B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3065/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kolumbien,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…) Beratungsstelle für Asylsuchende (…),(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2018 / N (…).
E-3065/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer sei am (…) 2018 aus Kolumbien ausgereist. Zwei
Tage später sei er in der Schweiz angekommen; hier reichte er am 5. April
2018 ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde er per Zufallsprinzip dem
Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen (Art. 4 TestV [Testphasenverord-
nung, SR 142.318.1]).
B.
Anlässlich seiner Befragung vom 11. April 2018 und der Anhörung vom
2. Mai 2018 brachte der aus B._______ im C._______ (ca. […]) stam-
mende ehemalige Berufssoldat (bis 2004, A15 F35 ff.) im Wesentlichen
vor, die Guerilla ELN (Ejército de Liberación Nacional) verfolge ihn, weil er
sich geweigert habe, ihre Waffen mit seinem Taxi von D._______ nach
B._______ (bzw. nach E._______) zu transportieren (A15 F76 ff.). Ende
(…) 2017 habe er dann einen Drohbrief der ELN erhalten. Zunächst habe
er nicht viel unternommen. Dann sei jedoch ein Freund, der auch von der
ELN bezüglich eines Waffentransports kontaktiert worden sei, lebendig
verbrannt worden (A15 F80). In diesem Moment habe er beschlossen,
dass er sich in Sicherheit bringen müsse (A15 F98). Nach dem letzten
Drohbrief (A15 F74) habe er sich ab (…) 2017 für ungefähr (…) Monat (A15
F84) in D._______ bei einem Freund versteckt. In dieser Zeit sei er zwei-
mal nach B._______ zurückgekehrt, um beim Büro für Menschenrechte
Anzeigen zu erstatten, was indes erfolglos gewesen sei (A15 F62). Dann
sei er im (…) 2017 nach Bogotá umgesiedelt und habe sich dort beim „O-
ficina F._______“ gemeldet, woraufhin er für einen Monat in einem Heim
für Vertriebene namens G._______ untergekommen sei. Danach habe er
sich im Quartier H._______ eine Unterkunft und Arbeit gesucht. Während
er in Bogotá gelebt habe, sei ihm nicht viel passiert; jedoch habe die ELN
von seinem Aufenthaltsort gewusst (A15 F92 ff. und 103 ff.).
An der Anhörung reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente
ein (A15 F54 ff. und 119 ff.), welche seine Vorbringen als Opfer der ELN
und seine Bemühungen zur Anerkennung als Vertriebener beweisen wür-
den.
C.
Am 9. Mai 2018 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gelegenheit,
zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Davon machte er durch seine
(damalige) Rechtsvertretung mit Eingabe vom 11. Mai 2018 Gebrauch.
Gleichzeitig machte er neue Vorbringen geltend, über welche er aus purer
E-3065/2018
Seite 3
Todesangst noch nie gesprochen habe. So ergänzte er, dass er sich am
(…) 2017, nach dem letzten Drohbrief der ELN, um seine Heimatgegend
nicht verlassen zu müssen, an diese Gruppierung gewandt und gefragt
habe, was er tun müsse. Am nächsten Tag habe er mit seinem Auto Waffen
transportiert. Diese habe er jedoch nicht bis zum Zielort geliefert, sondern
(…) I._______ (…) J._______ (…). Anschliessend sei er über B._______
nach D._______ gefahren, um sich bei seinem Freund zu verstecken.
D.
Mit – gleichentags eröffnetem – Entscheid vom 15. Mai 2018 lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz
weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete die-
sen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen nicht den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) standhal-
ten würden. Mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien ferner
keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Ände-
rung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Ausserdem sei der
Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Am 15. Mai 2018 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
F.
Gegen die Verfügung vom 15. Mai 2018 wurde mit Eingabe vom 25. Mai
2018 an das Bundesverwaltungsgericht durch die neu mandatierte Rechts-
vertreterin Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, dass die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Das SEM habe
ferner den Beschwerdeführer nochmals zu seiner Asylbegründung anzu-
hören. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
G.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine kurze
Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt, weil die nötige Klarheit zwischen
den Rechtsbegehren und der materiellen Begründung fehle.
H.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 wurde – mit Verweis auf die rechtsgenügli-
che Abklärung des Sachverhalts – ausdrücklich wieder (nur) die Aufhebung
E-3065/2018
Seite 4
der angefochtenen Verfügung begehrt. Ausserdem erscheine ein Vollzug
der angeordneten Wegweisung unzulässig oder mindestens unzumutbar.
Implizit wird mit der Aussage, das Leben des Beschwerdeführers wäre bei
einer Wegweisung (sinngemäss Rückkehr) gefährdet, auch die Asylge-
währung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrum Zürich kommt ausserdem die Testphasenverordnung
(TestV) zur Anwendung.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 112b Abs. 3
AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
E-3065/2018
Seite 5
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu
prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materi-
elle Behandlung verunmöglichen würde. Zur Begründung dieser Rüge
wurde vorgebracht, die neuen Vorbringen in der Stellungnahme zum Ent-
scheidentwurf, die das Profil des Beschwerdeführers schärfen würden,
seien von der Vorinstanz nicht weiter abgeklärt worden, weshalb eine
Rückweisung der Sache zwecks neuer Anhörung des Beschwerdeführers
angebracht sei.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, allfällige
Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen
(vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.3 Die Verfügung vom 15. Mai 2018 hielt hinsichtlich der neuen Vorbrin-
gen fest, dass – ohne ausführlich die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu
prüfen – deren Wahrheitsgehalt zweifelhaft erscheine, wenn sie ohne zwin-
genden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht
würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein solch zentraler Aspekt der
Asylbegründung keine Erwähnung in der Anhörung gefunden habe. Unge-
achtet des Gesagten sei zwar von einer weiteren Schärfung des Gefährun-
dungsprofils des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung durch
die ELN auszugehen, indes sei die Schutzfähigkeit und -willigkeit des ko-
lumbianischen Staates nach wie vor gegeben, weshalb die neuen Vorbrin-
gen keine veränderte Ausgangslage offenbare.
3.4 Die Feststellungen des SEM sind nicht zu bemängeln. So hat es die
neuen Vorbringen, welche im Rahmen der Stellungnahme eingebracht
wurden, genügend berücksichtigt, abgehandelt und gewürdigt. Alleine der
Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einem anderen Er-
E-3065/2018
Seite 6
gebnis als der Beschwerdeführer kommt, spricht weder für eine ungenü-
gende Sachverhaltsdarstellung noch stellt dies eine Verletzung der Be-
gründungspflicht dar. Dementsprechend liegt kein Grund für eine Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz vor.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure – wie vorliegend die ELN
– kann grundsätzlich flüchtlingsrelevant sein, wenn es der betroffenen Per-
son nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden.
Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur
dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor
besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei vom Staat nicht eine faktische
Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Ver-
folgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen
kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und
überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an
polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Jus-
tizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht.
Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet
werden kann, hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfol-
gung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3
E-3065/2018
Seite 7
m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffe-
nen Person demnach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein,
was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des
länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist.
5.2 Dem SEM ist zuzustimmen, wenn es festhält, dass der kolumbianische
Staat über eine funktionierende Schutzinfrastruktur verfügt. Bestätigend
hierfür sind die eingereichten und entgegengenommenen Anzeigen des
Beschwerdeführers und seiner Mutter sowie seine Anerkennung als Opfer
des Bürgerkrieges. Als Schutzmassnahme wurde schliesslich die einmo-
natige Unterbringung im Haus G._______ in Bogotá offeriert. Danach liegt
es offensichtlich an der betroffenen Person, die eigene Verantwortung wie-
der zu übernehmen. So kann nicht gesagt werden, der kolumbianische
Staat sei nicht willens, Schutz zu bieten. Auch scheint nicht von Bedeutung,
welche Guerilla-Gruppe – die ELN oder die FARC (Fuerzas Armadas Re-
volucionarias de Colombia), welche im Gegensatz zur ELN am aktuellen
Friedensprozess beteiligt ist – die betroffene Person zu einem Opfer des
Bürgerkrieges gemacht hat. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer
bei seiner Anzeigeerstattung im Büro für Menschenrechtsfragen in
B._______ geraten, Zeugen zu beschaffen (A15 F85). Aus den Akten geht
nicht hervor, ob er diesen Anweisungen gefolgt ist. Auch hier kann nicht
von einem fehlenden Schutzwillen ausgegangen werden.
5.3 Überdies fürchtet der Beschwerdeführer aus subjektiver Sicht, durch
die Mitglieder der ELN ausfindig gemacht und verfolgt zu werden. Dies ist
zwar nachvollziehbar; aus objektiver Sicht bestehen indes keine Hinweise,
dass er während seines Aufenthaltes in Bogotá einer Verfolgung durch die
ELN ausgesetzt gewesen war oder eine solche zu befürchten hatte oder
hat (A15 F101 ff.). Ferner stellt er, wie das SEM bereits feststellte, keine
bekannte Persönlichkeit dar, weshalb er sich durch einen Wegzug in einen
anderen Teil des Landes der Verfolgung entziehen könnte.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht daher wie das SEM davon aus,
dass in casu keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Dem Beschwerdefüh-
rer steht bei einer Rückkehr nach Kolumbien ferner eine innerstaatliche
Schutzalternative auf dem Staatsgebiet von Kolumbien zur Verfügung, was
einen notwendigen Schutz eines Drittstaates ausschliesst. Die Behaup-
tung, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Berufssoldat immer und
überall als Feind der Guerilla angesehen werden könnte, ist ungenügend,
um deshalb von einer begründeten Furcht vor asylrelevanten Nachteilen
auszugehen. Zum einen ist er seit dem Jahr 2004 nicht mehr in der Armee
E-3065/2018
Seite 8
tätig und gab nie an, deshalb behelligt worden zu sein. Zum andern war er
für die ELN wegen seines Taxi von Interesse, um für diese Transporte zu
tätigen. Das SEM hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
E-3065/2018
Seite 9
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in Kolum-
bien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in Kolumbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Zwar bestreitet auch das SEM eine gewisse Gefährdung des
Beschwerdeführers nicht. Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft festgehalten, stehen ihm aber hinreichend effiziente
Schutzstrukturen im Heimatstaat zur Verfügung und die hohen Anforderun-
gen an ein „real risk“ sind nicht erfüllt. Gemäss der Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-3065/2018
Seite 10
7.3.1 In Kolumbien fand über fünfzig Jahre ein bewaffneter Konflikt zwi-
schen den kolumbianischen Streitkräften, der FARC, der ELN und parami-
litärischen Gruppen statt. Im November 2016 wurde der aktuelle Friedens-
vertrag zwischen dem kolumbianischen Staat und der FARC geschlossen,
der später von beiden Kammern des Kongresses gutgeheissen wurde.
Nicht vergessen bleibt, dass allen Parteien während des Konflikts schwere
Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden; bei den meisten Op-
fern handelt es sich um Zivilpersonen. Gemessen an der allgemeinen Lage
in Kolumbien von heute sind jedoch keine Vollzugshindernisse im Sinne
der Unzumutbarkeit erkennbar.
7.3.2 Auch aus individueller Sicht ist der Wegweisungsvollzug zumutbar.
Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimat über ein funktionierendes
Beziehungsnetz und über eine gute Ausbildung. Auch aufgrund seiner Be-
rufserfahrung ist den Erwägungen des SEM zuzustimmen, dass nicht da-
von auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr nach Kolumbien in eine
existenzbedrohende Situation geraten wird. Die gesundheitliche Situation
des Beschwerdeführers – er leide unter Angstzuständen – vermag diese
Ansicht nicht umzustürzen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die
zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-3065/2018
Seite 11
9.
9.1 Mit der Beschwerde wurde die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, ein Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
die amtliche Rechtsbeiständung der Rechtsvertreterin beantragt. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aus-
sichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vo-
raussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozesshilfe (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
9.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ge-
worden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3065/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegen-
standslos geworden
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: