Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3059/2010
Urteil vom 18. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. März 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 12. Mai 2009 an die Schweizerische
Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der
Schweiz nach. Zur Begründung führte er aus, er stamme aus B._______.
Einer seiner Schwager sei von der Armee gesucht worden. Deshalb sei
er – der Beschwerdeführer – mit seiner Schwester und deren Kindern
nach C._______ geflohen. In der Folge sei er ebenfalls unter Verdacht
geraten. Zur selben Zeit sei der Ehemann seiner ältesten Schwester an
Krebs erkrankt. Er habe seinen Schwager daher zur Behandlung nach
D._______ begleitet. Am 22. Mai 2008 sei er in F._______ wegen
Verdachts der Mitgliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) verhaftet und während 21 Tagen im G._______ inhaftiert worden.
Während seines Gefängnisaufenthalts sei ein anderer Bruder nach
D._______ gekommen, um ihn und den kranken Schwager zu besuchen.
Sein Bruder sei ebenfalls verhaftet worden. Nachdem er – der
Beschwerdeführer – entlassen worden sei, habe er seinen Bruder am
16. Juni 2008 im Gefängnis besucht. Dort sei er, obwohl er seine
Entlassungspapiere bei sich gehabt habe, von einem Team bestehend
aus Mitgliedern des Criminal Investigations Department (CID), der Air
Force und der Special Task Forces (STF) verhaftet worden. Nach
zweieinhalb Monaten sei er ins H._______ überführt worden. Im
Gefängnis sei er so schwer misshandelt worden, dass er für vier Tage ins
Gefängnisspital habe verlegt werden müssen. Er leide noch heute an den
Folgen der Misshandlungen. Am 29. April 2009 sei er aus dem Gefängnis
entlassen worden. Er lebe in D._______, da er in I._______ von
unbekannten Männern gesucht werde.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – eine
"Detention Attestation" des International Committee of the Red Cross
(ICRC) vom 4. Mai 2009, zwei fremdsprachige Schreiben, sieben
"Detention Order" vom 16. Juli 2008, 15. und 29. August 2008, 14.
September 2008, 13. Dezember 2008 sowie 13. März 2009 zu den Akten.
B.
Am 28. August 2009 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen führte er aus, ab dem Jahre 2003/2004
sei er gezwungen worden, die LTTE zu unterstützen, ohne aber deren
Mitglied zu sein. Im Jahre 2005 habe er sich, in der Hoffnung dort Arbeit
zu finden, nach J._______ begeben. Nachdem er während sechs
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Monaten keine Anstellung gefunden habe, sei er nach I._______
zurückgekehrt. Ab April 2007 habe er für die LTTE Bunker ausgehoben,
Mitglieder beherbergt, Mahlzeiten verteilt, Geld eingetrieben und
Kaderleute der LTTE chauffiert. Er habe es dann geschafft, sich zu seiner
Tante nach K._______ zu begeben. Am 22. Mai 2008 sei er von der
Polizei und der STF in F._______ unter dem Verdacht der Zugehörigkeit
zur LTTE verhaftet worden. Nach 21 Tagen im G._______ in D._______
sei er mangels Beweisen freigelassen worden. Am 16. Juni 2008 habe er
seinen auf der Polizeistation von D._______ inhaftierten Bruder besuchen
wollen. Dabei sei er von einem Team bestehend aus dem CID, der Air
Force und der STF erneut verhaftet worden. Am 29. August 2008 sei er
ins H._______ transferiert worden. Dort sei er von der Terrorist
Investigation Division (TID) sieben bis acht Mal befragt und dabei schwer
misshandelt worden. Er leide heute noch an den Folgen dieser
Misshandlungen. Am 2. April 2009 sei er ins L._______ überführt worden.
Da es ihm nach wie vor gesundheitlich schlecht gegangen sei, sei er für
fünf Tage ins Gefängnisspital verlegt worden. Am 29. April 2009 sei er
durch eine Verfügung der Polizei an den Richter freigesprochen worden.
Erneut habe er sich zu seiner Tante nach K._______ begeben, wo er sich
auch habe registrieren lassen. Nach seiner Haftentlassung sei sein
jüngerer Bruder von der Armee über seinen Verbleib befragt worden.
Seither müsse der Bruder alle vier Tage zur Unterschrift. Auch seine
Eltern würden von Unbekannten über seinen Verbleib befragt.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – einen
Auszug aus dem Geburtsregister, einen Bericht der M._______ vom
22. Mai 2008, eine Haftbestätigung vom 30. April 2009, einen undatierten
Bericht der M._______ sowie einen Bericht der M._______ vom 5. Mai
2009 zu den Akten.
C.
Am 2. September 2009 überwies die Botschaft das Dossier des
Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum
Entscheid.
D.
Mit Schreiben vom 3. September 2009 reichte der Beschwerdeführer sich
teilweise bereits bei den Akten befindende Dokumente sowie – jeweils in
Kopie – einen Internetausdruck, einen Ausweis und ein Schreiben des
N._______ vom 31. Dezember 2008 als Beweismittel zu den Akten.
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E.
Mit Verfügung vom 10. März 2010 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab.
F.
Mit Eingabe vom 7. April 2010 an die Schweizerische Botschaft (Eingang:
20. April 2010) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung. Die Beschwerde ging am 30. April 2010 beim Gericht ein.
G.
Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 14. Mai 2010 die
Abweisung der Beschwerde. Am 17. Mai 2010 unterbreitete der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme.
H.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 wandte sich der Beschwerdeführer an
die Botschaft und führte aus, er lebe in K._______ im Versteckten. Er
habe Angst nach I._______ zurückzukehren, da dort in der Nähe seines
Herkunftsortes zwei Personen erschossen worden seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
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Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann vorliegend
aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Nach erfolgter
amtlicher Übersetzung sind die Rechtsbegehren bekannt und hinreichend
begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl.
Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
2.
Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels
Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für
die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers
davon auszugehen, dass die am 30. April 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt
ist.
3.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG).
4.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
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beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
6.
6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann.
Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
6.3. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
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1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach
bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des
Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
7.
7.1. In der angefochtenen Verfügung führt das BFM aus, im Mai 2009 sei
der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen
LTTE mit der Niederlage letzterer zu Ende gegangen. Seither befinde
sich das Land wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und
Menschenrechtslage sei zwar noch nicht befriedigend, doch sei
insbesondere die Anzahl der Gewaltereignisse erheblich
zurückgegangen. Vor diesem Hintergrund erscheine es sehr plausibel,
dass die srilankischen Sicherheitsbehörden im Jahre 2008 stark gegen
mutmassliche Mitglieder der LTTE vorgegangen seien und versucht
hätten, die Organisation zu zerstören. Der Beschwerdeführer sei zweimal
inhaftiert worden und beide Male, insbesondere auch nach der
elfmonatigen Haft, freigesprochen worden, mithin habe nichts gegen
seine Person vorgelegen. Sodann sei den Akten nicht zu entnehmen,
dass die geltend gemachte Verfolgung noch andauere. Zum heutigen
Zeitpunkt sei auch nicht davon auszugehen, dass Personen mit dem
politischen Profil des Beschwerdeführers weiteren staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien. Im Übrigen sei nicht
nachvollziehbar, was die Armee und die unbekannten Personen von den
Eltern und dem Bruder des Beschwerdeführers über dessen Verbleib
wissen wollten. Es würde nicht der Vorgehensweise der srilankischen
Sicherheitsbehörden entsprechen, den Beschwerdeführer freizulassen,
um ihn anschliessend wieder festzunehmen. Vor diesem Hintergrund
erübrige es sich, auf die vorhandenen Unstimmigkeiten in der
Schilderung der Asylvorbringen im Einzelnen einzugehen. Einzig sei
festzustellen, dass die Vorbringen in den schriftlichen Eingaben und die
mündlichen Aussagen unterschiedliche Angaben zum Aufenthalt in
D._______ beinhalten würden.
7.2. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er
sei nach wie vor in Gefahr. Die Wahrscheinlichkeit, als Tamile erneut
verhaftet zu werden, sei gross. Unbekannte hätten sich bei ihm zu Hause
nach ihm erkundigt. Er könne deshalb nicht nach I._______ zurück. Er sei
gezwungen, in K._______ zu leben.
7.3. Der Beschwerdeführer wurde im April 2009 freigesprochen und ohne
Auflage aus der Haft entlassen. In der Folge ging er nach K._______, wo
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er sich laut seinen Angaben registrieren liess. In Anbetracht des
Freispruchs sowie des Kontakts mit den heimatlichen Behörden ist davon
auszugehen, dass die srilankischen Behörden den Beschwerdeführer
nicht mehr der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigten, mithin dass
er nicht mehr als Gefahr für den heimatlichen Staat betrachtet wurde.
Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer in den vergangenen zwei
Jahren seit er sich in K._______ aufhält, auch nicht mehr verhaftet.
Weiter ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation für die
Tamilen – insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas – während des
langjährigen Bürgerkriegs schwierig war und der Beschwerdeführer dabei
Schweres erlebt hat. Allerdings hat sich die allgemeine Sicherheitslage in
Sri Lanka seit Mitte 2009 sukzessive verbessert. Die Tamilen können sich
im Land freier bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege wieder
dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und
Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und
insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit
seiner Haftentlassung im April 2009, mithin seit über zwei Jahren, nichts
Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG mehr widerfahren ist, ist davon
auszugehen, dass er in Sri Lanka, namentlich an seinem zwischenzeitlich
mehrjährigen Aufenthaltsort K._______ keine asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Insoweit hat er auch eine
zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu seinem Herkunftsort
in I._______. Schliesslich genügt allein die Angst vor einer allfällig künftig
möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen
des aktenkundigen Sachverhalts nicht substantiiert darzutun, inwiefern
das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im
Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise zu
bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und
unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein
weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat
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demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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