B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3065/2013
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren 1972, Eritrea, zurzeit in Khartum, Su-
dan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 (Eingang Botschaft: 12. Dezember
2010) ersuchte die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsbürgerin,
bei der Schweizer Botschaft in Khartum um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz und Asylerteilung.
A.b Mit an die Botschaft gerichtetem und von dieser weitergeleitetem
Schreiben vom 7. Februar 2011 teilte das BFM ihr mit, dass vergleichbare
Fälle sehr restriktiv gehandhabt werden und es Flüchtlingen mit Schicksa-
len wie dem ihren in der Regel zugemutet werden könne, im Sudan zu
bleiben. In ihrem bei der Botschaft am 28. Februar 2011 eingegangenen
Brief verlieh die Beschwerdeführerin ihrem Willen Ausdruck, am Asylge-
such festhalten zu wollen. Dem Schreiben wurde ein UNHCR-Ausweis
beigelegt, der ihren Flüchtlingsstatus im Sudan bestätigt.
A.c Das BFM teilte der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2011
(Übergabe des Schreibens am 1. Februar 2012) mit, dass von einer
mündlichen Befragung abgesehen werde, und lud sie zu ergänzenden
Angaben ein. Diesem Begehren kam die Beschwerdeführerin mit ihrer
Antwort vom 16. Februar 2012 nach. Ihrer Antwort wurden Kopien der
UNHCR-Karte und des eritreischen Identitätsausweises beigelegt.
A.d Zur Begründung des Gesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, sie
sei in B._______ wegen ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde von den
eritreischen Behörden während zweier Monate inhaftiert und zur Ableh-
nung ihrer Religion gezwungen worden. Anschliessend sei sie für unbe-
stimmte Dauer in den Nationaldienst eingezogen worden, von welchem
sie 2004 desertiert habe. Nachdem sie sich fünf Jahre in B._______ ver-
steckt habe, sei sie im März 2009 nach Khartum geflüchtet, wo sie vom
UNHCR als Flüchtling registriert sei, aber nur beschränkten Zugang zum
Arbeitsmarkt, finanzielle Schwierigkeiten und eingeschränkte Bewe-
gungsmöglichkeiten habe. Nun suche sie einen Ort, wo sie ihre Religion
frei ausüben, studieren und arbeiten könne.
A.e Mit Verfügung vom 17. September 2012 – vom BFM via Schweizer
Botschaft an die Beschwerdeführerin versandt und am 9. April 2013 er-
öffnet – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise und
lehnte das Asylgesuch ab, da sie im Sudan weder verfolgt noch akut ge-
fährdet sei.
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B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit englischspra-
chiger Eingabe vom 10. April 2013 Beschwerde. Darin machte sie erneut
geltend, die Pfingstgemeinde sei in Eritrea illegal. Überdies bezeichnete
sie das Leben für christliche Eritreerinnen im Sudan als menschenfeind-
lich. Der Beschwerde wurde eine Bestätigung eines neunmonatigen Bi-
belkurses der Exodus Evangelical Church in Khartum beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (In-
krafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit wel-
chen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt
wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind
weiterhin dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 aAsyl anwendbar.
Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund der alten rechtlichen Be-
stimmungen zu beurteilen.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung wird im Aus-
landverfahren praxisgemäss verzichtet, zumal der in Englisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren samt deren Be-
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gründung zu entnehmen sind und aussagekräftige Beweismittel beiliegen,
weshalb ohne Weiteres darüber entschieden werden kann.
1.4 Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am
9. April 2013 durch die Schweizer Botschaft in Khartum eröffnet. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die in
der Form akzeptierte und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist dem-
nach einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AslyG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.6 Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 AslyG wurde auf die Durchführung des
Schriftwechsels verzichtet.
2.
2.1 Ein Asylgesuch kann im Ausland bei einer Schweizer Vertretung ge-
stellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 19 und
Art. 20 Abs. 1 alt AsylG). Zum Verfahren bei der Schweizer Vertretung im
Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsu-
chenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht
möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 1 AslyV 1 auf-
zufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten.
2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 alt AsylG bewilligt das Bundesamt einer asyl-
suchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sach-
verhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein andres Land auszureisen. Die Vor-
aussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind restriktiv zu
verstehen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Ausschlaggebend ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
son, wozu es der Prüfung der Fragen bedarf, ob eine Gefährdung i.S. von
Art. 3 AslyG glaubhaft und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dau-
er der Sachverhaltsabklärung zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff.).
2.3 Gemäss Art. 52 aAslyG kann einer Person, die sich im Ausland befin-
det, das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden kann, sich
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in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung
dieser Bestimmung ist gemäss Praxis (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.)
in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund aller Umstände geboten
erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der beste-
henden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dazu sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Diese Voraussetzungen
sind restriktiv zu verstehen. Die Behörden verfügen über einen weiten
Ermessensspielraum. Hält sich eine asylsuchende Person bereits in ei-
nem Drittstaat auf, ist im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, sie
habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort er-
langen und ein weitere Verbleib im Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese
Vermutung kann sich allenfalls sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung
durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme
des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen.
3.
3.1 Das BFM begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass kei-
ne konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestünden, wonach ein weite-
rer Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan nicht zumutbar oder mög-
lich wäre. Flüchtlinge, die im Sudan vom UNHCR registriert worden sei-
en, würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hät-
ten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei ihr daher zumutbar, beim
UNHCR Schutz zu suchen, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sei. Im
Sudan lebe überdies eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not gera-
tene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Was ih-
re Religionsausübung betreffe, herrsche im Sudan keine allgemeine und
staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen und eine sie
betreffende ernsthafte oder drohende Verfolgungsabsicht sei zu vernei-
nen. Schliesslich konnte das BFM keine besondere Beziehungsnähe der
Beschwerdeführerin zur Schweiz erkennen.
3.2 In der Beschwerdeschrift erläuterte dies Beschwerdeführerin ihre be-
reits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe. Sie macht
geltend, in Eritrea aus religiösen und aufgrund der Desertion auch politi-
schen Gründen verfolgt zu sein. Zudem seien die Lebensbedingungen für
sie als Christin und Eritreerin im Sudan sehr prekär.
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4.
4.1 Die Vorinstanz hat richtigerweise die Zumutbarkeit des weiteren
Verbleibs der Beschwerdeführenden im Sudan geprüft. Unzumutbar ist
ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbe-
dürftig ist. Als schutzbedürftig gelten Personen, die i.S. von Art. 3 AsylG in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Frucht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
nach Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wä-
re. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festge-
stellt, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit
den eritreischen Behörden hat. Auch dem Gericht erscheint es aufgrund
der Vorbringen der Beschwerdeführerin als objektiv unzumutbar, in ihr
Heimatland Eritrea zurückzukehren. Zu den Repressalien, die sie als De-
serteurin mit grosser Wahrscheinlichkeit erwarten würden, kämen weitere
Probleme dazu, welchen sich ehemalige – insbesondere unverheiratete –
Nationaldienstleistende nach einer Rückkehr ausgesetzt sehen (vgl. GAIM
KIBREAB, Eritrea: A Dream Deferred, Woodbridge 2009, S. 82 f.).
4.3 Halten sich asylsuchende Personen in einem Drittstaat auf, bedeutet
dies noch nicht zwingend, dass es ihnen auch zuzumuten ist, sich dort
um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Vermutung ist aber davon
auszugehen, die betreffenden Personen haben in diesem Drittstaat be-
reits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung
des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In
jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme be-
ziehungsweise den Verbleib in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen
lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz
abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände
geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen
Schutz einer Person gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4,
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als objektiv zumutbar, dass
die Beschwerdeführerin den im Sudan bestehenden Schutz weiterhin in
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Anspruch nehmen kann (Art. 52 Abs. 2 alt AsylG). Sie ist dort nicht in Ge-
fahr, gegen ihren Willen nach Eritrea deportiert zu werden. Sollte sie sich
im Flüchtlingslager durch Personen oder Vorkommnisse bedroht fühlen,
kann sie sich an die lokale Vertretung des UNHCR wenden. Gemäss ge-
sicherten Informationen erhalten die Flüchtlinge in sudanesischen Lagern
in der Regel Essensrationen und haben Zugang zu Wasser. Das Gericht
verkennt nicht, dass der Sudan ein vorwiegend muslimisches Land ist, in
dem Islam als Staatsreligion gilt. Obwohl die Religionsfreiheit in der Ver-
fassung verankert ist und christliche Gemeinschaften grundsätzlich aner-
kannt sind, können Christen Opfer von Diskriminierungen werden. Trotz-
dem kann aufgrund der vom Gericht vorgenommenen Lagebeurteilung
nicht von einer allgemeinen und staatlichen Unterdrückung oder Verfol-
gung von Christen gesprochen werden. Speziell in Khartum ist es eritrei-
schen Flüchtlingen möglich, Kapellen zu besuchen und ihre Religion in
Gebetshäusern zu praktizieren.
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie zur Schweiz be-
sondere Anknüpfungspunkte habe. Bloss religiös bedingte Präferenzen
oder Hinweise auf die schwierigen Lebensbedingungen in Flüchtlingsla-
gern reichen praxisgemäss nicht aus, um eine Beziehungsnähe im Sinne
der Rechtsprechung zu begründen.
Mithin hat die Beschwerdeführerin im Sudan bereits angemessenen
Schutz gefunden und bedarf mangels Schutzbedürftigkeit keiner Schutz-
gewährung durch die Schweiz. Die Vorinstanz hat zu Recht das Asylge-
such abgelehnt und der Beschwerdeführerin die Einreise verweigert.
5.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verfah-
rensökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. B des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer
Botschaft in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: