B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3069/2017
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. April 2017 / N (…).
E-3069/2017
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 1990 in der Schweiz zum ersten Mal
ein Asylgesuch. Nachdem er sein Gesuch zwecks Rückkehr in seinen Hei-
matstaat zurückgezogen hatte, wurde dieses Asylverfahren mit Beschluss
des damals zuständigen Bundesamts für Flüchtlinge vom 17. Dezember
1996 abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer kehrte am 31. Dezember 1996 nach Sri Lanka zu-
rück.
II.
B.
Seinen Angaben zufolge verliess er den Heimatstaat am 30. Juni 2014 er-
neut in Richtung Indien. Am 20. Juli 2015 reiste er erneut in die Schweiz
ein, wo er gleichentags ein zweites Asylgesuch stellte.
B.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Juli 2015 und der
Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Oktober 2016 gab der tamilische
Beschwerdeführer zur Begründung des neuen Gesuchs im Wesentlichen
Folgendes zu Protokoll: Er habe sich als Pastor der (…) Church in (…) auf
verschiedene (auch politische) Weise engagiert und deshalb Probleme be-
kommen. Nach einem gewalttätigen Übergriff durch drei unbekannte Per-
sonen im August 2013, die ihn gefesselt, durch Schläge auf das Handge-
lenk verletzt und ihm unter Todesdrohungen verboten hätten, in Zukunft für
das Christentum zu predigen, sei er vorübergehend nach (...) umgezogen.
Im (…) 2014 sei er vom Criminal Investigation Department (C.I.D.) unter
dem Vorwurf persönlicher Beziehungen zum Mörder des (…) festgenom-
men worden. Nachdem die C.I.D.-Beamten seinen langjährigen Aufenthalt
in der Schweiz in Erfahrung gebracht hätten, sei er auch verdächtigt wor-
den, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Verbindung zu ste-
hen. Am (…) 2014 habe ein Richter seinen Verbleib in Haft für (…) Tage
angeordnet. Am (…) 2014 sei er gegen Bezahlung von Geld und unter der
Auflage entlassen worden, jede Woche seine Unterschrift auf einem Poli-
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Seite 3
zeiposten in (…) abzugeben. Vier Tage später sei er nach (...) zurückge-
kehrt. Weil er seine Unterschriftspflicht verletzt habe, sei er am vorherigen
Wohnort in (...) gesucht worden, und es sei ein Haftbefehl gegen ihn aus-
gestellt worden. In der Folge habe er seinen Heimatstaat auf dem Seeweg
illegal verlassen.
B.b Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens
neben Identitätspapieren verschiedene Beweismittel zu den Akten, darun-
ter Kopien eines Haftbefehls des Magistratsgerichts (...) vom (…) 2014 und
eines Polizeirapports vom (…) 2014, mehrere Bestätigungsschreiben (na-
mentlich seines Rechtsanwalts und einer Menschenrechtsorganisation)
sowie Fotografien.
C.
Mit Verfügung vom 26. April 2017 (eröffnet am 28. April 2017) verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug. Soweit die vorgebrachten Asylgründe betreffend, wurde
der Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers begründet.
D.
D.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Mai 2017
liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 26. April
2017 und die Rückweisung der Sache zu neuen Entscheid an die
Vorinstanz, eventuell die Asylgewährung und subeventuell die Feststellung
der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs bean-
tragen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
D.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde zu
den Akten: Einen neuen Haftbefehl des Magistratsgerichts (...) vom (…)
2016 (im Original) mit Übersetzung und Zustellcouverts, einen Artikel be-
treffend Religionspolizei 2014 und zwei Artikel betreffend Zerstörung einer
Kirche. Gleichzeitig stellte er das Nachreichen einer Fürsorgebestätigung
in Aussicht und behielt sich vor, weitere Beweismittel einzureichen.
D.c Am 30. Mai 2017 wurde die angekündigte Fürsorgebestätigung nach-
gereicht.
E-3069/2017
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbei-
ständung gut und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand
des Beschwerdeführers ein.
Mit der gleichen Verfügung wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwer-
de vernehmen zu lassen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 hielt das SEM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik vom 6. Juli 2017 einen Fäl-
schungsvorwurf des SEM bestreiten und an seinen Anträgen festhalten.
Mit der Eingabe liess er einen Bericht von Human Rights Watch vom
19. Juni 2017 über Drohungen des sri-lankischen Justizministers gegen ei-
nen Anwalt, der Übergriffe gegen religiöse Minderheiten anprangere und
zuvor in einer Fernsehsendung einen Bericht zitiert habe, in dem fast 200
Übergriffe auf Christen seit 2015 aufgelistet werde, ins Recht legen. In der
Replik wurde sinngemäss darum ersucht, die Replikfrist mit Bezug auf die
Einreichung von weiteren Beweismitteln zu erstrecken (was der Instrukti-
onsrichter mit Verfügung vom 12. Juli 2017 ablehnte).
H.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer ein Bestäti-
gungsschreiben seines sri-lankischen Anwalts vom 3. Juli 2017, die Kopie
eines polizeilichen Vorladungsauftrags vom (…) 2016 mit Übersetzung, die
dazugehörenden Zustellcouverts, eine Kostennote seines amtlichen
Rechtsbeistandes und ein nachgeführtes Beilagenverzeichnis zu den Be-
schwerdeakten reichen.
I.
Am 19. Juli 2017 ersuchte der Instruktionsrichter die Schweizerische Bot-
schaft in (...) um Überprüfung der Authentizität der bei den Akten liegenden
gerichtlichen respektive polizeilichen Dokumente.
J.
Mit Eingabe vom 16. September 2017 reichte der Rechtsvertreter einen
ärztlichen Bericht von Dr. med. (…) vom 19. August 2017 zu den Akten und
äusserte sich zur medizinischen Situation seines Mandanten.
E-3069/2017
Seite 5
K.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 beantwortete die Schweizerische Ver-
tretung die Anfrage des Instruktionsrichters. Sie hielt fest, die beiden Haft-
befehle, der Polizeirapport und das polizeiliche "Message Form" hätten
sich nach einer Überprüfung als Fälschungen herausgestellt.
L.
L.a Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 24. Oktober 2017 das rechtliche Gehör zur Korrespondenz
mit der Schweizer Botschaft.
L.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 8. November 2017 aus-
führen, der Bericht der Botschaft sei nicht geeignet, in irgendeiner Weise
etwas zu beweisen oder zu widerlegen. Die Beweismittel seien ihm durch
Dritte zugestellt worden, weshalb er nicht für die Echtheit der Dokumente
garantieren könne. Er habe sich mit seinem sri-lankischen Anwalt in Ver-
bindung gesetzt, der Belege für das gegen ihn laufende Verfahren in Sri
Lanka beschaffen werde; diese würden dann umgehend zu den Akten ge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, 2010/57 E. 2.3
S. 826 f).
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Seite 7
4.
4.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids wies die Vorinstanz insbeson-
dere auf die Widersprüchlichkeit verschiedener Aussagen des Beschwer-
deführers hin; den bis dahin eingereichten Beweismitteln wurde die Be-
weiskraft abgesprochen und die Vorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft qualifiziert.
Den Problemen, die der Beschwerdeführer als Angehöriger des christli-
chen Glaubens respektive als Pastor gehabt haben solle, sprach das SEM
die flüchtlingsrechtliche Relevanz ab. Die Vorinstanz stellte ausserdem
fest, dass den Akten auch sonst keine Hinweise auf eine begründete Furcht
des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung zu entnehmen seien.
4.2 In seinem Rechtsmittel wies der Beschwerdeführer zunächst darauf
hin, dass er bei seinem ersten Asylverfahren in der Schweiz – nachdem ihn
Landsleute dazu ermuntert gehabt hätten, seine Asylbegründung "zu dra-
matisieren" – unrichtige Angaben zum Tod seiner Schwester und seines
Vaters gemacht habe, wofür er sich entschuldige. Damit sei ein zentraler,
vom SEM erwähnter Aussagewiderspruch, plausibel aufgelöst. Andere ihm
vorgehaltene Ungereimtheiten seien, soweit überhaupt tatsächlich von Wi-
dersprüchlichkeit ausgegangen werden müsse, auf eine fehlerhafte Proto-
kollierung im Rahmen des ersten Asylverfahrens und allenfalls auf Miss-
verständnisse zurückzuführen. Im Übrigen wird gerügt, dass sich das SEM
nicht hinreichend mit den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Be-
weismitteln auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt
habe. Ausserdem könne er mit seinem Rechtsmittel nun weitere Beweis-
mittel nachreichen. Seine Vorbringen seien substanziiert, schlüssig, plau-
sibel und damit glaubhaft; er sei persönlich glaubwürdig. Er habe begrün-
dete Furcht, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden.
4.3 Das SEM wies in seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 insbeson-
dere darauf hin, dass der auf Beschwerdeebene nachgereichte Original-
Haftbefehl formale und inhaltliche Fälschungsmerkmale aufweise.
4.4 In seiner Replik vom 6. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer die
Haltung des SEM mit scharfen Worten kritisieren ("ebenso bedauerlich
wie verwerflich", "völliger Humbug", "unbewiesene[…] Behauptungen").
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Seite 8
5.
5.1 Der Instruktionsrichter hat die Schweizer Botschaft mit einer diskreten
Überprüfung der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Ver-
fahrensdokumente (Haftbefehle, Polizeirapport, Vorladungsauftrag) beauf-
tragt.
Der Antwort der Vertretung vom 9. Oktober 2017 ist zu entnehmen, dass
diese Dokumente sich nach einer Überprüfung als Fälschungen herausge-
stellt hätten. Ergänzend wird ausgeführt, Haftbefehle würden in Sri Lanka
einem Gesuchten nie ausgehändigt, und die in den Unterlagen erwähnte
Verfahrensnummer betreffe eine andere Person und deren Strafverfahren
(wegen Besitzes von Cannabis).
5.2 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs in
seiner Stellungnahme vom 8. November 2017 Zweifel an der Richtigkeit
dieses Abklärungsergebnisses äussert und dieses als pauschal und unbe-
gründet respektive undifferenziert bezeichnet, ist Folgendes festzustellen:
5.2.1 Erfahrungsgemäss werden Authentizitätsabklärungen durch Schwei-
zer Botschaften in Herkunftsländern von Asylsuchenden – auch diejenige
in (...) – professionell, zuverlässig und diskret durchgeführt. Das Bundes-
verwaltungsgericht stützt sich bei seiner Entscheidfindung auf diese Be-
richte ab, sofern sich nicht konkrete Hinweise auf Ungereimtheiten erge-
ben.
5.2.2 Im vorliegenden Verfahren ergeben sich solche Hinweise aus den
Akten nicht. Das Fazit der Botschaft ist entgegen der Behauptung des Be-
schwerdeführers auch nicht unbegründet; insbesondere ist der Mittteilung
zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer wiederholt erwähnte Ver-
fahrensnummer nicht ihn, sondern eine konkret aufgeführte andere Person
betrifft.
5.2.3 Dass die Botschaft diejenige Person nicht namentlich nennt, welche
die Abklärungen konkret vorgenommen hatte, vermag die Aussagekraft der
Mitteilung kaum entscheidend zu beeinträchtigen. In aller Regel werden
hierfür Vertrauensanwälte der Botschaften eingesetzt (deren Personalien
aus naheliegenden Gründen ohnehin nicht bekannt gegeben werden könn-
ten).
5.2.4 Die von der Schweizer Vertretung vor Ort überprüften Beweismittel
werden unter diesen Umständen auch vom Bundesverwaltungsgericht als
Fälschungen betrachtet.
E-3069/2017
Seite 9
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 8. November 2017
fest, er habe die allenfalls nicht authentischen Beweismittel nicht selber
beschafft, sondern sie seien ihm durch Dritte "zugetragen bzw. zugesandt"
worden. Er könne deshalb weder die Echtheit beurteilen noch hierfür ga-
rantieren. Der Beschwerdeführer macht damit implizit geltend, er sei an der
Beschaffung der gefälschten Dokumente in keiner Weise beteiligt gewesen
und habe davon selber gar nichts gewusst.
5.3.2 Diese Vorstellung erscheint angesichts der konkreten Umständen
des vorliegenden Verfahrens lebensfremd und gänzlich unplausibel. Dies
umso mehr, nachdem er in Sri Lanka einen Anwalt mit der Wahrung seiner
Interessen beauftragt haben will, und dieser ihm die Beweismittel zugestellt
habe (vgl. etwa Protokoll der Anhörung vom 13. Oktober 2016 S. 12 f.
ad F69).
5.3.3 Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang sind nicht erforder-
lich. Es erweist sich auch nicht als notwendig, die vom Beschwerdeführer
in seiner Stellungnahme angekündigten weiteren Beweismittel abzuwar-
ten, die dieser sri-lankische Rechtsanwalt zurzeit beschaffe.
5.3.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten gefälschten Dokumente
sind durch das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung von Art. 10 Abs. 4
AsylG einzuziehen. Über eine analoge Massnahme bezüglich der zu den
Vorakten gereichten Fälschungen wird das SEM zu entscheiden haben.
5.4
5.4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den
Kern der Begründung seines (zweiten) Asylgesuchs mit gefälschten Be-
weismitteln zu untermauern versucht hat. Ausserdem gibt er zu, den
schweizerischen Asylbehörden bereits im Rahmen des ersten Asylverfah-
rens falsche Angaben gemacht zu haben, um sich in jenem Verfahren un-
gerechtfertigte Vorteile zu verschaffen.
5.4.2 Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist rechtsmissbräuchlich,
und seine persönliche Glaubwürdigkeit wird dadurch zerstört.
E-3069/2017
Seite 10
5.5 Hinzu kommt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit über-
zeugender Begründung auf verschiedene Ungereimtheiten im Sachvortrag
des Beschwerdeführers hingewiesen hat. Diesen Argumenten vermochte
dieser auf Beschwerdeebene offensichtlich nichts Stichhaltiges entgegen-
zusetzen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die zentralen Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert
hat.
5.7
5.7.1 Soweit der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 16. September
2017 neu vorbringt, er sei im Jahr 2013 durch die unbekannten Angreifer
nicht nur geschlagen, sondern auch vergewaltigt worden, worüber er bis-
her aus Scham nie habe reden können, ist dieses Vorbringen angesichts
der geschilderten Aktenlage als ohne weiteres unglaubhaft zu bezeichnen.
5.7.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers diagnostiziert in seinem mit der
Eingabe eingereichten Bericht vom 19. August 2017 einerseits ein Post-
traumatisches Belastungssyndrom mit Kopfschmerzen, Schmerzen im Un-
terbauch mit Meteorismus (Blähbauch) und Schlafstörung und anderer-
seits ein "chronisches Schmerzsyndrom (…) Handgelenk, bei: Vergewalti-
gung am (…) 2013 [und] Schlag mit Stock am (…) 2013". Klinisch seien
insbesondere eine postraumatische exostotische Deformation des Hand-
gelenks und eine diffuse Druckschmerzhaftigkeit im Unterbauch feststell-
bar. In psychischer Hinsicht seien flash-back-artige Gedankeneinbrüche,
eine leichte kognitive Einschränkung mit Vergesslichkeit und eine "über-
spielte latente Depression mit autoaggressiven Tendenzen" objektivierbar.
5.7.3 Die vom Arzt erwähnten Ursachen, die zu den klinisch feststellbaren
Befunden geführt haben, beruhen offensichtlich auf den Angaben des Be-
schwerdeführers ihm gegenüber; diese mussten durch die schweizeri-
schen Asylbehörden erster und zweiter Instanz als unglaubhaft qualifiziert
werden. Soweit der Allgemeinmediziner eine Posttraumatische Belas-
tungsstörung diagnostiziert hat, muss auch diese angesichts der ausser-
gewöhnlichen Aktenlage einen anderen Hintergrund als den vom Be-
schwerdeführer angegebenen haben (vgl. in diesem Zusammenhang
BVGE 2015/11).
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Seite 11
5.8 Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch geltend, wegen seiner
Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft respektive wegen
seiner Tätigkeit als Pastor in Sri Lanka gefährdet zu sein.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen drängt sich vorab die Frage
der Glaubhaftigkeit der behaupteten Glaubenszugehörigkeit auf. Dies kann
indessen angesichts der folgenden Erwägungen offen bleiben:
5.8.1 Das SEM hat im Verfahren des Beschwerdeführers seiner Länder-
Analyseabteilung den Auftrag erteilt, ein kurzes Gutachten zur Frage der
Gefährdung von Christen in Sri Lanka zu erstellen. Dieses fünfseitige
Consulting-Dokument "Sri Lanka: Situation von Christen (insbesondere
Mitglieder von Pfingstgemeinden)" wurde in vorbildlich transparenter
Weise als Aktenstück B15 zu den Akten genommen; dem Beschwerdefüh-
rer wurde Einsicht in das Kurzgutachten gewährt.
5.8.2 Im Consulting-Bericht des SEM wird – in Übereinstimmung mit ande-
ren dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Quellen – durchaus von
Übergriffen auf Christen in den letzten Jahren berichtet. Solches wird auch
in den vom Beschwerdeführer eingereichten Artikeln thematisiert (in denen
er selber nicht erwähnt wird, vgl. Replik S. 5). Die Anzahl solcher Ereig-
nisse – zu denen im Bericht des SEM auch Störungen von Gottesdiensten
durch Protestierende oder buddhistische Mönche gezählt werden – ist in-
dessen in ein Verhältnis zur gesamten christlichen Gemeinschaft zu set-
zen: Gemäss den letzten verfügbaren Zensus-Zahlen vor einigen Jahren
machte diese gut 1.5 Mio. Menschen oder rund 7.5 % der gesamten Be-
völkerung Sri Lankas aus (vgl. Department of Census and Statistics Sri
Lanka – population by Religion According to Districts 2012;
/PopHouSat/CPH2011/index.php?fileName=pop43&gp=Acti-
vitie s&tpl=3, zuletzt aufgerufen am 16. November 2017). Die Belästigun-
gen und Behelligungen von Christen in Sri Lanka erreichen die Grenze, ab
welcher gemäss schweizerischer Asylpraxis eine Kollektivverfolgung anzu-
nehmen ist, in quantitativer und in qualitativer Hinsicht klarerweise nicht
(vgl. hierzu etwa das als Referenzurteil publizierte Urteil BVGer
D-4600/2016 vom 29. November 2016 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Das
Bundesverwaltungsgericht anerkennt eine solche in seiner bisherigen Pra-
xis zu tamilischen Asylsuchenden christlichen Glaubens denn auch nicht
(vgl. etwa die Urteile BVGer E-2404/2016 vom 28. September 2017,
E-2989/2016 vom 9. März 2017 oder D-5890/2015 vom 12. Januar 2017).
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Seite 12
5.8.3 Die individuelle Gefährdungssituation aus religiösen Gründen ist un-
glaubhaft und eine Kollektivverfolgung nicht gegeben. Der Beschwerdefüh-
rer kann aus der angeblichen Glaubenszugehörigkeit demnach in flücht-
lingsrechtlicher Hinsicht nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Für eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht
keine Veranlassung, zumal, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen
in der Beschwerde (vgl. dort S. 8 f.), offensichtlich nicht von einer unvoll-
ständigen und falschen Feststellung des Sachverhalts oder einer Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs durch das SEM auszugehen ist.
5.10
5.10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) zur Rückkehr
von Tamilinnen und Tamilen nach Sri Lanka befasst und in diesem Zusam-
menhang bestimmte Risikofaktoren definiert. Demnach sind gewisse
Sachverhaltselemente (Eintrag in die sogenannte "Stop-List", Verbindung
zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) als stark risikobegründend zu
qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits
für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen
können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdoku-
mente, eine zwangsweise respektive durch die International Organisation
for Migration begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach
risikobegründende Faktoren dar. Dies bedeutet, dass solche Umstände in
der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen zu begründen vermögen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
5.10.2 Der Beschwerdeführer weist keine der erwähnten stark risikobe-
gründenden Faktoren auf. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie, aus der
Glaubenszugehörigkeit und der rund zweieinhalbjährigen Landesabwe-
senheit kann er ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzuneh-
men, dass ihm persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.
5.11 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
E-3069/2017
Seite 13
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen.
7.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und
Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich
vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Best-
immungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer
E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37).
E-3069/2017
Seite 14
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und das Bundesverwaltungs-
gericht hat im Urteil BVGE 2011/24 festgestellt, dass weder Krieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Im oben
erwähnten Referenzurteil vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer ein-
gehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zu-
mutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.2).
7.3.2 Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in (...) im (…)-Distrikt in der Ost-
provinz, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumut-
bar ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3). Auch in individueller Hinsicht sprechen
keine Gründe gegen den Wegweisungsvollzug, zumal sich keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, er könnte nach seiner Rückkehr seine vor der Aus-
reise ausgeübte Tätigkeit als Pastor nicht wieder aufnehmen. Zudem ist
davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über ein soziales Beziehungs-
netz verfügt, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich in seiner Heimat eine
neue Existenz aufzubauen.
7.3.3 Die im Arztbericht vom 19. August 2017 erwähnten Gesundheitsbe-
schwerden können zweifellos auch in Sri Lanka behandelt werden. Etwas
Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer selber nicht geltend.
7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
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Seite 15
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Das SEM hat nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die Eingaben des Be-
schwerdeführers und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diesem ist durch den In-
struktionsrichter am 7. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewil-
ligt worden, wobei die Beurteilung der Aussichtslosigkeit nach einer sum-
marischen Prüfung der damals bestandenen Aktenlage erfolgen musste.
Mittlerweile haben sich die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel
– nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – als Fälschungen erwiesen.
Die Beschwerde muss beim heutigen Kenntnisstand als aussichtslos im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden.
9.2 Aus der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die vielen gefälsch-
ten Beweismittel mit seinem Rechtsmittel vorsätzlich eingereicht hat
(vgl. oben E. 5.3), folgt zwangsläufig, dass er die unentgeltliche Prozess-
führung durch falsche Angaben erschlichen hat.
9.3 Bei dieser prozessualen Ausgangslage ist die unentgeltliche Prozess-
führung praxisgemäss mit Wirkung ex tunc zu entziehen, zumal sich die
Person aufgrund des Erschleichens nicht auf ein schützenswertes Ver-
trauen berufen kann (vgl. KNEER/SONDEREGGER, Die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerdeverfahren,
Asyl 2/2017 S. 14 f., m.w.H.).
E-3069/2017
Seite 16
9.4 Die Verfahrenskosten sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
9.5 Aufgrund der mutwilligen Prozessführung zufolge der eingereichten ge-
fälschten Dokumente (und wegen des vom Beschwerdeführer verursach-
ten unnötigen Zusatzaufwands) sind die Kosten gegenüber der üblichen
Gebühr zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (vgl.
Art. 1–3 [insbes. Art. 2 Abs. 2] des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
10.
10.1 Mit dem Wegfall der unentgeltlichen Prozessführung entfällt auch die
Grundlage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 110a Abs. 1
[erster Halbsatz] AsylG). Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist
deshalb aus seinem Amt zu entlassen.
10.2 Praxisgemäss wirkt der Widerruf der Rechtsverbeiständung bei gut-
gläubiger Rechtsvertretung ex nunc; der Rechtsbeistand ist damit für die
notwendigen Aufwendungen bis zum Entzug zu entschädigen, falls ihm die
falschen Angaben nicht bekannt waren (vgl. KNEER/SONDEREGGER,
a.a.O.).
10.3 Den heute vorliegen Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Rechts-
beistand des Beschwerdeführers Kenntnis davon hatte, dass er gefälschte
Beweismittel ins Recht gelegt hat.
10.4 Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für den Aufwand bis
zum Widerruf der amtlichen Rechtsverbeiständung ein Honorar auszurich-
ten. Der in der Kostennote vom 12. Juli 2017 geltend gemachte zeitliche
Aufwand von 18.75 Stunden erscheint angesichts der konkreten Verfah-
rensumstände als zu hoch. Zudem ist der aufgeführte Stundenansatz von
Fr. 270.– auf einen Betrag von Fr. 220.– zu reduzieren (vgl. Zwischenver-
fügung vom 7. Juni 2017). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Praxis in Ver-
gleichsfällen ist dem Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von
Fr. 2‘500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zulasten der Ge-
richtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3069/2017
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die gefälschten Beweismittel (Haftbefehl vom […] 2016, Vorladungsauftrag
der Sri Lanka Police) werden eingezogen.
3.
Die mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 gewährte unentgeltliche Pro-
zessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung werden widerrufen.
Fürsprecher Daniel Weber wird mit heutigem Datum aus seinem Amt als
amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers entlassen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das bis zum Widerruf der Rechtsverbeiständung aufgelaufene Honorar
des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2500.– festgesetzt und durch
die Gerichtskasse vergütet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Peter Jaggi
Versand: