B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3060/2014
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea (zurzeit im Sudan),
c / o Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit undatierter englischsprachiger Eingabe ersuchte der Beschwerdefüh-
rer – ein eritreischer Staatsangehöriger, der sich zurzeit im Sudan befin-
det – bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: die
Botschaft) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
um Gewährung von Asyl (gemäss BFM am 26. Oktober 2011 bei der Bot-
schaft eingegangen).
B.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 setzte das BFM den Beschwerdeführer
darüber in Kenntnis, dass die Botschaft aus Kapazitäts- und Sicherheits-
gründen nicht in der Lage sei, Asylsuchende persönlich anzuhören, wes-
halb ihn das Bundesamt – unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Fest-
stellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) – dazu auffordere, das Gesuch mit ei-
ner schriftlichen Stellungnahme zu ergänzen.
C.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisher geltend gemachten Vorbrin-
gen mit einer weiteren englischsprachigen Eingabe, welche am 3. Ju-
ni 2012 bei der Botschaft einging.
D.
In seinem Asylgesuch und seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2012 mach-
te der unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführer im Wesentlichen
Folgendes geltend: Er sei als Kind einer armen Bauernfamilie in
B._______, Eritrea, geboren worden. Zur Fortführung seiner Schulbildung
sei er [im 2006] von den eritreischen Behörden ins Sawa Military Training
Centre einberufen worden. Am [im 2006] habe die Regierung herausge-
funden, dass er [etwas] geplant habe, weshalb ihn die eritreische Polizei
eine Woche später, das heisst [im 2006], in der Schule aufgesucht und
festgenommen habe. Nachdem er von der Polizei misshandelt worden
sei, sei ihm [im 2007] (…) die Flucht in den Sudan gelungen, wo er [im
2007] im Flüchtlingslager in Wad Sharife untergekommen sei. Zusammen
mit anderen eritreischen Flüchtlingen sei er [im 2007] (…), zurück nach
Eritrea deportiert worden. In Eritrea sei er daraufhin während mehrerer
Jahre und unter erbärmlichen Umständen in verschiedenen Gefängnis-
sen und in Seecontainern festgehalten worden. [Im 2010] sei er schliess-
lich freigelassen und als [Arbeiter] in C._______ eingesetzt worden, wo er
damit beauftragt worden sei, (…). Als er [im 2011] [an einen Ort] überwie-
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sen worden sei, sei ihm erneut die Flucht in den Sudan gelungen, wo er
im Flüchtlingslager in Shegerab untergekommen sei. Im Sudan fühle er
sich aber nicht sicher und habe Angst, erneut von den sudanesischen
Behörden deportiert oder von eritreischen Agenten gekidnappt zu wer-
den. So sei das Flüchtlingslager in Shegerab nicht weit von der Grenze
entfernt, weshalb es dort nicht sicher sei. Zudem sei es ihm nicht erlaubt,
sich im Sudan frei zu bewegen, weshalb es ihm nicht möglich sei, einen
sichereren Ort im Land aufzusuchen und einer Arbeit nachzugehen.
E.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013, die dem Betroffenen am 17. Ap-
ril 2014 von der Botschaft zur Kenntnis gebracht wurde, verweigerte das
BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein
Asylgesuch ab. Auf die genaue Begründung des BFM wird, sofern ent-
scheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
F.
Gegen diesen Entscheid des BFM erhob der Beschwerdeführer mit eng-
lischsprachiger Eingabe vom 18. Mai 2014 (Eingang bei der Botschaft)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinnge-
mäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl
beziehungsweise die Einreise in die Schweiz zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21
VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
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Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss ver-
zichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind (vgl. Art. 52 VwVG).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche,
die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Septem-
ber 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68
in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.
3.
3.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweize-
rische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht mög-
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lich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ih-
re Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die
Schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungs-
protokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche
Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des
Asylgesuchs enthält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1).
3.2 Vorliegend sah sich die Botschaft nicht in der Lage, eine persönliche
Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM begründete
diesen Verzicht in seiner Verfügung vom 19. Dezember 2013 mit dem be-
grenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Vorausset-
zungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundes-
amt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2012 um
Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung
des rechtserheblichen Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer nahm in der
Folge mit Eingabe vom 3. Juni 2012 (Eingang bei der Botschaft in Khar-
tum) zu den gestellten Fragen Stellung.
