B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3066/2016
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug)
Verfügung des SEM vom 14. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea am (…) ver-
liess und am 15. Oktober 2014 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass er am 31. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Alt-
stätten zu seiner Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A3) und am
15. Mai 2015 zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Ak-
ten: A16) wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab, er
sei in der (…) beziehungsweise als er (…) gewesen sei, in den nationalen
Militärdienst nach B._______ eingezogen worden,
dass er dort nach zehnmonatiger Ausbildung aus gesundheitlichen Grün-
den als begrenzt militärtauglich befunden, und deshalb nach C._______ in
den zivilen Nationaldienst umgeteilt worden sei, wo er als (…) bei der Ver-
waltung angestellt gewesen sei sowie andere Aufgaben habe erledigen
müssen,
dass er während den (…) im Nationaldienst mehrmals gefesselt worden
sei, da er sich im Rahmen von Verwaltungssitzungen kritisch geäussert
habe,
dass er nach der letzten Fesselung im (…) nicht mehr von seinem Urlaub
in den Dienst zurückgekehrt sei, sondern das Land illegal verlassen habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. April 2016 – eröffnet am 15. Ap-
ril 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft, sein Asylgesuch vom 15. Oktober 2015 jedoch ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es gleichzeitig verfügte, der Vollzug der Wegweisung werde zur Zeit
wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme aufgeschoben,
dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Militär- und Natio-
naldienst seien insgesamt sehr vage und unsubstantiiert ausgefallen,
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dass er weder die Ankunft in B._______ oder die (…) Ausbildung im Mili-
tärdienst noch die konkrete Arbeit im zivilen Nationaldienst, welchen er an-
geblich (…) Jahre lang geleistet habe, habe ausführlich schildern können,
dass auch die Darlegung der angeblichen Disziplinarmassnahmen sowie
die Gründe für die Desertion oberflächlich ausgefallen sei,
dass dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen weder der vorge-
brachte Einzug in den Militär- und Nationaldienst noch die Desertion ge-
glaubt werden könne,
dass es dem Beschwerdeführer hingegen gelungen sei, die illegale Aus-
reise aus Eritrea glaubhaft darzulegen, weshalb er aufgrund von Art. 54
AsylG zwar von der Asylgewährung auszuschliessen, indessen als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2016 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung vom 14. April 2016 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und eine
neue Entscheidung an das SEM zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte und beantragte, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechts-
beistand beizuordnen,
dass er der Rechtsmitteleingabe eine Kopie seines Militärausweises bei-
legte und darauf hinwies, das Original befinde sich in Eritrea und er werde
dieses nachreichen, sobald er es per Post erhalten habe,
dass er die Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, er habe den
Militär- und Nationaldienst sehr wohl detailliert geschildert und auch die
Desertion glaubhaft dargelegt,
dass zudem sein rechtliches Gehör verletzt worden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
27. Mai 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht aufgrund der als
aussichtslos eingeschätzten Beschwerde abwies und den Beschwerdefüh-
rer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte,
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dass es gleichzeitig das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechts-
vertretung abwies,
dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss am
7. Juni 2016 fristgerecht einbezahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässi-
gen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt
– um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG Personen, die wegen Wehrdienstverwei-
gerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, – unter
Vorbehalt der Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) – keine Flüchtlinge sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3
klarstellte, dass die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr
Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimat-
staat begründen, weiterhin gültig ist, und demnach eine Wehrdienstverwei-
gerung oder Desertion nicht für sich alleine, sondern nur dann die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen vermöge, wenn damit eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mit anderen Worten die be-
troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. ebd. E. 5),
dass die Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts – die
schweizerische Asylrekurskommission (ARK) –, die Bestrafung von Dienst-
verweigerung und Desertion in Eritrea als unverhältnismässig streng sowie
als politisch motiviert (absoluter Malus) einstufte, wobei von einer begrün-
deten Furcht vor Bestrafung auszugehen sei, wenn die betroffene Person
in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] EMARK 2006 Nr. 3 E. 4 ff.),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
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und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht vorliegend – nach Prüfung der Akten – zum Schluss ge-
langt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind
und das Staatssekretariat überzeugend ausführte, weshalb es die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zum Militär- und Nationaldienst sowie zur
Desertion für unglaubhaft hält,
dass der Beschwerdeführer in der Befragung mehrmals aufgefordert
wurde, den Sachverhalt in möglichst differenzierter Weise darzustellen und
ihm hierzu auch zielgerichtete Fragen gestellt worden sind (vgl. A16 F38–
170, insb. F39, 45, 53, 48, 63, 68, 108; A3 S. 12 ff.), es ihm jedoch dennoch
nicht gelang, die unmittelbaren Desertions- und Ausreisegründe konkret
und nachvollziehbar darzulegen,
dass namentlich die Umschreibung, wie er in den Militärdienst eingezogen
worden sei, aber auch die Schilderungen des Dienstalltags, der Strafme-
thoden sowie der Flucht selbst, mehrheitlich oberflächlich und wenig reali-
tätsnah ausfielen (vgl. insb. A16 F 42 ff., 68, 82, 106 ff., 127),
dass diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffen-
den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügungen sowie des
Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016
verwiesen werden kann,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers – über die vom SEM aufge-
zeigten Einwände hinaus – sodann teilweise widersprüchlich ausfielen,
dass er etwa zunächst zu Protokoll gab, er sei mit (…), also (…), für den
Nationaldienst rekrutiert worden (vgl. A3 S. 3, A16 F32), während er später
ausführte, er sei (…) alt gewesen, als er nach B._______ habe gehen müs-
sen (vgl. A16 F 98 f.),
dass er sodann in Bezug auf die angeblich angeordneten Disziplinarmass-
nahmen bei der BzP angab, beim letzten Vorfall im (…) habe er – nebst
dem, dass er gefesselt worden sei – einen Graben ausheben müssen (vgl.
A3 S. 16), wohingegen er bei der Anhörung auf explizite Frage hin, zu Pro-
tokoll gab, Fesselungen seien die einzigen Strafmassnahmen gewesen
(vgl. A16 F 115), wobei die spätere Erklärung des Beschwerdeführers, das
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Ausheben von Gräben habe er vergessen, zu erwähnen (vgl. A16 F161),
nicht überzeugt,
dass er bezüglich seiner Vorgesetzten in der BzP angab, die monatlichen
Sitzungen habe eine Person namens „D._______“ geleitet (vgl. A3 S. 14),
während er in der Anhörung angab, die Leitung bei den Versammlungen
habe sein „Vorgesetzter E._______“ gehabt (vgl. A16 F 120) und die – auf
den Widerspruch angesprochene – nachfolgende Ausführung, D._______
sei der „Oberboss“ gewesen und habe auch „ab und zu“ an den Sitzungen
teilgenommen (vgl. A16 F 151 ff.), die Ungereimtheit nicht erklärt,
dass der Beschwerdeführer den Einwänden des SEM auf Beschwerde-
ebene nichts Substantielles entgegenhielt, sondern einzig pauschal darauf
verwies, seine Aussagen seien sehr wohl detailliert und glaubhaft ausge-
fallen,
dass er es zudem bis heute unterliess dem Bundesverwaltungsgericht das
in der Rechtsmitteleingabe angekündigte Original seines Militärausweises
nachzureichen und aus dem in Kopie eingereichten Beweismittel nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten ist,
dass er – davon unabhängig – bei der Anhörung noch zu Protokoll gegeben
hatte, er habe den Dienstausweis bei der Arbeit zurückgelassen (vgl. A16
S. 14) und bis heute in keiner Art und Weise darlegte, wie und weshalb erst
und gerade jetzt er in den Besitz des Ausweises hätte kommen können,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM das rechtliche Ge-
hör des Beschwerdeführers verletzt haben sollte, weshalb sich die entspre-
chende Rüge als unbegründet erweist,
dass die angefochtene Verfügung damit Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass die Verfahrenskosten durch den am 7. Juni 2016 eingegangenen Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: