B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3067/2016
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre beiden Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihren beiden Kindern am
6. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Juli 2014 fand die Befra-
gung zur Person (nachfolgend Erstbefragung), am 24. März 2016 die An-
hörung (nachfolgend Zweitbefragung) und am 12. April 2016 deren Fort-
setzung (nachfolgend Drittbefragung) statt.
B.
Mit Verfügung vom 14. April 2016 (zugestellt am 18. April 2016) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige
Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 (Poststempel) reichte die Beschwerdefüh-
rerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
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2.2 Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Ablehnung im Asylpunkt
(Dispositiv Ziffer 2), sondern ausschliesslich gegen die nicht anerkannte
Flüchtlingseigenschaft (Dispositiv Ziffer 1, Beschwerde S. 3). Der Wegwei-
sungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, die Vorinstanz habe in Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG in Verbindung mit
Art. 6 AsylG keine Abklärung der für und gegen sie sprechenden Sachver-
haltselemente vorgenommen. Es seien stattdessen nur die angeblich ge-
gen sie sprechenden Elemente erwähnt. Geschilderte Glaubwürdigkeit-
selemente seien unzulässigerweise gänzlich ausgeklammert worden. Hier-
mit verletze die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). Ferner muss – abgeleitet von
Art. 29 VwVG – die Begründung der Behörde so abgefasst sein, dass die
oder der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt.
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
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3.3 Die pauschal getätigte Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung geht fehl. Es ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren
auch eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich
die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinanderge-
setzt hat. Die Verfügung ist ferner ausreichend begründet, zumal sie sich
nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss und kann.
Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde
selbst. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergän-
zende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegen-
den Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann. Wie im Fol-
genden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die
Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn
sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.3 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaft-
machens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewen-
det. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausrei-
chend begründet, welche Vorbringen nicht von Asylrelevanz und welche
Aussagen unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in pau-
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schaler Kritik, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Be-
weiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So wendet sich die Beschwerde auch nur gegen den Vorwurf der unglaub-
haften Ausreise (subjektiver Nachfluchtgrund). Die übrigen Schlussfolge-
rungen der Vorinstanz werden somit implizit bestätigt, so auch die Unglaub-
haftigkeit der Vorfluchtgründe (Beschwerde S. 3). Was die Nachflucht-
gründe anbelangt, zeichnet sich jedoch kein anderes Bild ab. So wird auf
Beschwerdeebene wiederholt und hat die Vorinstanz bereits richtig er-
kannt, dass ein legales Verlassen Eritreas zwar lediglich mit einem gültigen
Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass
Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven
Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal
beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Wer versucht, das Land ohne
behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich ange-
drohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss über-
einstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten
Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Ver-
lassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und
versucht mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft
und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl.
Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
Aufgrund der Akten stimmt das Gericht jedoch der Vorinstanz zu, dass es
den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur angeblich illegalen Ausreise
an Realkennzeichen fehlt und die Fluchtgeschichte unglaubhaft ausgefal-
len ist.
So sind in Anbetracht der starken Grenzkontrollen und der drakonischen
Massnahmen die Antworten – sie wisse nichts vom Grenzübertritt, es habe
dabei keine Probleme gegeben – zu oberflächlich und stereotyp (SEM-Ak-
ten, A6, S. 7). Gleiches gilt für ihre späteren Erklärungsversuche: „Sie sind
mit uns nicht durch die Kontrollen gefahren“ sondern „immer am Rand“
(SEM-Akten, A24, S. 12). In der Drittbefragung ist die Reiseschilderung
zwar etwas ausführlicher, widerspricht sich jedoch erheblich mit derjenigen
der Erstbefragung. So will sie nach letzterer zunächst von Asmara nach
Tesseney gereist sein (SEM-Akten, A6, S. 7). Gemäss Drittbefragung ist
sie jedoch von Asmara nach Barentu gereist; Tesseney erwähnt sie erst
auf Nachfrage hin, sei dort aber nur vorbeigereist (SEM-Akten, A24, S. 10
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und S. 11 F 98 [als Fortsetzung der Zweitbefragung fängt die Drittbefra-
gung auf der ersten Seite mit Seitenzahl 10 an]). In der Erstbefragung kann
sie keine detaillierten Angaben zur Ausreise machen, weil die Fenster des
Fahrzeugs verdunkelt gewesen seien. In der Drittbefragung will sie hinge-
gen Bäume auf der Reise gesehen haben, im Übrigen sei es Nacht gewe-
sen und sie habe mehr auf ihre Kinder geschaut (SEM-Akten, A24, S. 11,
F 100 und S. 13, F 116). Sie widerspricht sich ferner zur Reihenfolge der
Ortschaften, an denen sie vorbei gekommen sein will (SEM-Akten, A24,
S. 11 f., F 98–101) sowie zum Wechsel und zur Menge der Fahrzeuge
(„sempre con la stessa macchina“, SEM-Akten, A6, S. 7 gegen SEM-Ak-
ten, A24, S. 10 und S. 13, F 113 ff.). Es ist der Vorinstanz jedoch nicht nur
in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit beizupflichten, sondern auch darin,
dass keine Schwierigkeiten beziehungsweise Realkennzeichen den Schil-
derungen zu entnehmen sind, was hingegen zu erwarten wäre, wenn die
Beschwerdeführerin tatsächlich mit zwei Kleinkindern im Alter von drei und
vier Jahren auf einer der gefährlichsten Routen der Welt illegal gereist
wäre.
Obwohl die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise ver-
heimlicht, lässt sich zwar noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Aus-
reise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich
auf die Ausreise hinter verdunkelten Scheiben zu berufen, ohne die kon-
kreten Ausreisegründe und -umstände plausibel darzutun, reicht nicht aus.
Die Partei wird nämlich auch unter der oben dargelegten Rechtsprechung
nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt
von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer
E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni
2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen – sowie der unglaubhaften Vorbrin-
gen im erstinstanzlichen Verfahren und des Fehlens nachvollziehbarer Er-
klärungen auf Beschwerdeebene – ist festzustellen, dass die Beschwerde-
führerin auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat zu
Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: