B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3065/2016
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. September 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 17. September 2015
fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am
23. März 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Dabei
machte er im Wesentlichen geltend, weil sein Schwager, in dessen Dru-
ckerei er gearbeitet habe, sich im Februar 2015 geweigert habe, einen
Druckauftrag der Asa’ib Ahl al Haqq durchzuführen, hätten er und andere
Mitarbeiter Probleme mit Leuten der Asa’ib Ahl al Haqq erhalten.
B.
Mit Verfügung vom 14. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der nega-
tive Entscheid des SEM vom 14. April 2016 in den Ziffern 1 bis 3 des Dis-
positivs aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und anzuer-
kennen sowie Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit der Weg-
weisungshindernisse festzustellen und er als Folge davon vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigen-
schaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Ver-
fügung. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die „Unzulässig-
keit der Wegweisungshindernisse“ festzustellen, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht ver-
kannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfol-
gerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu bean-
standen. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, wes-
halb die Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe
erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen und Vermutungen, womit
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sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundes-
recht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung
führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So fallen bereits die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Grund-
lagen seiner Fluchtgeschichte widersprüchlich aus und lassen insbeson-
dere nicht auf einen erlebten Sachverhalt schliessen (SEM-Akten, A13,
S. 4 ff.). Es kann beispielsweise ausgeschlossen werden, dass Augen, die
bereits verbunden sind, im Fahrzeug nochmal verbunden werden (SEM-
Akten, A13, S. 4, 8, 9 ff., insb. A13, S. 10, F88 f.). Diesen Widerspruch kann
der Beschwerdeführer nicht aufklären (SEM-Akten, A13, S. 10). Sodann
steht im Zentrum der Vorbringen die Frist zum Druck des Buches, in der
die Flucht stattgefunden haben soll. Diese variiert jedoch von einer bis zu
zwei Wochen (SEM-Akten, A13, S. 4, 8 und 13). Weiter erschöpfen sich
die Angaben zu den angeblich fünf bis sechs Tagen bei den Entführern in
oberflächlichen Wiederholungen mit dem Hinweis, die Augen seien die
meiste Zeit verbunden gewesen (SEM-Akten, A13, S. 10 f.). Auch die Ant-
worten des Beschwerdeführers zum Entführungshergang lassen darauf
schliessen, dass er nicht gewillt war, hierzu genaue Angaben zu machen
(z. B. SEM-Akten, A13, S. 9, F76–F79). Folglich ist der Vorinstanz auch
darin beizupflichten, dass es den zentralen Ausführungen an Tiefe fehlt
(z. B. SEM-Akten, A13, S. 8 ff.). Die Beschwerde stellt dem entgegen und
wiederholt mehrmals, der Beschwerdeführer besitze vielleicht wenig Bil-
dung und sei ein im Umgang mit Behörden wenig erfahrener junger Er-
wachsener (Beschwerde S. 5). Dies vermag jedoch weder die Widersprü-
che noch die Oberflächlichkeit der Aussagen zu erklären. Auch sind – in
Anbetracht der Rückübersetzung und der unterschriftlichen Bestätigung
dieser – Flüchtigkeitsfehler des Übersetzers auszuschliessen. Ferner er-
schöpft sich die Beschwerde in Vermutungen, wie andere Fragen hätten
lauten können, wenn sie gestellt worden wären (Beschwerde S. 5). Die
Fragen sind indes nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeausführungen
sind nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die zu Recht das
Asylgesuch abgelehnt hat.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: