B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3058/2012
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Gesuch um Fristwiederherstellung);
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 / N (…).
E-3058/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. April
2009 mit Verfügung vom 7. Mai 2012 abwies, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2012 durch seine
Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde einreichte,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 20. Juni 2012 Frist bis zum 5. Juli 2012 zur Bezahlung eines
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ansetzte,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
6. Juli 2012 um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass sie zur Begründung ausführte, aufgrund allgemeiner Arbeitsüberlas-
tung und ferienbedingter Abwesenheiten sei die Zahlung des Kostenvor-
schusses nicht innert der angesetzten Frist erfolgt,
dass sie dem Gesuch die Kopie des Empfangsscheines des Einzah-
lungsscheines des Bundesverwaltungsgerichts belegte, gemäss welchem
der Kostenvorschuss am 6. Juli 2012 (Poststempel) zu Gunsten der Ge-
richtskasse überwiesen wurde,
und erwägt,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor-
liegend – endgültig entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG], SR 142.31),
E-3058/2012
Seite 3
dass gemäss Art. 24 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der
Beschwerdeführer oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und
zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kos-
tenvorschusses innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses einge-
reicht und mit der Bezahlung des Kostenvorschusses die versäumte
Rechtshandlung nachgeholt wurde, weshalb auf das Gesuch einzutreten
ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Frist-
versäumnis erleidet (STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass auf Wiederherstellung nur zu erkennen ist, wenn die Säumnis auf
ein unverschuldetes Hindernis, mithin eine – objektive oder subjektive –
Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist,
dass objektive Unmöglichkeit anzunehmen ist, wenn der Gesuchsteller
bzw. sein Rechtsvertreter wegen eines von ihrem Willen unabhängigen
Umstandes am fristgerechten Handeln verhindert war, während subjekti-
ve Unmöglichkeit vorliegt, wenn zwar die Vornahme einer Handlung ob-
jektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch be-
sondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehin-
dert war,
dass vorliegend das Wiederherstellungsgesuch einzig mit Arbeitsbelas-
tung und Abwesenheit begründet wird,
dass die Fristversäumnis somit weder auf objektive noch subjektive
Gründe im Sinne des Gesetzes, sondern einzig auf eine mangelhafte Or-
ganisation der Rechtvertreterin zurückzuführen ist,
dass sich der Beschwerdeführer das Verhalten seiner Rechtsvertreterin
anzurechnen lassen hat,
E-3058/2012
Seite 4
dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezah-
lung des Kostenvorschusses vom 6. Juli 2012 abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage androhungsgemäss auf die Beschwerde vom
7. Juni 2011 nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 6. Juli 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3058/2012
Seite 5
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor-
schusses wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: