B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3063/2013
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Äthiopien, zur Zeit im Sudan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe, welche am 14. März 2011 bei der
Schweizer Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) eintraf, ersuch-
te die Beschwerdeführerin sinngemäss um Asyl und um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei Äthiopierin
und lebe zurzeit in Khartum, wo sie als Flüchtling anerkannt sei. Als Be-
weismittel legte sie ihrer Eingabe Kopien eines Ausweises sowie eines
Schreibens des UNHCR (Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten
Nationen) bei, welches ihren Flüchtlingsstatus im Sudan bestätigt.
B.
Am 4. Juli 2011 bestätigte das BFM den Eingang des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin und setzte ihr Frist, detaillierte Informationen bezüg-
lich ihrer Asylgründe sowie allfällig vorhandene Beweismittel einzurei-
chen.
C.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2011 legte die Beschwerdeführerin innert Frist
dar, sie habe Äthiopien im Jahr (…) in Richtung Sudan verlassen. In
Karthum habe sie ihren Mann geheiratet und lebe mit diesem und ihren
beiden Kindern zusammen. Sowohl sie als auch ihr Ehemann seien vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden. Ihre Kinder könnten die Schu-
le nicht besuchen, da dazu das Geld fehle und sie Christen seien. Sie
(Beschwerdeführerin) verfüge weder in der Schweiz noch in einem ande-
ren Land über Verwandte. Als Beweismittel reichte sie eine beglaubigte
Übersetzung ihrer Flüchtlingskarte und derjenigen ihres Ehemannes zu
den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 5. November 2012 (eröffnet am 23. April 2013) lehnte
das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte der Beschwerdeführerin
und ihrem Mann, welcher ins Asylverfahren seiner Frau einbezogen wur-
de, die Einreise in die Schweiz.
E.
Mit in Englisch verfasster Eingabe vom 27. April 2013 (bei der Botschaft
am 28. April 2013 eingegangen) erhob die Beschwerdeführerin sinnge-
mäss Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung.
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F.
Am 5. Juli 2013 setzte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Frist zur
Vernehmlassung und wies darauf hin, dass bei Asylverfahren aus dem
Ausland ein persönlicher Antrag notwendig sei, da sonst nicht feststehe,
ob eine Person tatsächlich ein Asylgesuch stellen wolle (vgl. BVGE
2011/39), und hielt fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im
gesamten Verfahren nie persönlich aufgetreten sei.
G.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 informierte das BFM die Beschwerdefüh-
rerin über die Aufhebung der Verfügung vom 5. November 2012 und die
Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit internem Abschreibungsbeschluss
vom 29. Juli 2013 wurde das Asylgesuch des Ehemannes aus dem Aus-
land als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da dieser fälschli-
cherweise ins Verfahren aufgenommen worden sei.
H.
Am 30. Juli 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin erneut ab und verweigerte ihr die Einreise in die Schweiz.
I.
Mit Vernehmlassung vom 6. August 2013 hielt die Vorinstanz fest, dass
der Ehemann fälschlicherweise ins Verfahren seiner Frau eingeschlossen
worden sei, da er weder einen Antrag um Einreisebewilligung gemäss
aArt. 20 AsylG (SR 142.31) gestellt habe noch sonst persönlich in Er-
scheinung getreten sei. Sein Verfahren sei deshalb am 29. Juli 2013 als
gegenstandslos abgeschrieben und die fehlerhafte Verfügung des BFM
vom 5. November 2012 am 29. Juli 2013 aufgehoben worden. Das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin aus dem Ausland sei wieder aufgenom-
men und am 30. Juli 2013 eine korrekte Verfügung erlassen worden. Wei-
ter führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Stand-
punktes rechtfertigen könnten.
J.
Mit Verfügung vom 29. August 2013 (eröffnet am 10. April 2014) stellte die
Instruktionsrichterin fest, das seit Mai 2013 hängige Beschwerdeverfah-
ren betreffend die Beschwerdeführerin werde weitergeführt, stellte ihr ein
Doppel der Vernehmlassung zu und setzte ihr Frist zur Stellungnahme.
Innert Frist und bis zum Urteilsdatum ist keine Stellungnahme beim Bun-
desverwaltungsgericht eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie
vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisheri-
gen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im
Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung kann indes verzichtet
werden, da der in Englisch verfassten Eingabe genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind.
2.2 Die Beschwerde ist frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen
– formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling aner-
kannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohn-
te, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), welches über die
Bewilligung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts entscheidet.
Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des
Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128).
3.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zu-
gemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen,
so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Hält
sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer
Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem
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Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort er-
langen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu
verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese
Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung
durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie
auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Dritt-
staat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsu-
chende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder er-
langen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur
Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Krite-
rien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumut-
bar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnä-
he zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere
Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales,
wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit
weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Bezie-
hungsnähe zum Drittstaat oder zu anderen Staaten sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der
Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten. Allein
die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-
ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.).
4.
4.1
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen
aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die An-
wesenheit der Beschwerdeführerin nicht. Aufgrund des vollständig erstell-
ten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmit-
telbare Gefährdung vorliege, die ihre Einreise in die Schweiz als notwen-
dig erscheinen lassen würde. Die Beschwerdeführerin mache keine un-
rechtmässigen Behandlung durch die äthiopischen Behörden geltend,
sondern sei aufgrund von familiären Ereignissen in den Sudan gereist.
Hinweise auf eine Verfolgungssituation zum Zeitpunkt der Ausreise seien
jedoch nicht zu finden. Zudem liege die Ausreise aus Äthiopien 26 Jahre
zurück und Ereignisse vor der Ausreise vermöchten mangels eines genü-
gend engen Kausalzusammenhangs keine Asylgewährung beziehungs-
weise Einreisebewilligung in die Schweiz mehr zu begründen. Weiter
wurde argumentiert, der Vollständigkeit halber sei zu prüfen, ob einer
Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52
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Abs. 2 entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden
kann, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen. Laut Berichten des UNHCR würden sich
zahlreiche äthiopische und eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im
Sudan aufhalten. Es sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für
diese Menschen nicht einfach sei, jedoch würden dennoch keine konkre-
ten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein weiterer Verbleib der Be-
schwerdeführerin im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Nachdem
sie sich als Flüchtling im Sudan aufhalte, sei es ihr zuzumuten, beim
UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch
sein. Angesichts des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im
Sudan könne zudem davon ausgegangen werden, dass für sie die Hür-
den einer zumutbaren Existenz dort nicht unüberwindbar seien. Eine
schwierige Lebenssituation und humanitäre Überlegungen alleine würden
zudem keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Im Sudan
lebe eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute
bereitstehe und Unterstützung bieten könne. Ausserdem mache die Be-
schwerdeführerin keine Beziehungsnähe zur Schweiz geltend. Unter Be-
rücksichtigung aller Umstände sei es ihr zuzumuten, im Sudan zu
verbleiben. Ihr Asylgesuch und ihr Einreiseantrag seien demzufolge abzu-
lehnen.
4.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei
aus politischen Gründen aus Äthiopien ausgereist. Sie gehöre der Ethnie
der Amhara an, welche von der tigrinischen Mehrheit in Äthiopien unter-
drückt werde. Im Sudan erhalte sie keine Hilfe und könne lediglich durch
Verkauf von (…) etwas Geld verdienen.
5.
5.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender
Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass
es der Beschwerdeführerin trotz der zugestandenermassen nicht einfa-
chen Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist,
dort zu verbleiben und sie den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss
aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt. Die Beschwerdeführerin hält sich seit
langer Zeit in Khartum auf und lebt mit ihrem Ehemann und ihren Kindern
zusammen. Eine unmittelbare Gefährdung ist nicht ersichtlich. In diesem
Zusammenhang kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollum-
fänglich anschliesst. Auch der geltend gemachte Umstand, sie laufe auf-
grund ihres christlichen Glaubens Gefahr, Behelligungen zu erleiden,
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Seite 8
vermag für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Beschwerde-
führerin bestreitet seit längerer Zeit ihren Lebensunterhalt mit Gelegen-
heitsarbeiten, was durch die sudanesischen Behörden offensichtlich ge-
duldet wird. Des Weiteren sind sowohl die Beschwerdeführerin als auch
ihr Ehemann beim UNHCR im Sudan als Flüchtlinge gemeldet. Die Be-
schwerdeführerin vermag daher die Regelvermutung, wonach sie im Su-
dan Schutz gefunden habe oder diesen, sofern erforderlich, erlangen
könnte, nicht umzustossen. Unter diesen Umständen kann offengelassen
werden, ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Die auf Be-
schwerdeebene gemachten Einwendungen vermögen an dieser Gesamt-
beurteilung nichts zu ändern. Schliesslich ist festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin über keine in der Schweiz lebenden nahen Angehöri-
gen verfügt. Der Verbleib in Khartum erweist sich deshalb als zumutbar.
5.2 Zusammenfassend erscheint es für die Beschwerdeführerin als objek-
tiv zumutbar, weiterhin im Sudan zu verbleiben. Das BFM hat mit weitge-
hend zutreffender Begründung festgestellt, die Beschwerdeführerin sei
nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes und ein Verbleib im Su-
dan sei ihr zuzumuten (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen
hat es die Erteilung einer Einreisebewilligung zu Recht verweigert und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zer Botschaft in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: