B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3071/2015
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat Syrien gemeinsam mit zwei ihrer Söhne (B._______ und C._______)
am 5. September 2012 und gelangte auf dem Landweg mit einem Touris-
tenvisum in die Türkei, wo sie sich bis am 23. November 2012 aufhielt. Am
23. November 2012 verliess sie auf dem Luftweg die Türkei, gelangte unter
Verwendung eines gefälschten Reisepasses gleichentags in die Schweiz
und reichte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen ein
Asylgesuch ein. Am 5. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin
summarisch zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt (BZP; Protokoll in
den Akten SEM: A5/12).
Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei ethni-
sche Kurdin, verwitwet und habe fünf Kinder (vier Söhne: C._______ [Jahr-
gang {…}], D._______ [Jahrgang {…}], B._______ [Jahrgang {…}] und
E._______ [Jahrgang {…}] sowie eine Tochter F._______ [Jahrgang {…}]).
Sie stamme aus dem Quartier G._______ in H._______, wo sie in den 17
Jahren vor ihrer Ausreise mit ihren drei Söhnen D._______, B._______
und E._______ gelebt habe. Sie habe in H._______ die Primarschule be-
sucht und sei nie berufstätig gewesen. Mehrere ihrer Geschwister und ihre
Tochter lebten zur Zeit in H._______.
Sie sei aus Angst vor den syrischen Behörden und der Freien Syrischen
Armee (FSA) aus Syrien ausgereist. Ihre Söhne C._______ und
B._______ hätten ein (…)-Geschäft geführt und dabei die FSA unterstützt.
Die syrischen Behörden hätten von dieser Tätigkeit ihrer Söhne erfahren.
C._______ sei am 17. Juli 2012 festgenommen und fünf Tage lang in ei-
nem Gefängnis oder auf dem Polizeiposten inhaftiert und dabei gezwun-
gen worden, als Spitzel für die Behörden zu arbeiten. Die Beschwerdefüh-
rerin wisse nicht genau Bescheid über die Dinge, die von C._______ ver-
langt worden seien. Sie nehme aber an, dass dies mit seinem Handel mit
(…) zusammenhänge. Am Anfang habe C._______ die Forderungen nicht
erfüllt; er sei jedoch von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Die
FSA habe von diesen Diensten zugunsten der syrischen Behörden erfah-
ren und ihre Söhne C._______ und B._______ am 2. September 2012 mit
dem Tode bedroht. Ihre Söhne seien über einen Geschäftsnachbarn,
I._______, darüber informiert worden. Es seien alle Familienmitglieder mit
dem Tod bedroht worden. Sie selbst habe noch gleichentags von den Dro-
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hungen erfahren und sei von C._______ und B._______ wegen der dro-
henden Lebensgefahr dazu angehalten worden, Syrien zu verlassen. Sie
selbst habe keine persönlichen Probleme mit den Behörden oder irgend-
welchen Organisationen gehabt. Ihr minderjähriger Sohn E._______ und
D._______ seien auf der Flucht. C._______ sei wohl zwischenzeitlich auch
in der Türkei angelangt.
Anlässlich der BzP reichte die Beschwerdeführerin eine syrische Identitäts-
karte sowie ein Familienbüchlein zu den Akten.
B.
Am 31. Juli 2013 stellte E._______, der jüngste Sohn der Beschwerdefüh-
rerin, im EVZ in Vallorbe ein Asylgesuch (Verfahren: N […]). Im Verlaufe
von dessen BzP stellte sich heraus, dass sich seine Mutter als Asylsu-
chende in der Schweiz befindet. Weil dieser Sohn E._______ bis zum
6. Oktober 2013 noch minderjährig war, wurde er dem gleichen Kanton wie
seine Mutter – die Beschwerdeführerin – zugeteilt, die beiden Asylverfah-
ren wurden durch das SEM jedoch mit separaten Dossiers geführt.
C.
Am 29. September 2014 fand die einlässliche Anhörung der Beschwerde-
führerin zu ihren Asylgründen statt (Protokoll in den Akten SEM: A13/14).
Ergänzend trug die Beschwerdeführerin vor, sie habe mit ihrer Familie
(Ehemann, welcher am 19. […] verstorben sei und fünf Kinder) ursprüng-
lich im Dorf J._______ bei K._______ gelebt. In den Jahren vor ihrer Aus-
reise aus Syrien hätten sie in einem Haus in H._______ gelebt. Nach dem
Tod ihres Ehemannes habe ihre Familie ihren Lebensunterhalt mit ihren
(…) und (…) bestreiten können. D._______ habe auf dem Land gearbeitet,
C._______ habe als ältester Sohn nach der 9. Schulklasse seinem Vater
geholfen und nach dessen Tod weiterhin auf dem Land gearbeitet. Später
habe er in den Militärdienst einrücken müssen. Nach Abschluss seines Mi-
litärdienstes habe er in einer (…)firma gearbeitet. Die Familie habe in
L._______ (einem Quartier in H._______) einen Laden besessen.
C._______ habe aus diesem Laden in L._______ ein (…)geschäft ge-
schaffen und geführt. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er die FSA mit (,…)
unterstützt. B._______ sei damals an (…) gegangen, habe aber seinem
Bruder täglich im Geschäft ausgeholfen. E._______ sei damals in die
11. Schulklasse gegangen. Ihre Tochter F._______ sei etwa Mitte August
2014 in die Türkei gegangen. Zu weiteren Verwandten in Syrien habe sie
wegen der schlechten Verbindungen nur wenig Kontakt. Vor drei Monaten
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sei ihre Schwiegermutter in Syrien gestorben; ihre Familienangehörigen
hätten ihr berichtet, die Lage sei schwierig, es gebe keine Sicherheit und
Stabilität. Es würden jederzeit Gefechte in K._______ erwartet.
Sie sei psychisch sehr müde und habe Probleme mit dem Gedächtnis. Sie
möchte sich im Voraus entschuldigen, wenn sie etwas nicht klar darstellen
oder sich an manche Details nicht erinnern könne. An der BzP habe sie nur
stichwortartige Angaben machen können; sie bemühe sich, sich an alles
zu erinnern. Ihr Heimatdorf sei J._______, welches zur Ortschaft
K._______ gehöre.
Sie habe Syrien verlassen und Asyl beantragt wegen der vielen Probleme,
die sie in Syrien gehabt habe. Ihre Kinder hätten an Demonstrationen teil-
genommen als die Unruhen in H._______ etwa im Februar 2012 angefan-
gen hätten. In H._______ sei gekämpft worden. Trotzdem hätten sich ihre
Kinder an weiteren Kundgebungen beteiligt. Sie habe nicht gewollt, dass
sie ihr Leben riskierten. Die Kurden in Syrien seien ohnehin von allen Sei-
ten diskriminiert. Ihre Söhne seien hartnäckig und hätten sich für ihre
Rechte und für die Freiheit einsetzen wollen. Sie hätten ihr nicht einmal
mitgeteilt, wenn sie an Demonstrationen mitgemacht hätten. Sie habe sie
nicht aufhalten können. Im Juni 2012 habe eine grosse Demonstration
stattgefunden, an welcher ihre Söhne (D._______ und E._______) teilge-
nommen hätten und in deren Verlauf es Probleme gegeben habe. Danach
seien ihre Söhne ins Haus gerannt und hätten sie dazu angehalten, sich
für die Flucht vorbereiten. D._______ und E._______ hätten ihr gesagt, sie
werde zum Haus von C._______ gebracht, während die beiden selbst zum
Dorf J._______ geflüchtet seien. In der Folge sei sie etwa sieben bis zehn
Tage lang bei C._______ geblieben und danach in ihr Haus zurückgekehrt.
Dort hätten ihre Nachbarn berichtet, die Sicherheitskräfte seien bei ihnen
zu Hause erschienen und hätten alle jungen Männer eingesammelt und
verhaftet; sie hätten auch ihre Haustür einbrechen wollen. Ihr Nachbar
habe ihre Haustür geöffnet und die Sicherheitskräfte zu überzeugen ver-
sucht, dass sich keine Familienmitglieder zu Hause aufhielten. Die Behör-
den hätten verlangt, dass sich ihre Familie melde. Die Beschwerdeführerin
habe zwei Nächte zu Hause verbracht. Sie habe ihr Haus zunächst nicht
verlassen wollen. B._______ sei am nächsten Tag frühmorgens zur (…)
gegangen. Einige Minuten später habe sie auf heftiges Klopfen hin die
Haustür geöffnet. Danach seien mehrere Polizisten ins Haus gestürmt und
hätten das Haus durchsucht, dabei vieles zerstört und die Beschwerdefüh-
rerin beschimpft. Sie hätten ihr gedroht, dass die Söhne vor ihren Augen
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getötet würden, wenn sich diese nicht stellten. Bei der behördlichen Durch-
suchung sei auch ihr Nachbar, M._______, anwesend gewesen, der einen
(…)-Laden besessen habe; dieser habe sich als Geheimdienstinformant
erwiesen. Nach ein paar Tagen habe sich dieser Vorfall wiederholt. Die Be-
schwerdeführerin sei auf den Boden gestossen und auf hässliche Weise
beleidigt worden. Es sei ihr wieder gedroht worden für den Fall, dass sich
ihre Kinder den Behörden nicht stellten. Ihre Ehre sei beschimpft und sie
sei angespuckt worden. M._______ sei bei beiden Begegnungen anwe-
send gewesen; dieser habe an den Demonstrationen, an denen ihre Söhne
teilgenommen hätten, Fotoaufnahmen gemacht. Sie habe sich nach der
ersten behördlichen Vorsprache nicht wehren können, weil Krieg ge-
herrscht habe zwischen der FSA und dem Regime. Voller Sorgen habe sie
das Haus verlassen und sei zu ihrem Sohn C._______ gegangen, wo sie
zwei Wochen lang geblieben sei. Als sie wieder in ihr Haus zurückgekehrt
sei, sei B._______ dort gewesen; die anderen zwei Söhne seien ins Dorf
(J._______) zu ihrem Onkel geflüchtet. Dieser Onkel sei ein paar Mal nach
H._______ gekommen und habe Nachrichten von den Söhnen gebracht.
