B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3062/2012
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau,
CARITAS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(Ostprovinz), stellte (…) auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo
(in der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch und beantragte die Einreise
in die Schweiz. Am 29. Oktober 2009 wurde er schriftlich aufgefordert, de-
taillierte Angaben zu bestimmten Punkten zu machen und Identitäts- so-
wie allfällige Beweisdokumente einzureichen. Mit (…) äusserte sich der
Vater des Beschwerdeführers zu den Asylgründen und teilte der Botschaft
mit, dieser sei unterdessen ausgereist. Am 2. Dezember 2011 wurde das
Asylgesuch abgeschrieben.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seine Heimat
(…), reiste (…) auf dem Luftweg nach Singapur und von dort (…) nach
Mailand (Italien). Am 10. November 2009 gelangte er in einem Auto in die
Schweiz, wo er gleichentags (…) um Asyl nachsuchte. Am 20. November
2009 wurde er zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg
summarisch befragt und am 28. Dezember 2009 zu seinen Asylgründen
angehört.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
vor, er sei (…) von der sri-lankischen Armee wegen des Verdachts der
Mitwirkung bei einem Bombenanschlag verhaftet worden, doch habe man
ihn am selben Tag als unschuldig erkannt und freigelassen. Danach sei er
seit (…) respektive seit (…) von der Armee gesucht worden, weil er sich
(…) mit einem jungen Mann namens C._______ angefreundet und die-
sem zu einer Arbeit im Geschäft verholfen habe. Nach ungefähr zwei Mo-
naten sei sein Freund verschwunden, und die Armee respektive mögli-
cherweise Regierungsleute oder Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) hätten ihn vergeblich gesucht. Da er selbst deshalb auch
gesucht worden sei, habe er sich in einer Kirche versteckt. In dieser Zeit
seien zweimal Unbekannte zu ihm nach Hause gegangen und hätten
nach ihm gefragt. Seine Mutter habe bei der Polizei Anzeige erstattet,
worauf sie zwanzig oder dreissig anonyme Anrufe erhalten habe. Die
LTTE hätten früher einmal das vormalige Haus seiner Familie beschlag-
nahmt und dort ein Camp gebaut, welches nun von den Tamil Peoples Li-
beration Tigers (TMVP) kontrolliert werde. Die TMVP hätten gewollt, dass
er sich ihrer Gruppierung anschliesse, sie hätten ihn deshalb angerufen
und seien wiederholt zu seiner Mutter nach Hause gegangen, um nach
ihm zu fragen. Wegen dieser Probleme habe er sich verstecken müssen.
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Er sei in Sri Lanka nicht politisch tätig gewesen und habe keiner Partei
angehört.
A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte, eine Kopie der Anzeige (…), die Kopie eines Auszuges
aus dem Geburtsregister und ein Schreiben von D._______ (…) zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 – eröffnet am 8. Mai 2012 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an
und forderte ihn auf, die Schweiz innert Frist zu verlassen. Zur Begrün-
dung führte es aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügen, deren Asylrelevanz müsse deshalb nicht
überprüft werden.
C.
Der Beschwerdeführer liess den vorinstanzlichen Entscheid mit Rechts-
mitteleingabe vom 6. Juni 2012 (Poststempel vom 7. Juni 2012) beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte
er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozes-
sualer Hinsicht beantragte er die Zustellung der vollständigen Asylakten,
namentlich des Befragungsprotokolls vom 20. November 2009 und des
Anhörungsprotokolls vom 28. Dezember 2009, die Ansetzung einer Frist
für eine eventuelle Beschwerdeergänzung, die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopie eines Arztberichtes
von Dr. med. E._______ (…) zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2012 gewährte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer Einsicht in die (BFM-)Protokolle vom
20. November 2009 und 28. Dezember 2009 und gab ihm Gelegenheit,
innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen, forderte ihn auf, ei-
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ne Fürsorgebestätigung nachzureichen, und verzichtete vorerst auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 28. Juni 2012 fristge-
recht eine Fürsorgebestätigung ein, informierte den Instruktionsrichter
über ein beim BFM eingereichtes Gesuch um Kantonswechsel und mach-
te Ausführungen zu seiner gesundheitlichen Situation.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 21. September 2012 hielt das BFM voll-
umfänglich an seiner Verfügung vom 4. Mai 2012 fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer äusserte sich innert der verlängerten Frist zur Ein-
reichung einer Replik und allfälliger Beweismittel nicht.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 reichte er einen Arztbericht von
Dr. med. F._______ (…) zu den Akten, äusserte sich zu seinem Gesund-
heitszustand und wies darauf hin, dass in Kürze eine psychiatrische Be-
handlung vorgesehen sei, zuerst jedoch noch ein Gutachten erstellt wer-
den müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
E-3062/2012
Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu seinen Problemen (…) seien konfus,
undetailliert und widersprüchlich. So habe er zunächst ausgesagt, er sei
seit (…) – ebenso wie sein Freund C._______ – von der sri-lankischen
Armee gesucht worden, später jedoch angegeben, nicht zu wissen, ob
dieser von der Armee oder den LTTE gesucht worden sei. Im (…) seien
gemäss seinen Vorbringen Unbekannte in einem Auto ohne Nummern-
schild gekommen, vermutlich dieselben Personen, welche auch ihn ge-
sucht hätten. Der Beschwerdeführer habe keinen direkten Kontakt mit
diesen Leuten gehabt, sondern lediglich von seiner Mutter und seinem
Chef von der Suche erfahren. Hinzu komme, dass er sich nicht der Ge-
fahrensituation angemessen verhalten habe. Wenn er tatsächlich befürch-
tet hätte, festgenommen zu werden, hätte er das Land so schnell wie
möglich verlassen und sich nicht während eineinhalb Jahren in einer na-
hen Kirche versteckt. Auch hätte er diesfalls Sri Lanka nicht über (…) ver-
E-3062/2012
Seite 6
lassen. Selbst wenn angenommen werde, dass sein Freund gesucht
worden sei, hätte dem Beschwerdeführer nichts vorgeworfen werden
können. Er habe deshalb von den Behörden nichts zu befürchten. Da er
niemals politisch aktiv oder mit der Opposition verbunden gewesen sei,
verfüge er nicht über ein Profil, welches die sri-lankischen Behörden inte-
ressieren könnte. Der Anzeige vom (…) komme kein Beweiswert zu. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb deren
Asylrelevanz nicht überprüft werden müsse.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerde-
führer leide an einer Depression und höchstwahrscheinlich an einem
posttraumatischen Stresssyndrom. Aufgrund des eingereichten Arztbe-
richtes müsse davon ausgegangen werden, dass er in Sri Lanka höchst-
wahrscheinlich Opfer von Misshandlungen geworden sei. Es sei deshalb
darauf zu schliessen, dass er ein Gefährdungsprofil aufweisen könnte, da
gemäss aktueller Rechtsprechung auch Personen, welche Opfer oder
Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden seien, einer erhöhten
Verfolgungsgefahr unterliegen würden. Man könne davon ausgehen,
dass er aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage gewe-
sen sei, seine Asylvorbringen kohärent und präzise wiederzugeben und
Angaben zu allfälligen weiteren Wegweisungsvollzugshindernissen zu
machen. Es sei nicht klar, welche traumatischen Erlebnisse er gehabt ha-
be, eine baldige Psychotherapie werde jedoch versuchen, mehr davon in
Erfahrung zu bringen. Die in der angefochtenen Verfügung erwähnten
Widersprüche seien mit seiner Traumatisierung zu erklären, welche erst
mit dem negativen Entscheid zum Vorschein gekommen sei. Deshalb er-
staune auch nicht, dass sich während der Anhörungen keine Anhalts-
punkte für ein Trauma gezeigt hätten. Es würden vorsorglich zwingende
Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) geltend
gemacht, der behandelnde Psychiater brauche jedoch mehr Zeit für eine
genauere Diagnose.
Das posttraumatische Belastungssyndrom müsse entsprechend kuriert
werden, eine Retraumatisierung durch eine Wegweisung nach Sri Lanka
sei nicht auszuschliessen und dürfe nicht leichtfertig in Kauf genommen
werden, denn der Beschwerdeführer würde dadurch zweifelsohne in eine
lebensbedrohliche Situation geraten. Zudem sei die Lage in Sri Lanka
nach wie vor sehr unruhig und abgewiesene Asylsuchende würden bei
der Rückkehr genau überprüft, befragt, manchmal über längere Zeit fest-
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gehalten und bisweilen erpresst sowie gefoltert. Der Beschwerdeführer
weise gemäss Arztzeugnis einen dissoziierten Zustand auf. Bei einer Si-
cherheitskontrolle anlässlich der Rückkehr würde er bestimmt auffallen,
könnte befragt und möglicherweise gefoltert werden. Es bestehe demzu-
folge für ihn als verletzliche Person ein erhebliches Risiko, Opfer von
Misshandlungen zu werden. Zusammenfassend seien weder das von der
Vorinstanz gezeichnete Bild der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka
noch ihre Analyse der individuellen Situation des Beschwerdeführers kor-
rekt. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar.
4.3 In der Eingabe vom 5. Dezember 2012 wurde ausgeführt, dem Be-
schwerdeführer seien eine schwerwiegende Depression und eine post-
traumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, ausserdem seien
autistische Anzeichen erkennbar. Eine medikamentöse Behandlung wer-
de ihm bereits verabreicht, eine psychiatrische Therapie sei in Kürze vor-
gesehen, zuerst müsse jedoch ein psychiatrisches Gutachten erstellt
werden. Er sei sehr verletzlich und vollkommen von der Unterstützung
seiner in Genf lebenden Familie abhängig.
Gemäss Arztbericht vom (…) habe es dem Beschwerdeführer grosse
Schwierigkeiten bereitet, seine Probleme zu schildern. (…) beschreibe
ihn als verängstigt, er sei beinahe stumm und müsse konstant betreut
werden, um keine Angstzustände zu haben. Er sei allseitig orientiert und
weise ein adäquates Verhalten auf. Bei der ersten Sitzung sei er fast
stumm geblieben; während (…) seine Anliegen geschildert habe, sei er in
sich gekehrt auf dem Stuhl gesessen. Es scheine ihn grosse Anstrengung
zu kosten, sich an die Vorfälle in Sri Lanka zu erinnern, die Beschreibung
des Verhaltens der Behörden anlässlich seiner Verhaftungen sei schwie-
rig, und eine Schilderung der Befragungen und der dabei erlittenen Ge-
walt sei bisher unmöglich. Der Beschwerdeführer gebe an, sich nicht dar-
an erinnern zu können. Dank der medikamentösen Behandlung und der
familiären Unterstützung habe sich sein Gesundheitszustand stabilisiert.
Die bisher erfolgte teilweise Anamnese habe Symptome gezeigt, welche
mit einer Entwicklungsstörung zusammenhängen könnten und mögli-
cherweise Störungen aus dem autistischen Spektrum entsprächen. Per-
sonen mit einer solchen Vorgeschichte seien besonders verletzlich. Eine
brutale Polizeiintervention könne eine ernsthafte Dekompensation bewir-
ken. In diesem Zusammenhang würde eine Rückkehr nach Sri Lanka ein
Risiko für seine psychische Gesundheit darstellen.
E-3062/2012
Seite 8
5.
5.1 Das Gericht stimmt mit der Vorinstanz überein, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers widersprüchlich und unsubstanziiert sind und es
ihm nicht gelingt, eine Verfolgung glaubhaft darzulegen. Weder die Be-
schwerde noch die weiteren Eingaben gehen auf die von der Vorinstanz
aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers ein,
weshalb diesbezüglich keine Klarheit herrscht.
5.2 Es wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei möglicherweise
misshandelt worden und aufgrund einer posttraumatischen Belastungs-
störung nicht in der Lage gewesen, das Erlebte anlässlich der Befragun-
gen zu erläutern. Für das Gericht ist jedoch weder aus den Akten noch
aus den eingereichten Arztberichten ersichtlich, dass tatsächlich eine
Misshandlung stattgefunden haben könnte. In den ärztlichen Berichten
wird zwar eine posttraumatische Störung nicht ausgeschlossen, der Be-
schwerdeführer hat aber gemäss den vorliegenden Informationen auch
anlässlich der Anamnesen durch zwei verschiedene Ärzte niemals eine
Gewaltanwendung seitens der Behörden erwähnt oder angedeutet. Auch
bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Entwick-
lungsstörung oder einer Störung aus dem autistischen Spektrum wäre zu
erwarten gewesen, dass er eine erlittene Misshandlung oder Folter zu-
mindest andeutungsweise oder im Ansatz geltend gemacht hätte. In die-
sem Kontext drängt sich der Hinweis auf, dass der Beschwerdeführer ei-
ne Ausbildung absolvieren, in einem Geschäft arbeiten und allein in die
Schweiz reisen konnte, was eine gewisse Eigenständigkeit voraussetzt,
weshalb davon ausgegangen werden kann, dass eine allfällige Entwick-
lungsstörung oder autistische Verhaltensmuster jedenfalls nicht dergestalt
wären, als dass sie eine Schilderung von erlebten Traumata gänzlich ver-
unmöglichten. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin hat
denn auch keine Auffälligkeiten im Verhalten des Beschwerdeführers
vermerkt (vgl. Akten BFM A 10/13 S. 13). Das Gericht geht deshalb davon
aus, dass die geltend gemachte psychische Beeinträchtigung nicht ur-
sächlich war für die widersprüchliche respektive angeblich unvollständige
Darlegung der Asylgründe. Das Argument, er habe seine Verfolgung auf-
grund einer starken Traumatisierung nicht angemessen schildern können,
ist daher als Schutzbehauptung zu werten.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft gemacht hat, er habe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG erlebt oder befürchten müssen oder er müsse solche für die Zu-
E-3062/2012
Seite 9
kunft in begründeter Weise befürchten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht
seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den
Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und
Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich
vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Be-
stimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Der EGMR
hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige
Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land
nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. Uni-
ted Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K.
v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011;
T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar
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Seite 10
2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom
31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Wei-
se davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse
vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich ins-
gesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rück-
kehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in
einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, beste-
hen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach
hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in
diesem Land erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat
sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungs-
vollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar
zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist sehr
unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit
unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und
in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen
Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so genannten Vanni-
Gebietes) keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische
Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als gene-
rell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitä-
ren und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich al-
E-3062/2012
Seite 11
lerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende
Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allge-
meinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu
tragen.
7.3.3 In seiner angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2012 hielt das BFM
fest, der aus B._______ (Ostprovinz), stammende Beschwerdeführer sei
jung und gesund, habe in Sri Lanka die Schule bis zum A-Level besucht
und verfüge über Berufserfahrung (…). Seine Eltern sowie mehrere Onkel
und Tanten würden immer noch dort leben, ausserdem verfüge er über
Englischkenntnisse, was ihm bei der Wiedereingliederung in der Heimat
behilflich sein werde.
In Übereinstimmung mit dem BFM ist festzustellen, dass der Wegwei-
sungsvollzug vorliegend grundsätzlich zumutbar und ausserdem davon
auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Heimat über ein trag-
fähiges soziales Beziehungsnetz verfügt und auf eine angemessene Le-
bens- und Wohnsituation zurückgreifen kann. Demnach bleibt zu prüfen,
ob sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der in der Beschwerde
vorgebrachten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers als un-
zumutbar erweist.
7.3.4 In den eingereichten Arztberichten wurde beim Beschwerdeführer
eine posttraumatische Belastungsstörung oder Anpassungsstörung sowie
eine schwere depressive Episode diagnostiziert, zudem wird auf eine
mögliche Entwicklungsstörung oder Störungen aus dem autistischen
Spektrum hingewiesen. Er wird als zurückgezogen und in sich gekehrt
beschrieben, über erlittene Gewalt oder Flashbacks habe er keine Anga-
ben gemacht. Dank der medikamentösen Behandlung habe sich sein Ge-
sundheitszustand stabilisiert, er sei jedoch von der Unterstützung durch
seine Familie abhängig. Sowohl im Arztbericht (…) als auch in demjeni-
gen (…) wird eine psychiatrische Behandlung als notwendig bezeichnet.
Eine solche habe jedoch noch nicht begonnen werden können.
Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die
erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhält-
lich. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Her-
kunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entspre-
chen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist
erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehand-
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Seite 12
lung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Sri Lanka verfügt über zahlreiche psychiatrische Einrichtungen. Die Er-
krankung des Beschwerdeführers kann deshalb bei Bedarf auch im Hei-
matland behandelt werden. Die diagnostizierten psychischen Beschwer-
den sind nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass sie Hinder-
nisse für den Wegweisungsvollzug im oben ausgeführten Sinn darstellten.
Der Gesundheitszustand hat sich gemäss ärztlicher Einschätzung dank
der Einnahme von Medikamenten stabilisiert. Eine psychiatrische Be-
handlung wurde zwar als notwendig bezeichnet, jedoch offenbar bisher
nicht begonnen, was darauf schliessen lässt, dass dafür zumindest keine
Dringlichkeit besteht. Es ist nachvollziehbar, dass der bevorstehende
Wegweisungsvollzug eine Belastung für den Beschwerdeführer darstellt.
Dies rechtfertigt jedoch nicht, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens
einer medizinischen Notlage als unzumutbar zu bezeichnen. Ferner ist
darauf hinzuweisen, dass einer möglichen Dekompensation im Hinblick
auf einen allenfalls zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeig-
nete medikamentöse oder nötigenfalls psychotherapeutische Massnah-
men entgegengewirkt werden kann. Sofern notwendig, wäre im Zuge
flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertre-
tung vor Ort und den zuständigen Stellen der Vorinstanz auch sicherzu-
stellen, dass die Weiterführung einer allenfalls notwendigen Behandlung
im Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzuges effektiv gewährleistet ist.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rah-
men der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche me-
dizinische Hilfeleistungen (Kauf von Medikamenten, Organisation einer
medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung wäh-
rend der Heimreise) zu beantragen.
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in
genereller und individueller Hinsicht auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513- 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
E-3062/2012
Seite 13
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht von vornher-
ein als aussichtslos erwiesen haben und das Gericht mit Zwischenverfü-
gung vom 13. Juni 2012 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gutzuheissen und auf die Auferlegung der Kosten des Verfahrens
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3062/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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