Abtei lung V
E-3064/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, China (Volksrepublik),
vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin
Schwarztorstrasse 124, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Familienzusammenführung be-
treffend B._______, C._______, und D._______;
Verfügung des BFM vom 3. April 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3064/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tibeter aus E._______/Provinz F._______,
reichte am 10. Oktober 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit
Verfügung vom 16. November 2005 stellte das BFM fest, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete indes wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Dieser Ent-
scheid erwuchs am 17. Dezember 2005 unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 17. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch
ein, welches er mit der zwischenzeitlich ergangenen Praxisänderung
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 1 begründete. Mit Ver-
fügung vom 11. September 2006 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG, lehnte indes das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit
des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf. Diese Verfügung erwuchs
am 14. Oktober 2006 unangefochten in Rechtskraft.
C.
C.a Am 20. September 2006 reichte der Beschwerdeführer beim BFM
eine als "Gesuch um Familienzusammenführung" bezeichnete Ein-
gabe ein. Darin ersuchte er, unter Hinweis auf Art. 39 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311), seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2006 forderte das
BFM den Beschwerdeführer auf, Identitätspapiere seiner Ehefrau und
Töchter einzureichen, die genaue Adresse ihres derzeitigen Aufent-
haltsortes sowie deren letzte Adresse im Tibet mitzuteilen und anzu-
geben, in welcher Zeitspanne die Familienangehörigen an welcher Ad-
resse gelebt haben.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie der Identitätskarte der Ehefrau sowie die Geburtsurkunde seiner
jüngeren Tochter ein und verwies darauf, letzterem Dokument seien
Seite 2
E-3064/2007
die Namen sowie die Identitätskartennummern der Eltern - mithin von
ihm und seiner Ehefrau - zu entnehmen. Weiter führte er aus, seine
Ehefrau und seine jüngere Tochter würden sich seit zweieinhalb Jah-
ren in G._______ (Nepal) aufhalten. Da sie keine Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal hätten, müssten sie den Aufenthaltsort ständig wech-
seln, weshalb er keine genaue Adresse angeben könne. Sodann er-
suchte er um separate Behandlung des Gesuches für die ältere Toch-
ter C._______, welche sich nach wie vor im Tibet aufhalte.
C.c Am 31. Oktober 2006 ersuchte das BFM den H._______ gestützt
auf Art. 39 Abs. 2 AsylV 1, eine Stellungnahme einzureichen.
C.d Mit Schreiben vom 16. November 2006 reichte der Beschwerde-
führer einige Seiten aus seinem Familienbüchlein zu den Akten.
C.e Am 22. Dezember 2006 erneuerte das BFM seine Anfrage an den
H._______ und verwies auf die per 1. Januar 2007 geltende
Rechtslage. Am 28. Dezember 2006 ging beim BFM die
Stellungnahme des H._______ vom 21. Dezember 2006 ein.
D. Mit Verfügung vom 3. April 2007 verweigerte das BFM der Ehefrau
und den beiden Töchtern gestützt auf Art. 14c Abs. 3bis des Bundesge-
setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAG, SR 142.20, eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Asylge-
setzänderung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745], in Kraft seit
1. Januar 2007 [AS 2006 4767]) die Einreise in die Schweiz sowie den
Einbezug in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Zur Be-
gründung führte das BFM aus, gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft
getretenen und gemäss Übergangsrecht auch auf hängige "Gesuche
um Familiennachzug" anwendbaren Bestimmung von Art. 14c Abs. 3bis
ANAG sei in formeller Hinsicht erforderlich, dass seit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme drei Jahre vergangen seien. Dem Beschwer-
deführer sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling am 11. September
2006 gewährt worden, mithin seien die zeitlichen Voraussetzungen
nicht erfüllt.
E. Mit Beschwerde vom 2. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die
Verfügung vom 3. April 2007 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzu-
weisen, der Ehefrau und den beiden Kindern die Einreise in die
Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen.
Eventualiter, für den Fall, dass die Ehefrau und die Kinder keine
Seite 3
E-3064/2007
eigenen Fluchtgründe geltend machen würden, sei die Vorinstanz
anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2007 setzte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 600.--. Der Beschwerdeführer bezahlte
den einverlangten Betrag innert der angesetzten Frist.
G. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 13. Juni 2007 die
Abweisung der Beschwerde. Am 15. Juni 2007 stellte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis-
nahme ohne Replikrecht zu.
H. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer
die Originalgeburtsurkunde der älteren Tochter, mit Übersetzung, ein.
I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2008 räumte der Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, zur Frage des
Aufenthaltsorts seiner älteren Tochter, der Gefährdungssituation der
Ehefrau und der beiden Töchter sowie zu einer allfälligen Verfahrens-
trennung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig setzte er Frist zur Einrei-
chung einer Kostennote.
J. Innert erstreckter Frist teilte der Beschwerdeführer am 21. Februar
2008 mit, seine ältere Tochter C._______ halte sich seit mehreren
Monaten in Nepal bei der Mutter und Schwester auf, zog das Be-
gehren um separate Behandlung des Gesuchs für die ältere Tochter
zurück und ersuchte, das Gesuch für alle drei Familienmitglieder unge-
trennt zu behandeln. Sodann gab er eine Kostennote vom 21. Februar
2008 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
Seite 4
E-3064/2007
richts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben
(Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Auf die am 1. Januar 2007 hängigen Asylverfahren sind die auf
diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetz-
änderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangs-
bestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember
2005 [AS 2006 4762]).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
50 ff. VwVG).
3. Nachdem sich die ältere Tochter des Beschwerdeführers auch in
Nepal aufhält und der Beschwerdeführer seinen Antrag auf separate
Behandlung ihres Gesuchs zurückzog, rechtfertigt es sich, sie eben-
falls in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen.
4. Aufgrund der eingereichten Dokumente (Geburtsurkunden, Auszug
Familienbüchlein) besteht keine Veranlassung, an der familiären Bezie-
hung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau B._______ und
den beiden Töchtern C._______ und D._______ sowie an deren
Identität zu zweifeln.
5.
5.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob es sich beim Gesuch vom 20.
September 2006 um ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers oder ein Asylgesuch
aus dem Ausland handelt.
Seite 5
E-3064/2007
5.2 Das BFM hat seinen Entscheid auf die am 1. Januar 2007 in Kraft
getretenen Bestimmungen über den Familiennachzug in 14c Abs. 3bis
ANAG abgestützt. Das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) ist inzwi-
schen durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) ersetzt worden (vgl. Ziff. I im Anhang zum AuG). Es
gilt daher zu prüfen, ob auf das vorliegende Verfahren die neuen Be-
stimmungen gemäss AuG zur Anwendung kommen oder gestützt auf
die übergangsrechtliche Bestimmung in Art. 126 Abs. 1 AuG das
ANAG in seiner Fassung vom 26. März 1931 anwendbar bleibt.
5.2.1 Das BFM hat seine Verfügung vom 3. April 2007 zu Recht auf
die zu diesem Zeitpunkt geltende Bestimmung in Art. 14c Abs. 3bis ANAG
abgestützt (vgl. Ziff. VI und Anhang Ziff. 1 der Änderung des Asylge-
setzes vom 16. Dezember 2005 [AS 2005 4773 f.], Abs. 4 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des ANAG im vorerwähnten Anhang).
5.2.2 Dahingegen regelt Art. 126 AuG, dass auf Gesuche, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige
Recht anwendbar bleibt. Hieraus müsste geschlossen werden, dass
für das vorliegende Gesuch, das nach Inkrafttreten des AuG per 1. Ja-
nuar 2008 auf Beschwerdestufe hängig geblieben ist, dem AuG und
dessen Ausführungsbestimmungen die Anwendung versagt bleibt.
5.2.3 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann die Frage, ob das vorlie-
gende Verfahren gestützt auf 14c Abs. 3bis ANAG oder Art. 85 Abs. 7
AuG zu beurteilen ist, jedoch offen gelassen werden, zumal die zur
Anwendung kommenden Gesetzes- und Ausführungsbestimmungen
sowohl unter altem als auch neuem Recht bezüglich der in Erwägung
5.1 aufgeworfenen Abgrenzungsfrage zu denselben Schlüssen führen.
5.3 Nachfolgend wird die Sachlage geprüft, wie sie sich unter altem
Recht ergibt, d.h. unter Anwendung von 14c Abs. 3bis ANAG.
5.3.1 Gemäss Art. 14c Abs. 3bis ANAG können Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und
vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese einge-
schlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a),
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c).
Seite 6
E-3064/2007
5.3.2 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht
wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und
Asylgewährung, oder wenn für die Dauer einer näheren Abklärung des
Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthalts-
staat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
5.3.3 In der als "Gesuch um Familienzusammenführung" bezeichneten
Eingabe vom 20. September 2006 führt der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf Art. 39 AsylV1 (in der Fassung vom 11. August 1999, auf-
gehoben per 1. Januar 2007 durch Ziff. I 1 der Verordnung vom 8. No-
vember 2006 über die Änderung von Verordnungen im Zusammen-
hang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änderung vom 16. Dezem-
ber 2005 des Asylgesetzes sowie des Krankenversicherungsgesetzes
und des Bundesgesetzes über die AHV [AS 2006 4739]) aus, er möch-
te seine Familie nachziehen lassen. Art. 39 AsylV 1 befasste sich mit
der Familienvereinigung von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen.
5.3.4 Vorliegend ist zu beachten, dass Art. 24 Abs. 3 der Verordnung
vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von
ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281, in seiner am 1. Januar
2007 gültigen Fassung), Ausführungsbestimmung zu Art. 14c Abs. 3bis
ANAG, ausdrücklich die sinngemässe Geltung von Art. 37 AsylV 1 vor-
behält, der besagt, dass ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ei-
nes Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetrage-
nen Partners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst er-
folgt, wenn in Anwendung von Art. 5 AsylV 1 festgestellt wurde, dass
die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstän-
dig nach Art. 3 AsylG erfüllt. Art. 24 Abs. 3 VVWA in seiner am 1. Janu-
ar 2007 gültigen Fassung trägt dem Umstand Rechnung, dass die
engsten Familienangehörigen eines Flüchtlings oftmals selbst unter
derselben Verfolgung gelitten haben beziehungsweise selbst der Ge-
fahr einer Verfolgung ausgesetzt sind. Daraus lässt sich im Sinne eines
allgemeinen Grundsatzes ableiten, dass der Prüfung eines allfälligen
derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling stets die Prü-
fung der originären Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer persönli-
chen Gefährdung nach Art. 3 AsylG vorzugehen hat. Mit anderen Wor-
ten: das Familiennachzugsgesuch eines vorläufig aufgenommenen
Flüchtlings, mit dem unter anderem eine persönliche Gefährdung der
sich im Ausland befindenden, nachzuziehenden Familienangehörigen
Seite 7
E-3064/2007
geltend gemacht wird, ist nach Treu und Glauben gegebenenfalls auch
als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3
AsylG zu verstehen, wofür nicht allein entscheidend sein kann, ob das
betreffende Gesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland
oder aber unmittelbar beim BFM eingereicht wurde (vgl. zum Ganzen
BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 224 f.).
5.4 Unter neuem Recht, d.h. unter Beachtung des AuG und der anzu-
wendenden Ausführungsbestimmungen gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zu folgenden Schlüssen.
5.4.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder
unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig
aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung
der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen
werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfs-
gerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie nicht auf So-
zialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Damit weist diese Bestimmung den
identischen Wortlaut wie Art. 14c Abs. 3bis ANAG auf, weshalb davon
auszugehen ist, der Gesetzgeber habe mit den am 1. Januar 2008 in
Kraft getretenen Bestimmungen keine materielle Änderung der Rechts-
lage bezweckt. Die Materialien zur parlamentarischen Beratung erge-
ben denn auch, dass Art. 14c Abs. 3bis ANAG, wie im Rahmen der Be-
ratung der Änderungen des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005
verabschiedet, ohne materielle Änderung ins AuG übernommen wurde
(AB 2005 N 1247 f.).
5.4.2 Nachfolgend ist zusätzlich zu prüfen, ob auch aus den heute gel-
tenden Ausführungsbestimmungen hinsichtlich der in Erwägung 5.1
aufgeworfenen Frage des Vorrangs dieselben Schlüsse zu ziehen sind.
Zwar ist Art. 39 AsylV 1 ersatzlos gestrichen worden. Jedoch verweist
Art. 24 VVWA in seiner Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 24.
Oktober 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AS 2007 5567) betreffend
das Verfahren über die Vereinigung von Familienangehörigen von vor-
läufig aufgenommenen Personen auf Art. 74 der Verordnung vom 24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201). Diese Bestimmung ihrerseits regelt im zweiten Satz von
Absatz 5, dass für Familienangehörige von vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen sinngemäss Art. 37 AsylV 1 gilt.
5.4.3 Somit lässt sich auch aus dieser Verweisungskaskade, die zu
der in E. 5.3.4 bereits erwähnten Bestimmung von Art. 37 AsylV 1
Seite 8
E-3064/2007
führt, auch unter neuem Recht ableiten, dass der Prüfung eines allfälli-
gen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling stets die
Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft vorzugehen hat und das
Familiennachzugsgesuch eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings,
mit dem unter anderem eine persönliche Gefährdung der sich im Aus-
land befindenden, nachzuziehenden Familienangehörigen geltend ge-
macht wird, nach Treu und Glauben gegebenenfalls auch als Asylge-
such aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu
verstehen ist.
5.5 Vorliegend ergibt sich unter Berücksichtigung der oben erwähnten
Bestimmungen, dass das Gesuch vom 20. September 2006 von der Vor-
instanz nach Treu und Glauben vorab unter dem Gesichtswinkel einer
persönlichen Gefährdung der Ehefrau und der beiden Töchter - wie sie
vom Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines eigenen Asylverfah-
rens geltend gemacht worden war - und damit in erster Linie nach Art.
20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG sowie gegebenenfalls Art. 52 Abs. 2
AsylG hätte geprüft werden müssen, was indessen unterblieben ist.
6.
6.1 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3
i.V.m. Art. 3 AsylG ist grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen ge-
knüpft. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspiel-
raum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi-
lationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist dem-
nach die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die
Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann bezie-
hungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer
allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. zum Ganzen
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f.
und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
6.2
Seite 9
E-3064/2007
6.2.1 Bei der Prüfung der Frage, inwieweit die sich zurzeit in Nepal
aufhaltenden Ehefrau und Töchter bei einer Rückkehr in die Volksre-
publik China einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausge-
setzt sein könnten, ist von der Lageanalyse auszugehen, die von der
ARK Ende 2005 vorgenommen wurde und nach Ansicht des Bundes-
verwaltungsgerichts auch im heutigen Zeitpunkt im Wesentlichen ihre
Gültigkeit behält:
Personen tibetischer Ethnie erfahren in der Volksrepublik China weit-
gehende Einschränkungen ihres Rechts auf freie Meinungsäusserung
sowie ihrer Versammlungs- und Religionsfreiheit und sie werden in
verschiedener Hinsicht gegenüber der angesiedelten Bevölkerung chi-
nesischer Ethnie benachteiligt. Tibeter und Tibeterinnen, die sich zu ih-
rer Religion öffentlich bekennen, namentlich öffentlich den Dalai Lama
verehren, oder sich mit friedlichen Demonstrationen für mehr Autono-
mie oder gar die Unabhängigkeit Tibets einsetzen, riskieren nicht nur
Schikanen wie beispielsweise Hausdurchsuchungen, sondern darüber
hinaus Festnahmen, unfaire Gerichtsverfahren und unverhältnismässig
hohe Haftstrafen, verbunden mit Misshandlungen und Folter. Eine dar-
über hinausgehende, allein an die tibetische Ethnie anknüpfende Kol-
lektivverfolgung sämtlicher Tibeter und Tibeterinnen ist dagegen zu ver-
neinen. Allerdings erhöht die bekannte potenzielle Gefährdung von ti-
betischen Personen die Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefähr-
dung und kann daher im Einzelfall dazu beitragen, die geltend ge-
machte Furcht vor Verfolgung als begründet erscheinen zu lassen. Hin-
zu kommt, dass Personen tibetischer Ethnie, die illegal ausgereist sind
und bei den schweizerischen Behörden um Asyl nachsuchen, im Falle
einer Rückkehr in die Volksrepublik China grundsätzlich damit rechnen
müssen, festgenommen und verhört zu werden; die Wahrscheinlich-
keit, dass sie zu einer Freiheitsstrafe wegen illegaler Ausreise und
Asylgesuchstellung verurteilt werden und diese Strafe aufgrund der ti-
betischen Ethnie und der - gerade bei längerem Auslandaufenthalt -
von den chinesischen Sicherheitsorganen unterstellten Dalai Lama-
freundlichen Gesinnung empfindlich sein wird, ist hoch; als wahr-
scheinlich gelten im Übrigen auch eine menschenrechtswidrige Be-
handlung während der Haft sowie Unterdrückungsmassnahmen auch
nach der Strafverbüssung (vgl. zum Ganzen die ausführlich begründe-
te Einschätzung der ARK in EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.5 ff. S. 5 ff.).
6.3 Bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China müssten die Ehefrau
und Töchter des Beschwerdeführers bereits wegen ihrer illegalen Aus-
Seite 10
E-3064/2007
reise eine behördliche Bestrafung befürchten. Hinzu kommt die Gefahr
einer Reflexverfolgung wegen des Beschwerdeführers, welcher bereits
seit Oktober 2005 in der Schweiz lebt und hier um Asyl nachgesucht
hat. Aufgrund dieses nunmehr zweieinhalbjährigen Auslandaufenthalts
müsste er in der Volksrepublik China nicht nur mit einer strengen Be-
strafung wegen illegaler Ausreise und Asylgesuchsstellung, sondern
auch mit einer Verfolgung wegen des Verdachts einer Dalai Lama-
freundlichen Haltung rechnen. Der Beschwerdeführer machte bereits
anlässlich der Anhörung des BFM vom 10. November 2005 zu den
Asylgründen geltend, die Behörden hätten sich bei seiner Ehefrau
nach ihm erkundigt (vgl. A11, S. 6). Jedenfalls ist nicht auszuschlies-
sen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre Kinder in der
Volksrepublik China einer nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG
relevanten persönlichen Gefährdung ausgesetzt wären.
Der Ehefrau und den Töchtern des Beschwerdeführers kann im Weite-
ren nicht zugemutet werden, sich bei den Behörden in Nepal um Auf-
nahme zu bemühen. Nach 1989 in Nepal eingereiste Tibeter und Tibe-
terinnen sind nämlich generell von einer behördlichen Regularisierung
ihres als illegal geltenden Aufenthalts ausgeschlossen und müssen
nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass Nepal das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
nicht ratifiziert hat, bei einem Verbleib im Lande mit einer Ausschaf-
fung in die Volksrepublik rechnen (vgl. dazu ausführlich EMARK 2005
Nr. 1 E. 4.1 S. 7 ff.). Unabhängig von der Dauer ihres bisherigen Auf-
enthalts in Nepal erscheint es daher nicht geboten, die Ehefrau und
beiden Mädchen des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 52 Abs. 2
AsylG auf einen höchst unwahrscheinlichen Schutz durch die nepale-
sischen Behörden zu verweisen. Vielmehr erscheint es aufgrund der
engen familiären Beziehung zum Beschwerdeführer, der hier als
Flüchtling anerkannt worden ist, insgesamt angezeigt, dass der von
der Ehefrau und den Töchtern des Beschwerdeführers benötigte
Schutz vor Verfolgung durch die Schweiz gewährt wird.
7. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gelangt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass die Ehefrau und die Töchter des
Beschwerdeführers in der Volksrepublik China einer persönlichen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG ausge-
setzt wären und ihnen nicht zugemutet werden kann, sich in Nepal
oder in einem anderen Drittstaat um Aufnahme im Sinne von Art. 52
Abs. 2 AsylG zu bemühen.
Seite 11
E-3064/2007
8. Da die Ehefrau und die beiden Mädchen des Beschwerdeführers
bereits aufgrund ihrer eigenen Gefährdung die Voraussetzungen für
eine Bewilligung der Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG erfüllen,
kann schliesslich offen bleiben, ob ihnen die Einreise auch nach den
Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach Art. 14c Abs. 3bis
ANAG oder Art. 85 Abs. 7 AuG zu bewilligen wäre. Bei diesem Verfah-
rensausgang erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Begrün-
dung der Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Ver-
fügung des BFM vom 3. April 2007 ist aufzuheben. Das BFM ist anzu-
weisen, der Ehefrau und den Töchtern des Beschwerdeführers die
Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen
und nach deren Einreise das Verfahren im Hinblick auf die Gewährung
von Asyl oder - bei einem allfälligen Vorliegen von Asylausschluss-
gründen - der vorläufigen Aufnahme fortzusetzen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 21. Mai 2007 geleistete Kos-
tenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Die Rechtsvertreterin hat eine
Kostennote vom 21. Februar 2008 in der Höhe von Fr. 2'120.-- einge-
reicht und darin einen zeitlichen Aufwand von neun Stunden sowie Bar-
auslagen von Fr. 50.-- (pauschal) ausgewiesen. Die Rechtsvertreterin
hat in einem gleich gelagerten Fall eines Tibeters (E-2110/2007) in ih-
rer Kostennote denselben Aufwand geltend gemacht. Das damalige
Spruchgremium hat diesen als zu hoch erachtet und einen Aufwand
von fünf Stunden angerechnet. Vorliegend ist festzustellen, dass die
Beschwerde - mit Ausnahme der Personalien und einer Streichung auf
S. 8 - exakt den selben Wortlaut wie die am 21. März 2007 und damit
zu einem früheren Zeitpunkt verfasste Beschwerde im erwähnten Fall
aufweist, weshalb für deren Einreichung unter Berücksichtigung des
Instruktionsaufwandes und der Individualisierung der Beschwerde ins-
gesamt ein Aufwand von zweieinhalb Stunden zu berücksichtigen ist.
Die Eingabe vom 16. Oktober 2007 (Einreichung Geburtsschein der
Seite 12
E-3064/2007
Tochter) erfolgte direkt durch den Beschwerdeführer, weshalb hierfür
kein Aufwand einzurechnen ist. Es bleibt die Eingabe vom 21. Februar
2008, welche unter Berücksichtigung des Instruktionsaufwandes und
der Redaktion auf eine Stunde Aufwand zu veranschlagen ist. In An-
wendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie unter Berücksichtigung ei-
nes Stundenansatzes von Fr. 230.-- ist die Parteientschädigung dem-
zufolge auf Fr. 855.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Das BFM ist anzu-
weisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-3064/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 3. April 2007 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, der Ehefrau und den Töchtern des Beschwerde-
führers die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach deren Ein-
reise das Asylverfahren fortzusetzen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 21. Mai 2007 ge-
leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 855.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Rechtsvertreterin
(Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten (Ref.-Nr. N_______)
- den H._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand:
Seite 14