Abtei lung V
E-3071/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3071/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. März 2010 anlässlich einer
Kontrolle in der Snack Bar B._______ in C._______ angehalten und
zwecks Befragung auf den Polizeiposten gebracht wurde,
dass er nach seiner Entlassung aus der Polizeihaft am 13. März 2010
im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte
und am 16. März 2010 ins Transitzentrum E._______ transferiert
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 19. März 2010 summarisch zu seinen
Asylgründen befragt wurde und am 6. April 2010 die direkte Bundes-
anhörung stattfand,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei türkischer Staats-
angehöriger und stamme aus F._______, Provinz G._______,
dass er am (...) Juli 2008 mit seinem Scooter einen Verkehrsunfall
verursacht habe, bei welchem sein Beifahrer tödlich verletzt worden
sei,
dass er von einem Gericht zu einer Gefängnisstrafe von zweieinhalb
Jahren verurteilt und diese in eine Busse von 18'000.– Türkische Liren
(Yeni Türk Lirasi) umgewandelt worden sei,
dass er das Urteil vom (...) Dezember 2008 angefochten habe, in der
Sache aber noch kein Entscheid ergangen sei,
dass er seit Oktober oder November 2008 von der Familie des Ver-
storbenen regelmässig telefonisch bedroht und aufgefordert worden
sei, eine Entschädigung von 60'000.– Türkischen Liren zu bezahlen,
dass es sich bei dieser um eine einflussreiche Familie handle, und der
Beschwerdeführer sich innerhalb der Türkei nirgends habe verstecken
können,
dass diese auch seine Familie bedroht hätte, für den Fall, dass er, der
Beschwerdeführer, sich an die Polizei wenden sollte,
dass es ihm gelungen sei, seine Verfolger hinzuhalten, bis er seinen
Heimatstaat im Dezember 2009 habe verlassen können,
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dass er abgesehen davon nie irgendwelche Probleme mit der Polizei
oder den heimatlichen Behörden gehabt habe, und sich nie aktiv
politisch betätigt habe,
dass er seinen Heimatstaat am (...) Dezember 2009 mit Hilfe eines
Schleppers verlassen habe und über ihm unbekannte Länder zunächst
nach Deutschland gelangt, von wo er am (...) Januar 2010 – ohne
kontrolliert worden zu sein – mit dem Zug in die Schweiz gereist sei,
dass er sich erst Unterlagen aus dem Heimatstaat habe beschaffen
wollen, weshalb er nicht früher ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er anlässlich der Bundesanhörung zur Untermauerung seiner
Vorbringen ein Protokoll der Gerichtsverhandlung vom (...) Dezember
2008 und einen Rapport der gerichtsmedizinischen Kommission vom
(...) November 2008 zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2010 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Er-
klärung des Beschwerdeführers, er habe das Asylgesuch nicht un-
mittelbar nach seiner Einreise in die Schweiz gestellt, da er auf Be-
weismittel aus seinem Heimatstaat gewartet habe, sei nicht stichhaltig
und müsse als Schutzbehauptung eingestuft werden,
dass er die Beweismittel sodann erst anlässlich der Bundesanhörung
vom 6. April 2010 und nicht bereits am 13. März 2010 bei der Ge-
suchseinreichung abgegeben habe,
dass er nicht habe erklären können, weshalb er die Dokumente nicht
bei seiner Ausreise mit sich geführt beziehungsweise deren Be-
schaffung mehr als zwei Monate gedauert habe, obschon sich die
fraglichen Beweismittel eigenen Aussagen zufolge in der Wohnung
seiner Eltern befunden hätten,
dass der Beschwerdeführer somit keine plausiblen Gründe darzulegen
vermöge, weshalb er sein Asylgesuch nicht schon früher hätte ein-
reichen können,
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dass seine Schilderungen zudem den Eindruck einer konstruierten
Verfolgung vermitteln würden, da diese plakativ und blass wirken und
keine Realkennzeichen enthalten würden,
dass die Vorbringen in zentralen Punkten mit Widersprüchen behaftet
seien, weshalb die behaupteten Ausreisegründe nicht geglaubt werden
könnten,
dass es sich bei den geltend gemachten Nachstellungen um
potentielle Übergriffe privater Dritter gehandelt habe, welchen nur
Asylrelevanz zukomme, falls der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, bei den zuständigen
Behörden Anzeige zu erstatten und durch diese Unterlassung auf die
Schutzgewährung durch den Heimatstaat verzichtet habe, obschon
ihm ein solches Vorgehen sowohl möglich als auch zumutbar gewesen
sei,
dass seine diesbezüglichen Aussagen, man habe ihn ausdrücklich
davor gewarnt, die Polizei einzuschalten und ihm und seiner Familie
für den Fall einer Kontaktnahme mit der Polizei schwerwiegende
Konsequenzen angedroht, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren
seien,
dass aus seinem Verhalten nach erfolgter Einreise in die Schweiz
zwingend geschlossen werden müsse, er sei im Heimatstaat keinerlei
Benachteiligungen ausgesetzt, zumal tatsächlich Verfolgte sich nach
ihrer Flucht so rasch als möglich an die Behörden desjenigen Staates
wenden würden, dessen Schutz sie beanspruchen möchten,
dass aufgrund der Gesamtumstände geschlossen werden müsse, der
Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat aus anderen Gründen
verlassen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Vermutung von
Art. 33 Abs. 2 AsylG zu widerlegen und sich seinen Angaben auch
keine Hinweise auf Verfolgung entnehmen lassen würden, weshalb
gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung sprechen
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würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen und die unentgeltliche
Rechtspflege sei zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat, daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass auf das sinngemässe Begehren um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzugehen ist, zumal der
Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt
und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33
Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsver-
fügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass Art. 33 Abs. 1 keine Anwendung findet, wenn eine frühere Ein-
reichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war (Art. 33
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben
(Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG),
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dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
gestellt hat, der Beschwerdeführer habe nicht plausibel darlegen
können, weshalb eine frühere Einreichung des Asylgesuchs nicht
möglich oder nicht zumutbar gewesen sei,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich
im Wesentlichen auf eine Wiederholung seiner bereits im erstinstanz-
lichen Verfahren gemachten Aussagen beschränkt, ohne sich konkret
mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzu-
setzen, und lediglich ergänzend vorbringt, er habe sich trotz seiner
verzweifelten Lage nicht sofort für ein Asylgesuch entscheiden
können,
dass weiter – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Nachstellungen selbst unter
Berücksichtigung des vorliegend anzuwendenden weiten Ver-
folgungsbegriffs und tiefen Beweismassstabes keine Hinweise auf
Verfolgung im Sinne von Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG zu entnehmen
sind,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, ohne diese im
Einzelnen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerde einzugehen, zumal sich der Beschwerde-
führer auch diesbezüglich auf eine Wiederholung bereits bekannter
Vorbringen beschränkt, und diese am Ergebnis nichts ändern können,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
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lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge der erkannten Aussichtslosig-
keit der Begehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
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Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
Versand:
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