B._______ habe jeden Tag nach der (…) im (…)geschäft seines Bruders
ausgeholfen.
C._______ habe „der Revolution geholfen.“ Er habe die Rebellen mit (…)
unterstützt, (…).
Eines Nachts habe ihre Schwiegertochter N._______ (die Ehefrau von
C._______) angerufen, habe mit B._______ gesprochen und ihn nach dem
Verbleib von C._______ gefragt. B._______ habe seiner Schwägerin be-
richtet, dass C._______ den Laden am Vorabend geschlossen habe und
nach Hause gegangen sei. In der Folge habe niemand C._______ errei-
chen können; dessen Mobiltelefon sei ausgeschaltet gewesen. Mit
B._______ sei die Beschwerdeführerin dann zu C._______ Familie gegan-
gen. Auch am zweiten und dritten Tag sei B._______ zum Laden gegan-
gen. Danach sei eine Person im Laden erschienen und habe B._______
mitgeteilt, dass C._______ in Sicherheit sei. Falls er – B._______ – danach
gefragt werde, solle dieser angeben, C._______ sei aus geschäftlichen
Gründen im Dorf. Diese Person habe keine Auskunft über den Aufenthalts-
ort von C._______ gegeben. Nach zwei Tagen habe die Beschwerdefüh-
rerin mit ihrer Schwiegertochter und ihren Kindern ihr Haus wieder verlas-
sen. Nach ein paar Tagen habe N._______ einen Anruf von C._______
bekommen, der sich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt habe.
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Es habe sich dann herausgestellt, dass C._______ festgenommen worden
und fünf Tage lang inhaftiert gewesen sei. Er sei aus dem Gefängnis ent-
lassen worden unter der Bedingung, dass er den Rebellen (…).
Als C._______ nach seiner Inhaftierung zur Familie zurückgekehrt sei,
habe er furchtbar ausgesehen; sie hätten die Farbe seines Gesichts nicht
erkennen können. Er habe überall am Körper blaue und schwarze Flecken
aufgewiesen. Seine Augen hätten fünf Tage lang verbunden werden müs-
sen. Ein benachbarter Krankenpfleger habe C._______ erste Hilfe geleis-
tet und dessen Verletzungen täglich gepflegt. Nach zehn Tagen sei es
C._______ besser gegangen. Er sei mit seiner Familie wieder nach Hause
und zum Laden gegangen. Am nächsten Tag hätten die Behörden die prä-
parierten (…) gebracht. C._______ habe sich zunächst geweigert, (…). Er
habe seinen Leuten nichts Schlechtes antun wollen. Die Beschwerdefüh-
rerin habe ihren Sohn jedoch (…) angehalten, weil sie sonst alle umge-
bracht worden wären, respektive seine Familie sonst zum Verschwinden
gebracht worden wäre. Nachdem C._______ mit (…) begonnen habe, sei
er von den Behörden in Ruhe gelassen worden; dafür sei er von der FSA
bedroht worden.
Als die Behörden am Folgetag im Laden erschienen seien, hätten sie fest-
gestellt, dass (…). C._______ sei beschimpft, verprügelt und seine Waren
im Laden seien zerstört worden. Anschliessend habe C._______ telefo-
nisch die Beschwerdeführerin kontaktiert und ihr berichtet, dass er Prob-
leme bekommen habe, weil er die Behörden nicht unterstützen wolle. Die
Beschwerdeführerin habe ihrem Sohn geraten, sich der behördlichen An-
weisung zu beugen, ansonsten sie alle in Gefahr geraten würden.
C._______ habe deshalb begonnen, (…). Der Nachbar I._______, welcher
Kontaktperson zur FSA gewesen und C._______ persönlich sehr nahe ge-
standen sei, habe diesen gewarnt und ihm vor Auge führt, was er angestellt
habe. Er habe ihm dazu geraten, mit seiner gesamten Familie zu flüchten,
sobald er könne. Hierauf habe C._______ den Laden geschlossen und die
Beschwerdeführerin und B._______ zur Flucht veranlasst. Die Beschwer-
deführerin sei mit ihrem Sohn zur Schwester in L._______ geflohen. Der
Ehemann dieser Schwester betreibe als Geschäftsmann Handel in der Tür-
kei. Mit dessen Hilfe und durch den Verkauf ihres Goldschmuckes habe die
Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn B._______ in die Türkei fliehen kön-
nen, wo sie zum Flüchtlingslager in Urfa gebracht worden seien. Sie hätten
keine Zeit mehr gehabt, zu C._______ Haus zu fahren und die anderen zu
holen, da sie befürchtet hätten, jeden Moment von den Behörden oder der
FSA gefasst zu werden. Dem vom Schwager organisierten Chauffeur sei
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es gelungen, sie durch die Kontrollstelle der FSA zu passieren; sie sei per-
sönlich nie mit der FSA in Kontakt gekommen. E._______ und D._______
seien vom Dorf J._______ aus auch in die Türkei gekommen. Sie habe
aber (damals) nicht gewusst, wohin ihr Sohn C._______ und seine Familie
geflüchtet seien; sie habe diese erst in der Schweiz wieder getroffen. Sie
habe befürchtet, dass ihre Söhne bei einem weiteren Verbleib in Syrien
verschwunden wären.
Sie persönlich sei in Syrien nicht politisch aktiv gewesen. Sie habe nur die
geschilderten zwei Begegnungen mit den syrischen Sicherheitsbehörden
gehabt, die sich im Juni 2012 und innert drei Tagen zugetragen hätten. An-
fangs September 2012 sei ihr klar geworden, dass sie Syrien verlassen
müsse, nachdem ihr Sohn B._______ sie zur Flucht aufgefordert habe.
D.
D.a Am 2. März 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zu Vorbringen, die im Abgleich mit den Aussagen ihrer
Söhne D._______, E._______ und C._______ zu gewissen Unstimmigkei-
ten geführt hätten, namentlich hinsichtlich der Umstände, wie und wann die
Söhne D._______ und E._______ erfahren hätten, dass sie nach ihrer De-
monstrationsteilnahme von den Behörden gesucht worden seien sowie be-
züglich des Nachbarn und der Kontaktperson von C._______ zur FSA.
D.b Mit Schreiben vom 10. März 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Akteneinsicht in die Protokolle ihrer Befragungen.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2015 wies das SEM die bean-
tragte Akteneinsicht ab und verwies dabei auf die noch laufende Untersu-
chung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG.
D.d In ihrer Stellungnahme vom 26. März 2015 verwies die Beschwerde-
führerin einleitend auf ihre zu Beginn der einlässlichen Anhörung depo-
nierte Angabe, dass sie aufgrund ihrer Erlebnisse in Syrien vergesslich sei.
Die Anhörung habe sehr lange gedauert, und sie sei bei der Rücküberset-
zung sehr müde gewesen. Sie erinnere sich, gefragt worden zu sein, ob
sie in der fraglichen Zeit im Dorf J._______ gewesen sei. Sie habe sich
immer in der Familienwohnung in O._______ (Quartier G._______) aufge-
halten, auch ihr Sohn B._______ sei bei ihr gewesen. C._______ und seine
Familie hätten in ihrer eigenen Wohnung im Quartier L._______ gelebt.
D._______ und E._______ hätten sich im Dorf J._______ versteckt. Nach-
dem C._______ am 17. Juli 2012 verhaftet worden sei, seien seine Ehefrau
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und Kinder am 19. Juli 2012 in die Wohnung in O._______ gekommen.
Nach der Haft sei auch C._______ zu ihrer Wohnung in O._______ ge-
kommen, wo sie etwa zehn Tage lang geblieben seien. Danach sei
C._______ mit seiner Familie in ihre eigene Wohnung zurückgekehrt. Der
in J._______ lebende Onkel, bei welchem sich D._______ und E._______
aufgehalten hätten, sei ein paar Mal nach H._______ gekommen. Er habe
dabei lediglich berichtet, dass sich die beiden Söhne verstecken würden
und soweit alles gut sei. Sie selbst habe nicht gewollt, dass die beiden er-
fahren, was ihr durch die Übergriffe seitens der syrischen Behörden wider-
fahren sei; ihre Söhne wären sonst nach H._______ zurückgekehrt. Sie
habe keinen direkten Kontakt mit diesen beiden Söhnen gehabt. Sie sei
selbst während dieser Zeit nie in J._______, sondern immer in H._______
gewesen.
Es sei aktenkundig, dass C._______ in Syrien ein (…)geschäft gehabt
habe und von einem Nachbarn, der seit Jugendtagen ein guter Freund ge-
wesen sei, angefragt worden sei, ob er die FSA mit (…) würde. C._______
habe dies eine Zeit lang getan. Die syrischen Behörden hätten dann aber
davon erfahren und ihn verhaftet. In der Haft sei er mit dem Tod bedroht
und gezwungen worden, für die syrische Regierung zu arbeiten. Die Be-
schwerdeführerin wisse nicht, wie die Behörden von seiner Tätigkeit erfah-
ren hätten. C._______ habe keine Wahl gehabt, als zu kooperieren. Er
habe mit sich gerungen, dann aber wie verlangt (…). Die FSA habe vom
Verrat erfahren. Der Freund und Nachbar habe C._______ gewarnt, dass
die FSA vorhabe, ihn und seine Familie zu töten und habe vom Gewissens-
konflikt ihres Sohnes gewusst. Da die beiden Männer sehr eng befreundet
gewesen seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch dieser
Nachbar von der FSA der Beteiligung am Verrat verdächtigt worden sei.
Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Stellungnahme vom 26. März
2015 einen gynäkologischen Arztbericht der Frauenklinik vom 11. März
2015 zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 13. April 2015 – eröffnet am 14. April 2015 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Ihr Asylgesuch wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz an-
geordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet.
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Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen hiel-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Die Beschwerdeführerin habe während der BzP die Demonstrationsteil-
nahme ihrer Söhne D._______ und E._______ vom Juni 2012 und die an-
schliessenden Hausdurchsuchungen mit keinem Wort erwähnt, sondern
vielmehr angegeben, persönlich nie Probleme mit den Behörden und we-
gen der Probleme ihrer Söhne nie Kontakt mit den Behörden gehabt zu
haben. Es sei kein zwingender Grund ersichtlich, weshalb sie diese Vor-
bringen nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt habe. Es werde der
Eindruck erweckt, dass es sich um einen Nachschub handle, welchen sie
in ihre Vorbringen eingebaut habe, um eine Asylbegründung für sich und
die zwischenzeitlich in die Schweiz eingereisten Söhne D._______ und
E._______ zu konstruieren. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass
ihre Söhne die angeblichen Hausdurchsuchungen ebenfalls ohne ersicht-
lichen Grund erst in der einlässlichen Anhörung erwähnt hätten. Zudem
enthielten ihre Angaben Unstimmigkeiten gegenüber den Angaben ihrer
Söhne. Es sei realitätsfremd, dass sie ihre Söhne über die behördliche Su-
che nach ihnen und über die Hausdurchsuchungen nicht unterrichtet habe,
als C._______ sich während rund zehn Tagen bei ihr aufgehalten habe. Es
sei zudem davon auszugehen, dass der Onkel, der sie in H._______ be-
sucht habe, den Söhnen wichtige Nachrichten von der Beschwerdeführerin
übermittelt hätte. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme die
genannten Unstimmigkeiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht.
Es sei davon auszugehen, dass sie sich trotz angeschlagenem physischen
und psychischen Zustand dran erinnern würde, ob sie sich während oder
nach der Haft ihres Sohnes C._______ mit dessen Familie rund zehn Tage
im Dorf J._______ aufgehalten habe oder nicht. Die Beschwerdeführerin
sei im Rahmen der Anhörung explizit danach gefragt worden, in welches
Dorf sie gegangen sei, worauf sie geantwortet habe, dass sie jeweils in ihr
Heimatdorf J._______ in K._______ geflüchtet sei (A13, S. 6). Es wider-
spreche der Logik, dass sie ihre Söhne D._______ und E._______ nicht
zumindest über deren Onkel davor gewarnt habe, dass die Sicherheitsbe-
hörden nach ihnen suchen würden, um sie davon abzuhalten, nach
H._______ zurückzukehren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie be-
fürchtet habe, ihre Söhne würden angesichts dieser Information sofort
nach H._______ zurückkehren, wo sie angeblich durch die Sicherheitsbe-
hörden gesucht würden.
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Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur Kontaktperson von
C._______ seien realitätsfremd ausgefallen. Es widerspreche der Logik,
dass die Kontaktperson, welche die FSA durch die angebliche Übergabe
der (…) der Behörden in grosse Gefahr gebracht hätte, C._______ vor der
Rache der FSA gewarnt haben solle, ihm keine Vorwürfe gemacht habe
und sich selbst dadurch wiederum in Gefahr gebracht hätte.
In ihrer Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin diese Ungereimtheit
damit erklärt, dass es sich beim Nachbarn ihres Sohnes um einen sehr
guten Freund aus dessen Jugendtagen handle und dieser gewusst habe,
dass ihr Sohn unter massivem Druck gestanden habe. Diese Erklärung
vermöge nicht zu überzeugen, da es unter diesen Umständen umso weni-
ger nachvollziehbar sei, dass ihr Sohn seinen angeblichen sehr guten
Freund in eine solch grosse Gefahr gebracht hätte, ohne diesen zu warnen.
Im Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung durch die FSA sei auch
erstaunlich, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn
C._______ nach der Warnung durch die Kontaktperson der FSA noch drei
Tage in H._______ geblieben seien und danach mit der Hilfe von FSA-
Leuten problemlos mit ihren Reisepässen die von der FSA kontrollierte
Grenze überquert hätten. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb
ihre angeblich durch die FSA gefährdeten Söhne D._______ und
E._______ erst knapp drei Monate nach der Warnung ihres Bruders
C._______ ausgereist seien. Da D._______ angegeben habe, dass er und
E._______ seit Anfang Juni 2012 bis zur Ausreise Ende November 2012
im Dorf weder Probleme mit den Behörden noch mit der FSA gehabt hätten
(N […], A14, S. 10), stelle sich zudem die Frage, weshalb die Beschwerde-
führer nicht zu diesen Söhnen gegangen sei, als sie angeblich in Gefahr
gewesen sei. Die geschilderte Verfolgung durch die FSA hinterlasse insge-
samt einen wirklichkeitsfremden Eindruck und könne daher nicht geglaubt
werden. Zusammenfassend könne ohne weiteren Begründungsaufwand
festgestellt werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insge-
samt nicht zu überzeugen vermöchten, in wesentlichen Teilen konstruiert
erschienen und durch Unstimmigkeiten und Nachbesserungen auffallen
würden.
Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug aufgrund der Sicherheitslage
als nicht zumutbar erachtet und in der Folge die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin angeordnet.
F.
Mit Eingabe vom 30. April 2015 erhob der Sohn der Beschwerdeführerin,
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E._______ – ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi – Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht, nachdem das SEM mit Verfü-
gung vom 31. März 2015 dessen Asylgesuch abgelehnt und wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eine vorläufige Aufnahme angeord-
net hatte.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Mai 2015 erhob die Beschwer-
deführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die SEM-
Verfügung vom 13. April 2015. Dabei wurde beantragt, die Verfügung des
SEM sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, das Verfahren der Beschwer-
deführerin sei mit dem Verfahren ihres Sohnes E._______ (E-2734/2015)
zu koordinieren. Zudem wurde der Beizug der Asylverfahrensakten der
Söhne D._______, C._______ und B._______ sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung beantragt.
Dazu wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin stamme
aus H._______, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. Ihr Ehemann sei am
19. August (…) verstorben. Sie habe fünf Kinder. Ihre Söhne hielten sich
alle in der Schweiz auf. C._______, B._______ und D._______ seien in
der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und hätten Asyl erhalten. Zur Zeit
sei das Asylverfahren ihres jüngsten Sohnes E._______ vor dem Bundes-
verwaltungsgericht hängig und ihre Tochter F._______ befinde sich auf der
Flucht. Seit dem Tod des Ehemannes habe sie mit ihren drei Söhnen
B._______, D._______ und E._______ in ihrem Haus in O._______ ge-
lebt. Anfangs 2012 hätten D._______ und E._______ begonnen, sich an
Demonstrationen gegen das syrische Regime zu beteiligen. Am 1. Juni
2012 hätten sie an einer grossen Kundgebung teilgenommen, an der es zu
Auseinandersetzungen zwischen syrischen Sicherheitsbeamten und De-
monstrierenden gekommen sei und Waffen sowie Tränengas eingesetzt
worden seien. Den beiden Söhnen sei es gelungen, zum Haus der Be-
schwerdeführerin zu fliehen. Die beiden Söhne seien sicher gewesen, von
den Sicherheitsbeamten gefilmt worden zu sein. Um ihre Mutter in Sicher-
heit zu wissen, hätten sie diese zum Haus ihres Bruders C._______ im
Quartier L._______ in H._______ gebracht. D._______ und E._______
seien ihrerseits zu ihrem Onkel ins Dorf J._______ gegangen, wo sie sich
bis zu ihrer Ausreise versteckt gehalten hätten. Die Beschwerdeführerin
sei ungefähr während zehn Tagen bei C._______ geblieben und dann zu
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ihrem Haus zurückgekehrt. Dort angekommen, habe sie von Nachbarn er-
fahren, dass Sicherheitskräfte die Gegend nach jungen Männern durch-
sucht und diese verhaftet hätten. Auch das Haus der Beschwerdeführerin
hätte durchsucht werden sollen. Ein Nachbar habe die Behörden davon
überzeugen können, dass die Familie nicht anwesend sei. Dieser Nachbar
habe den Auftrag erhalten, die Familie umgehend dazu zu veranlassen,
sich den Behörden zu stellen.
An den darauffolgenden Tagen sei es zu zwei Hausdurchsuchungen ge-
kommen. Die Beschwerdeführerin sei beschimpft, beleidigt und tätlich an-
gegriffen worden. Ihr sei mit dem eigenen Tod und dem Tod ihrer Söhne
gedroht worden, falls sich diese nicht den Behörden stellen würden. Seit
diesen Vorfällen leide sie unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wel-
che durch ein Arztzeugnis belegt würden. Nach der zweiten Hausdurchsu-
chung sei die Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn C._______ (Quartier
L._______) gegangen und zwei Wochen lang dort geblieben.
C._______ sei dann ebenfalls in Schwierigkeiten geraten. Dieser habe in
H._______ ein (…)geschäft betrieben und im Rahmen dieser Arbeit die
FSA unterstützt. Als die syrischen Behörden davon erfahren hätten, hätten
sie C._______ am 17. Juli 2012 festgenommen, während fünf Tagen fest-
gehalten, verhört und gefoltert. Er sei unter der Bedingung freigelassen
worden, dass er für die Behörden arbeite und (…). Während der Haftzeit
von C._______ seien dessen Ehefrau und Kinder zur Beschwerdeführerin
gegangen. Als C._______ entlassen worden sei, sei er ebenfalls zu ihnen
gestossen und vom benachbarten Ladenbesitzer gepflegt worden. Nach
etwa zehn Tagen sei C._______ mit seiner Familie wieder in die eigene
Wohnung zurückgekehrt.
Am 2. September 2012 sei C._______ von einem Freund gewarnt worden,
die FSA habe von seiner Spitzeltätigkeit erfahren und wolle die gesamte
Familie umbringen. Die Beschwerdeführerin sei von C._______ umgehend
informiert worden, worauf sie noch am selben Tag, zusammen mit
B._______, zu ihrer Schwester geflohen sei. Ihr Schwager habe sie über
die Grenze in die Türkei gefahren. Am 23. November 2013 (recte: 2012)
sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn B._______ dann mit gefälsch-
ten Reisepässen von Istanbul in die Schweiz geflogen.
Das SEM halte der Beschwerdeführerin nachgeschobene Vorbringen vor.
Die Beschwerdeführerin habe indessen bereits in der BzP einen Abriss der
wesentlichen Asylgründe abgegeben. Die einzelnen Vorkommnisse, wie
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Seite 13
die Hausdurchsuchungen, seien dabei nicht zur Sprache gekommen, weil
die Beschwerdeführerin diese als nicht gegen sich selbst gerichtet empfun-
den und somit nicht als eigene Probleme angegeben habe. Die Vermutung
des SEM, die Vorbringen seien nachgeschoben worden, um das Asylge-
such ihres Sohnes (E._______) zu untermauern, gehe fehl, nachdem die
anderen Söhne bereits vom SEM als Flüchtlinge anerkannt worden seien
und deren Aussagen geglaubt worden seien. Die Probleme des Sohnes
C._______, welcher die FSA unterstützt habe und in der Folge von den
Behörden einerseits und von der FSA andererseits unter Druck geraten
sei, seien bestens dokumentiert und dem SEM bekannt. Es mache keinen
Sinn, diese Probleme, deren Opfer auch die Beschwerdeführerin gewor-
den sei, bei ihr als nachgeschoben darzustellen.
Das SEM halte für realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin ihre Söhne
nicht gewarnt habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass C._______,
der am meisten von den Behörden gesucht worden sei, sich sofort gestellt
hätte, wenn er erfahren hätte, dass seine Mutter behelligt worden sei. Dies
habe die Beschwerdeführerin nicht gewollt, weil sie befürchtet habe, dass
ihr Sohn schwer gefoltert, inhaftiert und gar umgebracht worden wäre.
C._______ sei bereits vom Onkel und von seiner FSA-Kontaktperson ge-
warnt worden; es sei deshalb alles andere als realitätsfremd, dass sie ihn
nicht gewarnt habe.
Die Ortsangaben seien einmal verwechselt worden: in J._______ hätten
sich die beiden Söhne (E._______ und D._______) versteckt; sie selbst
sei aus Sicherheitsgründen nie dorthin gegangen, da man ihr bereits auf
der Spur gewesen sei.
Die gesamten angeblichen Ungereimtheiten betreffend die Fluchtgründe
ihrer Söhne seien nicht haltbar, nachdem deren Vorbringen vom SEM ge-
glaubt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sich solange wie mög-
lich dort aufhalten müssen, wo ihre Söhne nicht gewesen seien. Sie habe
ihre gesamten Vorbringen ausgesprochen detailliert, spontan und in einem
langen Bericht dargelegt. Das Aussageverhalten sei überwiegend stimmig.
Der Entscheid des SEM sei unhaltbar; es sei stossend, dass die Akten der
Söhne nicht beigezogen worden seien. Den herabgesetzten Beweisanfor-
derungen gemäss Art. 7 AsylG habe das SEM nicht hinreichend Rechnung
getragen. Die überwiegende Mehrheit der vom SEM angeführten Unge-
reimtheiten seien entkräftet worden.
E-3071/2015
Seite 14
Die Beschwerdeführerin habe nachweisen respektive glaubhaft machen
können, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen der politi-
schen Gesinnung, insbesondere eines Sohnes, der die FSA unterstützt
habe, künftig schwerer Verfolgung ausgesetzt sein würde. Sie sei bereits
Opfer gezielter Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung geworden.
Im Weiteren sei sie zu ihren Söhnen in die Schweiz geflohen. Sie habe
dadurch im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen die Gefahr einer Ver-
folgung bei einer Rückkehr noch erhöht.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie
des Arztzeugnisses vom 11. März 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. D) ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2015 wurde das vorliegende Be-
schwerdeverfahren mit demjenigen des Sohnes der Beschwerdeführerin
E._______ (E-2734/2015) insoweit koordiniert, als das gleiche Spruchgre-
mium eingesetzt und festgehalten wurde, beide Verfahren würden soweit
möglich parallel geführt und über beide Verfahren werde gleichzeitig ent-
schieden. Im Weiteren wurden die Beschwerdeakten der drei Söhne der
Beschwerdeführerin (D._______ [N {…}], C._______ [N {…}] und
B._______ [N {…}] beigezogen. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutge-
heissen und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kano-
nengasse in P._______, wurde der Beschwerdeführerin als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 hielt das SEM an seinen bis-
herigen Erwägungen fest und wies die Rüge betreffend zu restriktive Hand-
habung der Beweisregel von Art. 7 AsylG zurück. Ergänzend wurde vorge-
tragen, aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP
und der Anhörung hätten sich alles andere als unwesentliche Abweichun-
gen ergeben. Die zunächst klaren Aussagen, sie habe persönlich nie Prob-
leme mit den Behörden und wegen der Probleme der Söhne nie Kontakt
mit den Behörden gehabt (vgl. Akte A5, S. 8), könnten kaum deutlicher in
Kontrast zu ihrer späteren Darstellung der Asylgründe stehen, wonach sie
zwei Mal von den Behörden zu Hause aufgesucht worden sei (A13, S. 4).
Zur Rüge betreffend des fehlenden Beizugs der Akten der Söhne sei fest-
zuhalten, dass diese nicht den Tatsachen entspreche. So sei der Be-
schwerdeführerin mit Schreiben vom 2. März 2015 das rechtliche Gehör zu
E-3071/2015
Seite 15
Ungereimtheiten zwischen ihren Vorbringen und den Angaben ihrer Söhne
gewährt worden Die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführe-
rin vom 27. März 2015 sei wiederum in den Erwägungen des Asylentschei-
des vom 13. April 2015 abgehandelt worden. Der Hinweis, drei der Söhne
der Beschwerdeführerin hätten Asyl erhalten, vermöge an der Einschät-
zung der Gefährdung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die posi-
tiven Entscheide der Söhne beruhten auf der Einschätzung individueller
Gründe, welche kein Gefährdungspotential für die Beschwerdeführerin ent-
falten würden. Gleiches gelte zur befürchteten Reflexverfolgung. Insge-
samt habe die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor asylrele-
vanter Verfolgung nicht glaubhaft machen können, woran auch die positi-
ven Asylentscheide anderer Familienmitglieder und die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift, die sich weitestgehend in Wiederholun-
gen der Asylvorbringen erstreckten, nichts änderten.
J.
Mit Replikeingabe vom 29. Juli 2015 brachte die Beschwerdeführerin vor,
die Vorinstanz habe sich mit der Frage, ob vorliegend eine Reflexverfol-
gung gegeben sei, in ungenügender und unsorgfältiger Weise auseinan-
dergesetzt. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Söhne der Beschwer-
deführerin gestützt auf individuelle Gründe jeweils Asyl erhalten hätten.
Doch sei das Muster in extrem repressiven Staaten, wie in Syrien unter
dem Regime Assad, sehr weit verbreitet, dass über die Verfolgung von An-
gehörigen Druck auf missliebige Personen ausgeübt werde. Zudem habe
das SEM sowohl im Rahmen der angefochtenen Verfügung als auch in der
Vernehmlassung bei der Würdigung der Vorbringen den Grundsatz miss-
achtet, wonach in solchen Fällen beweiserleichternde Grundsätze gelten
würden, wie dies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ih-
rem publizierten Entscheid EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK) 1993 Nr. 6 S. 38 festgestellt habe.
K.
Mit Eingaben vom 14. März und vom 27. September 2017 erkundigte sich
die Beschwerdeführerin nach dem Stand ihres Beschwerdeverfahrens und
verwies dazu auf die aktuelle Lage in Syrien respektive die Dringlichkeit
einer Klärung ihres Status angesichts des Ausgangs der jüngsten Volksab-
stimmung zur Unterstützung von bloss vorläufig aufgenommenen Perso-
nen. Die erste Anfrage wurde vom Gericht mit Schreiben vom 20. März
2017 beantwortet.
E-3071/2015
Seite 16
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.4 Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2015 wurde das vorliegende Be-
schwerdeverfahren mit dem Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführe-
rin (E._______; E-2734/2015) koordiniert. Über beide Beschwerden befin-
det das gleiche Spruchgremium in separaten Urteilen gleichen Datums
(vgl. Sachverhalt, Bst. H).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Es gilt vorab festzustellen, dass Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
Abs. 2 AsylG – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Be-
weismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers respektive der Gesuchstellerin
lässt. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit seiner/ihrer
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
E-3071/2015
Seite 17
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
gegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Or-
gane des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt wor-
den sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.2 S. 37).
3.3
3.3.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver-
folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re-
flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.
3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet be-
fürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3
S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem
EMARK 1994 Nr. 17). Insbesondere sind Verfolgungsmassnahmen gegen-
über Familienangehörigen vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Kampf
gegen oppositionelle Kräfte unduldsame Staaten dazu neigen, anstelle des
politischen Gegners, dessen sie zum Beispiel wegen Flucht nicht habhaft
E-3071/2015
Seite 18
werden können, auf Personen zurückzugreifen, die dem Verfolgten nahe-
stehen. In einem solchen Kontext kommen bei der Prüfung einer begrün-
deten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grundsätze zur Anwen-
dung (vgl. dazu insbesondere EMARK 1993 Nr. 6, E. 4, S. 38 mit weiteren
Verweisen; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil des BVGer E-
3738/2006 vom 5. Februar 2009 E. 5.3.1).
3.3.2 Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, be-
steht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahn-
det wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der
gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Diese Wahrscheinlichkeit er-
höht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der re-
flexverfolgten Person hinzukommt oder ihr unterstellt wird (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 10.1). Gemäss den „Protection Considerations“ des UNHCR
zu Syrien vom 27. Oktober 2014 setzen die Bürgerkriegsparteien in Syrien
(darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) die Stra-
tegie der Reflexverfolgung gezielt ein, wobei dieser Dynamik der Reflexver-
folgung eine entscheidende Charakteristik im anhaltenden Konflikt zuge-
schrieben wird (vgl. dazu:
kunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/170125-syr-reflexverfol-
gung-update.pdf, abgerufen am 27.11.2017 sowie Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1395/2015 vom 14. November 2016 E. 6.4.2).
3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus ei-
nem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
3.5 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4
E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
E-3071/2015
Seite 19
Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf
eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situa-
tion im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksich-
tigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3
f., jeweils m.w.H.).
4.
4.1 Nach Prüfung aller Verfahrensakten der Beschwerdeführerin und der
beigezogenen Akten ihrer Söhne (C._______, B._______ und D._______),
kann das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der Vorinstanz zur
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht bestätigen.
Vielmehr erachtet es sie als plausibel und nachvollziehbar und kommt zum
Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin ein zusammenhän-
gendes Gesamtbild wiedergeben, welches im asylrechtlichen Kontext von
Relevanz ist. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass sich die von der
Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse und die daraus abgeleitete
Verfolgungssituation weitestgehend mit den entsprechenden Vorbringen
und Schilderungen ihrer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Söhne
decken.
4.2 Aus den beigezogenen Asylverfahrensakten der drei Söhne der Be-
schwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. H) geht Folgendes hervor:
4.2.1 Der Sohn C._______ (N […]) wurde mit SEM-Verfügung vom 24.
Februar 2015 als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Im Rahmen seines
Asylverfahrens hatte er vorgebracht, er sei im Juli 2012 vom politischen
Sicherheitsdienst inhaftiert, fünf Tage lang festgehalten und dabei gefoltert
worden, weil er (…) an die FSA geliefert habe. Gleichzeitig sei er von den
syrischen Behörden gezwungen worden, (…), ansonsten man seine ge-
samte Familie zur Rechenschaft ziehe. Er habe den entsprechenden Auf-
trag angenommen, weil er gewusst habe, dass diese Leute sonst seiner
Mutter, seiner Frau und seinen Brüdern etwas antäten. Die Leute hätten
ihm gesagt, dass seine Familie die ganze Zeit beobachtet werde.
C._______ sei davon ausgegangen, dass er wegen diesen (…) seine
ganze Familie in Schwierigkeiten gebracht habe (vgl. A13, ausführlicher
Bericht in Antwort 31 und 54). Im Rahmen der BzP und der einlässlichen
Anhörung nahm C._______ mehrmals konkreten Bezug auf seinen jünge-
ren Bruder E._______, seine Mutter und auf seine gesamte Familie (vgl.
A5, Ziffer 3.01 und 7.01; A13, Antworten 15 ff).
E-3071/2015
Seite 20
C._______ bestätigt in seiner Anhörung (A13, freier Bericht Antwort 14, S.
6, Textmitte), dass die syrischen Sicherheitskräfte, die ihn während seiner
Haftzeit verhört und misshandelt hätten, auch seine Mutter und die ganze
Familie beschimpft und mit deren Tötung gedroht hätten. Er gibt auch an,
seine Mutter habe (mit B._______) in L._______ gelebt und seine eigene
Familie im neuen H._______-Quartier (vgl. Mitte S. 7). Seine zwei Brüder
hätten Probleme bekommen und hätten sich deshalb ins Dorf zurückgezo-
gen. Nach seiner Freilassung habe sich seine Ehefrau N._______ bei sei-
ner Mutter aufgehalten (vgl. Antwort 88), weshalb er sich ebenfalls dorthin
begeben habe.
An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass auch die
Schwiegertochter der Beschwerdeführerin und Ehefrau von C._______
(N._______) im Rahmen ihrer eigenen Anhörung zu den Asylgründen vor-
getragen hatte, am ersten Tag nach dem Verschwinden ihres Ehemannes
C._______ sei ihre Schwiegermutter (die Beschwerdeführerin) mit einem
weiteren Sohn zu ihrem Haus (in L._______, H._______) gekommen und
habe dort übernachtet. Am nächsten Tag sei N._______ zur Schwieger-
mutter nach Hause gegangen. Nach seiner Freilassung habe C._______
mit ihr Kontakt aufgenommen, als sie – N._______ – noch bei der Schwie-
germutter gewesen sei (vgl. Akten N […] A12, Antworten 13, 14 und 18).
4.2.2 Der Sohn D._______ (N […]) wurde mit SEM-Verfügung vom 25.
März 2015 als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte dieser Sohn geltend, er
habe mit seiner Familie im Quartier G._______ in H._______ gelebt. Er
habe – mit seinem Bruder E._______ – an zahlreichen regimefeindlichen
Demonstrationen teilgenommen und die syrische Opposition mit Geldzah-
lungen unterstützt. Im Juni 2012 habe eine grosse Demonstration in
H._______ stattgefunden, an welcher er und E._______ mitgemacht hät-
ten. Sicherheitskräfte hätten sich in ihrer Nähe aufgehalten und Film- und
Fotoaufnahmen gemacht. Einige Bekannte seien verhaftet worden. Aus
Angst, dass die Verhafteten oder die Filmaufnahmen der Sicherheitskräfte
ihn verraten könnten, sei er mit E._______ zunächst ins Dorf geflohen, wo
seine Familie ein Grundstück besessen habe.
Seine Brüder C._______ und B._______ hätten ein (…)-Geschäft betrie-
ben (…). C._______ sei dann von der Regierung verhaftet und eine Woche
lang inhaftiert worden. Das syrische Regime habe von C._______ verlangt,
dass er die FSA (…), was die FSA in Erfahrung gebracht habe. Die FSA
E-3071/2015
Seite 21
wolle wegen dieser Vorfälle die ganze Familie umbringen (A4, Ziff. 2.02,
3.02 und 7.01).
C._______ habe nach seiner Freilassung D._______ und E._______ ge-
warnt und dazu angehalten, das Dorf zu verlassen; D._______ und
E._______ seien dann zu einem Onkel gezogen, der ausserhalb des Dor-
fes J._______ einen Bauernhof besessen habe. Sie hätten dort keinen wei-
teren Kontakt gehabt und wie in einem privaten Gefängnis gelebt. Ihre Mut-
ter sei nicht mit ihnen ins Dorf gegangen, sie hätten auch zu ihr keinen
Kontakt gehabt (A14, Antworten 19 [letzter Satz], 21, 29, 47 und 63). Ihre
Mutter sei aus Angst nicht mehr regelmässig in ihrem Haus gewesen, habe
aber immer wieder dorthin zurückkehren müssen. Zeitweise habe sich ihre
Mutter im Haus von C._______ aufgehalten. Nach dem Warnanruf von
C._______ habe die ganze Familie aus Syrien flüchten müssen.
Wegen der Vorfälle mit C._______ sei die ganze Familie bedroht gewesen.
Er (D._______) habe erst nach seiner Flucht von den Problemen seines
Bruders C._______ mit der FSA und von den Hausdurchsuchungen erfah-
ren. Als sie im Dorf gelebt hätten, habe er kein gutes, normales Leben füh-
ren können; E._______ und er hätten sich immer im Dorf versteckt gehal-
ten und seien immer in der Wohnung geblieben; sein Bruder E._______
habe wie ein wilder Mensch ausgesehen (vgl. A4, Ziffer 7.01, S. 7 oben;
A14, ausführlicher Bericht in Antwort 14 und 17, sowie 19, 21-24, 29, 32,
36, 45, 60, 63).
Etwa einen Monat, nachdem er (D._______) mit E._______ nach
J._______ geflohen sei, sei sein Bruder C._______ wegen seiner Unter-
stützung der FSA verhaftet worden. Danach sei die ganze Familie in Gefahr
gewesen (A14, Antworten 14 und 17).
4.2.3 B._______ ([N …]) wurde am 24. September 2014 vom SEM als
Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl.
Zur Begründung seines Asylgesuches hatte dieser vorgetragen, er habe
mit seiner Familie (Mutter sowie die Brüder E._______ und D._______) im
Quartier G._______ in H._______ gelebt. Er habe seinem Bruder
C._______ im (…)-Geschäft ausgeholfen. Nach seinem 18. Geburtstag sei
er für den syrischen Militärdienst ausgehoben worden. Er habe mit Beginn
der syrischen Revolution einige Male an Demonstrationen in der Nähe der
(…), welche er besucht habe, teilgenommen. Diese Teilnahmen seien ohne
unmittelbare Konsequenzen geblieben. Er habe mit seinem Bruder der
E-3071/2015
Seite 22
FSA geholfen und sei später von dieser zur Zusammenarbeit gezwungen
worden. Sein Bruder sei von den syrischen Behörden im Juli 2012 festge-
nommen und fünf Tage lang inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung
hätten die Behörden diesen Bruder (C._______) und ihn selbst
(B._______) aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten, und mit (…)-
(…) an die FSA zu liefern. Die Sicherheitskräfte hätten C._______ gedroht,
seine ganze Familie und alle Brüder würden getötet, wenn er nicht mitma-
che (A14, Antworten 29, 42 ff. und 73; A5, Ziffer 7.02, S. 8). Kurz darauf,
am 2. September (2012), habe I._______ ihnen mitgeteilt, dass ihre Zu-
sammenarbeit mit den Behörden bekannt geworden sei (A14, Antwort 49
ff.). Aus Angst vor den Konsequenzen seitens der FSA und den Behörden
sei er aus Syrien ausgereist, nachdem er vom Bruder C._______ einen
entsprechenden Anruf bekommen habe. Er selbst sei nie festgenommen
worden, habe im Heimatstaat keine sonstigen Probleme gehabt und habe
sich nicht politisch betätigt. Aus seiner Familie sei niemand politisch aktiv
gewesen (A5, Ziffer 7.02).
4.3
4.3.1 Der Beizug der Verfahrensakten der drei Söhne der Beschwerdefüh-
rerin ergibt ein übereinstimmendes Bild. Ein Vergleich der jeweiligen Anga-
ben dieser Söhne zeigt, dass sich die Schilderungen der Beschwerdefüh-
rerin – namentlich zur Teilnahme ihrer Söhne an regimekritischen Kundge-
bungen, zu den Ereignissen nach der Flucht ihrer Söhne D._______ und
E._______ nach der Demonstration vom Juni 2012, zur Geschäftstätigkeit
ihrer Söhne C._______ und B._______ und deren Unterstützung der FSA
mit (…), zu den Hausdurchsuchungen und den dabei erlittenen Behelligun-
gen der Beschwerdeführerin seitens der syrischen Behörden, zur Fest-
nahme von C._______ und den daran anknüpfenden Bedrohungen der ge-
samten Familie (…) durch die syrischen Sicherheitskräfte einerseits und
die FSA andererseits, zu ihren jeweiligen Fluchtbewegungen nach dem
Warnanruf von C._______ – weitgehend und ohne erkennbare Widersprü-
che mit den Angaben ihrer Söhne decken.
4.3.2 Aus den Verfahrensakten der Söhne geht auch übereinstimmend
hervor, dass sich ihre Söhne ab Frühjahr 2011 an den regimekritischen
Kundgebungen beteiligten. Der Sohn C._______ führte gemeinsam mit
seinem Bruder B._______ ein (…)-Geschäft. Diese Brüder gerieten im
Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten mit der FSA in Kontakt und unter-
stützten diese durch (…) und (…) logistisch und in ihrem Kampf gegen die
syrischen Behörden. Dabei zogen sie das Augenmerk der syrischen Si-
cherheitskräfte auf sich respektive auf die gesamte Familie (…).
E-3071/2015
Seite 23
C._______ wurde in diesem Zusammenhang inhaftiert und erlitt dabei
schwere Misshandlungen. In der Folge lieferte er unter Zwang – im Auftrag
der syrischen Sicherheitskräfte – (…) an die FSA. Angehörige der FSA er-
fuhren von dieser Spionagetätigkeit zugunsten der syrischen Behörden
setzten die beiden Brüder ihrerseits unter Druck gesetzt, indem sie mit der
Tötung der gesamten Familie drohten. Das SEM erkannte in Bezug auf
diese drei Brüder (…) respektive diese Söhne der Beschwerdeführerin eine
asylbeachtliche Verfolgungssituation.
4.3.3 Die Gründe, die zur Asylgewährung der genannten drei Söhne führ-
ten, entfalten nach Einschätzung des Gerichts auch Wirkung auf die Be-
schwerdeführerin. Alle drei Söhne haben im Rahmen ihrer jeweiligen Be-
fragungen angegeben, dass die gesamte Familie (…) bedroht worden sei.
Die explizite, mehrfache Erwägung der Gefährdung der gesamten Familie
durch die drei Brüder ist auffallend. Das übereinstimmend geschilderte Ver-
halten der einzelnen Familienangehörigen zeigt auf, dass diese engen fa-
miliären Bindungen die einzelnen Familienmitglieder in ihrem jeweiligen
Verhalten beeinflusst haben dürften. Es kann nicht davon ausgegangen
werden, dass es sich hierbei um jeweilige Konstrukte oder um Gefällig-
keitsaussagen der Söhne zugunsten ihrer Mutter (und ihres jüngsten Bru-
ders E._______) handelt, wie dies vom SEM in seiner Verfügung vom
13. April 2015 (vgl. Ziffer II/1, S. 3) suggeriert wird. Hinzu kommt, dass das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil heutigen Datums auch den vierten
Sohn der Beschwerdeführerin (E._______) als Flüchtling anerkennt (vgl.
Verfahren E-2734/2015). Schliesslich hat das Gericht keine Veranlassung,
eine andere Würdigung der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Er-
eignisse und Behelligungen vorzunehmen, als dies das SEM in Bezug auf
drei Söhne der Beschwerdeführerin getan hat.
In diesem Zusammenhang ist mit Befremden festzustellen, dass das SEM
im Rahmen der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf den famili-
ären Hintergrund der Beschwerdeführerin näher eingegangen ist. Das
SEM hat zwar offensichtlich die Asylakten der Söhne beigezogen und im
Rahmen der Begründung seiner Verfügung vom 13. April 2015 auf entspre-
chende Protokollstellen in den Verfahrensakten der Söhne verwiesen. Eine
Auseinandersetzung mit der Thematik der Reflexverfolgung ist jedoch un-
terblieben. Das Vorliegen einer konkret die gesamte Familie (…) bedro-
hende Reflexverfolgung hat die Vorinstanz nicht ansatzweise geprüft, ob-
wohl im Zeitpunkt der Entscheidfindung die Gutheissungsentscheide aller
drei Söhne B._______, C._______ und D._______ bereits vorlagen. In der
E-3071/2015
Seite 24
Folge hat die Vorinstanz auch die gemäss langjähriger gefestigter Recht-
sprechung bei der Prüfung und Würdigung von Reflexverfolgungssituatio-
nen geltenden herabgesetzten, beweiserleichternden Grundsätze nicht be-
rücksichtigt. Der Umstand, dass sowohl das syrische Regime, wie auch die
übrigen Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg die Strategie der Re-
flexverfolgung weiterhin gezielt anwenden, hat das Bundesverwaltungsge-
richt im Rahmen seiner Rechtsprechung mehrfach festgestellt (vgl. bei-
spielsweise Urteil vom 14. November 2016: E-1395/2015 E. 6.4.2; Urteil
vom 15. Mai 2017: E-6269/2015 E. 5.1) und müsste deshalb dem SEM
bekannt sein.
Die Beschwerdeführerin wies anlässlich ihrer Befragungen mehrmals auf
den Umstand hin, dass sie über die konkreten politischen und geschäftli-
chen Tätigkeiten ihrer Söhne und damit einhergehenden Schwierigkeiten
nicht genau informiert gewesen sei (vgl. A5, Ziffern 7.01 und 7.02; A13,
freier Bericht in Frage 21, S. 4), was vor dem hier einschlägigen sozio-
kulturellen Hintergrund völlig plausibel ist. Im Weiteren trug sie gleich zu
Beginn der einlässlichen Anhörung vor, sie habe Probleme mit dem Ge-
dächtnis und könne sich an manche Details nicht erinnern (vgl. Antwort 18).
Auch in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2015 wies sie darauf hin, dass
sie wegen der Ereignisse in Syrien viel vergesse. Die ihr zugefügten Nach-
teile, namentlich die Behelligungen, die sie während der behördlichen
Durchsuchungen ihres Hauses in O._______ persönlich erlitten habe, sind
dann ausführlich, nachvollziehbar und mit Realkennzeichen behaftet ge-
schildert worden (vgl. A13, freier Bericht in Frage 21 sowie Fragen 31-50).
Der von ihr geschilderte Ablauf der gesamten Ereignisse decken sich weit-
gehend mit den Angaben ihrer Söhne und wurde auf eindrückliche und
nachvollziehbare Weise dargelegt.
4.3.4 An dieser Stelle ist schliesslich festzuhalten, dass die vom SEM der
Beschwerdeführerin vorgehaltenen Widersprüche einer Überprüfung nicht
standhalten. Beispielsweise bleibt nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die
Beschwerdeführerin – im Sinne eines massgeblichen Unglaubhaftigkeit-
selementes – widersprochen haben soll bei der Schilderung ihrer jeweili-
gen Aufenthaltsorte nach Ausbruch der syrischen Revolution respektive
nach der Teilnahme ihrer Söhne an den Demonstrationen im Juni 2012.
Die entsprechenden Angaben decken sich – wie oben festgestellt – weit-
gehend mit den Angaben ihrer Söhne. Auffallend ist auch, dass die Anga-
ben der Beschwerdeführerin durch die Schilderungen ihrer Schwiegertoch-
ter N._______ (N […]) gestützt werden.
E-3071/2015
Seite 25
Auch das Argument des SEM, wonach sich das von der Beschwerdeführe-
rin beschriebene Verhalten der Logik des Handelns widerspreche, vermag
nicht zu überzeugen. Angesichts des von den Mitgliedern der Familie (…)
(Mutter und vier Söhne) geschilderten engen Familiengefüges scheint viel-
mehr absolut nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre beiden
Söhne D._______ und E._______ (als Jüngsten) im damaligen Zeitpunkt
über die im Haus in O._______ durchgeführten behördlichen Durchsu-
chungen nicht informiert, sondern sie erst zu einem späteren Zeitpunkt dar-
über aufgeklärt hat. In ihrer Stellungnahme vom 26. März 2017 hat sie plau-
sibel dargelegt, dass sie befürchtet habe, dass ihre beiden Söhne sofort
von J._______ zu ihr nach Hause zurückgekehrt wären, wenn sie sie über
die Vorkommnisse in O._______ in Kenntnis gesetzt hätte. Diese Sicht-
und Vorgehensweise der Beschwerdeführerin als Mutter ist nicht abwegig.
In Anbetracht des hohen Stellenwertes der Familienehre im sozio-kulturel-
len Umfeld aus dem die Familie (…) stammt, ist ihre Befürchtung, die
Söhne hätten ihre eigene Verfolgungsangst weniger hoch gewichtet als
den Drang, ihrer Mutter beizustehen vielmehr plausibel.
In ihrer Stellungnahme gab sie ebenfalls an, sie habe sich in der fraglichen
Zeit nicht in J._______ aufgehalten und habe überhaupt keinen Kontakt
unterhalten zu ihren beiden Söhnen, die sich beim Onkel in J._______ ver-
steckt gehalten hätten. Diese Aussagen decken sich vollständig mit den
jeweiligen Angaben ihrer Söhne. So berichtete D._______, dass er mit
E._______ nach der Demonstration im Juni 2012 zur Mutter geflohen sei
und sie ihr berichtet hätten, was vorgefallen sei (vgl. Akten N […]: A14,
Antwort 19). Danach hätten die Brüder die Mutter zu C._______ gebracht;
die Brüder hätten Angst gehabt, dass die Sicherheitsmänner ihrer Mutter
etwas antun könnten; sie hätten sie nicht alleine lassen wollen. Nachdem
sie ihre Mutter zum Bruder (C._______) gebracht hätten, seien sie –
D._______ und E._______ – zum „Dorf“ gegangen. In Antwort 21 betont
D._______ nochmals: nur er und E._______ seien ins Dorf gegangen. Ihre
Mutter sei aus Angst nicht mehr regelmässig in ihrem Haus gewesen, habe
aber immer wieder dorthin zurückkehren müssen. Er gab klar zu Protokoll,
seine Mutter sei nicht zu ihnen, zum Bauernhof ausserhalb des Dorfes
J._______, gekommen, und sie hätten im fraglichen Zeitraum keinen Kon-
takt zueinander gehabt (vgl. A14, Antworten 24 [S. 7 unten], und 47 i.V.m.
Antworten 28, 29 und 63). Nach einem Aufenthalt von sieben bis zehn Ta-
gen im Haus von C._______ sei die Mutter wieder nach Hause (nach
O._______) gegangen (A14, Antwort 24), wo sie dann von Nachbarn er-
fahren habe, dass Sicherheitskräfte nach der Familie gesucht hätten.
E-3071/2015
Seite 26
D._______ gab auch zu Protokoll, dass seine Mutter immer wieder von zu
Hause zu C._______ gegangen sei und zurück (vgl. A14, Antwort 32).
Diese Angaben von D._______ bestätigen die entsprechenden Schilderun-
gen der Beschwerdeführerin, wonach sie nach den zwei Hausdurchsu-
chungen zum Sohn C._______ und nicht nach J._______, wo sich die
Söhne D._______ und E._______ aufhielten, gegangen sei (vgl. A13, Ant-
wort 48). Die Beschwerdeführerin gibt an keiner Stelle zu Protokoll, dass
sie zu ihren Söhnen nach J._______ gegangen sei. Sie gab vielmehr über-
einstimmend an, sie sei zum Haus von C._______ gegangen (vgl. freier
Bericht auf S. 4) und bestätigt diese Angabe nochmals in Antwort 41 und
46. Danach sei sie wieder nach Hause (nach O._______) gegangen (vgl.
Antworten 49 und 50). Eine Klarstellung der Angaben erfolgt auch in Ant-
wort 79: hier gab die Beschwerdeführerin ganz eindeutig an, D._______
und E._______ seien zum Dorf (J._______) geflüchtet und hätten sie – die
Beschwerdeführerin – unterwegs zu C._______ Haus gebracht. Wie be-
reits festgehalten, wird diese Version der Abläufe auch von D._______ be-
stätigt: vgl. Akten N (…): A14, Frage 17: „und dann nahmen wir meine Mut-
ter zu unserem Bruder C._______, und dann sind wir (D._______ und
E._______) zum Dorf gegangen. Wir blieben im Dorf, bis mein Bruder
C._______ uns anrief“.
Die Beschwerdeführerin hat im Weiteren kohärent ausgesagt, nach der
Verhaftung von C._______ seien dessen Ehefrau und Kinder zu ihr – der
Beschwerdeführerin – nach Hause gekommen (nach O._______). Diese
Angaben werden wiederum durch die Schilderungen ihrer Schwiegertoch-
ter gestützt.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an einer Protokollstelle von ei-
ner Flucht „ins Dorf“ respektive ins Dorf J._______ berichtet hat (vgl. A13,
freier Bericht in Antwort 21, S. 5 oben sowie A13, Antwort 25-26), steht
zwar zu ihren übrigen Angaben in einem gewissen Widerspruch. Sie hatte
angegeben, nach der Festnahme von C._______ einen Anruf von ihrer
Schwiegertochter (und Ehefrau von C._______) erhalten zu haben und in
der Folge mit B._______ wieder zum Haus von C._______ gegangen zu
sein, wo sie zwei Tage lang geblieben seien. Danach sei die Beschwerde-
führerin mit ihre Schwiegertochter N._______ und den Kindern „zum Dorf“
gegangen (vgl. A13, S. 5 oben). Die Frage, ob sie an dieser Stelle von
O._______ gesprochen und die Ortschaften verwechselt hatte, wie dies in
der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. S. 6), ob eine Ungenauigkeit
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Seite 27
bei der Übersetzung oder Rückübersetzung vorliegt, oder ob die Be-
schwerdeführerin tatsächlich kurzweilig nach J._______ – wo die Familie
aufgrund ihrer früheren Aufenthalte mehrere (…) und unter anderem (…)
besessen und bewirtschaftet habe – gegangen ist, kann offenbleiben. Auf-
grund der übereinstimmenden Angaben der Söhne muss jedenfalls davon
ausgegangen werden, dass sie nicht zu ihren beiden sich beim Onkel aus-
serhalb von J._______ aufhaltenden Söhne D._______ und E._______
gegangen ist, weshalb der vom SEM aufgeführte Widerspruch plausibel
aufgeklärt werden kann und als solcher nicht massgeblich gegen die
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu verwenden
ist.
4.3.5 Schliesslich stellt sich das SEM auf den Standpunkt, es widerspreche
der Logik des Handelns, dass die Kontaktperson zwischen C._______ und
der FSA, die durch die Übergabe der (…) in grosse Gefahr gebracht wor-
den wäre, diesem offenbar keine Vorwürfe gemacht haben solle (vgl. Ziffer
II/2, S. 5, 2. Abschnitt). Mit dieser Argumentation übersieht das SEM, dass
sich die Beschwerdeführerin nie in diesem Sinne geäussert hatte. Im Rah-
men der freien Schilderung ihrer Asylgründe (vgl. A13, Antwort 21, S. 5 un-
ten) gab die Beschwerdeführerin vielmehr an, die Kontaktperson habe ih-
rem Sohn C._______ vorgeworfen, er habe „das Blut seiner Familie“ aufs
Spiel gesetzt. Entsprechende Vorwürfe der Kontaktperson betont sie auch
in Antwort 64 der Anhörung. Daher kann auch dieses Argument nicht gegen
die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen verwendet werden. Zudem hat die Be-
schwerdeführer mehrfach auf das besonders nahe Verhältnis zwischen der
Kontaktperson und C._______ verwiesen (vgl, A13, Antwort 65 sowie Stel-
lungnahme vom 26. März 2015, Punkt 2), weshalb nicht nur plausibel, son-
dern lebensnah erscheint, dass diese Kontaktperson aufgrund der engen
freundschaftlichen Verbundenheit C._______ und seine Familie gewarnt
hat, obwohl er sich möglicherweise selbst dadurch einer Gefahr aussetzte.
4.3.6 Das SEM würdigte die teilweise unklaren Angaben der Beschwerde-
führerin, wann sie genau wohin geflohen sei, als realitätsfremdes Verhal-
ten. Zudem qualifizierte es die Probleme ihrer Söhne nach ihrer Demonst-
rationsteilnahme im Juni 2012 sowie die Hausdurchsuchungen in
O._______ aufgrund des Umstandes, dass sie diese Ereignisse erst bei
der einlässlichen Anhörung vorgetragen habe, als nachgeschoben und so-
mit unglaubhaft.
E-3071/2015
Seite 28
Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht nicht an. Unter Mitberück-
sichtigung der grundsätzlich konzisen, mit den Angaben ihrer Söhne weit-
gehend übereinstimmenden Vorbringen zur Verfolgungssituation der Fami-
lie (…) erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in der sum-
marischen BzP lediglich einen Grundabriss der Probleme ihrer Familie zu
Protokoll gab und auf die einzelnen Vorkommnisse nicht detailliert einging.
Die Beschwerdeführerin hat in der BzP vorgetragen, ihre Söhne hätten die
FSA unterstützt; C._______ sei in diesem Zusammenhang inhaftiert wor-
den. Sowohl die syrischen Behörden als auch die FSA hätten ihre Söhne
respektive die gesamte Familie unter massiven Druck gesetzt und mit dem
Tod bedroht. Der Umstand, dass sie die Hausdurchsuchungen und die da-
bei persönlich erlittenen Beschimpfungen und Tätlichkeiten nicht zu Proto-
koll gegeben hat, weil sie diese Übergriffe in erster Linie als gegen ihre
Söhne und nicht gegen sich persönlich gerichtet erachtete, erscheint
grundsätzlich plausibel. Unbeachtet liess das SEM in diesem Zusammen-
hang auch den Umstand, dass es sich bei diesen Übergriffen gemäss Aus-
sagen der Beschwerdeführerin um beschämende Ereignisse gehandelt
habe, was das erstmalige Erwähnen anlässlich der Anhörung ebenfalls zu
relativieren vermag. Gestützt werden die Schilderungen der Beschwerde-
führerin zu diesen behördlichen Hausdurchsuchungen im Übrigen auch
durch den Sohn D._______, welcher die Hausdurchsuchungen in
O._______ zwar nicht persönlich miterlebt habe, im Rahmen seiner Anhö-
rung jedoch zu Protokoll gegeben hatte, dass seine Mutter (in der Schweiz)
von den Hausdurchsuchungen berichtet habe (vgl. N […], Antwort 24, S.
7).
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin hat somit insgesamt glaubhaft dargetan,
dass sie aufgrund der politischen und geschäftlichen Tätigkeiten ihrer
Söhne zweimal im Rahmen einer in O._______ durchgeführten Haus-
durchsuchung beleidigende Behelligungen und Tätlichkeiten erlitten hat.
Diese Übergriffe weisen – so wie geschildert – für sich alleine die vom Asyl-
gesetz geforderte Intensität nicht auf, was bedeutet, dass sie für sich al-
leine keine erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
4.4.2 Es ist jedoch weiter davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe-
rin aufgrund ihrer nahen Verwandtschaft zu ihren Söhnen C._______,
D._______, B._______ und E._______, welche ihrerseits wegen einer
ihnen jeweils in Syrien glaubhaft gemachten, drohenden flüchtlingsrelevan-
ten Verfolgungslage als Flüchtlinge in der Schweiz anerkannt worden sind,
E-3071/2015
Seite 29
von den syrischen Sicherheitskräften, aber auch von der FSA, als Mitglied
einer politisch missliebigen Familie wahrgenommen wurde und bereits im
Zeitpunkt ihrer Ausreise in deren Visier geraten war. Die Umstände, welche
zur Asylgewährung ihrer vier Söhne – und ihrer Schwiegertochter – geführt
haben, bilden eigenständige Elemente der Asylvorbringen der Beschwer-
deführerin und sind als zusätzliche Faktoren bei der Beurteilung der ihr
persönlich drohenden Gefährdungssituation mitzuberücksichtigen, was
das SEM vorliegend gänzlich unterlassen hat. Aus den glaubhaften Vor-
bringen der Söhne ergeben sich erhebliche, glaubhafte Hinweise auf eine
der Beschwerdeführerin ebenfalls drohende Verfolgungssituation. Das Vor-
liegen einer Reflexverfolgung ist daher zu bejahen.
4.4.3 Unter Würdigung aller massgeblichen Umstände geht das Bundes-
verwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits ge-
wisse Vorverfolgungsmassnahmen erlitten hat, indem sie anlässlich zweier
Hausdurchsuchungen von syrischen Behörden massiv beleidigt und tätlich
angegriffen wurde. Ob sie bereits deswegen im Falle einer Rückkehr nach
Syrien persönlich ins Visier der syrischen Behörden rücken würde, lässt
sich kaum abschätzen.
4.4.4 Hinzu kommt jedoch, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr
nach Syrien begründet zumindest eine Anschlussverfolgung, mithin ernst-
hafte Nachteile wegen der politischen Aktivitäten ihrer nahen Familienan-
gehörigen zu befürchten hätte. Bei einer – angesichts der zur Zeit gänzlich
hypothetischen – Rückkehr würde sie mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit als Mitglied der Familie (…) als Regimegegnerin erkannt. Dabei muss
davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden brutal gegen
sie vorgehen würden (vgl. hierzu und zur Lage in Syrien generell: Refe-
renzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, insbesondere E. 5.7.2),
nachdem ihre vier Söhne und ihre Schwiegertochter, das heisst ihre ge-
samte Familie, als Regimegegner identifiziert worden sind. Hinzu kommt,
dass sie auch seitens der FSA als Mitglied einer abtrünnigen Familie wahr-
genommen würde, nachdem die FSA gemäss den übereinstimmenden An-
gaben der einzelnen Familienmitglieder in Erfahrung gebracht haben soll,
dass C._______ seitens der syrischen Sicherheitskräfte als Spitzel gegen
die FSA eingesetzt worden ist und die Milizen mit (…) hat.
4.5 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise begründete Furcht vor dro-
hender, asylrelevanter Verfolgung hatte respektive im heutigen Zeitpunkt
noch hat. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
E-3071/2015
Seite 30
im Sinne von Art. 3 AsylG und es ist ihr Asyl zu gewähren. Hinweise auf
Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG liegen gemäss Akten-
lage nicht vor.
5.
Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Un-
recht verneint und ihr das Asyl verweigert. Die angefochtene Verfügung
verletzt Bundesrecht und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung
der Vorinstanz vom 13. April 2015 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist
anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres vollumfängli-
chen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschä-
digung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen.
Der Rechtsvertreter reichte am 14. März 2017 eine aktuelle Kostennote
ein. Der darin ausgewiesene Aufwand von 10.1 Arbeitsstunden erscheint
angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz des Rechtsvertreters von
Fr. 300. ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Gesamt-
aufwand beläuft sich mithin auf Fr. 3‘305. (inkl. MwSt. und Auslagen).
Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in dieser Höhe auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
13. April 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerde-
verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘305. zu entrich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sandra Bodenmann
Versand: