B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3067/2013
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die sich in Khartum (Sudan) aufhaltende Beschwerdeführerin am
10. April 2012 bei der dortigen Schweizer Vertretung um Asyl nachsuchte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. August
2012 durch die Schweizerische Botschaft in Khartum aufforderte, ergän-
zende Angaben zu ihrer Person und zu ihrer Familie zu machen, die
Gründe zu nennen, die sie veranlasst hätten, Eritrea zu verlassen, die
Umstände zu ihrem Aufenthalt im Sudan konkret darzulegen sowie Ko-
pien ihrer Identitätsausweise und Beweismittel ihre Identität und ihre Vor-
bringen belegend einzureichen, andernfalls auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten werde,
dass die Beschwerdeführerin mit in englischer Sprache verfasster Einga-
be vom 1. Oktober 2012 dazu Stellung nahm,
dass sich daraus im Wesentlichen ergibt, dass die Beschwerdeführerin in
B._______ geboren und später in Eritrea aufgewachsen sei,
dass sie in C._______ von 1998 bis im Jahr 2009 die Schule besucht ha-
be, wegen der Schwierigkeiten (…) im Jahr 2009 jedoch einer Arbeit habe
nachgehen müssen,
dass sie in den Nationaldienst hätte eintreten müssen, weshalb sie sich
versteckt und schliesslich aus Eritrea geflüchtet sei,
dass sie auf dem Weg in den Sudan von Menschenhändlern festgehalten
worden sei und 10'000 Nakfa Lösegeld habe bezahlen müssen,
dass sie vom 2. März 2009 bis zum 7. April 2008 (gemeint wohl 2009) im
Flüchtlingslager D._______ gelebt habe und dort vom United Nations
High Commissioner for Refugees (UNHCR) als Flüchtling anerkannt wor-
den sei,
dass die materielle sowie die medizinische Unterstützung im Flüchtlings-
lager unzureichend und ihre Sicherheit nicht gewährleistet gewesen sei,
dass sie deswegen und aus Angst vor Mitarbeitern des eritreischen Ge-
heimdienstes nach Khartum geflüchtet sei, wo sie zusammen mit ihrem
Lebenspartner wohne,
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dass sie trotz ihrer beider Arbeitstätigkeiten in Khartum finanzielle
Schwierigkeiten hätten,
dass sie ferner nach acht Schwangerschaftsmonaten eine Totgeburt ge-
habt habe, weshalb sie sich medizinisch behandeln lassen müsse, was
sie sich jedoch nicht leisten könne,
dass sie in Khartum zudem Benachteiligungen durch die sudanesischen
Behörden und zivile Personen ausgesetzt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2012 – eröffnet am
23. April 2013 – die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz ver-
weigerte und ihr Asylgesuch ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit vom 24. April
2013 datierter Eingabe – Posteingang Schweizerische Botschaft: 28. April
2013 – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
und ihr sei Asyl zu gewähren,
dass auf die Begründung der Vorbringen – soweit Wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
(vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist, aus prozessökonomi-
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schen Gründen vorliegend jedoch auf eine Rückweisung der englisch-
sprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet
wurde, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und
begründet ist, und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Einga-
ben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne die Übersetzung in eine
Amtssprache zu verlangen,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten
am 29. September 2012) ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
7 und 52 Abs. 2 AsylG),
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dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft ge-
macht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet wer-
den kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als
Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklä-
rung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungs-
nähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
deren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3),
dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-
verhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E. 3
S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4
S. 174 ff.),
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führt, für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei die Anwe-
senheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht erforderlich, da auf-
grund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen wer-
den könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre Einrei-
se in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist,
dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkei-
ten hat,
dass sie sich eigenen Aussagen gemäss vom 2. März 2009 bis zum
7. April 2009 im Sudan im Flüchtlingslager D._______ aufhielt, wo sie
vom UNHCR registriert worden ist, bevor sie nach Khartum gezogen ist,
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dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die Beschwerdefüh-
rerin sei im Sudan aktuell von einer konkreten Gewalt betroffen,
dass die dargelegte Befürchtung in der Beschwerdeeingabe, durch Mitar-
beiter des eritreischen Geheimdienstes verschleppt zu werden, weshalb
sie sich dort nicht in Sicherheit fühle und sie zudem eine menschen-
rechtswidrige Behandlung zu gewärtigen hätte, nicht zu überzeugen ver-
mag, da davon besonders Personen betroffen sind, welche sich nicht in
einem ihnen zugewiesenen Flüchtlingscamp im Sudan aufhalten,
dass es der Beschwerdeführerin aber ohne weiteres zuzumuten ist, sich
wieder in ein unter der Verwaltung des UNHCR stehendes Flüchtlingsla-
ger zu begeben, sollte sie den von ihr selbst gewählten Aufenthaltsort in
Khartum als untragbar erachten,
dass es ihr zudem unbenommen bleibt, sich an die örtliche Vertretung
des UNHCR zu wenden, um allfällige Mängel und Missstände im Flücht-
lingslager zu melden und um medizinische Hilfe zu ersuchen,
dass die entsprechenden ausführlichen Erwägungen des BFM zu stützen
sind,
dass somit im Sinne der Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung be-
steht, sie habe im Sudan anderweitig Schutz gefunden und sei nicht auf
eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, was
zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewil-
ligung führt (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1),
dass ferner die angeblich in der Schweiz lebende (…) (vgl. Akten BFM
6/5 S. S. 3) nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin gehört und zu-
dem nicht von einer engen Beziehung oder gar von einer Abhängigkeit
ausgegangen werden kann,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von
Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen
sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6
Bst. b VGKE vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Vertretung in Khartum.
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Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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