B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3059/2013
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien, seine Ehefrau
B._______, geboren (…), Äthiopien bzw. Eritrea, zur Zeit in
Khartum, Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 28. März 2011 ersuchten die Beschwerdeführen-
den, ein äthiopisch-eritreisches Ehepaar, bei der Schweizer Botschaft in
Khartum um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Asylerteilung. Ih-
rem Gesuch legten sie ein Schreiben des UNO-Hochkommissariats für
Flüchtlinge (UNHCR) bei, das ihren Flüchtlingsstatus im Sudan bestätigt.
A.b Mit Schreiben vom 20. August 2012 teilte das BFM den Beschwerde-
führenden mit, dass von einer mündlichen Befragung abgesehen werde,
und lud sie zu ergänzenden Angaben ein. Diesem Begehren kamen die
Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 8. September 2012 nach. Ihrer
Antwort wurden Kopien der UNHCR-Identitätskarten und einer hand-
schriftlich verfassten Beschwerdeschrift gegen die sudanesische Polizei
beigelegt.
A.c Zur Begründung des Gesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er
sei in C._______, Äthiopien, geboren und aufgewachsen. 1989 sei er
aufgrund des Krieges zwischen der Regierung und verschiedenen Unab-
hängigkeitsbewegungen sowie der Furcht, selber in das Militär einberufen
zu werden, in den Sudan geflüchtet.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe ihre Jugend in
D._______ verbracht. Nachdem äthiopische Truppen die Stadt im Jahr
1975 besetzt hätten und ihre Mutter in den Sudan geflüchtet sei, habe sie
bis zum Tod ihres Vaters in D._______ ausgeharrt. 1978 sei sie ihrer Mut-
ter in den Sudan gefolgt, wo diese jedoch kurze Zeit später verstorben
sei.
Im Jahr 2002 seien die Beschwerdeführenden vom UNHCR im Sudan als
Flüchtlinge registriert worden. Zwar sei es ihnen dort illegal möglich, un-
regelmässigen Arbeiten nachzugehen; aufgrund behördlichen Schikanen
sei dies jedoch sehr schwierig und würde nur bedingt helfen, die finanziel-
len Alltagsprobleme zu lösen. Ferner würden sie im Sudan aufgrund ihrer
Herkunft und christlichen Religion diskriminiert.
A.d Mit Verfügung vom 5. November 2012 – vom BFM via Schweizer
Botschaft an die Beschwerdeführenden versandt und am 23. April 2013
eröffnet – verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise
und lehnte das Asylgesuch ab. Es verneinte eine Verfolgung oder akute
Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sudan.
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Seite 3
B.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit eng-
lischsprachiger Eingabe vom 29. April 2013 Beschwerde (Eingang Bot-
schaft: 7. Mai 2013; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 30. Mai 2013).
Mit den weitgehend gleichen Argumenten wie im Asylgesuch wird in der
Beschwerde beantragt, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und
den Beschwerdeführenden in der Schweiz Schutz zu gewähren.
Zusätzlich wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe im März 2012
das linke Bein gebrochen, als sie illegal Tee verkauft und plötzlich von der
Polizei habe flüchten müssen. Da das UNHCR keine Unterstützung böte,
sei die benötigte Operation aufgrund der prekären finanziellen Lage nicht
durchführbar. Der Beschwerdeführer sei überdies am 17. Januar 2012
von einem sudanesischen Polizisten zusammengeschlagen worden. Zu-
dem habe sich die Sicherheitssituation in den Flüchtlingslagern ver-
schlechtert: Lokale Banden würden Flüchtlinge verschleppen, foltern und
erpressen. Andere würden gleich umgebracht, um ihnen innere Organe
zu entnehmen. Ferner sei im Sudan die Religionsfreiheit für Christen
nicht gewährleistet. Bei einem Übergriff im März 2013 sei der Beschwer-
deführer von einem Muslim zusammengeschlagen worden, weil er eine
Kette mit einem Kreuz getragen habe.
Der Beschwerde wurden Kopien verschiedener medizinischer Berichte
sowie eines Diabetiker-Ausweises des Beschwerdeführers beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (In-
krafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit wel-
chen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt
wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind
weiterhin dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 alt AsylG anwend-
bar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund der alten rechtlichen
Bestimmungen zu beurteilen.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der mündige Sohn, E._______ (Jahrgang […]), der in den Antworten
der Beschwerdeführenden an das BFM und in der Beschwerde erwähnt
wird, ist im Vorverfahren aufgrund seiner Volljährigkeit korrekterweise
nicht einbezogen worden. Er ist auch im Beschwerdeverfahren nicht Pro-
zessbeteiligter. Auf seine Situation wird daher im Rahmen dieses Urteils
nicht eingegangen.
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung wird im Aus-
landverfahren praxisgemäss verzichtet, zumal der in Englisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren samt deren Be-
gründung zu entnehmen sind und aussagekräftige Beweismittel beiliegen,
weshalb ohne Weiteres darüber entschieden werden kann.
1.5 Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am
23. April 2013 durch die Schweizer Botschaft in Khartum eröffnet. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die in der Form akzeptierte und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist demnach einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AslyG, Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.6 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.7 Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 AslyG wurde auf die Durchführung des
Schriftwechsels verzichtet.
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Seite 5
2.
2.1 Ein Asylgesuch kann im Ausland bei einer Schweizer Vertretung ge-
stellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 19 und
Art. 20 Abs. 1 alt AsylG). Zum Verfahren bei der Schweizer Vertretung im
Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsu-
chenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht
möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 1 AslyV 1 auf-
zufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten.
2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 alt AsylG bewilligt das Bundesamt einer asyl-
suchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sach-
verhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein andres Land auszureisen. Die Vor-
aussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind restriktiv zu
verstehen. Den Behörden kommt ein weiter Ermessensspielraum zu.
Ausschlaggebend ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, wo-
zu es der Prüfung der Fragen bedarf, ob eine Gefährdung i.S. von Art. 3
AslyG glaubhaft und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff.).
2.3 Gemäss Art. 52 alt AslyG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwen-
dung dieser Bestimmung ist gemäss Praxis (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3
m.w.H.) in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund aller Umstände
geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts
der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dazu
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Diese Vor-
aussetzungen sind restriktiv zu verstehen. Die Behörden verfügen über
einen weiten Ermessensspielraum. Hält sich eine asylsuchende Person
bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinn einer Vermutung davon auszu-
gehen, sie habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne
ihn dort erlangen und ein weitere Verbleib im Drittstaat sei ihr zuzumuten.
Diese Vermutung kann sich allenfalls sowohl in Bezug auf die Schutzge-
währung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen.
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Seite 6
3.
3.1 Das BFM begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass die
Beschwerdeführenden seit vielen Jahren – die Beschwerdeführerin seit
1978, der Beschwerdeführer seit 1989 – im Sudan wohnhaft seien. Im
Jahr 2002 seien sie vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden. Die
geltend gemachte Verfolgung in den Heimatstaaten wäre nur dann be-
deutsam, wenn sie andauern würde oder konkrete Hinweise auf eine
künftige Verfolgung bestünden. Da seit den Ausreisen aus dem Heimat-
land 34 beziehungsweise 23 Jahre zurückliegen, sei zwischen der Verfol-
gung und der gewünschten Einreise in die Schweiz kein genügender
Kausalzusammenhang festzustellen. Wiewohl die Situation in Sudan
nicht einfach sei, bedeute dies nicht, dass ein weiterer Verbleib der Be-
schwerdeführenden nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Registrierte
Flüchtlinge seien im Sudan einem Flüchtlingslager zugeteilt, erhielten dort
die nötige Versorgung und könnten sich bei kritischen Situationen an das
UNHCR wenden. Zudem sei das Risiko, von den sudanesischen Behör-
den nach Eritrea oder Äthiopien ausgeschafft zu werden, gemäss gesi-
cherten Erkenntnissen gering. Darüber hinaus existiere im Sudan eine
grosse Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weit-
gehend Unterstützung anbiete. Zudem befand das BFM, dass religiöse
Diskriminierungen von Christen im Sudan zwar vorkommen, indes nicht
von einer allgemeinen und staatlichen Unterdrückung oder Verfolgung
von Christen ausgegangen werden könne. Schliesslich bestehe kein per-
sönlicher Bezug der Beschwerdeführenden zur Schweiz.
3.2 In der Beschwerde erläuterten die Beschwerdeführenden, sie seien
nicht aufgrund der generellen Kriegssituation aus ihren Heimatstaaten ge-
flohen, sondern weil sie von den Behörden persönlich verfolgt worden
seien. Eine Rückkehr sowohl nach Äthiopien als auch nach Eritrea sei ih-
nen nicht zuzumuten. Im Sudan sei es nur illegal möglich, einer Arbeit
nachzugehen. Sie würden oft von der Polizei gefangen genommen und
müssten Geld bezahlen, um wieder frei zu kommen. Im März 2012 habe
die Beschwerdeführerin ihr linkes Bein gebrochen, als sie Tee verkauft
und plötzlich von den lokalen Sicherheitskräften habe fliehen müssen.
Der Beschwerdeführer sei am 17. Januar 2012 von sudanesischen Poli-
zisten zusammengeschlagen worden. Durch seine Diabetes sei die Ar-
beitssuche zusätzlich schwierig geworden. Im Flüchtlingscamp fehle es
an den grundlegendsten Notwendigkeiten, wie insbesondere an einer an-
gemessenen medizinische Versorgung. Die Sicherheit sei nicht gewähr-
leistet und die religiöse Diskriminierung der Christen habe seit der Unab-
hängigkeit des Südsudans stark zugenommen.
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Seite 7
4.
4.1 Die Vorinstanz hat richtigerweise die Zumutbarkeit des weiteren
Verbleibs der Beschwerdeführenden im Sudan geprüft. Unzumutbar ist
ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchenden Personen schutz-
bedürftig sind. Als schutzbedürftig gelten Personen, die i.S. von Art. 3
AsylG in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Frucht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Zunächst stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr in einen ihrer Heimatstaaten – Äthiopien oder Eritrea – (noch)
einer Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären.
Das BFM führte diesbezüglich in seiner ablehnenden Verfügung aus,
dass aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine gezielten Ver-
folgungsmassnahmen zu erkennen seien. Die allgemeine Unsicherheit,
die als Folge des Konflikts zwischen Äthiopien und Eritrea bis 1991 ge-
herrscht hätten, betreffe die gesamte Bevölkerung in gleichem Masse.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er sei aufgrund
seiner Dienstverweigerung von den äthiopischen Behörden gesucht wor-
den. Die Beschwerdeführerin sei ihrerseits aus Angst vor Mord und Ver-
gewaltigung aus Eritrea geflüchtet. Eine Rückkehr in eines der beiden
Länder sei aber schon aufgrund der unterschiedlichen Nationalität der
Ehepartner nicht möglich.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die äthiopischen Behör-
den aufgrund seiner Dienstverweigerung ist nicht grundsätzlich als Ge-
fährdung i.S. von Art. 3 AsylG zu werten, zumal die äthiopischen Behör-
den ein legitimes Interesse daran haben, strafrechtlich relevante Taten zu
ahnden (vgl. zur Unterscheidung zwischen legitimer strafrechtlicher und
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung: Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 29 E.
2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-
4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4 und D-3417/2009 vom 24. Juni
2010 E. 4.5). Im vorliegenden Fall ist mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 23 Jahre nach seiner
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Flucht noch mit Repressalien zu rechnen hat. Die Beschwerdeführerin hat
ihr Heimatland im Jahr 1975 zusammen mit ihrer Familie aufgrund der
damaligen allgemeinen Gewaltsituation verlassen; eine Verfolgung i.S.
von Art. 3 AslyG bestand nicht. Da Eritrea erst 1993 unabhängig wurde
und die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise im Sudan gelebt hat, gilt
sie – obwohl aus dem heute zu Eritrea gehörenden Gebiet stammend –
formell wohl noch als äthiopische Staatsangehörige, sofern sie überhaupt
noch solche Papiere auf sich trägt. Eine Rückweisung des Ehepaars
nach Äthiopien wäre demnach nicht grundsätzlich auszuschliessen. Dass
die Beschwerdeführerin in Eritrea Verfolgung zu gewärtigen hätte, er-
scheint aufgrund der autoritären Führung der People's Front for Democ-
racy and Justice (PFDJ) und deren umfassenden Datenbank der "Organi-
sations- und Mobilisierungsbüros" aber als nicht unwahrscheinlich (vgl.
DAN CONNELL/TOM KILLION, Historical Dictionary of Eritrea, 2. Aufl. Lan-
ham 2011, S. 418 f.; GAIM KIBREAB, Eritrea: A Dream Deferred, Wood-
bridge 2009, S. 5 f.). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass zwar
eine Ausreise nach Eritrea ausgeschlossen ist, einer Rückkehr nach Äthi-
opien aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts im Wege stehen würde.
4.3 Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im
Sudan den Schutz eines Drittstaates geniessen und ihnen zugemutet
werden kann, dort zu verbleiben.
Halten sich asylsuchende Personen in einem Drittstaat auf, bedeutet dies
noch nicht zwingend, dass es ihnen auch zuzumuten ist, sich dort um
Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Vermutung ist aber davon auszu-
gehen, die betreffenden Personen haben in diesem Drittstaat bereits den
erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des
Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In je-
dem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme bezie-
hungsweise den Verbleib in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen
lassen. Diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz ab-
zuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände
geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen
Schutz einer Person gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4,
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f.).
4.3.1 In der angefochtenen Verfügung wurde festgestellt, dass Flüchtlinge
im Sudan, die vom UNHCR registriert wurden, einem Flüchtlingslager zu-
geteilt werden, wo sie sich aufzuhalten haben und die nötige Versorgung
erhalten. Es sei ihnen daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu er-
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suchen, sollte ihre Situation kritisch sein. Zudem seien die Hürden für ei-
ne zumutbare Existenz im Sudan aufgrund ihres langjährigen Aufenthal-
tes und ihrer Arbeitstätigkeit überwindbar. Im Übrigen gebe es im Sudan
eine grosse äthiopische Diaspora, die notleidenden Landsleuten helfe,
und es bestehe keine allgemeine und staatliche Unterdrückung christli-
cher Minderheiten. Schliesslich lasse sich keine besondere Beziehungs-
nähe zur Schweiz erkennen.
4.3.2 Die Beschwerdeführenden machen bezüglich ihres Verbleibs im
Sudan geltend, ein andauernder Aufenthalt im sudanesischen Flüchtlings-
lager sei ihnen aufgrund der finanziellen Lage, der fehlenden medizini-
schen Versorgung, der mangenden Sicherheit sowie der ethnischen und
religiösen Diskriminierung nicht möglich.
4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als objektiv zumutbar,
dass die Beschwerdeführenden den im Sudan bestehenden Schutz wei-
terhin in Anspruch zu nehmen (Art. 52 Abs. 2 altAsylG). Sie sind dort nicht
in Gefahr, gegen ihren Willen nach Äthiopien (beziehungsweise Eritrea)
deportiert zu werden. Sollten sie sich im Flüchtlingslager durch Personen
oder Vorkommnisse bedroht fühlen oder sollte ein medizinischer Eingriff
notwendig werden, können sie sich an die lokale Vertretung des UNHCR
wenden. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen ist zu schlies-
sen, dass sie zumindest Zugang zu rudimentärer medizinischer Versor-
gung haben. Gemäss gesicherten Informationen erhalten die Flüchtlinge
in sudanesischen Lagern in der Regel Essensrationen und haben Zugang
zu Wasser. Dies lässt den Schluss zu, dass die Beschwerdeführenden im
Sudan bereits angemessenen Schutz gefunden haben und somit man-
gels Schutzbedürftigkeit keiner Schutzgewährung durch die Schweiz be-
dürfen.
Die Beschwerdeführenden machen zudem nicht geltend, dass sie zur
Schweiz besondere Anknüpfungspunkte haben. Bloss medizinisch be-
dingte Präferenzen oder Hinweise auf die schwierigen Lebensbedingun-
gen in Flüchtlingslagern reichen praxisgemäss nicht aus, um eine Bezie-
hungsnähe im Sinne der Rechtsprechung zu begründen.
4.4 In Gesamtwürdigung der von den Beschwerdeführenden vorgebrach-
ten Argumenten ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt und die Einreise verweigert hat. Die Beschwerde wird dem-
nach abgelehnt.
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Seite 10
5.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verfah-
rensökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführenden nicht auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizer Botschaft in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: