B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3070/2012
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer
Ethnie – ersuchte am 27. April 2009 in der Schweiz um Asyl. Er wurde
vom BFM am 30. April 2009 summarisch befragt und am 19. Mai 2009
einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört.
Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, vor seiner Aus-
reise aus Sri Lanka habe er mit seiner Mutter und einer Schwester in
Trincomalee gelebt und dort als (...) gearbeitet. Ein Bruder lebe sodann in
Jaffna und zwei weitere Geschwister lebten in der Schweiz. Zur Begrün-
dung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei am 11.
März 2009 Zeuge geworden, wie ein als Kidnapper und Killer berüchtigter
Mann bei einer Schule ein Kind entführt habe. Er habe seinen Freunden
und Arbeitskollegen davon erzählt. Das entführte Kind sei wenige Tage
später tot auf der Strasse aufgefunden worden. Die Polizei habe entspre-
chende Ermittlungen aufgenommen. Er sei zwar von der Polizei nicht be-
fragt worden, nach dem Vorfall sei er aber von Leuten der Pillaiyangrup-
pe, welcher der Kidnapper angehöre, an seinem Arbeitsplatz und später
auch zu Hause gesucht worden. Seine Mutter habe ihn deshalb vorerst
zu einer muslimischen Familie und danach zu einem Priester gebracht.
Da er von dem Leuten weiterhin gesucht worden sei, habe ihn der Pries-
ter nach Colombo gebracht und dort einem weiteren Priester anvertraut.
Vor diesem Hintergrund habe er sein Heimatland am 16. April 2009 über
den Flughafen von Colombo verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 – eröffnet am 8. Mai 2012 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt die
Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der Wegweisung
nach Sri Lanka angeordnet. In seinem Entscheid erklärte das Bundesamt,
die Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft. Zu-
dem stelle die aktuelle Sicherheitslage keine unmittelbare Bedrohung des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland dar und es fänden sich keine
Hinweise dafür, dass er seitens der sri-lankischen Behörden mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Schwierigkeiten ausgesetzt wäre.
Unter Verweis auf die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
zu Sri Lanka sei der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu
erachten und zudem technisch möglich sowie praktisch durchführbar.
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C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. Juni 2012
Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung; das Asylgesuch sei gutzuheissen
und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei bei Wegfall der Unzumutbar-
keit der Wegweisung im Sinne von Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung
vom 7. Mai 2012 in jedem Fall die vorläufigen Aufnahme bis zum Ab-
schluss dieses Verfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuch-
te er sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung.
Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hielt er an seinen Gesuchs-
vorbringen fest, welche er als asylrelevant erklärte. In seinen diesbezügli-
chen Ausführungen hielt er dem BFM unter anderem eine unrichtige be-
ziehungsweise ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts vor. Er stellte in Aussicht, entsprechende Unterlagen (Bestäti-
gungen) bald möglichst nachzureichen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer
der Eingang seiner Beschwerde bestätigt und mitgeteilt, er könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über die weiteren Ver-
fahrensanträge würde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2012 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses werde vorderhand verzichtet.
Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen
zu lassen.
F.
Mit Eingabe vom 30. August 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer eine Bestätigung der zuständigen kantonalen Behörde bezüglich
"Sozialhilfebezug" ein. Zudem gab er als Beweismittel bezeichnete Unter-
lagen aus seinem Heimatland zu den Akten.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 5. September 2012 hielt das BFM unter
Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanz-
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liche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. September
2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
H.
Mit Eingabe vom 14. November 2012 reichte der Beschwerdeführer ver-
schiedene aus Sri Lanka übermittelte Schreiben und Bestätigungen nach,
die seine aktuelle flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung in seinem
Heimatland darlegen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.5 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu be-
handeln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Ergebnis als of-
fensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
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2.
2.1 Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wird unter anderem geltend ge-
macht, vom BFM sei der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig und un-
vollständig festgestellt worden. Zwar wird in den diesbezüglichen Ausfüh-
rungen über weite Strecken die Frage der Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache
vermengt. Die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung er-
weist sich jedoch im Urteilszeitpunkt – aus nachfolgend aufgezeigten
Gründen – als berechtigt.
2.2 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben diese zwei ta-
milischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Darauf-
hin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine all-
fällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage
der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht
damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom
7. Mai 2012 zugrunde liegt, zumindest unter den neu eingetretenen Um-
ständen offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht
kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkre-
te Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei
es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
2.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
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Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
2.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefoch-
tene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, wel-
ches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird,
werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerdeeingabe ist damit aufgrund der vorliegenden Kassation zum
heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung gegenstandslos geworden ist.
3.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung
der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, wäre ihm zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise er-
wachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Be-
schwerdeführer im vorliegenden Verfahren jedoch keine Rechtsvertretung
in Anspruch genommen hat, ist davon auszugehen, dass ihm keine Kos-
ten im rechtserheblichen Sinne entstanden sind. Es ist demnach keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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