Die Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beur-
teilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen ohne
Kommentar dem BFM.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sach-
verhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 In seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus
dem Ausland hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich festgehalten,
dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Frage,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hin-
weisen auf die bisherige Praxis).
5.
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5.1 Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dem Be-
schwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar und mög-
lich wäre. So seien ihm während seines beinahe zweijährigen Aufenthal-
tes im Sudan keine einreiserelevanten Nachteile wiederfahren. Überdies
sei es dem Beschwerdeführer – der angegeben habe, bei seiner zweiten
Flucht im Flüchtlingslager in Shegerab untergekommen zu sein, bevor er
nach Khartum gereist sei, um ein Asylgesuch zu stellen – zuzumuten,
sich beim UNHCR zu melden, sollte seine Situation tatsächlich kritisch
sein. So bestünden gesicherte Erkenntnisse dafür, dass das Risiko einer
Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR
als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei. Auch könnten diese Feststel-
lungen nicht mit einer besonderen Beziehungsnähe des Beschwerdefüh-
rers zur Schweiz umgestossen werden, lebten hierzulande gemäss des-
sen Angaben doch keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen.
5.2 Auf Beschwerdeebene führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
nochmals aus, dass er sich davor fürchte, erneut nach Eritrea zurückge-
schafft zu werden, zumal auch das UNHCR den eritreischen Flüchtlingen
keinen effektiven Schutz gewähren könne.
6.
6.1 Ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte,
kann vorliegend offen gelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz
der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm –
wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird – trotz der zugestandener-
massen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan
zuzumuten ist, im Zufluchtsland (Sudan) zu verbleiben.
6.2 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge Anfang des Jah-
res 2011 im Flüchtlingslager in Shegerab untergekommen und hat sich
bis im Oktober 2011 – als er zwecks Einreichung seines Asylgesuchs
nach Khartum gereist ist – dort aufgehalten. Es ist davon auszugehen,
dass er während dieser Zeit durch das UNHCR als Flüchtling anerkannt
und registriert worden ist und somit über die erforderliche temporäre Be-
willigung verfügt, um sich im Sudan legal aufhalten zu können. Selbst
wenn aber eine entsprechende Anerkennung und Erfassung des Be-
schwerdeführers noch nicht stattgefunden haben sollte, kann es ihm zu-
gemutet werden, sich nachträglich ans UNHCR zu wenden, um sich als
Flüchtling registrieren zu lassen. Mit der im Zuge dieser Registrierung
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ausgestellten Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge ist allerdings nicht ein
freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verbunden. Dennoch ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer – selbst wenn er sich gegen-
wärtig ausserhalb des Flüchtlingslagers aufhalten sollte – im Zufluchts-
land Schutz gefunden hat, kann es ihm doch zugemutet werden, sich ins
Flüchtlingslager in Shegerab zurückzubegeben. Bezüglich des Einwands
des Beschwerdeführers, im Flüchtlingslager keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen zu können, ist festzuhalten, dass die Situation in Lagern zwar
anerkanntermassen teils prekär ist, die Grundversorgung aber gewähr-
leistet ist. Allgemein schwierige Lebensbedingungen vermögen für sich
alleine noch keine Asylrelevanz zu entfalten und stellen keine hinreichen-
de Grundlage für die Erteilung einer Einreisebewilligung dar.
6.3 Was die Gefahr einer allfälligen Deportation betrifft, kommt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine solche vorliegend verneint
werden kann. Obschon auch in jüngerer Zeit von Deportationen von Erit-
reern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen
sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans
from Sudan" vom 26. Juli 2011), ist das Risiko einer Rückschaffung für
Eritreer, die sich in einem der Flüchtlingslager im Sudan aufhalten und als
Flüchtlinge registriert sind, gleichwohl gering, da die sudanesischen Be-
hörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flücht-
linge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht systematisch oder
grossflächig erfolgen (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-6054/2011 vom 24. April 2012, D-6478/2013 vom 24. Dezem-
ber 2013 E. 5.3). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer gegenwärtig an
einem anderen Ort im Sudan aufhalten und noch nicht als Flüchtling re-
gistriert worden sein sollte, kann es ihm zu seiner Sicherheit – wie im vo-
rangehenden Absatz ausgeführt – zugemutet werden, sich ins Flücht-
lingslager in Shegerab zurückzubegeben respektive sich dort registrieren
zu lassen.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer
zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asyl-
gesuch aus dem Ausland abgelehnt hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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