Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3071/2011
Urteil vom 8. Juni 2011
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
Benin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 18. Mai 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im Januar 2011 verliess und am 26. März 2011 illegal in die Schweiz
einreiste, wo er am 26. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 31. März 2011 durch das Bundesamt summarisch befragt und
am 13. Mai 2011 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei, nachdem seine
Mutter, mit welcher er in Nigeria gelebt habe, gestorben sei, nach Benin
in die Obhut seines Onkels gegeben worden, welcher ihn sexuell
missbraucht habe, worauf er ihn beim zweiten Missbrauchsversuch
erstochen habe und daraufhin geflohen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2011 – eröffnet am 23. Mai
2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuches ohne entschuldbare Gründe keine Reise- und Identitätspapiere
abgegeben; auch würde er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht erfüllen, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass auf die weitergehenden Ausführungen, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe
vom 30. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht mittels eines
Beschwerdeformulars anfocht und dabei folgende vorgedruckte
Rechtsbegehren stellte:
1.Die Verfügung des BFM sei aufzuheben.
2. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren.
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3. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich ist und die vorläufige Anordnung sei anzuordnen.
4. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
5. Evtl. sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.
6. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- und Herkunftstaates sowie jegliche Datenweitergabe
an dieselben zu unterlassen.
7. Evtl. sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde lediglich
die bei der Vorinstanz vorgebrachten Vorbringen wiederholte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demzufolge aufgrund der beschränkten Überprüfungsbefugnis auf
das Rechtsbegehren, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz der Beschwerde die
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aufschiebende Wirkung auch nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
weshalb dieses Begehren gegenstandslos ist,
dass mit dem vorliegenden Endentscheid der Antrag betreffend
vorsorgliche Massnahmen (Datenweitergabe an heimatlichen Behörden
zu unterlassen) gegenstandslos geworden ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf das Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine
Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in in der Lage (Art. 32 Abs.
3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und
Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
nach Einreichung seines Asylgesuchs unbestrittenermassen keine
Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
erfüllt ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht zur Auffassung gelangt ist,
es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
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dass das BFM hierzu ausführte, die Behauptung des Beschwerdeführers,
er habe nie irgendwelche Identitätskarten besessen, widerspreche der
allgemeinen Lebenserfahrung,
dass er eigenen Angaben zufolge in Benin geboren, eine bestimmte Zeit
in Nigeria gelebt habe und danach wieder nach Benin zurückgekehrt sei,
was kaum möglich gewesen wäre, wenn er nicht im Besitz von
Identitätsausweisen gewesen wäre,
dass auch seine Angaben, wonach er von Benin nach Europa gereist sei,
ohne im Besitz von Identitätsausweisen gewesen zu sein, haltlos seien,
weil eine solche Reise erfahrungsgemäss nicht ohne Ausweiskontrollen
möglich sei,
dass es überdies erfahrungswidrig sei, dass der Beschwerdeführer nichts
für die Reise bezahlt haben wolle, sowie weder wissen wolle, an welchem
Ort er das Schiff bestiegen bzw. aus dem Schiff ausgestiegen sei, noch
wie die Person heisse, die ihm die Ausreise organisiert und ermöglicht
habe,
dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen in der
Rechtsmitteleingabe nichts entgegenhält,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die
vorinstanzlichen Erwägungen bestätigt und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen vorab darauf verweist,
dass dem Beschwerdeführer insbesondere nicht geglaubt werden kann,
dass er ohne Ausweiskontrollen nach Europa hat einreisen können,
zumal die Grenzkontrollen sowohl in Spanien wie auch in den an das
Mittelmeer grenzenden Staaten verschärft worden sind,
dass er auf die Frage, ob er kontrolliert worden sei, antwortete, ihm habe
jemand geholfen den Zug zu nehmen und habe ihm zu Essen gegeben
(vgl. BFM-Akte A4 S. 6),
dass diese spärlichen, teils realitätsfremden oder auch unschlüssigen
Ausführungen zur Reiseroute und den Umständen der Ausreise, den
Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer sei auf einem anderen Weg
mit eigenen Identitäts- und Reisepapieren in die Schweiz gelangt, und er
wolle den Behörden seine wahre Identität verheimlichen,
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dass der Beschwerdeführer seiner ihm obliegenden Pflicht, seine Identität
glaubhaft darzulegen, durch sein Verhalten nicht nachgekommen ist, und
das Bundesverwaltungsgericht deshalb zur Überzeugung gelangt, er
habe bei seiner Einreise authentische Reisepapiere besessen, welche er
jedoch innert 48 Stunden in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Behörden nicht ausgehändigt hat,
dass aus diesen Gründen das Nichteinreichen von Reise- und
Identitätsausweisen bei den Asylbehörden nicht zu entschuldigen ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörungen zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu
deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass das BFM zur Begründung der Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer
habe sich in unsubstanziierten, widersprüchlichen und
erfahrungswidrigen Vorbringen verloren,
dass er weder den Namen des Freundes der Mutter, welcher ihn nach
deren Tod nach Benin gebracht habe, noch denjenigen seines Onkels,
welcher ihn in Benin aufgenommen habe, gewusst habe,
dass er auch nicht in der Lage gewesen sei, anzugeben, wie lange er in
Benin, beziehungsweise in Nigeria gelebt habe,
dass das Verbleiben beim Onkel nach der vermeintlichen Vergewaltigung
durch diesen erstaune,
dass die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er nach der
Tötung seines Onkels in der Nähe des Hauses bis Einbruch der Nacht
gewartet habe, als realitätsfremd einzustufen sei, und unter diesen
Umständen auch nicht nachvollzogen werden könne, warum er die
versammelte Menschenmenge zwar gesehen habe, nicht aber die Polizei
beim Haus des Onkels,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf
beschränkte, die bei der Vorinstanz dargelegten Asylgründe (keine
Verwandten in Benin und Nigeria und Todesangst zu haben, weil er
seinen Onkel, den Vergewaltiger, umgebracht habe) zu wiederholen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die
vorinstanzlichen Erwägungen bestätigt und deshalb auf diese zwecks
Vermeidung von Wiederholungen verweist,
dass der Beschwerdeführer selbst unter der Annahme, die
Asylvorbringen seien nach Art. 7 AsylG glaubhaft, die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG aufgrund fehlender
Asylrelevanz (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 5.6.4 s. 90) offensichtlich nicht
erfüllt,
dass der geltend gemachte sexuelle Übergriff durch den Onkel kein
flüchtlingsrelevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten Gruppe oder politische Anschauung) darstellt, womit
die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 3 AsylG nicht zu prüfen sind,
dass es überdies festzuhalten gilt, dass die Verfolgung von
strafrechtlichen Delikten in der Hoheit der einzelnen Staaten liegt,
dass der Beschwerdeführer sich deshalb wegen des Vorfalls an die
staatlichen Behörden hätte wenden müssen, und der von ihm begangene
Vergeltungsmord nicht legitimiert ist,
dass er deshalb aus völkerrechtlicher Sicht keinen Anspruch auf
subsidiären Schutz in einem anderen Staat geltend machen kann,
dass angesichts dieser Sachlage, das BFM zu Recht zum Schluss
gekommen ist, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien vorliegend nicht erforderlich,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
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Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge gesunde Beschwerdeführer die meiste Zeit seines Lebens
in Benin verbracht hat (er sei noch klein gewesen, als er von Nigeria nach
Benin zurückgekehrt sei, vgl. BFM-Akte A4 S. 1), und demzufolge davon
auszugehen ist, dass er über ein soziales Netz verfügt, mit dessen Hilfe
ihm zuzumuten ist, sich in seiner Heimat wieder eine wirtschaftliche
Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren – wie vorgängig
ausgeführt wurde – abzuweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: