B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3070/2015
Ur t e i l vom 2 4 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. April 2015 / N (…).
E-3070/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 30. Mai 2014 in Richtung Istanbul (Türkei). Am 1. Juli 2014 reis-
ten sie legal mit einem Visum (Visite familiale VIS) in die Schweiz ein, wo
sie am 3. Juli 2014 um Asyl nachsuchten. Die Befragungen zur Person
(BzP) der Eltern A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und
B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) fanden am 21. Juli 2014 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten statt (vgl. Akten SEM
A4 und A5). Das SEM hörte die Eltern einzeln am 15. September 2014 zu
ihren Asylgründen an (vgl. A12 und A13).
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige, kurdischer
Ethnie und muslimischen Glaubens. Sie seien seit 2008 verheiratet und
ihre letzte offizielle Adresse sei in G._______ (Provinz I._______) gewe-
sen.
Der Beschwerdeführer sei seit 2007 Mitglied der Demokratischen Partei
Kurdistans. Infolge seiner politischen Tätigkeiten sei er dreimal vom Sicher-
heitsdienst in H._______ vorgeladen worden. Die erste Vorladung habe er
im Jahre 2008 oder 2009 erhalten. Weiter sei er zweimal von den Sicher-
heitsbehörden in I._______ einvernommen worden, wo man ihm die Fin-
gerabdrücke genommen und ihn registriert habe.
Ferner habe sich der Vater der Beschwerdeführerin bei einer pro-Barzani
Partei engagiert. Aufgrund des Druckes der syrischen Behörden habe er
2009 Syrien verlassen. Im Jahre 2009 oder 2010 sei die Beschwerdefüh-
rerin wegen der Tätigkeiten ihres Vaters verhaftet und verhört worden, wo-
bei sie am nächsten Tag wieder freigelassen worden sei. Sie habe darauf-
hin weitere Besuche durch die syrischen Behörden erhalten.
Aufgrund dieser Vorfälle seien sie 2010 nach J._______ umgezogen, wo
der Beschwerdeführer bei einer Tankstelle gearbeitet habe. Dort sei er von
den aktiven Kriegsgruppierungen – den Mitgliedern der freien Armee und
der Opposition – unter Druck gesetzt worden, jeweils mit ihnen zu koope-
rieren. Infolgedessen hätten sie im Jahre 2013 Syrien verlassen und seien
ins irakische Kurdistan gezogen, wo sie während über eines Jahres geblie-
ben seien. Währenddessen habe der Beschwerdeführer erfahren, dass ge-
E-3070/2015
Seite 3
gen ihn ein Haftbefehl der syrischen Behörden wegen Teilnahmen an De-
monstrationen und Verursachens von Unruhen gegen das Regime ausge-
stellt worden sei. Im Jahre 2014 seien die Beschwerdeführenden für einige
Tage nach Syrien zurückgekehrt, bevor sie ihren Heimatstaat am 30. oder
31. Mai 2014 definitiv Richtung Türkei verlassen hätten. Nachdem sie in
der Schweiz angekommen seien, seien sie vom Vater des Beschwerdefüh-
rers über den Erhalt eines Schreibens der Volksverteidigungseinheiten
(kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) informiert worden, mit welchem
sie aufgefordert worden seien, dass ein Familienmitglied der YPG beitreten
müsse.
Weiter hätten die allgemeine schlechte Lage aufgrund des Bürgerkriegs in
Syrien, die drohenden Entführungen in der Region, die ständige Furcht vor
der Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistan, PKK)
sowie die bewaffneten Kämpfe der militärischen Truppen gegen die ver-
schiedenen Organisationen die Beschwerdeführenden dazu veranlasst,
Syrien zu verlassen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 14. April 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und
schob deren Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 erhoben die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vor-
läufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
fortbestehen würden, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventu-
aliter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen,
eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustel-
len.
E-3070/2015
Seite 4
In formeller Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die Akten A17, A18, A19
und A20 sowie den internen Antrag um vorläufige Aufnahme, eventualiter
sei ihnen das rechtliche Gehör zu den Akten A17, A18, A19 und A20 zu
gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den
internen Antrag zuzustellen, danach sei ihnen eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Gleichzeitig ersuch-
ten die Beschwerdeführenden das Gericht um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 wurden die Gesuche um Akten-
einsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs, Zustellung einer schriftlichen
Begründung der vorläufigen Aufnahme und Fristansetzung zwecks Be-
schwerdeergänzung abgewiesen und festgestellt, dass über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde einstweilen verzichtet. Mit gleicher Verfügung wurden die Beschwer-
deführenden aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen.
F.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM mit
Schreiben vom 22. Mai 2015 eine erste Vernehmlassung ein, mit welcher
es vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festhielt.
G.
Die Fürsorgebestätigung der Gemeinde K._______ vom 20. Mai 2015 leg-
ten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Mai 2015 vor.
H.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer einen 77-
seitigen Ausdruck seines Facebook-Profils (erstellt am 17. Juni 2015), ei-
nen farbigen Ausdruck seines Profilbildes auf Facebook, ein originales
Schreiben vom 11. Februar 2015 des syrischen Justizministeriums an die
Auswanderungs- und Passdirektion von J._______ (Direction de l'Émigra-
tion et des Passeports de J._______) mitsamt einer (beglaubigten) Zusam-
menfassung des Abwesenheitsurteils vom 11. Februar 2015 sowie die
französischen Übersetzungen vom 11. Juni 2015 zu den Akten.
I.
Am 29. Juni 2015 liess sich das SEM zum zweiten Mal vernehmen.
E-3070/2015
Seite 5
J.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 15. Juli 2015 und
legten eine Bestätigung vom 10. Juli 2015 der Demokratischen Partei Kur-
distans – Syrien (P.D.K.-S) vor.
K.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 sowie mit Schreiben vom 10. Oktober
2016 stellten die Beschwerdeführenden jeweils einen Antrag auf vernehm-
lassungsweise Überweisung des Dossiers an das SEM.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3
1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3.2 Da die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug wegen derzeitiger Unzu-
mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat und
die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4),
E-3070/2015
Seite 6
besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutz-
würdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Auf den entsprechenden Subeventualantrag ist daher nicht
einzutreten. Somit ist auch auf die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Be-
urteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem
sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug lediglich "au vu
des conditions de sécurité en Syrie" ausgesetzt habe, nicht einzugehen.
1.3.3 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der
vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung fortbestehen würden, ist zufolge Unzulässigkeit ebenfalls nicht einzu-
treten. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmass-
nahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40
E. 4.2.1), die aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig,
sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegweisung in
Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten kann.
Mangels gesetzlicher Grundlage kann es keinen Ersatz (vorläufige Auf-
nahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl.
beispielsweise Urteile des BVGer D-1948/2015 vom 19. April 2016 E. 2.1;
D-3280/2014 vom 16. März 2016 E. 2.2; E-2481/2015 vom 21. Mai 2015).
Die Beschwerdeführenden haben den negativen Asylentscheid und die da-
mit verbundene Wegweisung angefochten. Die vom SEM angeordnete vor-
läufige Aufnahme kann somit erst mit der Ausfällung des vorliegenden letzt-
instanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.
1.3.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf die
Anfechtung der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Ableh-
nung des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Voll-
zugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens (vgl. hievor E. 1.3.2).
4.
Die mit Eingabe vom 20. Januar 2016 sowie mit Eingabe vom 10. Oktober
E-3070/2015
Seite 7
2016 mit der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien
begründeten Anträge auf vernehmlassungsweise Überweisung an das
SEM sind abzuweisen, da diesem Umstand bei der Beurteilung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Genüge getan worden ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formelle Rüge einzu-
gehen, wonach das SEM in verschiedener Hinsicht den Anspruch der Be-
schwerdeführenden auf das rechtliche Gehör verletzt habe.
6.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, das SEM habe den Anspruch
der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht
in mehrere Aktenstücke verweigert habe. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung
vom 19. Mai 2015 zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör wurde dabei verneint.
6.3
6.3.1 Sodann wurde geltend gemacht, das SEM habe in der angefochte-
nen Verfügung den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt, in-
dem es die Visumsakten der Beschwerdeführenden sowie die Asylakten
E-3070/2015
Seite 8
des Vaters der Beschwerdeführerin (N […]) und der übrigen in der Schweiz
lebenden Verwandten nicht beigezogen habe. Weiter habe die Vorinstanz
zahlreiche Einzelheiten und entscheidrelevante Punkte in der angefochte-
nen Verfügung unerwähnt gelassen. So habe die Vorinstanz nicht erwähnt,
dass die Beschwerdeführenden bis zum Jahre 2011 Ajnabi gewesen seien,
dass der Beschwerdeführer in der demokratischen kurdischen Partei eine
führende Rolle innegehabt habe, dass der Beschwerdeführer bei der Tank-
stelle von den Oppositionellen sogar mit einer Pistole sowie von der syri-
schen Armee bedroht worden sei, weil er jeweils die Gegenseite mit Benzin
beliefert habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anrufe der Behör-
den seine SIM-Karte zerstört habe, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer
Verhaftung ebenfalls über die Belange ihres Ehemannes befragt worden
sei, dass die Beschwerdeführenden nach J._______ geflüchtet seien, weil
die Verfolgung durch die syrischen Behörden nicht mehr ertragbar gewe-
sen sei, dass der Beschwerdeführer auch in J._______ an Demonstratio-
nen teilgenommen habe, dass die Beschwerdeführenden in das irakische
Kurdistan geflüchtet seien, weil die Bedrohungen im Zusammenhang mit
dem Tankstellenbetrieb durch die syrischen Behörden sowie durch die Op-
positionellen nicht mehr aushaltbar gewesen seien, sowie dass die Be-
schwerdeführenden auf der schweizerischen Botschaft in Istanbul zweimal
befragt worden seien.
6.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. CHRISTOPH AUER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: AUER/MÜLLER/
SCHINDLER [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV;
E-3070/2015
Seite 9
Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann
zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: AUER-
MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1;
134 I 83 E. 4.1).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die
Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen
Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitge-
genstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, 1997, S. 79 f.; Urteil des BVGer E-36/2008 vom 30. No-
vember 2011 E. 5.1).
6.3.3 Aus den vorinstanzlichen Akten ist nicht ersichtlich, ob das SEM für
den vorliegenden Asylentscheid die Asylverfahrensakten des Vaters der
Beschwerdeführerin oder der übrigen Verwandten tatsächlich beigezogen
hat. Daneben stellt sich aber die Frage, ob ein solcher Beizug im konkreten
Fall indiziert ist. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Re-
flexverfolgung aufgrund des politischen Engagements ihres Vaters ist von
der Vorinstanz als nicht asylrelevant subsumiert worden, da die Beschwer-
deführerin keine individuellen Nachteile geltend gemacht habe. Gemäss
Anhörungsprotokoll hat der Vater der Beschwerdeführerin Syrien im Jahre
2009 verlassen (vgl. A13 Q23). Anschliessend hätten die Sicherheitskräfte
sie, ihre Mutter, ihren Bruder sowie zwei Onkel väterlicherseits verhaftet
und zum Aufenthaltsort ihres Vaters befragt, wobei sie am nächsten Tag
wieder freigelassen worden sei (vgl. A13 Q24 ff.). Die Sicherheitskräfte hät-
ten sie danach noch mehrere Male bei ihrer Schwiegereltern besucht, um
E-3070/2015
Seite 10
neue Informationen zu ihrem Vater zu erhalten (vgl. A13 Q33). Die Be-
schwerdeführerin hat weitere Vorfälle im Zusammenhang mit den syri-
schen Sicherheitskräften weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf
Beschwerdeebene vorgebracht. Ein Beizug der Asylakten des Vaters hätte
sich nur dann als massgeblich erwiesen, wenn ihr aus dem politischen Pro-
fil ihres Vaters asylrelevante Nachteile erwachsen wären, was jedoch vor-
liegend nicht der Fall ist (vgl. auch hiernach E. 9.5). Überdies haben die
Beschwerdeführenden in ihren Eingaben nicht dargelegt, inwiefern die Ak-
ten des Vaters geeignet sein sollen, eine Reflexverfolgung darzulegen.
Dasselbe gilt umso mehr für die Asylakten der übrigen in der Schweiz le-
benden Verwandten. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt
somit nicht vor.
6.3.4 Mit der Begründungspflicht ist die angefochtene Verfügung ebenfalls
vereinbar. Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
vereinzelte Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht erwähnte. Die
zentralen Elemente von deren Schilderungen wurden jedoch in der Verfü-
gung gewürdigt, so dass für die Beschwerdeführenden ersichtlich war, von
welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Entscheidfindung leiten
liess, und eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung für sie möglich war.
6.4 Die von den Beschwerdeführenden erhobene formelle Rüge erweist
sich nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht auch keine Ver-
anlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb das ent-
sprechende Begehren abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist somit der
mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 gestellte Antrag auf vernehmlassungs-
weise Überweisung an das SEM.
7.
7.1 Das SEM begründete den negativen Asylentscheid im Wesentlichen
dahingehend, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte
schwierige Situation des Bürgerkrieges, die allgegenwärtigen Entführun-
gen, die Unterdrückung durch die PKK, die bewaffneten Konflikte zwischen
der syrischen Armee und den verschiedenen Oppositionsgruppierungen
sowie die Rekrutierungsaufforderung der YPG für sich alleine den Anforde-
rungen an die Asylgewährung nach Art. 3 AsylG gemäss ständiger Praxis
nicht standhalten würden. Ferner fehle es den vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Vorladungen und Einvernahmen durch die Sicherheitsdienste
in H._______ und in I._______ der geforderten asylrelevanten Intensität.
Die Befragungen hätten rund eineinhalb Stunden gedauert, seien ohne
Folgen geblieben und überdies sei er jeweils nach den Befragungen wieder
E-3070/2015
Seite 11
freigelassen worden. Ebenso fehle es an der geforderten Intensität des
Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie sei wegen der politischen Aktivi-
täten ihres Vaters verhaftet und von den syrischen Behörden mehrmals
aufgesucht worden. Die weiteren Behelligungen am Arbeitsplatz durch die
syrischen Behörden und die Oppositionellen seien aufgrund der Akten
durch die herrschende Bürgerkriegssituation und nicht durch seine politi-
schen Aktivitäten bedingt gewesen. Alsdann würde es an einem zeitlichen
Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Verfolgungssitu-
ationen und der Flucht fehlen. Der Beschwerdeführer sei mehrmals zwi-
schen 2008 und 2010 vorgeladen und befragt worden. Nach dem Umzug
nach J._______ habe er wegen seiner politischen Tätigkeiten keine Prob-
leme mehr gehabt, wobei er ausgeführt habe, dass er in J._______ kaum
mehr politisch tätig gewesen sei, da dort fast keine Kurden leben würden.
Er habe jedoch Syrien erst im Jahre 2013, also drei Jahre nach den vorge-
brachten Ereignissen, verlassen. Ebenfalls datiere die Beschwerdeführerin
ihre kurzzeitige Inhaftierung auf das Jahr 2009 oder 2010 zurück. Zusam-
menfassend sei festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den den Anforderungen an die Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG nicht genüg-
ten.
Nach Art. 7 AsylG müssten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft zumindest glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer habe erst
bei der Anhörung durch das SEM den Erhalt eines Haftbefehls geltend ge-
macht, über welchen er im Mai oder Juni 2013 – also vor der Einreise in
die Schweiz – informiert worden sei. Trotz der Wichtigkeit habe der Be-
schwerdeführer dies bei der BzP nicht vorgebracht. Der Haftbefehl sei auf
den 11. November 2014 (sic!) ausgestellt. Aufgrund der einfachen Fälsch-
barkeit solcher Dokumente komme diesem kein starker Beweiswert zu. Im
Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass die syrische Behörde einen Haft-
befehl ausgestellt habe aufgrund eines Vorwurfes, zu welchem der Be-
schwerdeführer bereits mehrmals ohne weitere Konsequenzen befragt
worden sei. Dieses Vorbingen sei nachgeschoben, unlogisch und somit
nicht glaubhaft.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Beschwerdefüh-
renden die Flüchtlingseigenschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft ge-
macht hätten. Das Asylgesuch sei somit abzuweisen.
7.2 In der Beschwerde wurde den Vorbringen der Vorinstanz zusammen-
fassend wie folgt entgegnet: Der Beschwerdeführer habe an zahlreichen
E-3070/2015
Seite 12
Demonstrationen in G._______ und in J._______ teilgenommen. Ausser-
dem habe er innerhalb der demokratischen kurdischen Partei eine füh-
rende Rolle innegehabt und sei für zahlreiche ihm untergeordnete Perso-
nen verantwortlich gewesen. Weiter habe er regelmässig an Sitzungen der
demokratischen kurdischen Partei teilgenommen, wobei diese Sitzungen
teilweise bei den Beschwerdeführenden zu Hause abgehalten worden
seien. Aufgrund seines politischen Engagements sei der Beschwerdefüh-
rer von den syrischen Behörden verfolgt und dreimal in H._______ und
zweimal in I._______ befragt worden. Dabei sei ihm vorgeworfen worden,
mit der Opposition zusammenzuarbeiten und an regierungskritischen De-
monstrationen teilzunehmen. Durch seine politische Gesinnung, die De-
monstrationsteilnahme und die daraus folgende Suche des Beschwerde-
führers durch die syrischen Behörden hätten diese den Beschwerdeführer
offensichtlich als Regimegegner identifiziert. Dies sei auch durch den Haft-
befehl vom 14. März 2013 bestätigt worden, wonach der Beschwerdefüh-
rer aufgrund von Demonstrationsteilnahmen und Vergehen gegen das Re-
gime gesucht werde. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem
Verhör jeweils wieder entlassen und nie für längere Zeit inhaftiert worden
sei, schmälere die Asylrelevanz seiner Vorbringen nicht. Hinzu würden die
Probleme mit der Demokratischen Einheitspartei (kurdisch: Partiya Yekitîya
Demokrat, PYD) kommen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach
Syrien könne nicht verantwortet werden, da von einer asylrelevanten Ver-
folgung ausgegangen werden müsse. Es sei ebenso offensichtlich, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Tankwart eine begrün-
dete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden,
die freie syrische Armee und die Opposition habe, zumal der Beschwerde-
führer sogar mit einer Pistole bedroht worden sei.
Ferner sei auch der Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und
der Flucht gegeben. Der Beschwerdeführer sei seit seinem Beitritt zur de-
mokratischen kurdischen Partei im Jahre 2007 konstant von den syrischen
Behörden verfolgt worden. Aufgrund der sich zunehmend intensivierenden
Verfolgung hätten die Beschwerdeführenden im Jahre 2010 nach
J._______ flüchten müssen, wo der Beschwerdeführer jedoch wieder
durch die syrischen Behörden verfolgt worden sei, da er die Opposition mit
Benzin beliefert habe. Da sich den Beschwerdeführenden keine innerstaat-
liche Fluchtalternative mehr geboten habe, hätten sie sich gezwungen ge-
sehen, zunächst in den irakischen Teil von Kurdistan in ein Flüchtlingslager
und später in die Türkei zu flüchten. Die vom SEM vorgenommene Zerstü-
ckelung der Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden sei daher will-
E-3070/2015
Seite 13
kürlich. Aufgrund der genannten Gründe sei ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer bereits seit Jahren von den syrischen Behörden verfolgt
werde und daher offensichtlich ein Kausalzusammenhang zwischen der
Verfolgung durch die syrischen Behörden und der Flucht der Beschwerde-
führenden bestehe.
Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst im Jahre
2011 eingebürgert worden sei und er als vormals registrierter Ajnabi in ab-
sehbarer Zeit ein Militäraufgebot erhalten werde und somit durch seine
Flucht in Ausland als Dienstverweigerer gelte und als solcher registriert
werde. Die Sanktionen, wie sie seit Beginn der Aufstände in Syrien im Früh-
jahr 2011 verhängt und ausgeführt worden seien, seien nicht gemeinrecht-
lich. Die Strafen der Deserteure seien politisch begründet und folglich wür-
den die betroffenen Personen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG erfüllen. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner Zugehörig-
keit zur kurdischen Ethnie, seines politischen Engagements als Regimekri-
tiker sowie der Tatsache, dass er den syrischen Behörden aufgefallen sei,
eine unverhältnismässige Strafe, da seine Dienstverweigerung von den sy-
rischen Behörden als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung aufge-
fasst werde. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwer-
deführer in der syrischen Armee aktiv am Krieg beteiligen müsste und ge-
zwungen wäre, auf alle Gegner des syrischen Regimes und auch auf Zivi-
listen zu schiessen.
Schliesslich müssten sich die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer kurdi-
schen Ethnie bei einer Rückkehr nach Syrien vor einer kollektiven Verfol-
gung durch die sogenannte Organisation Islamischer Staat (IS) fürchten.
7.3
7.3.1 In der ersten Vernehmlassung hielt das SEM vollumfänglich an der
angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerde enthalte keine neuen Vor-
bringen, welche eine andere Beurteilung der Sachlage rechtfertigen wür-
den.
7.3.2 Das SEM liess sich zu den mit Schreiben vom 18. Juni 2015 einge-
reichten Beweismitteln wie folgt vernehmen: Es sei nicht nachvollziehbar,
wie der Beschwerdeführer das Original des eingereichten Schreibens des
syrischen Justizministeriums an die Auswanderungs- und Passdirektion in
J._______ erhalten habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchen
Gründen die syrischen Behörden fünf Jahre nach den behaupteten Befra-
gungen in den Jahren 2008 und 2009 ein Abwesenheitsurteil fällen würden,
E-3070/2015
Seite 14
welches auf diesen ohne Konsequenzen gebliebenen Ereignissen beruhe.
Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten handle es sich bei den Fotos und
Videos, welche der Beschwerdeführer auf seiner Facebook Seite gepostet
habe, um Beiträge von Dritten und nicht um persönliche Beiträge von ihm
selbst. Es würden keine Anhaltspunkte bestehen, dass die syrische Regie-
rung ein besonderes Interesse an seiner Person bekundet habe. Die Be-
schwerdeführenden hätten keine flüchtlings- beziehungsweise asylrele-
vanten Vorbringen nach Art. 54 oder 3 AsylG darlegen können.
7.4 Die Beschwerdeführenden entgegneten betreffend die Behauptung
des SEM, wonach es nicht ersichtlich sei, wie sie an das Original des Ur-
teils gekommen seien, es sei festzuhalten, dass die Vorgehensweise der
syrischen Behörden nicht vom SEM zu beurteilen sei. Nicht die Beschaf-
fung des Urteils, sondern dessen Inhalt müsse das SEM bewerten. Die Be-
hauptung des SEM, die eingereichten Beweismittel würden auf den Befra-
gungen des Beschwerdeführers von 2008 bis 2010 beruhen, sei absurd.
Der Beschwerdeführer habe ausführlich und glaubhaft geschildert, dass er
nach Ausbruch der Revolution in Syrien politisch aktiv gewesen sei und
deshalb verfolgt worden sei. Die Ereignisse in den Jahren 2008 bis 2010
würden diesbezüglich eine Vorverfolgung darstellen. Entgegen der Be-
hauptung des SEM widerspiegle der Facebook-Ausdruck eindeutig die po-
litische Anschauung des Beschwerdeführers. Durch das Verbreiten von re-
gimekritischen Videos und Fotos habe sich der Beschwerdeführer in klarer
Weise exilpolitisch engagiert und sich somit als Regimegegner exponiert.
Aus der Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der De-
mokratischen Partei Kurdistans gehe hervor, dass er Mitglied einer regime-
kritischen Organisation sei, weswegen die grosse Gefahr bestehe, dass er
bei einer allfälligen Rückführung nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung ausgesetzt sein werde.
8.
8.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwer-
deführenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung einer tatsächlich erlittenen
Verfolgung, ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
E-3070/2015
Seite 15
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnisses insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanti-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen die Beschwerdeführenden sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; 2010/57
E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S.; 1996 Nr. 27 E. 3c7aa; 1996
Nr. 28 E. 3a).
8.2 Einleitend ist festzuhalten, dass, wie die Vorinstanz zu Recht festge-
stellt hat und allgemein bekannt ist, in Syrien praktisch jegliche Art von Do-
kumenten käuflich erworben werden kann, was den Beweiswert von syri-
schen Dokumenten generell als gering erscheinen lässt. Ferner hat die
Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgestellt, dass der Haftbefehl nachge-
schoben worden und dessen Beweiswert als gering einzustufen ist. Weder
der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin haben in der BzP die
Existenz eines Haftbefehls zumindest angedeutet, dies obwohl beide wie-
derholt dazu aufgefordert worden sind, sich ausführlich zu ihren Flucht-
gründen zu äussern (vgl. A5 Rz. 7.01 und A4 Rz. 7.01). Die Beschwerde-
führerin ihrerseits hat zudem selbst an der Anhörung den Haftbefehl nicht
erwähnt. Nebenbei erstaunt es, dass der Beschwerdeführer bei seiner
heimlichen Rückkehr aus dem kurdischen Irak nach Syrien zu seiner Fa-
milie, den Haftbefehl nicht als Beweis auf seine Flucht ins Ausland mitge-
nommen hat (vgl. A12 Q76). Darüber hinaus handelt es sich beim "Haftbe-
fehl" gemäss Übersetzung vom 3. November 2014 nicht um einen Haftbe-
fehl, sondern um einen Hausdurchsuchungsbefehl ("faire un raid [perquisi-
tion]"), welcher sich inhaltlich auch nicht mit der Aussage des Beschwerde-
führers deckt (vgl. A14). Anlässlich der Anhörung gab er nämlich zu Proto-
koll, auf dem Papier stehe geschrieben, dass er am 12. März 2013 an einer
Veranstaltung teilgenommen habe (vgl. A12 Q69). Der eingereichte "Haft-
befehl" nennt hingegen keine Daten (vgl. A14).
E-3070/2015
Seite 16
Vor diesem Hintergrund vermag auch das auf Beschwerdeebene im Origi-
nal eingereichte Schreiben des syrischen Justizministeriums an die Aus-
wanderungs- und Passdirektion von J._______ (Direction de l'Émigration
et des Passeports de J._______) vom 11. Februar 2015 mitsamt der (be-
glaubigten) Kopie der Zusammenfassung des Abwesenheitsurteils vom
11. Februar 2015 des 3. Strafgerichtshofs mit Sitz in J._______ nur einen
geringen Beweiswert aufweisen. Das Urteil selbst, welches den dem Be-
schwerdeführer zu Last gelegten Sachverhalt sowie die Begründung ent-
halte, liegt dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Ebenfalls hat der Be-
schwerdeführer sich geweigert zu erklären, wie er dieses Schreiben erhal-
ten hat, zumal das Schreiben des syrischen Justizministeriums nicht an
den Beschwerdeführer selbst adressiert ist, sondern an die Auswande-
rungs- und Passdirektion von J._______ gegangen ist (vgl. E. 7.5). Entge-
gen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dies vor dem Hintergrund der
herrschenden Korruption der Staatsangestellten und der relativ leicht er-
hältlichen gefälschten Dokumente durchaus für die Beurteilung der Echt-
heit dieses Dokuments relevant (vgl. insbesondere Transparency Interna-
tional, Corruption Perceptions Index 2014, 03.12.2014,
/whatwedo/publication/cpi2014>, abgerufen am 01.09.2016;
British Broadcasting Corporation (BBC), Crossing Continents: Syrian cor-
ruption, 30.12.2010, , abge-
rufen am 01.09.2016; Landinfo, Temandotat – Syria: Identitetskokumenter
og pass, 09.06.2015, ,
abgerufen am 01.09.2016).
Ferner kann auch nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer
nach den Befragungen in den Jahren 2008 und 2009 diesbezüglich wäh-
rend des gesamten Aufenthalts in J._______ bis zur Ausstellung des an-
geblichen "Haftbefehls" am 14. März 2013 keine Behelligungen mehr
durch die syrischen Behörden erfahren hat, obwohl diesen der Aufenthalts-
ort aufgrund seiner Tätigkeit bei der Tankstelle bekannt gewesen ist (vgl.
A14 Q46 ff.).
Somit besteht diesbezüglich keine Veranlassung, eine erneute Anhörung
des Beschwerdeführers durch das SEM zu veranlassen, da dieser einer-
seits bereits seine Mitwirkung zur Erhebung des Sachverhalts im Zusam-
menhang mit diesem Schreiben verweigert hat und er anderseits im Zeit-
punkt der angeblichen Urteilsfällung bereits in der Schweiz gewesen ist
und daher über den Prozess selbst nichts aussagen könnte. Im Übrigen
legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift nicht dar, inwiefern
E-3070/2015
Seite 17
eine erneute Anhörung zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfest-
stellung angezeigt wäre.
8.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass erhebliche Zweifel
am "Haftbefehl" vom 14. März 2013 sowie am Schreiben des Justizminis-
teriums vom 11. Februar 2015 bestehen und somit die juristische Verfol-
gung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden nicht glaub-
haft ist. Weiter bleibt zu prüfen, ob die übrigen Asylvorbringen den Anfor-
derungen von Art. 3 AsylG genügen.
9.
9.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die
Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zu-
dem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über
keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6
S. 1016 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.).
9.2
9.2.1 Aufgrund der Aktenlage ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrechtliche
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Es kann diesbezüglich voll-
umfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in der Ver-
fügung und den Vernehmlassungen verwiesen werden.
E-3070/2015
Seite 18
9.2.2 Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen
über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte
vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tat-
sächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als
regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden
ist.
Der Beschwerdeführer ist mit seiner Familie vor Ausbruch des Bürgerkrie-
ges in Syrien nach J._______ umgezogen (vgl. A12 Q39), wo sie bis zum
Jahre 2013 geblieben sind (vgl. A12 Q48). Während dieser Zeit arbeitete
der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vetter väterlicherseits in ei-
ner Tankstelle. Aufgrund dieser Tätigkeit stand er aussagegemäss unter
der Beobachtung der syrischen Behörden, da diese verhindern wollten,
dass die Opposition mit Benzin versorgt wurde (vgl. A12 Q46; A13 Q52 f.).
Obwohl der Beschwerdeführer unter dauernder Beobachtung der syri-
schen Behörden stand, wurde er nicht weiter verfolgt (vgl. A12 Q47). Sollte
der Beschwerdeführer – wie behauptet – tatsächlich als Regimekritiker von
den Behörden registriert worden sein, so muss doch angenommen werden,
dass die Behörden bereits damals in aller Härte gegen den Beschwerde-
führer vorgegangen wären. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Ausser
den kurzen Befragungen und Besuchen hat der Beschwerdeführer keine
Nachteile durch die syrischen Behörden erfahren.
9.3
9.3.1 Ebenfalls erst auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer
geltend, er habe in Syrien sicherlich bereits ein Aufgebot für den Militär-
dienst erhalten. Da er nicht im Land sei und somit den Dienst nicht absol-
vieren könne, gelte er als Dienstverweigerer. Hierbei handelt es sich um
eine unsubstantiierte Behauptung beziehungsweise lediglich um eine Ver-
mutung des Beschwerdeführers.
9.3.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle anzufügen, dass eine vom Beschwer-
deführer allfällig verübte Wehrdienstverweigerung oder Desertion ohnehin
nicht alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag (vgl.
BVGE 2015/3 E. 5). Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm
genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich-
kommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht
E-3070/2015
Seite 19
im vorgenannten Urteil, die Voraussetzungen seien im Falle eines syri-
schen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer op-
positionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die
Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezo-
gen habe. Wie hievor ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer keine
gezielten Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden vor
seiner Ausreise glaubhaft zu machen und es besteht kein Grund zur An-
nahme, dass er deren Aufmerksamkeit sonst wie erregt haben könnte.
Selbst wenn der Beschwerdeführer zum Militärdienst einberufen werden
respektive einer entsprechenden Vorladung nicht Folge leisten sollte, kann
alleine aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante
Gefährdung geschlossen werden. Schliesslich ist das Risiko einer Rekru-
tierung kurdisch stämmiger Männer durch die Syrische Arabische Armee
ohnehin als gering einzuschätzen (vgl. ausführlich dazu Urteil des BVGer
D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015). Wie hievor erwähnt hat sich das sy-
rische Regime zudem aus H._______ zurückgezogen, weshalb wenig
wahrscheinlich ist, dass in H._______ im heutigen Zeitpunkt noch ein Rek-
rutierungsbüro des syrischen Regimes existiert (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.7.5.1; Urteil des BVGer E-5310/2014 vom 13. Juli 2016 E. 6.3).
9.4
9.4.1 Schliesslich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es
drohe ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine Rekrutierung durch die
YPG, nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
9.4.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung – d.h. die Gefahr ernsthafter
Nachteile – für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der
Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen
Zeitpunkt zu verneinen (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni
2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], mit weiteren
Hinweisen). Demnach liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hin-
weise dafür vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am be-
waffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdi-
schen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhältnismässi-
gen Bestrafung zugeführt würden. Das Gericht geht somit davon aus, dass
in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar
Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weige-
rung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach
sich zieht. Die Frage, ob es sich bei der von der PYD in den von ihr kon-
E-3070/2015
Seite 20
trollierten Gebieten eingeführten Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legiti-
mierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums han-
delt, kann insofern offen bleiben. Ebenfalls kann offen bleiben, ob eine dro-
hende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei den
YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt noch
unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines asylrelevanten
Verfolgungsmotivs allenfalls unter dem Aspekt der Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich wäre.
Dieser Gesichtspunkt ist, nachdem mit der angefochtenen Verfügung die
vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, im vorliegenden Fall nicht Pro-
zessgegenstand.
9.5
9.5.1 Insoweit die Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeiten ihres Va-
ters das Vorliegen einer asylrelevanten Reflexverfolgung geltend macht, ist
dies nachfolgend zu prüfen.
9.5.2 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelli-
gungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die
Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine sol-
che auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexver-
folgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv ge-
suchte Personen zu erlagen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftier-
ten zu erzwingen (vgl. Urteil des BVGer D-4120/2014 vom 31. Mai 2016
E. 5.3.1).
9.5.3 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich keine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Aktivitäten des Vaters herleiten.
Zwar vermögen die Umstände, dass der Vater in Syrien für rund ein Jahr
inhaftiert worden ist und sie und ihre Familie nach der Flucht ihres Vaters
kurzzeitig angehalten und befragt worden ist, eine subjektive Furcht der
Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erschei-
nen lassen. Aus objektiver Sicht sind aber zum heutigen Zeitpunkt keine
Verfolgungsmassnahmen zu erkennen. Die Frage, ob sie persönlich Prob-
leme zu Hause in Syrien gehabt habe, verneinte sie und gab zu Protokoll,
dass sie Syrien wegen der allgemeinen Lage verlassen habe (vgl. A5
Rz. 7.01). Gezielte gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungs-
handlungen sind keine geltend gemacht worden. Zu bemerken ist ferner,
dass die Tatsache allein, dass der Vater der Beschwerdeführerin in der
E-3070/2015
Seite 21
Schweiz Asyl erhalten hat, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht
ausreicht.
9.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde-
führenden keine asylrelevanten Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG
darlegen konnten. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob Nachfluchtgründe bei
den Beschwerdeführenden vorliegen.
10.
Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene im Sinne von
objektiven Nachfluchtgründen weiter vor, sie gehörten der kurdischen Min-
derheit an, weshalb sie besonders gefährdet seien. Kurden würden in Sy-
rien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flücht-
linge zu betrachten. Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraus-
setzungen einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2;
2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden sind syrische Staats-
angehörige und – anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weit-
gehend rechtlose Kurden (Maktumin) – grundsätzlich keinen statusbeding-
ten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt
auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, selbst wenn nicht bestritten
wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampf-
handlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Weiter
lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entneh-
men, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv begrün-
dete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil des BVGer E-5710/2014 vom
30. Juli 2015 E. 5.3). Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit der Be-
schwerdeführenden zur kurdischen Ethnie keine gesteigerte begründete
Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch den IS ab-
geleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich diese von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen
Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getra-
gen wurde.
11.
11.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
E-3070/2015
Seite 22
wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1). Zwar sind Personen, die
Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese ein-
schränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wie-
der relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Eine Person, die sich auf den
subjektiven Nachfluchtgrund der exilpolitischen Aktivitäten beruft, hat ob-
jektiv begründeten Anlass zu Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der
Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Enga-
gement im Ausland erfahren hat, dieses als staatsfeindlich einstuft, und die
Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1;
2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der
Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht
bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer
D-1980/2014 vom 9. Mai 2016 m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Per-
son habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise
auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung we-
gen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb
nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn
sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E.6.3.2; E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3;
D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3).
11.2 Aus diesen Vorbringen und den dazu eingereichten Beweismitteln
ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein überdurch-
schnittlich exponiertes exilpolitisches Engagement im oben erwähnten
Sinn.
E-3070/2015
Seite 23
Da die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung glaubhaft machen
konnten, kann ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen Syri-
ens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind.
Gestützt auf die vorliegenden Aktenlage drängt sich auch der Schluss auf,
dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurech-
nen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und
potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist gestützt auf die ein-
gereichte Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistans – Syrien vom
10. Juli 2015 und aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht da-
von auszugehen, dass er innerhalb dieser exilpolitisch tätigen Organisation
eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er, ähnlich wie zahlreiche
andere syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Her-
kunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Ver-
anstaltungen gegen das syrische Regime teilgenommen. Soweit er geltend
macht, sein Protest habe auch im Internet (Facebook) Spuren hinterlassen,
ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der grossen Mehrheit der von
ihm veröffentlichten Beiträge um sogenannte „Reposts“ handelt, welche
von ihm weder kommentiert noch anderweitig personalisiert worden sind.
Überdies handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene
bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als aus-
serordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein
könnte. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Re-
gimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl.
Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). Eine erneute
Anhörung durch das SEM ist ebenfalls in dieser Hinsicht nicht angezeigt.
11.3 Entgegen seinen Behauptungen auf Beschwerdeebene übersteigt
sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Er-
scheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger
nicht. Somit ergibt sich, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe die
Anforderungen einer asylrelevanten Verfolgung ebenfalls nicht zu erfüllen
vermögen.
12.
12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
E-3070/2015
Seite 24
12.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerde-
führenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Sy-
rien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR
142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Auslän-
der unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
15.
Da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
auszugehen ist und die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht als
aussichtslos zu qualifizieren war, ist das in der Beschwerdeschrift gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten ist folglich zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3070/2015
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen