Abtei lung V
E-3068/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______,
und dessen Ehefrau Y._______ und deren gemeinsamer
Sohn Z._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3068/2010
Sachverhalt:
A.
Am 12. September 1986 stellte der Beschwerdeführer unter der
Identität W._______, in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches
der damals zuständige Delegierte für das Flüchtlingswesen (DFW) mit
Verfügung vom 4. Mai 1988 guthiess und ihm Asyl gewährte. Am
9. August 1993 verzichtete der Beschwerdeführer freiwillig auf seine
Flüchtlingseigenschaft und seinen Asylstatus, weil er nach Sri Lanka
zurückkehren wollte, worauf ihm mit Verfügung vom 10. August 1993
das ihm gewährte Asyl widerrufen und seine Flüchtlingseigenschaft
aberkannt worden ist. Am 17. September 1993 ist er nach Sri Lanka
zurückgekehrt.
B.
Mit englischsprachigen Eingaben vom 26. August 2008 und 18. Sep-
tember 2008 (Posteingang: 3. September 2008 [per Fax] respektive
29. Dezember 2008) an das BFM ersuchte der Beschwerdeführer um
Erteilung einer Einreisebewilligung und stellte ein zweites Asylgesuch.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei ein
srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus A._______.
Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahre 1993 habe er bei
einem oder zwei Arbeitgebern gearbeitet. Mitglieder der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie andere bewaffnete Gruppierungen
hätten wiederholt Geld von ihm verlangt. Der Druck sei für ihn
dermassen unerträglich geworden, dass er nicht mehr in Frieden zu
Hause in der Stadt habe leben können. So sei er umgezogen und
habe sich verheiratet. Mitglieder der LTTE und anderer Gruppierungen
hätten ihn jedoch wieder aufgespürt und ihn erneut und wiederholt
behelligt. Auf der Strasse sei er zudem mehrmals von
Sicherheitskräften der Thamil Makal Viduthalai Pullikal (TMVP)
angehalten und beschuldigt worden, die LTTE finanziell unterstützt zu
haben. Am 12. März 2005 sei er von Armeeangehörigen und
Mitgliedern der TMVP zu Hause gesucht worden. Da er ausser Haus
gewesen sei, hätten sie seine Frau nach ihm befragt und sie bedroht.
Aus Angst sei er nach A._______ geflüchtet. Im Rahmen eines "round-
up" am 10. Juni 2008 sei er von Mitgliedern der Armee und der TMVP
mitgenommen, misshandelt, verhört und beschuldigt worden, die LTTE
in mancher Hinsicht unterstützt zu haben. Am 11. Juli 2008 abends
habe er aus dem Gewahrsam der TMVP fliehen können. Seither werde
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er überall in Sri Lanka gesucht, weshalb er und seine Familie sich
nicht mehr zu Hause aufhalten könnten. Zudem herrsche in seinem
Heimatland überall eine Situation allgemeiner Gewalt.
C.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 überwies das BFM der Schweizer
Auslandvertretung in Colombo die Akten des Beschwerdeführers zur
weiteren Behandlung.
D.
Mit Schreiben vom 28. November 2008 forderte die Schweizer
Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch
festhalte – auf, seine Asylvorbringen, unter Einreichung allfällig
vorhandener Beweismittel, detailliert auszuführen, zu einer eventuellen
innerstaatlichen Fluchtalternative Stellung zu nehmen und Kopien
betreffend seine Identität einzureichen.
E.
Mit zwei englischsprachigen Eingaben vom 28. November 2008 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 2. Dezember
2008) sowie vom 4. Dezember 2008 an das BFM (Eingangsstempel:
4. Dezember 2008) ergänzte der Beschwerdeführer darüber hinaus, er
sei vor zwei Jahren und mehr politisch übel und zutiefst
menschenunwürdig behandelt worden. Zudem habe er durch den
Tsunami im Dezember 2004 grossen materiellen Schaden erlitten.
Aufgrund dieser Umstände und der Kriegswirren sei es ihm und seiner
Familie nicht möglich, in Frieden in Sri Lanka zu leben.
F.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2008 teilte der Beschwerdeführer der
Schweizer Vertretung in Colombo mit, er habe ihr Schreiben vom
28. November 2008 verspätet erhalten. Zugleich reichte er ein
Referenzschreiben des (...) vom 20. Dezember 2008 zu den Akten.
Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 12. September
1986 in die Schweiz eingereist sei, hier Asyl erhalten habe und am 17.
September 1993 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, zumal sich
die allgemeine Lage in seinem Heimatland wieder beruhigt habe.
Aufgrund seiner finanziellen Unterstützung der LTTE sei er nach seiner
Rückkehr nach Sri Lanka von Mitgliedern der TMVP und den
Sicherheitstruppen belästigt und schikaniert worden. Zudem hätten
diese den Beschwerdeführer am 10. Juni 2008 festgenommen und
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gefoltert. Seit seiner Flucht am 11. Juli 2008 führe er nun ein
zurückgezogenes Leben.
G.
Am 11. März 2009 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch die
Schweizerische Botschaft in Colombo statt. Im Wesentlichen machte
der Beschwerdeführer geltend, nach seiner Rückkehr in sein
Heimatland im Jahr 1993 habe die LTTE wiederholt Geld von ihm
verlangt, zuletzt im Jahre 2001. Seit Februar 2007 sei es nunmehr die
TMVP, die Geldforderungen stelle und ihn beschuldige, die LTTE
finanziell unterstützt zu haben. Auch hätten sie ihn im Juni 2008 in
eine Art Hütte, welche circa 5 km von A._______ entfernt liege,
mitgenommen, ihn dort misshandelt und beschuldigt, die LTTE
unterstützt zu haben. Am 11. Juli 2008 habe er von dort in die circa
20 km entfernte Ortschaft B._______ fliehen können. Auch
Unbekannte hätten sich nach ihm erkundigt und hätten seine Ehefrau
bedroht, zuletzt im August 2007. Seitdem sei er seitens der TMVP
weder behelligt noch verhaftet oder sonstwie belangt worden. Zudem
habe er weder mit der Sri Lankan Security Forces (SLSF) noch mit
anderen lokalen Behörden Probleme. In Sri Lanka selbst habe er keine
Fluchtalternative, zumal er überall mit denselben Problemen
konfrontiert würde.
H.
Noch gleichentags überwies die Schweizerische Vertretung in
Colombo dem BFM die Akten.
I.
Mit Schreiben vom 14. März 2009 reichte der Beschwerdeführer sein
Schreiben vom 28. November 2008 an die Schweizerische Vertretung
in Colombo zum zweiten Mal ein.
J.
Mit Schreiben vom 23. April 2009 an das BFM teilte der
Beschwerdeführer mit, während er von der Anhörung vom 11. März
2009 in der Schweizer Auslandvertretung zurückgekehrt sei, habe er
verschiedene Telefonanrufe erhalten, worin man ihn mit dem Leben
bedroht und ihn unter Androhung von Nachteilen eingeschüchtert
habe, sein Heimatland nicht zu verlassen. Er habe deswegen Angst
und fürchte sich um seine Existenz, weshalb er nochmals um ein
Visum ersuche.
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K.
Mit Eingaben vom 4. Juli 2009, vom 3. August 2009 sowie vom
20. Oktober 2009 an das BFM erkundigte sich der Beschwerdeführer
nach dem Verfahrensstand und machte geltend, dass er aufgrund
seiner schwierigen, frustrierenden Lage Suizidgedanken hege und auf
ein Visum hoffe. Als Beilage zum Schreiben vom 20. Oktober 2009
legte der Beschwerdeführer erneut das Referenzschreiben des (...)
vom 20. Dezember 2008 zu den Akten.
L.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 gewährte das BFM der Ehefrau
des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör dazu, dass sie
voraussichtlich nicht angehört werde. Mit Schreiben vom 28. Januar
2010 (Eingangsdatum: 28. Januar 2010 per Fax) bestätigte der
Beschwerdeführer dem BFM den Posteingangeingang des Schreibens
an seine Ehefrau, ohne auf dessen Inhalt einzugehen. Vielmehr legte
er nochmals seine schwierige Lage in Sri Lanka dar und ersuchte
erneut um ein Visum.
Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 meldete der Beschwerdeführer der
Schweizerischen Auslandvertretung in Colombo seinen
Wohnsitzwechsel an und erkundigte sich erneut nach dem
Verfahrensstand.
N.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 – Datum der Eröffnung
unbekannt – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise
in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
O.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 26. März 2010 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 7. April
2010) und von dieser am 29. April 2010 (Datum Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht übermittelt, beantragte der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
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Die Beschwerde ging am 30. April 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die
Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde
obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist
zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am
26. März 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo
eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 38
VwVG).
1.3 Die Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische
und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
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Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Aus prozessökonomischen Gründen wird vorliegend auf eine
Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in
eine Amtssprache verzichtet, da die gestellten und hinreichend
begründeten Rechtsbegehren verständlich sind.
1.4 Auf die – abgesehen vom sprachlichen Mangel – frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Obwohl der Beschwerdeführer in seinen Eingaben explizit seine
eigenen Fluchtgründe dartut und seine Ehefrau im Rahmen ihres
rechtlichen Gehörs dazu nicht Stellung genommen hat, hielt das BFM
in seiner angefochtenen Entscheid fest, dass sich diese Verfügung auf
den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und deren Sohn beziehe. Damit
rechtfertigt sich die Annahme, die Ehefrau selbst vermöge keine, ihre
Person betreffend, zusätzlichen Asylgründe dartun. Wie das BFM geht
deshalb auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, die
angefochtene Verfügung beziehe sich auch auf die Ehefrau des
Beschwerdeführers und deren gemeinsamer Sohn.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
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Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.3 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung
glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat
zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) die schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden
die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.5 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis
hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
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5.
5.1 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der
Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG.
Aus den Akten würden sich verschiedene Ungereimtheiten zwischen
den schriftlichen Eingaben und den Aussagen anlässlich der Anhörung
durch die Schweizerische Vertretung in Colombo ergeben. So habe
der Beschwerdeführer anlässlich seines Asylgesuchs einen Vorfall aus
dem Jahr 2005 erwähnt, hingegen im Rahmen der Anhörung nicht.
Auch habe er bei seinem schriftlichen Asylgesuch nicht erwähnt, dass
es zu Geldforderungen seitens der TMVP gekommen sei. Der
Umstand, dass er nach der angeblichen Festnahme im Juni 2008
durch die TMVP und seiner anschliessenden Flucht aus deren
Gewahrsam sich mit seiner Familie ohne nennenswerte
Schwierigkeiten während Monaten zu Hause aufgehalten habe, weise
darauf hin, dass er keiner ernsthaften Verfolgungssituation ausgesetzt
gewesen sei. Daran vermöge auch der Hinweis, wonach er bedroht
würde nichts zu ändern. Schliesslich seien diese Vorbringen weder mit
amtlichen Dokumenten noch anderweitigen Unterlagen belegt. Auch
wenn entsprechende Beweismittel fehlten, schliesse das BFM
dennoch weder aus, der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr
in sein Heimatland wiederholt von der LTTE oder von anderen
Gruppierungen um finanzielle Unterstützung aufgefordert worden,
noch dass er seitens der Armee im Jahre 1994 während eines Tages
und im Jahre 2004 während einer Woche festgehalten worden sei und
durch den Tsunami im Dezember 2004 materiellen Schaden erlitten
habe. Angesichts des zeitlichen Zusammenhangs zwischen den
geltend gemachten Vorfällen und der Einreichung des Asylgesuchs
seien diese geltend gemachten Vorbringen einreiserechtlich jedoch
nicht relevant.
Auch seien seine Vorbringen bezüglich der allgemeinen
Sicherheitslage in seiner Heimat für eine allfällige Erteilung einer
Einreisebewilligung nicht relevant, zumal durch Krieg oder Situationen
allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes darstellten, soweit diese nicht auf der Absicht beruhten,
einen Menschen aus einem in der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen
zu treffen, was vorliegend unter Berücksichtigung der geschilderten
Vorfälle nicht der Fall sei. Auch wenn die subjektive Furcht – ihr
Vorhandensein einmal vorausgesetzt – des Beschwerdeführers unter
Berücksichtigung des Geschilderten verständlich sein möge, genüge
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diese indessen nicht zur Annahme einer einreiserelevanten
Verfolgungsgefahr, zumal vorliegend konkrete Indizien fehlten.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer
geltend, dass die Unruhen und Angriffe durch Unbekannte immer noch
andauern würden und es für ihn sowie seine Familie nicht möglich sei,
in Frieden im Heimatland zu leben. Angesichts der Behelligungen
seitens der Sicherheitskräfte und der Mitglieder anderer
Gruppierungen habe er weiterhin ein zurückgezogenes Leben geführt.
Nach der letzten Präsidentschaftswahl im Februar 2010 hätten die
Sicherheitskräfte und andere Gruppenmitglieder sein Dreirad und sein
Haus in Brand gesetzt, wobei er gerade noch habe entkommen
können. Dennoch sei er von den Sicherheitskräften erneut aufgespürt,
verhaftet und in ein Lager gebracht worden. In der Nacht habe er
entkommen und zu einem Bekannten flüchten können. Angesichts der
bevorstehenden Parlamentswahlen am 8. April 2010 werde überall
nach ihm gesucht, und das Verlies, in welchem er eingesperrt
gewesen sei, sei am 15. April 2010 in Brand gesteckt worden.
5.3 Wie das BFM bereits in der angefochtenen Verfügung festgestellt
hat, sind die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers
– bei Wahrunterstellung – nicht einreise- und damit auch nicht
asylrelevant. So weist er offensichtlich kein Gefährdungsprofil auf und
hat keine konkreten Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 Asyl
erlitten. Vielmehr passierte er auf dem Weg zur Anhörung in der
Schweizer Auslandvertretung in Colombo mehrere Checkpoints ohne
Probleme und wurde eigenen Angaben gemäss seit dem Jahr 2001
von der LTTE, seit dem Jahr 2006 seitens der SLSF und seitens der
TMVP seit dem Jahr 2008 nicht mehr behelligt (vgl. A 13, S. 4 und 6).
Abgesehen davon ist er am 11. Januar 2010 nach Colombo gezogen,
was nicht nachvollziehbar ist, zumal er zugleich behauptet, weiterhin
im Versteckten leben zu müssen. Hätten die heimatlichen Behörden
und die Mitglieder anderer Gruppierungen ein effektives Interesse an
seiner Person, hätten sie hinreichend Gelegenheit gehabt, den
Beschwerdeführer zu verhaften. Ferner vermögen seine Ausführungen
in seiner Beschwerdeschrift bezüglich der Vorfälle nach den
Präsidentschaftswahlen im Februar 2010, welche ausser der
Datierung mit jenen im Jahr 2008 deckungsgleich ausgefallen sind,
nicht zu überzeugen und sind als nachgeschobene
Sachverhaltsanpassungen an die aktuellste politische Entwicklung in
Sri Lanka zu werten. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, kann
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vorliegend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer
ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine künftige,
asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete
Verfolgungsfurcht darzulegen.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen sowie das ins Recht gelegte Beweismittel einzugehen,
da diese am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das
BFM hat demnach die Einreise in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt
und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend
jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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