Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E307/2012
U r t e i l v om 2 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______,
Ghana,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im September beziehungsweise November 2007 verlassen habe, nach
Italien und später nach Norwegen gereist sei und dort im Jahre 2008 ein
Asylgesuch gestellt habe, das von den zuständigen Behörden abgelehnt
worden sei,
dass er im Jahre 2009/2010 von den norwegischen Behörden nach Italien
zurückgewiesen worden sei,
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dass er am 2. Oktober 2011 von Italien in die Schweiz gelangte und hier
gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um
Asyl nachsuchte,
dass er am 12. Oktober 2011 im EVZ zu seinem Asylgesuch befragt und
am 9. Januar 2012 vom BFM dazu angehört wurde,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, nach dem Unfalltod
seines Vaters am 20. August 2007 habe ihm ein Onkel sein Erbe streitig
gemacht, ihm gedroht und ihn aufgefordert, sein elterliches Haus zu
verlassen,
dass er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, worauf im
September 2007 Unbekannte auf ihn geschossen und mit einem Projektil
am linken Unterschenkel verletzt hätten,
dass er während zirka sechs Wochen in einem Spital behandelt worden
sei,
dass er in dieser Zeit von Polizeibeamten zum Tathergang befragt
worden und er davon ausgegangen sei, dass die Täter im Auftrag seines
Onkel gehandelt hätten,
dass er aus Angst vor seinem Onkel sein Heimatland verlassen habe,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 10. Januar 2012 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe den
Asylbehörden trotz schriftlicher Aufforderung vom 2. Oktober 2011
innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise oder
Identitätspapiere abgegeben,
dass er anlässlich der Befragung im EVZ vom 12. Oktober 2011 auf
entsprechenden Vorhalt hin entgegnet habe, zwischenzeitlich keine
Anstrengungen unternommen zu haben, dieser Aufforderung Folge zu
leisten,
dass er durch sein passives Verhalten gegenüber dem BFM die
zumutbare Mitwirkungspflicht verletzt habe, zumal davon auszugehen sei,
dass dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst gewesen sei, dass er
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sich in jedem Gast beziehungsweise Asylland rechtsgenüglich
ausweisen müsse,
dass bezeichnenderweise denn auch die Aussagen des
Beschwerdeführers über seine Reise von Ghana Richtung Europa von
Ungereimtheiten geprägt seien,
dass sich der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe dem BFM
bewusst die Abgabe von rechtsgenüglichen Reise beziehungsweise
Identitätspapieren vorenthalten, um seine tatsächliche Identität zu
verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu
erschweren oder zu verhindern,
dass das BFM im Weiteren ausführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch seien nicht asylrelevant,
dass die heimatlichen Behörden eine Untersuchung eingeleitet hätten
und zudem festzustellen sei, dass aufgrund der Akten keine Hinweise
darauf bestünden, wonach der Onkel den Beschwerdeführer in einer
unter Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft zu treffen gesucht hätte,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG nicht erfülle und keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar,
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzuges der Wegweisung ihre
Grenzen an der Mitwirkungs und Wahrheitspflicht der Asylgesuchsteller
finde, die im Übrigen auch die Substanziierungslast tragen würden,
dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen
seitens des Beschwerdeführers näher nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn er wie vorliegend seiner
Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung offenkundig nicht
nachkomme,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
17. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
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Rückweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zwecks materieller
Prüfung des Asylgesuches und eventualiter die Erteilung der vorläufigen
Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Ausrichtung einer
angemessenen Parteientschädigung beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen,
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8,
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate
riell prüft, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung
erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie
ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz
gereist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die
zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen
(BVGE 2010/2),
dass der Beschwerdeführer keine Reise oder Identitätspapiere
eingereicht hat,
dass das Gericht in Bestätigung der Erkenntnis des BFM in der
angefochtenen Verfügung zum Schluss kommt, er habe dafür keine
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entschuldbaren und überzeugenden Gründe vorgebracht, woran auch die
Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen,
dass die Beteuerung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe,
er habe in seinem Heimatstaat nie über eine Identitätskarte oder einen
Pass verfügt, und das Vorbringen, eine Geburtsurkunde als einziges
offizielles Dokument befinde sich bei einer älteren Freundin in Ghana und
er werde nun erneut versuchen, mit ihr Kontakt aufzunehmen, nicht
stichhaltig erscheinen,
dass den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der
Rechtsmitteleingabe, wonach es wohl zu einem sprachlichen
Missverständnis in der Bundesanhörung gekommen sei, wenn im
Protokoll festgehalten sei, nach dem Tod seines Vaters habe sein Onkel
seine Mutter geheiratet, keine entscheidrelevante Bedeutung zukommen,
dass das BFM aufgrund der Anhörungen und der Aktenlage zu Recht
weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen und ohne zusätzlichen
Begründungsaufwand auf die zutreffenden und rechtsgenüglichen
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien
(E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu
ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 FoK ersichtlich
sind, die ihm in Ghana droht,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu
stützen sind, wonach die Untersuchungspflicht der Asylbehörden
hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzuges der
Wegweisung ihre Grenzen an der Mitwirkungs und Wahrheitspflicht der
Asylgesuchsteller findet, die im Übrigen auch die Substanziierungslast
tragen würden und es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden
Hinweisen seitens des Beschwerdeführers näher nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn er wie vorliegend seiner
Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung offenkundig nicht
nachkommt,
dass weder die allgemeine Lage in Ghana noch individuelle Gründe ei
nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen,
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dass demnach nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr nach Ghana schliessen lässt, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der
Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nicht belegten
Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.− (Art. 13 VGKE) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung vorliegend ausser
Betracht fällt und der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses bei vorliegender Sachlage gegenstandlos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Ausrichtung einer Parteientschädigung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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