B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3065/2014
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
G._______,
Eritrea,
wohnhaft im Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der erstrubrizierte Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerde-
führer) mit am 27. März 2011 bei der schweizerischen Botschaft in Khar-
tum (nachfolgend: Botschaft) eingegangener, undatierter und nicht unter-
zeichneter englischsprachiger Eingabe ein Gesuch um Asylgewährung
und Bewilligung der Einreise in die Schweiz für sich und seine Familie
stellte,
dass die gesamte Familie aus den sieben rubrizierten Personen, sowie
der Ehefrau beziehungsweise Mutter H._______, dem Kind I._______
sowie dem weiteren Kind J._______ besteht,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
5. September 2011 unter anderem mitteilte, die Botschaft sei aus Kapazi-
täts- und Sicherheitsgründen aktuell nicht in der Lage, Befragungen von
Asylsuchenden durchzuführen, weshalb er ersucht werde, bis zum
29. September 2011 einen detaillierten Fragenkatalog (insb. betreffend
persönliche und familiäre Angaben, Asylgründe, Aufenthalte in Eritrea und
im Sudan) zu beantworten,
dass der Beschwerdeführer den Fragenkatalog mit englischsprachiger
und unterzeichneter Eingabe vom 26. September 2011 beantwortete,
dass er anlässlich seines schriftlichen Asylgesuchs und seiner Eingabe
vom 26. September 2011 im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er im Jahre 2008 den ihm gewährten zweiwöchigen Urlaub vom erit-
reischen Militärdienst um das Doppelte überzogen habe und deshalb in-
haftiert, misshandelt und sodann ohne Verfahren in ein Gefängnis über-
führt worden sei, aus dem er im Juli 2008 beziehungsweise 2009 habe
entweichen und sodann in den Sudan habe fliehen können,
dass in der Folge Soldaten zuhause aufgetaucht seien und seine Famili-
enangehörigen mit ihrer Inhaftierung bedroht hätten, sollte er sich nicht
binnen einer Woche wieder bei den Behörden melden,
dass daraufhin seine Familie noch gleichentags aus Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen ebenfalls in den Sudan geflüchtet sei, wo sie seither ver-
eint in einem Flüchtlingscamp des UNHCR und seit Anfang 2011 in Khar-
tum leben würden,
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dass J._______ jedoch seit 2010 unbekannten Aufenthaltes sei,
dass die Lebensumstände in Khartum schwierig seien, da es kaum Arbeit
gebe, die Ausbildungssituation für die Kinder unbefriedigend sei und die
Familie aufgrund der engen Verbundenheit der sudanesischen mit der
eritreischen Regierung in Unsicherheit lebe,
dass sie sich deshalb in der Schweiz niederlassen möchten, zumal keine
Familienangehörigen in irgendwelchen Drittstaaten lebten,
dass er als Beweismittel Kopien zweier UNHCR-Flüchtlingsausweise zu
den Akten gab,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
10. Juli 2013 (eröffnet am 31. Oktober 2013) darauf hinwies, dass das
vorliegende Asylgesuch nur ihn, seine Ehefrau und die minderjährigen
Kinder betreffe, wogegen die volljährigen Kinder (somit J._______ und
I._______) nicht persönlich durch eine Willensbekundung zur Asylge-
suchstellung in Erscheinung getreten seien,
dass mit derselben Zwischenverfügung die Ehefrau unter Hinweis auf die
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E-3162/2011, publiziert unter
BVGE 2011/39) zur Einreichung eines persönlich verfassten oder zumin-
dest unterzeichneten detaillierten Fragebogens innert 30 Tagen aufgefor-
dert wurde, unter Androhung des Nichteintretens (mangels Höchstpersön-
lichkeit) bei unbenütztem Fristablauf,
dass wiederum mit derselben Zwischenverfügung auch B._______ für
den Fall, dass er eigene Asylgründe geltend machen wolle, zur Einrei-
chung eines persönlich verfassten detaillierten Fragebogens innert 30 Ta-
gen aufgefordert wurde, unter Androhung eines Akten- beziehungsweise
Abschreibungsentscheides bei unbenütztem Fristablauf,
dass am 25. November 2013 bei der Botschaft eine nicht originale, vom
15. November 2013 datierende, vom Beschwerdeführer und seiner Ehe-
frau unterzeichnete neuerliche Beantwortung des Fragenkatalogs ein-
ging,
dass der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen seine bisherigen Aus-
führungen wiederholte und ergänzend erklärte, der Wegzug vom Flücht-
lingscamp nach Khartum sei aufgrund der schlechten Versorgungs- und
Sicherheitslage dort erfolgt und in Khartum habe er seine Familie bislang
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vor allem mit Schneider- und Gelegenheitsarbeiten durchzubringen ver-
sucht, jedoch sei das Leben dort gerade für nichtmuslimische Flüchtlinge
schwierig, da sie auf dem Arbeitsmarkt aus religiösen Gründen schlechter
gestellt seien,
dass Frauen sexuelle Übergriffe zu befürchten hätten und die Ausbil-
dungsperspektiven der Kinder schlecht seien,
dass seine Ehefrau diese Angaben vollumfänglich bestätige,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 1 alt AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Ehefrau des
Beschwerdeführers und des Kindes I._______ nicht eintrat,
dass das BFM die Asylgesuche des Beschwerdeführers und der rubrizier-
ten, zu jenem Zeitpunkt minderjährigen Kinder mit Verfügung ebenfalls
vom 12. September 2013 – eröffnet am 20. April 2014 – ablehnte und die
Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht bewilligte,
dass das BFM in der Begründung zunächst den Sachverhalt auch ohne
Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz als vollständig
abgeklärt und erstellt bezeichnete,
dass sich sodann die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung und
flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Zwangssituation für den Fall eines wei-
teren Verbleibs im Sudan und mithin eine Schutzbedürftigkeit im Sinne
von Art. 3 AsylG nicht aufdränge,
dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers zwar auf ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden zu schliessen
sei, vorliegend aber der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG
i.V.m. Art. 20 Abs. 2 alt AsylG zur Anwendung gelange, weil den Be-
schwerdeführenden ein weiterer Verbleib im Drittstaat Sudan und eine
dortige Schutzsuche möglich und zumutbar sei,
dass Flüchtlinge im Sudan, welche – wie die Beschwerdeführenden –
vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden sei-
en, dort die nötige Versorgung und im Bedarfsfall Schutz beim UNHCR
erhalten würden,
dass die Lebenssituation der Beschwerdeführenden und der zahlreichen
anderen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan gewiss nicht einfach sei
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und Schwierigkeiten gerade für Christen nicht auszuschliessen seien, die
Religionsfreiheit aber verfassungsmässig verankert sei und christliche
Kirchen und Gemeinschaften grundsätzlich anerkannt seien,
dass die Hürden für eine zumutbare Existenz der Beschwerdeführenden
in Khartum auch deshalb nicht unüberwindbar erscheinen würden, weil
sie bereits mehrere Jahre dort lebten, der Beschwerdeführer erwerbstätig
sei und die Familie bei Bedarf auf eine unterstützungsbereite eritreische
Diaspora im Sudan zählen könne,
dass somit keine akute Gefährdung der Beschwerdeführenden vorliege,
ferner keine Verwandten oder Bezugspersonen der Beschwerdeführen-
den in der Schweiz lebten und den Akten auch keine Hinweise auf allfälli-
ge andere Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen seien,
dass die Beschwerdeführenden daher den zusätzlichen subsidiären
Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 alt AsylG nicht benötigten und
ihnen ein Verbleib im Sudan zuzumuten sei,
dass der Beschwerdeführer mit an die Botschaft adressierter, dort am
15. Mai 2014 eingegangener, undatierter englischsprachiger Beschwer-
deeingabe die Aufhebung der Verfügung vom 12. September 2013, die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl zu-
gunsten der gesamten Familie ausser J._______ beantragt, wobei er für
diese involvierten Personen Kopien der UNHCR-Flüchtlingsausweise vor-
legt,
dass er in der Begründung die Unzumutbarkeit eines weiteren Verbleibs
der Familie im Sudan geltend macht und diese mit einer die ganze Fami-
lie betreffenden (…)diagnose begründet, deren Behandlung im Sudan
trotz entsprechender Überweisung durch das UNHCR nicht erfolgreich
gewesen sei,
dass zudem (…) Ende 2011 durch sudanesische Sicherheitskräfte in
Khartum zu vergewaltigen versucht worden sei und solche Befürchtungen
auch für die anderen (…) bestünden, wogegen das UNHCR nichts zu un-
ternehmen gewillt sei,
dass er ferner befürchte, als Flüchtling im Sudan Opfer von "round ups",
Lösegeldforderungen, Inhaftierungen oder einer Rückführung nach Erit-
rea zu werden, wobei er vom UNHCR keinen wirksamen Schutz erwarten
könne,
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dass er als Beweismittel Kopien verschiedener medizinischer Dokumente
(betreffend […] und die entsprechende Diagnose […] bei der ganzen Fa-
milie sowie Blut- und weitere Laborwerte betreffend das Kind E._______)
zu den Akten reichte,
dass die Beschwerde von der Botschaft an das BFM und – mit Begleit-
formular des BFM, jedoch ohne Zustellcouvert – sodann an das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitet wurde, wo sie am 5. Juni 2014 eintraf,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die rubrizierten Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorin-
stanz entweder durch höchstpersönliches Auftreten (vgl. BVGE 2011/39)
oder mittels gesetzlicher Vertretung durch den Beschwerdeführer teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass demgegenüber J._______ unbestrittenerweise nicht Partei des Ver-
fahrens ist,
dass daneben auch H._______ und I._______ nicht legitimiert sind, Be-
schwerde gegen die vorliegend angefochtene Verfügung vom 12. De-
zember 2013 zu führen, da sie von dieser – im Gegensatz zum sie betref-
fenden (…)entscheid des BFM (…) (Eröffnung nicht aktenkundig) – nicht
persönlich betroffen sind und daher auch nicht Partei sein können, wes-
halb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als sie diese bei-
den Personen betrifft,
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dass betreffend die rubrizierten Personen auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal die englischsprachige Beschwerde zwar
nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, im Auslandverfah-
ren jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss auf die
Einforderung einer Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG
zu verzichten ist, wenn das Rechtsmittel – wie vorliegend – verständlich
begründet ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer schweizeri-
schen Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012
aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten
gestellt worden sind – dies ist vorliegend der Fall –, die Art. 12, 19, 20, 41
Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes (alt AsylG) gel-
ten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012),
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 alt AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem
Bericht an das BFM zu überweisen hatte (Art. 20 Abs. 1 alt AsylG),
dass die Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durchzuführen hatte und, wenn dies nicht möglich war, die asyl-
suchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 1 und 2 alt Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
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dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsab-
klärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnen-
den negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das
rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine
Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass das BFM vorliegend in seinen Zwischenverfügungen vom 5. Sep-
tember 2011 und vom 10. Juli 2013 den Verzicht auf eine Befragung be-
gründete, die Beschwerdeführer zur Beantwortung detaillierter Fragenka-
taloge aufforderte und ihnen mit Blick auf die allfällige negative Beurtei-
lung des Asylgesuchs und der Einreisebewilligung Gelegenheit bot, Stel-
lungnahmen abzugeben, womit es den verfahrensrechtlichen Anforde-
rungen Genüge getan hat,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7
AsylG, Art. 52 Abs. 2 alt AsylG),
dass nach Art. 3 AsylG eine Verfolgungssituation dann vorliegt, wenn die
betroffene Person in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 alt AsylG die Einrei-
se zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen,
dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 alt AsylG das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen
kann, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen,
dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt,
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dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung anerkennt, dass die Be-
schwerdeführenden in ihrem Heimatland ernstzunehmende Schwierigkei-
ten hatten beziehungsweise im Falle einer Rückkehr zu befürchten hät-
ten,
dass es aber mit umfassenden, ausgewogenen und hinlänglich auf die
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgestützten Erwägungen geset-
zes- und praxiskonform zur Erkenntnis gelangt ist, diese Verfolgungs- be-
ziehungsweise Gefährdungssituation lasse einen weiteren Verbleib im
Gastland Sudan nicht als unzumutbar erscheinen,
dass auf die betreffenden Erwägungen gemäss obenstehender Zusam-
menfassung und im Detail gemäss angefochtener Verfügung verwiesen
werden kann und sie in der Beschwerde nicht konkret bestritten werden,
dass die in der Beschwerde behauptete Unzumutbarkeit eines weiteren
Verbleibs im Sudan vielmehr auf Umstände abgestützt wird, die im ge-
samten bisherigen Verfahren auch nicht ansatzweise geltend gemacht
wurden, weshalb an ihrer Glaubhaftigkeit beziehungsweise flüchtlings-
rechtlichen Relevanz erhebliche Zweifel anzubringen sind, zumal eine Er-
klärung für das verspätete Vorbringen gänzlich unterbleibt,
dass diese behaupteten Unzumutbarkeitsgründe aber auch je für sich
keine Durchschlagskraft besitzen,
dass aus den medizinischen Unterlagen (Laborwerte und […]problematik)
weder eine dringende Behandlungsbedürftigkeit noch Anhaltspunkte für
einen im Sudan im Bedarfsfall unmöglichen Zugang zu medizinischen In-
stitutionen hervorgehen, sondern die Unterlagen vielmehr eine adäquate
Behandlung durch verschiedene Ärzte in verschiedenen Universitätsklini-
ken, Spitälern und Privatpraxen belegen,
dass der behauptungsgemäss an (…) begangene Vergewaltigungsver-
such nicht zu erörtern ist, da diese wie oben festgestellt gar nicht Partei
des Verfahrens ist,
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dass die geäusserte Furcht vor sexuellen Übergriffen auf die andern
weiblichen Familienmitglieder pauschal und ohne konkretisierte Anhalts-
punkte bleibt und somit nicht über eine blosse Möglichkeit oder Mutmas-
sung hinausgeht und mithin flüchtlingsrechtlich nicht hinreichend begrün-
det ist,
dass dies ebenso auf die vom Beschwerdeführer genannte Furcht, als
Flüchtling im Sudan Opfer von "round ups", Lösegeldforderungen, Inhaf-
tierungen oder einer Rückführung nach Eritrea zu werden, zutrifft,
dass es somit – und durchaus unter Mitberücksichtigung der nicht einfa-
chen wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Lebenssituation –
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einrei-
se in die Schweiz rechtfertigen würde, weshalb eine Schutzbedürftigkeit
im Sinne von Art. 20 alt AsylG nicht gegeben ist,
dass unbestrittenermassen keinerlei Beziehungsnähe der Beschwerde-
führenden zur Schweiz besteht,
dass unter den gegebenen Umständen eine subsidiäre Schutzgewährung
durch die Schweiz nicht erforderlich erscheint und das BFM nach dem
Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung der
Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwal-
tungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzu-
sehen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie H._______ und
I._______ betrifft.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die rubrizierten Personen
betrifft.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: