Abtei lung V
E-3064/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im März 2009 verliess und auf dem Seeweg zunächst in ein ihm
unbekanntes Land reiste, bevor er am 28. März 2009 mit der Bahn ille-
gal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 1. April 2009 und der direk-
ten Anhörung vom 14. April 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs
geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und stamme
aus C._______,
dass er zwischen 2004 und 2006 in der Bürgerwehr seiner Gemeinde
D._______ aktiv gewesen sei,
dass die Bürgerwehr mit der Polizei zusammengearbeitet und für die
Sicherheit der Bewohner und deren Besitz gesorgt habe,
dass sie zu diesem Zweck auch mit Waffen ausgerüstet worden seien,
dass die Regierung die Bürgerwehr im Jahre 2006 aufgelöst habe, wo-
rauf deren Mitglieder von der Mafia bedroht, verfolgt und zum Teil getö-
tet worden seien,
dass auch er von der Mafia bedroht worden sei und diese im Jahr
2006 sein Haus niedergebrannt habe, worauf er bei der Polizei um
Schutz ersucht habe,
dass die Mafia den Polizeiposten attackiert habe und er am folgenden
Tag von der Polizei nach E._______ gebracht worden sei, weil diese in
D._______ seine Sicherheit nicht habe garantieren können,
dass er, da er sich vor der Mafia nicht sicher gefühlt habe, drei Tage
später nach F._______ gegangen sei,
dass er eine Woche später über Benin nach Lagos gereist sei, wo er
sich bis zu seiner Ausreise im März 2009 aufgehalten habe,
dass im (...) 2009 zwei weitere Mitglieder der Bürgerwehr in
D._______ getötet worden seien und er psychische Probleme
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bekommen habe, weshalb er aus Lagos weggegangen und in die
Schweiz gekommen sei,
dass die Polizei seine Sicherheit im Heimatstaat nicht garantieren kön-
ne und er nicht sterben wolle,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2009 – eröffnet am 6. Mai
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe innert der eingeräumten Frist keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben,
dass seine Schilderungen zur Ausreise aus dem Heimatstaat als ste-
reotyp zu bezeichnen seien, was darauf schliessen lasse, er versuche
die wahren Umstände seiner Ausreise und den Besitz von Identitätspa-
pieren zu verschleiern,
dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG wegen
fehlender Asylrelevanz der Vorbringen nicht erfülle und aufgrund der
Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erfor-
derlich seien,
dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sei-
ner Rückkehr nach Nigeria sprechen würden und der Wegweisungs-
vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, es sei, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten,
eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bun-
desamt anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, subeventualiter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass
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der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl
zu gewähren sei, subsubeventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
unzumutbar und dem Beschwerdeführer in der Folge die vorläufige
Aufnahme zu gewähren sei,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragt,
dass auf die Begründung – soweit für den Entscheid wesentlich – in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gewährung von Asyl (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen ei-
ner summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
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stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder
Identitätspapiere nicht bestritten ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nie irgendwel-
che Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt hat und als Mit-
glied der Bürgerwehr von D._______ über gute Kontakte zu den
dortigen Behörden verfügt sowie eng mit der Polizei zusammengear-
beitet hat (vgl. Protokoll der direkten Anhörung, S. 4),
dass es ihm aufgrund dieser Kontakte entgegen seinen Ausführungen
anlässlich der Anhörung (vgl. Vorakten BFM A9/12 Q. 7 ff.) möglich
und zumutbar gewesen wäre, sich innert kurzer Zeit Reise- oder Iden-
titätspapiere aus dem Heimatstaat zu beschaffen,
dass auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde (vgl. S. 3
und 4) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz - aufgrund der im länderspezifischen Kontext als stereotyp zu
bezeichnenden Ausführungen des Beschwerdeführers, ein Unbekann-
ter habe seine Ausreise organisiert und finanziert und er sei mit dem
Schiff von Nigeria in ein ihm unbekanntes Land und von dort mit der
Bahn in die Schweiz gelangt, ohne jegliche Reise- und Identitätspapie-
re und ohne jemals kontrolliert worden zu sein (vgl. A9/12 Q. 102), da-
von ausgeht, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identi-
tätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Asylbehörden vorenthält,
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dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-
che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel-
lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet
hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält,
dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund
einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asyl-
suchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich
die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrele-
vanz ergeben könne,
dass praxisgemäss eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfol-
gung und Ausreise verlangt und diese als gegeben erachtet wird,
wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist
(vgl. ALBERTO ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asyl-
rechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Verlag Paul Haupt,
Bern/Stuttgart 1991, S. 107),
dass der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen
Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum – mehr als sechs bis
zwölf Monate – liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete
Ausreise vorliegen (vgl. a.a.O. S. 107),
dass sich die letzten Übergriffe gemäss Angaben des Beschwerde-
führers im Jahre 2006 ereigneten und somit bereits mehrere Jahre zu-
rückliegen,
dass damit der geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen abge-
schlossener Verfolgung und Ausreise vorliegend nicht gegeben ist,
dass die angebliche Tötung von Mitgliedern der Bürgerwehr im (...)
2009 nicht als Übergriff zu werten ist, der gezielt der Person des Be-
schwerdeführers gegolten hat, und sie mithin auch nicht als Verfol-
gungsmassnahme qualifiziert werden kann,
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dass sich die Furcht vor zukünftiger Verfolgung angesichts der Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise jahrelang un-
behelligt im Heimatstaat aufhalten konnte, objektiv nicht begründen
lässt,
dass seine Vorbringen nach dem Gesagten wegen fehlender Asylrele-
vanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht genügen und auch die Argumentation in der Beschwerde-
schrift nichts enthält, was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet werden könnte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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