B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3070/2014
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 30. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea im Jahre
(…), lebte bis 2012 im Sudan und gelangte am 24. Oktober 2012 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 7. November 2012
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 29. April 2014 zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahre
1999 – nach der Rückkehr mit seiner Familie vom Sudan nach Eritrea –
für den eritreischen Militärdienst rekrutiert worden und habe sich im
Rahmen einer Veranstaltung seiner Truppe im Jahre (…) politisch geäus-
sert. Namentlich habe er gefragt, weshalb Eritrea keine Verfassung oder
Gesetze habe. Solche bräuchte es unbedingt. Danach sei er festgenom-
men und bis im Jahre (…) inhaftiert worden. Als er nach der Haft wieder
zu seiner Truppe zurückgekehrt sei, habe er Ende (…) während einer
Nachtwache zusammen mit seinem Kameraden die Flucht ergriffen und
sei in den Sudan gereist. Aus Angst dort festgenommen zu werden, sei er
mit der Hilfe eines Schleppers im Jahre 2012 schliesslich in die Schweiz
geflüchtet. Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer ei-
ne eritreische Identitätskarte sowie einen eritreischen Militärausweis zu
den Akten. Ferner reichte er Kopien eines Medical Reports seine Ehefrau
betreffend und Taufurkunden seiner drei Kinder ein. Als Beweismittel gab
er zudem ein im Jahre 2000 aufgenommenes Foto aus dem Militärdienst
sowie je ein im Jahre 2010 und 2012 im Sudan aufgenommenes Famili-
enfoto zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. April 2014 (eröffnet am 7. Mai 2014) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft.
Sie lehnte sein Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg, schob den Vollzug jedoch wegen Unzulässigkeit zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte
sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2014 (Datum Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei
in den Ziffern 2-3 des Dispositivs aufzuheben und es sei ihm Asyl zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhe-
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bung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtbeistands.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Streitgegenstand bildet gemäss Beschwerdebegehren einzig die
Nichtgewährung von Asyl sowie die Wegweisung.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand. So seien seine Aussagen zu seiner Inhaftierung aufgrund kritischer
Äusserungen im Rahmen einer Truppen-Veranstaltung sowie insbeson-
dere die Schilderung seiner Desertation und der anschliessenden Ausrei-
se exemplarisch unsubstanziiert und nicht überzeugend. Es sei anzu-
nehmen, dass sein Ausscheiden aus der Armee wohl nicht durch Deser-
tation erfolgt sei. Die Reise nach Europa und in die Schweiz seien eben-
so unsubstanziiert. Überdies liefen die geschilderten Umstände der gel-
tend gemachten Desertation auch der allgemeinen Erfahrung und den mi-
litärischen Gepflogenheiten zuwider. Die eingereichten Beweismittel seien
zur Glaubhaftmachung des asylrelevanten Sachverhalts untauglich.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt durch seinen Rechtsvertreter dagegen
mit ausführlichen Wiederholungen, Präzisierungen und Ergänzungen der
von ihm gemachten Aussagen vor, die Vorinstanz habe die Beweisregel
von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Er habe sich nicht widerspro-
chen und habe sehr detaillierte Angaben zu seiner Tätigkeit im Militär-
dienst machen können. Die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimt-
heiten hätten ohne Weiteres entkräftet werden können. Seine Aussagen
stimmten überdies mit denen seiner sich in der Schweiz befindenden
Familienangehörigen überein. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei
bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen insgesamt zu bejahen.
Aufgrund seiner Inhaftierung wegen einer gewaltlos geäusserten politi-
schen Kritik werde er in seiner Heimat politisch verfolgt und erfülle somit
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die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Ihm sei deshalb
Asyl zu gewähren, da keine Asylausschlussgründe vorliegen.
5.
5.1 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. So fällt
auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers durchs Band sehr knapp,
ausweichend und teilweise widersprüchlich ausfielen. So führte der Be-
schwerdeführer aus, seine Familie und er seien vom Sudan nach Eritrea
zurückgekehrt, weil das Land unabhängig und frei gewesen sei. Sie hät-
ten in ihrem Land frei leben wollen (BFM-Akten, A28/20 F69). Später führ-
te er dagegen aus, sie seien von den sudanischen Sicherheitskräften
weggewiesen worden (BFM-Akten, A28/20 F77). Diese hätten sie auch
bis zur Grenze begleitet (BFM-Akten, A28/20 F82 ff.). Weshalb sein Vater
trotz angeblicher Ausweisung bereits vor dem Rest der Familie nach Erit-
rea zurückgekehrt sei, konnte er nicht plausibel erklären (BFM-Akten,
A28/20 F88). Auf Nachfragen schützt sich der Beschwerdeführer regel-
mässig mit der pauschalen Antwort, er sei (als 20-jähriger) zu jung gewe-
sen, um näheres von der Familie zu erfahren (BFM-Akten, A28/20 F78
und F88). Ebenso sind die Aussagen zum Grund der Inhaftierung auffal-
lend knapp gehalten. Der Beschwerdeführer sagte dazu lediglich, er habe
sich an einer politischen Versammlung seiner Truppe geäussert und ge-
fragt, warum sie keine Verfassung und Gesetze hätten (BFM-Akten,
A28/20 F141). Auch zur Haft machte der Beschwerdeführer keine aus-
führlichen Angaben, sondern führte lediglich aus, er sei im (…) im Ge-
fängnis in (…) inhaftiert und ca. im (…) entlassen worden (BFM-Akten,
A28/20 F64 und F148 ff.). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers ist nicht nachvollziehbar, dass dieser seine Haft nicht ausführlicher
beschreiben konnte. Wohl ist ihm zuzustimmen, dass der Befrager das
Thema gewechselt hat, jedoch finden sich weder in der Befragung noch
in der doch eher ausführlichen Anhörung Aussagen zu seiner Haftzeit.
Die Erklärung, die Haft sei für ihn sehr belastend gewesen, weshalb er
diese nicht in allen Details wieder aufleben lassen möchte, geht bereits
deswegen fehl, weil er nicht einmal annähernd grundlegende Erlebnisse
während der Haft schilderte. Ferner ist der Vorinstanz dahingehend zuzu-
stimmen, dass neben der unsubstanziierten Schilderung der Desertation
diese auch der allgemeinen Erfahrung zuwiderläuft. So kann nicht nach-
vollzogen werden, dass die Wachleute ohne Probleme während der
Nacht fliehen können. Es ist notorisch, dass sehr viele eritreische Militär-
angehörige insbesondere von niederem militärischen Rang Fluchtversu-
che unternehmen, weshalb es in der Tat der allgemeinen Erfahrung wi-
derspricht, dass zwei Soldaten unbehelligt vom militärischen Gelände
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wegspazieren und den Bus nehmen können. Hinzu kommt, dass der Be-
schwerdeführer während der Befragung ausführte, er sei an der politi-
schen Veranstaltung zusammen mit seinem Freund B._______ verhaftet
worden (BFM-Akten, A4/10 S. 7). Angeblich sei er mit der gleichen Per-
son desertiert (BFM-Akten, A28/20 F160). Inwiefern das Militär zwei Per-
sonen auf die Wache schickte, die wegen angeblich politischen Äusse-
rungen inhaftiert worden seien, wenn eine Desertation dermassen un-
problematisch sein sollte, kann nicht nachvollzogen werden. Dass – wie
der Beschwerdeführer ausführt – die Sicherheitsvorkehrungen des Mili-
tärs bezüglich einer allfälligen Desertation darin bestehe, immer zwei
Personen auf die Wache zu schicken, würde nur als plausible Erklärung
hinhalten, wenn zumindest einer dieser Wachleute als loyal betrachtet
würde. Betreffend die Beweismittel ist festzuhalten, dass diese die
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu belegen
vermögen. Es ist unbestritten, dass dieser Angehöriger des eritreischen
Militärs war. So finden sich denn auch einzig zu seiner Dienstzeit sub-
stanziierte Angaben. Weder die Haft noch die Desertation konnten hinge-
gen vom ihm glaubhaft dargelegt werden. Daran vermögen auch die wei-
teren Beweismittel nichts zu ändern. Wie er sonst vom eritreischen Militär
ausgeschieden ist, wenn nicht durch Desertation, muss entgegen den
Vorbringen des beweisbelasteten Beschwerdeführers nicht von der Vorin-
stanz oder vom Gericht dargelegt werden. Die Beweiswürdigung der Vor-
instanz ist insgesamt nicht zu beanstanden. Schliesslich ist festzuhalten,
dass er keine begründete asylrelevante Verfolgung in seinem letztjähri-
gen Aufenthaltsort Sudan geltend macht, was auch nicht ersichtlich ist.
5.2 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wä-
re, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
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7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben,
weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Weiter wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltli-
cher Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbeistän-
dung für das Beschwerdeverfahren notwendig wäre, da der vorliegende
Fall keiner spezifischen juristischen Kenntnisse bedarf. Auch wurde der
Beschwerdeführer nicht von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit,
was gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG eine Voraussetzung zur Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung bildet. Der Antrag auf unentgeltliche
Verbeiständung ist somit abzuweisen.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: