B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-306/2013
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2013 / N (…).
E-306/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenem Be-
kunden am 27. März 2011 und erreichte am 28. März 2011 Lampedusa.
In Italien erhielt er am 11. April 2011 eine Aufenthaltsbewilligung. Im Som-
mer 2011 reiste er nach Österreich, Deutschland, Dänemark, Schweden
und Norwegen. Norwegen habe ihn am 30. März 2012 nach Italien aus-
geschafft. Von dort sei er nach einigen Tagen mit dem Zug über Frank-
reich und Belgien nach Holland gereist, welches ihn am 24. Oktober 2012
nach Italien ausgeschafft habe. Er gelangte am 27. Oktober 2012 in die
Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. November 2012
brachte er vor, er sei nun zwei Jahre in Europa und total müde. Er wolle
wie ein Mensch leben und sich etablieren können. Anlässlich der BzP
wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit von Norwe-
gen oder Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens gewährt, wobei er vorbrachte, er sei damit einverstanden, wenn ihn
eines dieser beiden Länder aufnehme. Er sei in die Schweiz gekommen,
weil diese einen guten Ruf habe.
B.
Das BFM trat mit Verfügung vom 7. Januar 2013 auf das Asylgesuch
nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien
weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den Kan-
ton Zürich, dem er zugewiesen worden war, zum Vollzug der Wegwei-
sung. Es händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Der Beschwerdeführer reichte am 17. Januar 2013 (Poststempel) irrtüm-
lich beim BFM Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und
beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die
Rechtsmitteleingabe ging beim Bundesverwaltungsgericht zusammen mit
den Vorakten am 22. Januar 2013 ein.
E-306/2013
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Den Vorakten ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, wann der ange-
fochtene Entscheid eröffnet worden ist. Bei dieser Sachlage ist zugunsten
des Beschwerdeführers davon auszugehen, die Beschwerdeeingabe sei
rechtzeitig erfolgt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICAHEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für
die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art.
52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü-
gung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be-
schwerdeführer habe in Norwegen und in den Niederlanden um Asyl
E-306/2013
Seite 4
nachgesucht. Anlässlich der BzP habe er angegeben, sowohl von den
norwegischen als auch von den niederländischen Behörden nach Italien
überstellt worden zu sein. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der
festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Schweiz keine Stellung
genommen, weshalb gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Antrages (DAA, SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren am 6. Januar
2013 an Italien übergegangen sei.
4.2. In der Rechtsmittelgabe, die sich im Wesentlichen auf eine Schilde-
rung der schwierigen Lage beschränkt, in der sich der Beschwerdeführer
befinde, und sich im Übrigen in Ergänzung seiner anlässlich der BzP ge-
schilderten Odysse durch Europa in Behauptungen erschöpft, wird die
Zuständigkeit Italiens nicht bestritten. Zudem hatte er bereits im vorin-
stanzlichen Verfahren angegeben, mit einer Ausschaffung nach Italien
einverstanden zu sein (vgl. Akten BFM A8/11 Ziff. 8.01).
Zur Zuständigkeit Italiens ist denn auch einzig anzumerken, dass dieses
Land Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür
vorliegen, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultie-
renden Verpflichtungen halten würde.
Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausge-
gangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten.
5.
5.1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
E-306/2013
Seite 5
5.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegwei-
sung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeich-
net.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-306/2013
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger