B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3067/2017
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren angeblich am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2017 im Empfangs- und Verfahren-
szentrum Vallorbe papierlos um Asyl nachsuchte und gleichentags dem so-
genannten "Testphase-Verfahren" und dem Verfahrenszentrum (VZ)
B._______ zugewiesen wurde,
dass ihm dort für das Verfahren eine Rechtsvertretung der Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende beigegeben wurde,
dass ein am 3. Mai 2017 vom SEM durchgeführter Abgleich seiner Dakty-
loskopierung mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er zum einen am
16. November 2015 in Griechenland aufgegriffen wurde und zum andern
am 27. Mai 2016 in Deutschland ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2017 im VZ zur Person befragt
wurde und das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Deutschlands
gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in diesen
Staat erhielt,
dass er hierbei erklärte, C._______ geboren und wohnhaft gewesen, je-
doch Staatsbürger von Afghanistan zu sein,
dass er C._______ im Jahre 2015 verlassen habe, in Griechenland dakty-
loskopiert und weggewiesen worden sei und schliesslich im November
2015 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt habe, welches aber Anfang
2017 negativ entschieden worden sei,
dass er nicht nach Deutschland zurückkehren möchte, weil er in der Unter-
kunft der einzige Schiite unter im Übrigen nur Sunniten gewesen und des-
halb von diesen beleidigt worden sei,
dass sich dadurch sein psychischer Zustand verschlechtert habe, er regel-
mässig Medikamente habe einnehmen müssen und einmal sogar einen
Suizid versucht habe, wogegen es ihm seit seiner Einreise in die Schweiz
viel besser gehe,
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dass das SEM die deutschen Behörden am 16. Mai 2017 unter Bezug-
nahme auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (Wiederaufnahmepflicht und
Zuständigkeit jenes Dublin-Mitgliedstaates, der bereits einen Asylantrag
abgelehnt hat) um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Ersuchen am 17. Mai 2017 ausdrück-
lich stattgaben und im Übrigen eine Alias-Registrierung des Beschwerde-
führers betreffend dessen Geburtsdatum ([…]) bemerkten,
dass das SEM am 19. Mai 2017 einen Entscheidentwurf verfasste (Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG [SR 142.31] mit Wegweisung nach Deutschland) und diesen dem
Beschwerdeführer am 22. Mai 2017 zur Stellungnahme unterbreitete,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2017 auf
seine bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs erwähnten Probleme ins-
besondere psychischer Art in Deutschland verwies und sein Unverständnis
darüber ausdrückte, dass die Schweiz ihn nicht vor diesen Problemen in
Deutschland zu schützen beabsichtige,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Mai 2017 – eröffnet am 26. Mai 2017
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und zudem Einsicht in die
editionspflichtigen Akten gewährte,
dass das SEM zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsab-
kommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO
Dublin]) sei Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens (nach
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO) zuständig, zumal der Beschwerdeführer
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dort am 27. Mai 2017 ein Asylgesuch gestellt habe und die deutschen Be-
hörden dem Übernahmeersuchen des SEM zugestimmt hätten,
dass Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK sei
und keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach das Land sich nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer würde dort im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Men-
schenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten
oder ohne Gesuchsprüfung und unter Verletzung des Non-Refoulement-
Gebots in den Heimatstaat überstellt,
dass auch keine systemischen Mängel im deutschen Asyl- und Aufnahme-
system vorlägen,
dass weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 (abhängige Personen) oder
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung (Souveränitätsklausel) für eine Prü-
fungspflicht der Schweiz vorlägen noch humanitäre Gründe im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 AsylVO1 auszumachen seien,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände keine
andere Sichtweise begründeten, weil Deutschland verpflichtet sei, dem Be-
schwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren,
dass keine Hinweise vorlägen, wonach Deutschland ihm die medizinische
Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde,
dass er sich für den Fall erneuter gegen ihn gerichteter Beleidigungen an
die zuständigen Stellen in der Unterkunft wenden könne,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides dar-
stelle und der Wegweisungsvollzug technisch und praktisch durchführbar
sei,
dass die Überstellung an Deutschland – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung – bis am 12. Juli 2017 zu erfolgen habe,
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dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2017 die
Beendigung des Mandatsverhältnisses erklärte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2017 gegen den Ent-
scheid des SEM vom 23. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben hat und dabei dessen Aufhebung, die Anweisung an die
Vorinstanz zur Feststellung der Verfahrenszuständigkeit der Schweiz so-
wie in prozessualer Hinsicht die Herstellung aufschiebender Wirkung unter
Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und die unent-
geltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt,
dass er in der Begründung seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
15. Mai 2017 gemachten Einwände wiederholt,
dass er ergänzend anfügt, dass die Situation in der Unterkunft in Deutsch-
land zweimal fast in eine Schlägerei mit radikalen Muslims ausgeartet sei,
er in der Schweiz keine Depressionen und Angstzustände mehr habe und
hier auf keine Medikamente angewiesen sei,
dass er sich im Übrigen in Deutschland an seine zuständigen Betreuer ge-
wandt habe, die ihm zwar eine Verlegung an einen anderen Ort in Aussicht
gestellt, letztlich aber doch nichts unternommen hätten,
dass er deshalb zur Vermeidung einer weiteren Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes keine andere Möglichkeit als die Weiterreise in die
Schweiz gesehen habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 31. Mai 2017 den Vollzug der
Überstellung nach Deutschland gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen vor-
sorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Mai 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in
der Sache die Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird und das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten («Eurodac»-Abgleich) am
27. Mai 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht und das Land die
Verfahrenszuständigkeit und die Übernahme des Beschwerdeführers aus-
drücklich akzeptiert hat, welche Tatsachen von ihm nicht bestritten werden,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK,
sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach-
kommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass kein Grund zur Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht kon-
kretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ersichtlich ist, gemäss welcher
das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behan-
deln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig
wäre,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigen-
falls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies beim Beschwerdeführer, der für die Zeit seines Aufenthalts in der
Schweiz und aktuell gar keine gesundheitlichen Probleme geltend macht,
nicht zutrifft,
dass Deutschland zweifellos über eine ausreichende medizinische Infra-
struktur und insbesondere auch Behandlungsmöglichkeiten von psychi-
schen Beeinträchtigungen jeder Art verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
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ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass der Beschwerdeinhalt am Erwogenen nichts zu ändern vermag, weil
er sich im Wesentlichen auf eine Bekräftigung des bereits im erstinstanzli-
chen Verfahren (insbesondere im Rahmen des rechtlichen Gehörs) vorge-
brachten Argumentariums beschränkt und die Erwägungen gemäss ange-
fochtener Verfügung substanziell kaum erkennbar beanstandet,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
und deshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David