnie mit aktuellem Aufenthalt im Sudan, suchte für sich und
ihr Kind am 17. August 2011 (Posteingang) bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Khartum (in der Folge: Botschaft) um Asyl nach und beantragte
eine Einreisebewilligung in die Schweiz.
Zur Begründung gab sie an, nachdem ihr Ehemann Eritrea verlassen ha-
be, sei ihr Leben sehr hart geworden. Es sei dort nämlich so, dass die
Familienangehörigen einer Person, welche das Land illegal verlassen ha-
be, bestraft würden. So sei sie aufgefordert worden, (…) zu bezahlen,
verbunden mit der Androhung, sollte sie diesen Betrag nicht bezahlen,
werde sie eingesperrt. In der Folge habe sie sich dazu entschlossen, ihr
Heimatland zu verlassen. Im Sudan sei ihr Mann vom eritreischen Si-
cherheitsdienst entführt worden; sie wisse nicht, ob er noch lebe.
B.
Das BFM teilte der Beschwerdeführerin durch die Vermittlung der Bot-
schaft am 9. August 2013 mit, dass im Auslandverfahren Asylsuchende in
der Regel durch eine Schweizerische Botschaft vor Ort zu befragen sei-
en. Von einer solchen Befragung könne Abstand genommen werden,
wenn a) die gesuchstellende Person ein Asylgesuch eingereicht habe,
bei dem auf den ersten Blick ersichtlich sei, dass die Bedingungen für ei-
ne Einreise in die Schweiz erfüllt seien, oder wenn b) ein Asylgesuch ein-
gereicht worden sei, welches alle entscheidrelevanten Informationen ent-
halte oder diese aus anderen Quellen erschliessbar seien und daraus
eindeutig geschlossen werden könne, dass das Gesuch aussichtlos sei,
oder wenn c) eine Befragung durch die Auslandvertretung aus faktischen
Hindernissen im betreffenden Land oder aus organisatorischen oder ka-
pazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei.
Bei dieser Konstellation habe das Bundesamt die gesuchstellende Per-
son mittels individueller und konkreter Fragen aufzufordern, ihre Lebens-
geschichte und die konkreten Umstände ihrer Verfolgung schriftlich fest-
zuhalten.
Die Botschaft sei aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie feh-
lender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Be-
reich nicht in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen.
Da indessen das eingereichte Asylgesuch einige entscheidrelevante Fra-
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gen offenlasse, müssten diese im Rahmen der Sachverhaltsermittlung
schriftlich beantwortet werden. Die Beschwerdeführerin werde deshalb
ersucht, die im Schreiben des Bundesamtes aufgelisteten Fragen genau
und konkret zu beantworten.
C.
Die Beschwerdeführerin antwortete mit Eingabe vom 20. Dezember 2013.
Die Ausführungen gingen im Wesentlichen nicht über bereits Vorgebrach-
tes hinaus.
D.
Mit am 29. April 2014 eröffneter Verfügung vom 11. April 2014 bewilligte
das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2014
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die
Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weg-
gefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher gestützt
auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012,
wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Ände-
rung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten. Wird dem-
nach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, be-
zieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Be-
stimmungen.
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2.
2.1 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt. Zwar fehlen konkrete Anträge, aber es ergibt sich aus dem
Kontext zweifelsfrei, dass um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Ent-
scheides ersucht wird.
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1altAsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der Vertretung sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (aAsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt, unter
bestimmten Umständen – wie vorliegend – (vgl. Bst. B. vorstehend) in-
dessen auch davon absehen und weitere Abklärungen auf dem Schrift-
weg tätigen kann.
5.
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 AsylG
und Art. 52 Abs. 2 aAsylG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen
zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
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anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2018/2011 vom 14. September
2011 E. 7.1).
6.
6.1 Zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung führte das Bundes-
amt folgendes aus: Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche
eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Auch wenn
die Lage unbestreitbar schwierig sein dürfte, würden keine konkreten An-
haltspunkte zur Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan
für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar oder möglich wäre. Die Be-
fürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde nach den Er-
kenntnissen des Bundesamt als unbegründet erachtet.
Bezüglich der Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten sei
festzuhalten, dass den Vorbringen zufolge keine nahen Verwandten oder
Bezugspersonen in der Schweiz leben würden. Auch andere Anknüp-
fungspunkte zur Schweiz seien den Akten nicht zu entnehmen.
Demnach würden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter den zusätzli-
chen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigen, und es sei ihnen
zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Sowohl die Asylgesuche als auch
die Einreiseanträge seien abzulehnen.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin
bestreite nicht, dass die Vorinstanz Art. 20 AsylG richtig angewendet ha-
be. Das Leben im Sudan sei jedoch für sie und ihre Tochter sehr hart. Sie
sei krank und leide an Asthma. Das Klima dort mache ihr zu schaffen. Sie
sei illegal aus Eritrea geflohen; die Regierung in ihrem Heimatland be-
trachte Leute wie sie als Verräter.
7.
7.1 Der Entscheid des BFM ist in allen Teilen zu stützen. Das Bundes-
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verwaltungsgericht beschränkt sich deshalb auf die beiden nachstehen-
den Erwägungen.
7.2 Im Kern geht es der Beschwerdeführerin darum, den schwierigen
Lebensbedingungen im Sudan zu entkommen. Diesbezüglich ist indes-
sen anzumerken, dass die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht
dem Ausgleich vergangenen Unrechts dient, sondern demjenigen ge-
währt werden soll, der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedarf.
Die geltend gemachte Vorgeschichte ist ebenso wie die misslichen Le-
bensbedingungen, unter denen ein grosser Teil der Bevölkerung zu leiden
hat, nicht von Asylrelevanz. Das Bundesverwaltungsgericht stuft in kon-
stanter Praxis das Risiko für eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer
Deportation oder Entführung zu werden, als sehr gering ein (vgl. statt vie-
ler Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3).
7.3 Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, eine aktuelle Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von
Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist vorliegend nicht gegeben. Zudem ist eine
Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das
Bundesamt hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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