B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3065/2012
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Südafrika,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
14. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im Jahre 1993 verliess und nach Aufenthalten von (…) Jahren in Nigeria
und einigen Wochen in Benin über verschiedene Länder nach Spanien
(B._______) gelangte,
dass er nach einem Aufenthalt von ungefähr drei Monaten in B._______
nach C._______ weitergereist sei, wo er in einem Camp und in verschie-
denen Asylunterkünften gelebt habe,
dass er von dort nach D._______ weitergereist sei und nach einem Auf-
enthalt von ungefähr einer Woche in einem Bus über Frankreich am
7. Februar 2012 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuch-
te, woraufhin er am 28. Februar 2012 ins EVZ F._______ transferiert
wurde,
dass das BFM am 1. März 2012 im EVZ F._______ die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg so-
wie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates respektive
Spaniens befragte,
dass er zur Begründung seines Gesuchs anführte, er sei südafrikanischer
Staatsangehöriger,
dass er zusammen mit (…) Südafrika im Jahre 1993 verlassen habe und
über mehrere Länder nach Nigeria gelangt sei, wo er die Schule besucht
und danach an der Universität von G._______ studiert habe,
dass er Nigeria im April 2011 verlassen habe, weil er Verantwortung für
sein Leben übernehmen und seine Ziele realisieren wolle,
dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die genannte Befragung
vom 1. März 2012 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Spaniens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtli-
che Gehör gewährt wurde,
dass er hierzu geltend machte, er habe in Spanien nicht um Asyl nachge-
sucht, weil er in der Schweiz um Asyl habe nachsuchen wollen,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wer-
den kann,
dass das BFM am 14. März 2012 die spanischen Behörden um Aufnah-
me (take charge) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der
Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
stellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsange-
höriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO)
ersuchte und dieselben am 11. Mai 2012 einer Übernahme des Be-
schwerdeführers zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2012 – eröffnet am 23. Mai
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton Bern mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass es festhielt, der Beschwerdeführer sei gemäss der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 29. Juli 2011 in
Spanien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist,
dass bei dieser Sachlage gestützt auf die einschlägigen staatsvertragli-
chen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
ischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin-II-
VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Septem-
ber 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin]) Spanien für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig sei,
dass die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM vom
14. März 2012 am 11. Mai 2012 gestützt auf Art. 10 Dublin-II-VO gutge-
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heissen hätten, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens bei Spanien liege,
dass dem Beschwerdeführer am 1. März 2012 das rechtliche Gehör ge-
währt worden sei und er bei dieser Gelegenheit geltend gemacht habe,
sein Weg in die Schweiz habe zwar durch Spanien geführt, jedoch habe
er dort kein Asylgesuch eingereicht,
dass Spanien gestützt auf die Dublin-II-VO für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, und es somit den zuständi-
gen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu
regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung in sein Heimatland anzu-
ordnen,
dass somit keine Hinweise vorliegen würden, Spanien komme seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach und führe das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, die Zu-
ständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zu widerlegen,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 11. November 2012 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Spanien bestehen würden,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zulässig sei,
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dass zudem weder die in Spanien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Spanien auch zumutbar,
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 4. Juni
2012 – Posteingang BFM: 5. Juni 2012 – gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, das BFM sei anzu-
weisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes
Asylgesuch zuständig zu erklären,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerdeeingabe nicht in einer Amtssprache des Bundes
(vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst ist, aus pro-
zessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachi-
gen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache jedoch verzichtet
werden kann, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich
und begründet ist, und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Ein-
gaben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne die Übersetzung in eine
Amtssprache zu verlangen,
dass somit auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshinder-
nissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in
den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids
stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
29. Juli 2011 in Spanien illegal in das Hoheitsgebiet eingereist war und
dabei daktyloskopisch erfasst wurde,
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Spanien feststeht und er
diesen auch nicht bestreitet,
dass die spanischen Behörden mit Schreiben vom 11. Mai 2012
– und damit innerhalb der in Art. 20 Abs. Bst. b Dublin-II-VO vorliegend
vorgesehenen zweiwöchigen Frist – einer Übernahme des Beschwerde-
führers ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. Akten BFM A16/1),
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Spanien,
welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend
S. 3 f., DAA sowie Dublin-II-VO und DVO-Dublin [vgl. insbesondere
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO]) als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlas-
sen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auch
bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbst-
eintrittsrecht auszuüben,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zusammenfassend geltend
macht, er wolle in der Schweiz bleiben, wo er sich glücklich fühle, arbei-
ten und selbstständig sein wolle,
dass er nicht mehr nach Spanien zurückkehren wolle, wo er auf der
Strasse leben müsse,
dass damit kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) be-
gründet wird,
dass Spanien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise
ergeben, wonach Spanien sich nicht an die daraus resultierenden mass-
gebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rück-
schiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten wür-
de,
dass Spanien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme
und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne Beanstandungen von
Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat,
dass ferner keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Spanien würde
sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten, hat doch Spanien seine Zuständigkeit für die Be-
handlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ausdrücklich ak-
zeptiert (vgl. A16/1),
dass Spanien an die Mindestnormen der EU gebunden ist und diese auch
anwendet, demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt und des-
halb weder angesichts der Verhältnisse in Spanien noch zufolge der indi-
viduellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Annahme einer
existenziellen Notlage im Falle einer Rückführung dorthin besteht,
dass auch der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch, in der
Schweiz zu bleiben, kein Grund ist, eine Rückführung nach Spanien aus-
zuschliessen,
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dass schliesslich auch keine anderen Gründe gegen eine Rückführung
nach Spanien sprechen (vgl. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen auf die vorinstanz-
lichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]; BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehen-
de Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: