B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3058/2018
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben am (…) 2017. Am 15. Oktober 2017 reiste er in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 20. Oktober 2017 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vor-instanz
hörte ihn am 14. November 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus B._______, Provinz
C._______. Er sei verheiratet und habe (…) Kinder. Er habe (…) elf Jahre
lang die Schule besucht und danach (…) in (…) in D._______ absolviert.
Von (…) beziehungsweise (…) bis (…) habe er als (…) gearbeitet. Dane-
ben sei er als (…) für (…), als (…) in einem (…) und in der (…) tätig gewe-
sen.
Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein (…) sei seit
dem (…) beziehungsweise (…) verschwunden. Die Familie habe das Ver-
schwinden den Behörden gemeldet. Er habe Kontakt mit einem (…) ge-
habt, und an einer Sitzung sei ihm gesagt worden, er solle ebenfalls nach
seinem (...) suchen, was er dann auch getan habe. Alle Spuren hätten zu
(…) geführt, weshalb er gezwungen gewesen sei, (…). Danach hätten
seine Probleme begonnen. Am (…) oder (…) 2017 sei ein Anschlag auf ihn
verübt worden. Als er mit seinem (…) auf (…) habe, sei auf ihn geschossen
worden. (…) Kugeln hätten ihn (…) getroffen. Eine weitere Kugel befinde
sich noch immer in (…). Auch habe er noch Metallsplitter in seinem Körper.
Hinter dem Anschlag vermute er (…), die bei (...) arbeiten würden. Er habe
einen Aufruf veröffentlicht und (…) Rubel geboten, um an Informationen
über das Verschwinden seines (...) zu gelangen. Ein Mann, der sich
E._______ genannt habe, habe sich zirka ein oder zwei Monate später bei
ihm gemeldet und ihn an den (…) verwiesen. E._______ habe ihn gewarnt,
dass er – der Beschwerdeführer – angegriffen werden könnte. Als Ursache
für den Anschlag vermute er (…) im (…), anlässlich welchem er (…) ge-
sprochen habe. Zirka eineinhalb Jahre nach dem Verschwinden seines (...)
sei dieser beschuldigt worden, dem (…) anzugehören. (…). Kurz vor seiner
Ausreise habe sich in einem Haus, in welchem sich angeblich sein (...) be-
funden habe, eine Explosion ereignet. Ein Verfahren sei noch hängig. Ein
Monat nach dem Anschlag auf ihn – den Beschwerdeführer – habe er
Russland erstmals verlassen, sei danach jedoch nochmals zurückgekehrt.
Nachdem der (…) von B._______ ihm empfohlen habe auszureisen, habe
er dies getan. Er hätte jedoch auch nach Moskau gehen können. Es sei
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ihm dort sogar eine Stelle angeboten worden. Ein Strafverfahren gegen die
Urheber des Anschlags auf ihn sei schliesslich doch noch eröffnet worden.
B.
B.a Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
B.b Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Eingabe vom 13. März 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, er
und seine Familie würden mit grosser Wahrscheinlichkeit sowohl in Mos-
kau als auch in ganz Russland verfolgt, weshalb er keine innerstaatliche
Fluchtalternative habe. Ausserdem sei sein (…) in Moskau durch den (…)
gefährdet, weshalb sich er und seine Familie vor einer Reflexverfolgung
fürchten würden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Videos, darunter
eines, welches ihn mit seinem (…) zeigt, den Bericht „(…)“ vom (…), den
Bericht „(…)“ vom (…), einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom
25. Juli 2014 und zwei Röntgenbilder ein.
D.
Mit Verfügung vom 28. März 2018 forderte die Vorinstanz den Beschwer-
deführer wegen voraussichtlicher Aussichtslosigkeit des Wiedererwä-
gungsgesuches auf, einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–
zu bezahlen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 18. April
2018 nach.
E.
Mit Eingabe vom 23. April 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz einen Bericht des Zentrums für Menschenrechte „(…)“ vom
(…) und einen Bericht der staatlichen Nachrichtenagentur „Interfax“ vom
(…) ein.
F.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungs-
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gesuch ab, erklärte die Verfügung vom 21. Dezember 2017 als rechtskräf-
tig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Gleichzeitig
stellte sie fest, dass die Gebühr vollumfänglich durch den am 18. April 2018
geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt sei und stellte fest, einer allfälli-
gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
G.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge da-
von die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und
der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung und die amtliche Verbeiständung zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Weiter ersuchte er
um Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Einzelbestätigung des Ko-
mitees „(…)“.
Als Beweismittel gab er einen Bericht der SFH vom 24. Mai 2018 zu den
Akten.
H.
Am 25. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Präzisierung seiner
Beschwerde ein.
I.
Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung am 28. Mai
2018 mittels superprovisorischer Massnahme per sofort einstweilen aus.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2018 wies die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtli-
chen Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
26. Juni 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘500.– zu leis-
ten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung ab und hob den am 28. Mai 2018 verfügten Vollzugstopp auf. Wei-
ter wies sie den Antrag auf Gewährung einer Frist zur Einreichung einer
Einzelbestätigung des Komitees „(…)“ ab.
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K.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Wie-
dererwägung der Zwischenverfügung vom 11. Juni 2018. Er beantragte, es
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Voll-
zug der Wegweisung sei zu sistieren. Es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer seien die unent-
geltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung zu gewähren.
L.
Am 26. Juni 2018 ging beim Gericht ein Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1‘500.– ein.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 lehnte die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 11. Juni
2018 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert drei Tagen ab Er-
halt der Zwischenverfügung den einverlangten Kostenvorschuss in der
Höhe von 1‘500.– zu bezahlen.
N.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Über-
setzung und eine Beglaubigung der Übersetzung der Einzelbestätigung
des Komitees „(…)“ vom 13. Mai 2018 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 6
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer
ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene er-
hebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so-
genannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Dieses ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens nach Art. 66 VwVG zu behandeln.
Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann
vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vor-
bringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Be-
weis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften
im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum
Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerken-
nung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asyl-
verfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen
nicht vorgebracht werden konnten (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 66 Rz. 16 f.).
4.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere
nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wie-
der infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln
zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1. Namentlich darf ein Wiedererwä-
gungsverfahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste
Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der
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verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren
bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht
werden. Es kann nämlich – in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3
VwVG – nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen ver-
langt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen
Entscheid hätten vorgebracht werden können (Urteil des BVGer
E-1546/2018 vom 26. März 2018 m.w.H.). Dies ergibt sich aus dem Krite-
rium des entschuldbaren Grundes.
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen seien weder neu
noch erheblich im Sinne von Art. 66 VwVG.
Zunächst sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, weshalb der Be-
schwerdeführer diese Dokumente nicht schon im ordentlichen Verfahren
eingereicht habe. Zudem würden diese Dokumente keine neuen Tatsachen
enthalten, die nicht schon vorher bekannt gewesen seien.
Der (...) des Beschwerdeführers, welcher offenbar für (…) arbeite, erwähne
im Interview, dass (…) Informationen über ihn in Moskau gesammelt hät-
ten. Das Interview vermittle indes nicht den Eindruck, dass der (...) in Mos-
kau in Gefahr sei oder dort etwas zu befürchten habe. Auf jeden Fall gebe
das Video mit dem (...) keinen Aufschluss über eine allfällige Gefährdung
des Beschwerdeführers in Moskau. Die Berichte über (…) in C._______,
über (…) in Dagestan, hätten mit der Situation des Beschwerdeführers
nicht direkt zu tun und seien allgemeiner Natur. Auch das Video „Sonntag-
abend“ handle nicht vom Beschwerdeführer. Die übrigen Beweismittel, Fo-
tos und Videos im Zusammenhang mit dem Anschlag auf den Beschwer-
deführer und sein Haus, vermöchten ebenso wenig etwas an den Feststel-
lungen des SEM zu ändern, da die Vorfälle die sie betreffen würden, bereits
im Entscheid behandelt worden seien. Dasselbe gelte auch für die am
13. April 2018 nachgereichten Berichte. Es handle sich dabei um Artikel,
welche sich mit dem Anschlag auf den Beschwerdeführer beschäftigten
und in welchen über die Hintergründe spekuliert werde.
Im Bericht der staatlichen Nachrichtenagentur „Interfax“ werde ebenfalls
über die Hintergründe des Anschlags auf den Beschwerdeführer spekuliert
und gemäss einer Quelle der Agentur könnte dieser mit (…) des Beschwer-
deführers an seinen (…), sich zu ergeben, in Verbindung gebracht werden.
Der Bericht des Zentrums für Menschenrechte „(…)“ vom (…) handle von
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zwei Angriffen auf Verwandte von (…), darunter auch vom Angriff auf den
Beschwerdeführer. Beide Angriffe hätten in C._______ stattgefunden und
gemäss dem Bericht habe sich der (…) direkt eingemischt und die Angriffe
als Rache bezeichnet. Er habe zudem den (…) beauftragt, gegen die (…)
vorzugehen und auf die strafrechtlichen Folgen für die Täter zu verweisen.
Es sei ein Treffen mit Angehörigen von Polizisten einberufen und dabei auf
die Behörden und das Gewaltmonopol des Staates hingewiesen worden.
Damit hätten die Behörden auf die Vorfälle reagiert und Schutzwilligkeit ge-
zeigt. Abgesehen davon würden die beiden Berichte keine neuen Tatsa-
chen vorbringen, welche gegen die innerstaatliche Fluchtalternative spre-
chen würden. In Moskau könne mit Sicherheit auch von einer höheren
Schutzfähigkeit der Behörden ausgegangen werden. Dazu sei jedoch an-
zumerken, dass kein Staat die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit
und überall sicherstellen könne.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die
Ausführungen der Vorinstanz, wonach die von ihm vorgebrachten Tatsa-
chen weder neu noch erheblich seien, seien unzutreffend. In den Berichten
von „(…)“ vom (…) und der staatlichen Agentur „Interfax“ vom (…) (recte:
[…]) (…) werde festgehalten, dass der (…) des Beschwerdeführers un-
zweideutig (…) – auch ausserhalb von C._______ – erklärt worden sei. Die
Besorgung der beiden Berichte sei nur auf indirektem Weg möglich gewe-
sen, da die Telefongespräche, Emails und seine Internetaktivitäten sowie
diejenigen seiner Familie überwacht würden. Es handle sich somit um Tat-
sachen, die erst mit dem Gesuch vom 13. März 2018 hätten geltend ge-
macht werden können. Er und seine Familie seien nicht nur in C._______,
sondern in ganz Russland gefährdet, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht
von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen sei. In Russland
würden gesetzliche Grundlagen bestehen, die eine willkürliche Bestrafung
von Familienangehörigen von (…) vorsehen würden. Weiter habe sich die
Vorinstanz auch nicht mit der Möglichkeit einer Vergeltung oder Blutrache
auseinandergesetzt. Zudem drohe ihm in Moskau eine Reflexverfolgung
wegen seines (...), der vom (…) gesucht werde.
5.3
5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Angriff auf den Beschwerdeführer
Ende April 2017 von der Vorinstanz als glaubhaft erachtet wurde. Sodann
ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der (...) des Beschwerdefüh-
rers des (…) verdächtigt wird und der Beschwerdeführer Nachforschungen
bezüglich dessen Verschwindens betrieben hat. Vor diesem Hintergrund ist
die Vorinstanz im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches zu Recht nicht
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auf die diesbezüglichen Beweismittel eingegangen, womit es sich auch er-
übrigt, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde einzuge-
hen.
5.3.2 Bezüglich des Berichts der SFH vom 25. Juli 2014 ist festzustellen,
dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, diesen im ordentli-
chen Verfahren einzureichen. Betreffend den Bericht der SFH vom 24. Mai
2018 ist festzuhalten, dass dieser keine neuen Tatsachen enthält. So führt
der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe selber aus, bereits im
November 2013 seien in Russland neue Gesetze verabschiedet worden,
welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von (…) vorsehen
würden. Weiter erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie des
Beschwerdeführers weiterhin in B._______ wohnt, obwohl angeblich die
Möglichkeit einer Vergeltung, Blutrache oder Reflexverfolgung bestehe.
Was das (…) anbelangt, ist festzuhalten, dass dieses am (…) 2015 publi-
ziert wurde, womit es am Beschwerdeführer gelegen wäre, im ordentlichen
Verfahren geltend zu machen, dass er aufgrund seines (...) eine Reflexver-
folgung in Moskau fürchte. Gleiches gilt bezüglich des Vorbringens, (…) sei
eine Bundesangelegenheit, die Russland als Ganzes betreffe, weshalb er
auch in Moskau gefährdet sei. Angesprochen auf die innerstaatliche
Fluchtalternative führte er im ordentlichen Verfahren lediglich aus, er hätte
auch in Moskau bleiben können. Ihm sei sogar eine Arbeitsstelle angebo-
ten worden. Er sei nicht nach Moskau gegangen, weil er enttäuscht sei
über alles, was dort ablaufe (vgl. SEM-Akten A14/23 F143 f.). An anderer
Stelle führte er aus, er habe keine Angst um sein Leben. Es gehe darum,
dass er eine Untersuchung bezüglich seines (…) angefangen habe. Zudem
habe er noch eine Familie (vgl. SEM-Akten A14/23 F148). Wie bereits unter
E. 4.3 ausgeführt, können Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der ver-
passten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren
bestanden, nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. An die-
ser Schlussfolgerung ändert auch die Einreichung der Einzelbestätigung
des Komitees „(…)“ vom 13. Mai 2018 nichts, zumal diese allgemeine Aus-
führung über das Verfolgungsrisiko von Verwandten von Mitgliedern einer
(…) enthält und von einem Vorfall im Juli 2015 berichtet, womit es keine
neuen Tatsachen enthält.
5.3.3 Mit der Vorinstanz ist bezüglich der Berichte von „(…)“ vom
(…) und der staatlichen Agentur „Interfax“ vom (…) festzustellen, dass
diese unter anderem vom Angriff auf den Beschwerdeführer und dem Ver-
dacht von (…) seines (...) und somit von Tatsachen handeln, welche wie
bereits ausgeführt, von der Vorinstanz als glaubhaft erachtet wurden. Vor
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diesem Hintergrund erübrigt es sich auf die Ausführungen in der Be-
schwerde einzugehen, wonach die Einreichung der Berichte nicht früher
möglich gewesen sein soll, weil die Telefongespräche, Emails und sonsti-
gen Internetaktivitäten des Beschwerdeführers und seiner Familie über-
wacht würden.
5.3.4 Schliesslich ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe in ihrem Entscheid vom 21. Dezember 2017 die Begrün-
dungspflicht verletzt, nicht weiter einzugehen, da diese Verfügung nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch
um Wiedererwägung zu Recht abgelehnt hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Juni 2018 geleistete Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 1‘500.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3058/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: